Steuerglossar

Einkommensteuer einfach erklärt!

Was ist die Einkommensteuer?

Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer, die an das Einkommen einer Person im Veranlagungszeitraum Kalenderjahr anknüpft.(1)

Sie erfasst die Einkünfte, die eine steuerpflichtige Person in einem Jahr erzielt, und stellt eine der zentralen Steuern im deutschen Steuersystem dar.(2)

Historisch beruht die Einkommensteuer auf Prinzipien wie dem Nettoprinzip, dem Periodizitätsprinzip und einer progressiven Besteuerung.(3)

Der Einkommensteuertatbestand lässt sich in die Elemente Steuerschuldner, Bemessungsgrundlage und progressiven Einkommensteuertarif untergliedern.(4)

Wer ist einkommensteuerpflichtig?

Die persönliche und sachliche Steuerpflicht wird im Einkommensteuerrecht systematisch aus den Vorschriften der §§ 1 und 2 EStG entwickelt.(5)

Steuerschuldner ist dabei die natürliche Person, deren Leistungsfähigkeit über die erzielten Einkünfte erfasst wird.(4)

Welche Einkünfte unterliegen der Einkommensteuer?

Das Einkommensteuerrecht unterscheidet sieben Einkunftsarten, die das gesamte Erwerbseinkommen systematisch erfassen.(4)

Zu diesen Einkünften gehören insbesondere Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit, nichtselbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte.(2)

Daneben kennt das Gesetz auch steuerfreie Einnahmen, die bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens unberücksichtigt bleiben.(2)

Jahressteuer und Periodizitätsprinzip

Die Einkommensteuer ist als Jahressteuer ausgestaltet; die Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln.(6)

Dieses Jahresprinzip bedeutet, dass Einkünfte grundsätzlich zeitabschnittsbezogen erfasst und dem jeweiligen Veranlagungszeitraum zugeordnet werden.(7)

§25 EStG knüpft insoweit an das Einkommen an, das der Steuerpflichtige innerhalb des Kalenderjahres bezieht, sodass das Kalenderjahr Veranlagungszeitraum ist.(1)

Wie wird das zu versteuernde Einkommen ermittelt?

Die Einkommensermittlung folgt einem gestuften Schema, das sich aus §§ 2 Abs. 2 bis 5 EStG ergibt.(5)

Ausgangspunkt sind die Einkünfte, die als Saldo aus Einnahmen und abzugsfähigen Aufwendungen nach dem objektiven Nettoprinzip ermittelt werden.(8)

Das objektive Nettoprinzip zielt darauf ab, nur die objektive Leistungsfähigkeit zu besteuern, indem beruflich oder betrieblich veranlasste Aufwendungen von den Einnahmen abgezogen werden.(8)

Auf der nächsten Stufe wird der Gesamtbetrag der Einkünfte durch die Summe der einzelnen Einkunftsarten gebildet.(5)

Durch weitere Abzüge, insbesondere Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen, wird das Einkommen und schließlich das zu versteuernde Einkommen ermittelt.(8)

Objektives und subjektives Nettoprinzip

Neben dem objektiven Nettoprinzip, das die Abziehbarkeit erwerbsbezogener Aufwendungen sichert, spielt das subjektive Nettoprinzip eine wesentliche Rolle.(8)

Nach der Lehre vom subjektiven Nettoprinzip unterliegt der Einkommensteuer nur der Teil des Erwerbseinkommens, der für den Steuerpflichtigen disponibel ist.(9)

Unvermeidbare Aufwendungen für die eigene Existenzsicherung und den Unterhalt von Familienangehörigen müssen deshalb von der Besteuerung freigestellt sein.(9)

Daraus folgt, dass das Existenzminimum – auch bei hohen Einkommen – steuerfrei zu stellen ist, um die Leistungsfähigkeit sachgerecht zu berücksichtigen.(9)

Abgrenzung: Berufliche und private Aufwendungen

Ein Kernproblem des Einkommensteuerrechts ist die Abgrenzung zwischen beruflich veranlassten Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben und nicht abziehbaren Kosten der privaten Lebensführung.(8)

Die Kosten der privaten Lebensführung sind nach § 12 Abs. 1 EStG grundsätzlich nicht abzugsfähig, während erwerbsbezogene Aufwendungen die Bemessungsgrundlage mindern.(8)

Die Ausbildungsliteratur stellt hierzu zahlreiche Fallbeispiele bereit, um die Grenzfälle im Umgang mit Werbungskosten und privaten Aufwendungen zu verdeutlichen.(8)

Steuertarif und Progression

Der progressive Einkommensteuertarif knüpft an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit an und führt zu steigenden Steuersätzen bei höheren Einkommen.(4)

Bereits frühe einkommensteuerliche Konzepte sahen eine progressive Besteuerung und ein steuerfreies Existenzminimum vor.(3)

Der progressive Tarif kann zu sogenannten „heimlichen Steuererhöhungen“ führen, wenn sich bei wachsenden Bemessungsgrundlagen die Steuerbelastung überproportional erhöht.(4)

Fiskalpolitische und rechtspolitische Bedeutung der Einkommensteuer

Die Einkommensteuer hat eine hohe fiskalische Bedeutung, bildet sie doch einen zentralen Baustein der staatlichen Einnahmen.(2)

Gleichzeitig ist sie das klassische Instrument zur Umsetzung des Leistungsfähigkeitsprinzips und damit ein zentrales Feld für Fragen der Steuergerechtigkeit.(4)

In der steuerrechtlichen Diskussion wird immer wieder hervorgehoben, dass das Maß der Einkommensteuer auf allen Einkommensebenen richtig „geeicht“ sein muss, um die Gleichbehandlung der Steuerpflichtigen sicherzustellen.(9)

Quellen:

(1) 04.05.2025 | ab VZ 2015 | Kommentierung | § 11 – ab VZ 2015; A. Überblick; I. Norminhalt | Titgemeyer | EStG eKommentar | 2026

(2) 2024 | Benjamin Lindner | Aufsatz | Künstliche Intelligenz und universitäre Arbeiten im Steuerrecht: Grundlagen der Einkommensteuer | beck.digitax 2024, 173-185

(3) 1989 | Rudolf Mellinghoff | Rezension | DStZ 1989, 544

(4) 2013 | Joachim Lang | Festschriftenbeitrag, Aufsatz | Einkommensteuer | Leitgedanken des Rechts (Paul Kirchhof zum 70. Geburtstag) 2013, 1827-1836

(5) 2012 | Sven Alexander Hille, Hanno Mühlbrandt | Aufsatz | Grundzüge des Einkommensteuerrechts | JuS 2012, 512-517

(6) 30.06.2009 | BSG 2. Senat | B 2 U 25/08 R | Urteil | Gesetzliche Unfallversicherung – Berechnung von Verletztengeld – Selbständiger – Arbeitsunfall bei Ausübung einer nicht selbständigen Tätigkeit – geringes Arbeiteinkommen – Verfassungsmäßigkeit – kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz | § 45 Abs 1 Nr 1 SGB 7, § 45 Abs 1 Nr 2 SGB 7, § 47 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 7, § 47 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB 7, § 47 Abs 1 S 2 SGB 7, …

(7) 23.09.1980 | BFH 6. Senat | VI R 53/79 | Urteil | 1. Eigene Einkünfte des Kindes eines Steuerpflichtigen mindern auch dann den Ausbildungsfreibetrag, wenn sie im Kalenderjahr der Berufsausbildung in Zeiträumen außerhalb der Ausbildung erzielt werden. | § 33a Abs 2 EStG 1977, § 33a Abs 4 EStG 1977, § 2 EStG 1977, Abschn 68 Abs 5 LStR

(8) 2007 | Matthias Gehm | Aufsatz | Eine Einführung in die Einkommensteuer für angehende Rechtsanwälte unter Berücksichtigung examensrelevanter Fragestellungen | JA 2007, 890-895

(9) 02.12.2016 | Niedersächsisches Finanzgericht 7. Senat | 7 K 83/16 | Vorlagebeschluss | Vorlage an das BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit der Höhe der im Veranlagungszeitraum 2014 geltenden Kinderfreibeträge | § 31 EStG 2009, § 32 EStG 2009, § 32 Abs 6 S 1 EStG 2009, § 32 Abs 6 S 2 EStG 2009, § 32 Abs 6 S 3 EStG 2009, …