Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine GmbH

05. September 2025

So sichern Sie sich attraktive Steuervorteile

Die Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine GmbH bringt nicht nur rechtliche Vorteile wie eine Haftungsbeschränkung – sie kann auch aus steuerlicher Sicht äußerst lukrativ sein. Denn wer frühzeitig plant und gezielt § 20 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) nutzt, kann sich als zukünftiger GmbH-Gesellschafter steuerfreie Zahlungen sichern – und damit Kapitalertragsteuer umgehen. In diesem Beitrag zeigen wir Ihnen, wie Sie mit einer cleveren Umwandlungsstrategie zukünftige Gewinne steuerlich begünstigt entnehmen können – mit konkreten Beispielen.

Warum Einzelunternehmer über eine GmbH nachdenken sollten

Ein Einzelunternehmen ist schnell gegründet – doch sobald die Gewinne steigen oder Haftungsrisiken zunehmen, lohnt sich der Wechsel in die GmbH. Neben der beschränkten Haftung bietet die GmbH auch steuerliche Vorteile: Denn während Einzelunternehmer mit ihrem persönlichen Steuersatz besteuert werden, liegt die Steuerbelastung für GmbHs in der Regel deutlich niedriger (ca. 30 % statt 42–45 %).

Wer die Umwandlung rechtzeitig plant, kann zusätzlich stille Reserven steuerlich optimiert nutzen – und sich so künftige Ausschüttungen ganz ohne Kapitalertragsteuer sichern.

Die rechtliche Grundlage: § 20 UmwStG

Die steuerneutrale Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH erfolgt in der Regel durch eine sogenannte Sacheinlage. Die zentrale Vorschrift dazu ist § 20 UmwStG, der sowohl die Bewertung des eingebrachten Betriebsvermögens als auch die daraus resultierende Gegenleistung – in Form von GmbH-Anteilen und ggf. zusätzlicher Forderungen – regelt.

Sie als Unternehmer haben hierbei die Wahl: Entweder Sie setzen das Betriebsvermögen mit dem Verkehrswert oder mit dem niedrigeren Buchwert an. Alternativ ist auch ein Zwischenwert zulässig – und genau hier entsteht Spielraum für Steuergestaltungen.

Steuerlicher Trick: Die Forderung an die GmbH

Entscheiden Sie sich bei der Einbringung für einen niedrigeren Wert als den tatsächlichen Unternehmenswert, entsteht ein Differenzbetrag – den Sie als zusätzliche Gegenleistung in Form einer Forderung gegenüber der GmbH geltend machen dürfen.

Diese Forderung ist später auszahlbar – ohne Kapitalertragsteuer!

Voraussetzung:

  • Die GmbH unterliegt dauerhaft der deutschen Körperschaftsteuerpflicht
  • Das Aktivvermögen übersteigt das Passivvermögen (Eigenkapital bleibt unberücksichtigt)
  • Es liegt kein Gestaltungsmissbrauch vor

Wie hoch darf die steuerfreie Forderung sein?

§ 20 Abs. 2 UmwStG begrenzt die Höhe der Forderung:

  • Maximal 25 % des Buchwerts des eingebrachten Betriebsvermögens
  • Oder bis zu 500.000 €, wenn dies niedriger ist

Neue Zahlenbeispiele:

  • Beispiel 1: Das Betriebsvermögen hat einen Buchwert von 1.000.000 €.
    → Maximal 25 % davon = 250.000 € Forderung steuerfrei.
  • Beispiel 2: Buchwert = 3.000.000 €.
    → 25 % = 750.000 €, aber maximal erlaubt sind nur 500.000 €.
  • Beispiel 3: Buchwert = 1.600.000 €.
    → 25 % = 400.000 € Forderung – unter der 500.000 €-Grenze, also zulässig.

Mit dieser Gestaltung können Sie bei späteren Gewinnausschüttungen auf diese Forderung zurückgreifen – ganz ohne Abzug der 25 % Kapitalertragsteuer!

Wie profitiert man konkret?

Statt einer regulären Gewinnausschüttung mit 25 % Kapitalertragsteuer lassen Sie sich Ihre Forderung von der GmbH zurückzahlen – steuerfrei auf privater Ebene.

Beispiel:
Die GmbH erzielt einen Gewinn von 100.000 €.

  • Nach Steuern bleiben ca. 70.000 € in der GmbH.
  • Ohne Forderung: Ausschüttung mit 25 % Steuer → nur 52.500 € netto
  • Mit Forderung: Auszahlung über Forderung → volle 70.000 € netto

Je höher Ihre Forderung aus der Umwandlung, desto mehr Kapital können Sie sich später steuerneutral auszahlen lassen.

Fazit: Die GmbH-Umwandlung clever nutzen

Die Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine GmbH kann nicht nur aus haftungsrechtlicher, sondern auch aus steuerlicher Sicht enorme Vorteile bringen – insbesondere wenn Sie eine Forderung an die GmbH schaffen, die später steuerfrei auszahlbar ist.

Nutzen Sie diesen legalen Gestaltungsspielraum, um langfristig Steuern zu sparen und sich maximale Liquidität zu sichern. Lassen Sie sich unbedingt steuerlich beraten – gerade bei der Bewertung und Dokumentation des eingebrachten Betriebsvermögens.