Ausschüttungen zwischen Körperschaften aus steuerlicher Sicht: Steuerfreie Gewinne im Konzern?
19. August 2025
Die Ausschüttung von Gewinnen innerhalb eines Unternehmensverbunds – etwa von einer Tochter-GmbH an ihre Muttergesellschaft – ist ein zentrales Thema in der Konzernbesteuerung.

Wer Kapitalgesellschaften intelligent strukturiert, kann hier von steuerlichen Begünstigungen profitieren. Doch Vorsicht: Die steuerliche Behandlung ist an klare Voraussetzungen geknüpft. In diesem Beitrag erfahren Sie alles Wichtige über die steuerliche Behandlung von Ausschüttungen zwischen Körperschaften – verständlich erklärt, rechtlich fundiert und mit Blick auf steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten.
- Inhaltsverzeichnis
- Ausgangslage: Was sind Ausschüttungen zwischen Körperschaften?
- Rechtsgrundlage: § 8b KStG
- Steuerliche Behandlung: So funktioniert die 95/5-Regel
- Wann gilt die Steuerfreiheit bei Ausschüttungen?
- Achtung: Streubesitzregelung bei Beteiligungen unter 10 %
- Gewerbesteuerliche Behandlung
- Gestaltungstipp: Holdingstrukturen nutzen
- Häufige Fehler in der Praxis
- Fazit: Ausschüttungen zwischen Körperschaften – steuerlich begünstigt, aber nicht steuerfrei
Ausgangslage: Was sind Ausschüttungen zwischen Körperschaften?
Ausschüttungen zwischen Körperschaften liegen vor, wenn z. B. eine Tochter-GmbH Gewinne an eine Mutter-GmbH oder eine Holdinggesellschaft weiterleitet. Es handelt sich dabei um Dividendenzahlungen, also die Ausschüttung thesaurierter Gewinne an den Gesellschafter – in diesem Fall eine andere Kapitalgesellschaft.
Beispiele:
- Eine 100 %-Tochter-GmbH zahlt Dividende an die Holding-GmbH.
- Eine AG beteiligt sich an einer anderen AG und erhält Gewinnanteile
- Eine GmbH ist Minderheitsgesellschafterin an einer weiteren GmbH.
Rechtsgrundlage: § 8b KStG
Die zentrale Norm für die Besteuerung von Ausschüttungen zwischen Körperschaften ist § 8b Körperschaftsteuergesetz (KStG). Sie regelt, wann Beteiligungserträge steuerfrei bleiben – und wann nicht.
§ 8b Abs. 1 KStG:
„Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 des EStG […] bleiben bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz.“
Das bedeutet: Dividenden zwischen Kapitalgesellschaften sind grundsätzlich zu 95 % steuerfrei. Lediglich 5 % gelten pauschal als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben – und sind somit steuerpflichtig.
Steuerliche Behandlung: So funktioniert die 95/5-Regel
Wenn eine Kapitalgesellschaft (z. B. eine GmbH) eine Dividende von einer anderen Kapitalgesellschaft erhält, dann gilt:
- 95 % der Ausschüttung sind steuerfrei, da sie als Beteiligungserträge gelten.
- 5 % der Ausschüttung gelten pauschal als Betriebsausgaben und unterliegen der Körperschaftsteuer (15 %) und ggf. der Gewerbesteuer.
Beispiel:
Die A-GmbH erhält von der B-GmbH eine Dividende in Höhe von 100.000 €.
- 95.000 € steuerfrei
- 5.000 € steuerpflichtig (pauschale Betriebsausgaben)
- Steuerlast: ca. 15 % auf 5.000 € = 750 € Körperschaftsteuer
Wann gilt die Steuerfreiheit bei Ausschüttungen?
Die Steuerfreiheit gilt nur unter bestimmten Voraussetzungen:
Voraussetzungen für die Steuerbefreiung (§ 8b Abs. 4 KStG):
- Die ausschüttungsempfangende Gesellschaft ist eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft.
- Die ausschüttende Gesellschaft ist ebenfalls eine Körperschaft im Sinne des KStG.
- Die Beteiligung ist nicht im steuerlichen Umlaufvermögen enthalten (also keine Finanzanlagen zum Handel).
- Es handelt sich nicht um eine Streubesitzbeteiligung (siehe nächster Abschnitt)
Achtung: Streubesitzregelung bei Beteiligungen unter 10 %
Seit 2013 gilt: Bei Beteiligungen unter 10 % greift die Steuerfreiheit nicht mehr.
Erhält eine Körperschaft Dividenden aus einer Beteiligung, bei der sie weniger als 10 % der Anteile hält, ist die gesamte Ausschüttung steuerpflichtig – ohne Anwendung der 95/5-Regel.
Das betrifft z. B. GmbHs, die kleine Minderheitsbeteiligungen an anderen Kapitalgesellschaften halten.
Gewerbesteuerliche Behandlung
Die 95/5-Regel gilt nur für die Körperschaftsteuer. Für die Gewerbesteuer gilt:
- Ausschüttungen unterliegen grundsätzlich der Gewerbesteuer.
- Allerdings gibt es eine Hinzurechnungsbefreiung nach § 9 Nr. 2a GewStG, wenn die Beteiligung zu mindestens 15 % besteht.
Wichtig:
Für die gewerbesteuerliche Freistellung ist die Beteiligungshöhe von mindestens 15 % am Beginn des Erhebungszeitraums erforderlich – also zum Jahresanfang.
Gestaltungstipp: Holdingstrukturen nutzen
Wer eine Holding-GmbH als Muttergesellschaft einsetzt, kann durch die Steuerfreiheit der Dividenden Gewinne steuerlich begünstigt bündeln. Typischer Ablauf:
- Operative Tochter-GmbH erwirtschaftet Gewinn.
- Gewinn wird an Holding-GmbH ausgeschüttet.
- Holding investiert steuerbegünstigt weiter oder strukturiert neu (z. B. durch Veräußerung).
Dadurch lassen sich Gewinne im Konzern steuerschonend reinvestieren, bevor ggf. eine Ausschüttung an natürliche Personen erfolgt (dann fällt Abgeltungsteuer an).
Häufige Fehler in der Praxis
- Streubesitzanteile unter 10 % nicht erkannt → volle Steuerpflicht
- Gewerbesteuerliche Freistellung übersehen bei Beteiligung unter 15 %
- Verwechslung zwischen Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuer-Regeln
Fazit: Ausschüttungen zwischen Körperschaften – steuerlich begünstigt, aber nicht steuerfrei
Ausschüttungen zwischen Kapitalgesellschaften sind in Deutschland zu 95 % steuerfrei – sofern bestimmte Beteiligungshöhen eingehalten werden. Damit ist die Regelung ein zentraler Baustein für Holdingstrukturen und steueroptimierte Gewinnverwendung im Konzern.
Doch Vorsicht: Beteiligungen unter 10 % oder 15 % können zur vollen Steuerpflicht führen. Eine regelmäßige Prüfung und klare Dokumentation der Beteiligungsverhältnisse ist daher unerlässlich.