Steuerglossar

Gewerbesteuer einfach erklärt!

1. Gewerbesteuer einfach erklärt (Definition und Überblick)

Die Gewerbesteuer ist neben der Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer eine zusätzliche Ertragsteuer auf den Gewinn aus Gewerbebetrieb.(1.1)

Steuersubjekt ist nicht die Unternehmerin oder der Unternehmer selbst, sondern der stehende Gewerbebetrieb als solcher nach § 2 GewStG, unabhängig von der Rechtsform.(1.1)

Als aufkommensstärkste eigene Einnahmequelle der Städte und Gemeinden steht die Gewerbesteuer traditionell im besonderen Fokus und gehört zu den ertragreichsten Steuern in Deutschland.(2)(3)

Ihr Bruttoaufkommen betrug im Jahr 2022 rund 70 Mrd. Euro und lag damit auf Rekordniveau.(2)

2. Steuerhoheit der Gemeinden und zweistufiges Verfahren

Die Gewerbesteuer steht den Gemeinden zu, die insoweit die Steuerhoheit besitzen.(1.1)

Daraus folgt ein zweistufiges Festsetzungs- und Erhebungsverfahren: Zunächst ermitteln die Finanzämter auf Grundlage des GewStG den Steuermessbetrag.(1.1)

Anschließend setzen die Gemeinden die Gewerbesteuer fest, indem sie einen in der jeweiligen Gemeindesatzung festgelegten Hebesatz auf den Steuermessbetrag anwenden.(1.1)

Aufgrund der kommunalen Steuerhoheit und der unterschiedlichen Hebesätze ergibt sich je nach Belegenheit des Betriebs oder der Betriebsstätte eine ungleiche Gewerbesteuerbelastung.(1.1)

3. Steuergegenstand und Verhältnis zu Einkommen- und Körperschaftsteuer

Neben der Einkommen- oder Körperschaftsteuer unterliegt der Gewinn aus Gewerbebetrieb auch der Gewerbesteuer.(1.1)

Die Gewerbesteuer weist dabei systematische Abweichungen von Einkommen- und Körperschaftsteuer auf und wird durch zahlreiche Hinzurechnungs- und Kürzungsvorschriften zunehmend komplex.(2)

Bei Personenunternehmen erfolgt regelmäßig eine Entlastung über die Ermäßigungsvorschrift des § 35 EStG, wodurch die gewerbesteuerliche Belastung teilweise über die Einkommensteuer angerechnet wird, ohne jedoch betragsmäßig exakt identisch mit der zu zahlenden Gewerbesteuer zu sein.(1.1)

4. Gewerbesteuer als Betriebsausgabe und Abzugsverbot (§ 4 Abs. 5b EStG)

Da Gegenstand der Gewerbesteuer der Gewerbebetrieb als solcher ist, gehört sie systematisch zu den Betriebssteuern, für die das Abzugsverbot des § 12 Nr. 3 EStG grundsätzlich nicht gilt.(1.2)

Gewerbesteuerzahlungen – sowohl die vierteljährlichen Vorauszahlungen an die Gemeinde als auch die Abschlusszahlung nach Ablauf des Erhebungszeitraums – zählen daher grundsätzlich zu den Betriebsausgaben.(1.2)

Durch § 4 Abs. 5b EStG in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 gilt jedoch: Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen, die für nach dem 31.12.2007 endende Erhebungszeiträume festgesetzt werden, sind steuerlich keine Betriebsausgaben mehr und müssen außerbilanziell dem Gewinn wieder hinzugerechnet werden.(1.2)(5)

Diese Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe ist vom BFH verfassungsrechtlich nicht beanstandet worden.(1.2)

Wichtig für die Praxis: § 4 Abs. 5b EStG versagt den Betriebsausgabenabzug nur beim eigentlichen Schuldner der Gewerbesteuer, nicht bei einem Dritten, der sich vertraglich zur Übernahme der Gewerbesteuerbelastung (z.B. im Rahmen eines Veräußerungsvorgangs) verpflichtet; dort kann eine Berücksichtigung als Veräußerungskosten zulässig sein.(1.2)

Handelsrechtlich bleibt die Gewerbesteuer trotz des steuerlichen Abzugsverbots eine Betriebsausgabe und ist in der Handelsbilanz entsprechend zu erfassen.(5)

5. Bilanzierung der Gewerbesteuer: Rückstellungen und Verbindlichkeiten

Erhebungszeitraum der Gewerbesteuer ist das Kalenderjahr.(1.2)

Noch geschuldete Gewerbesteuer ist bei bilanzierenden Steuerpflichtigen in Handels- und Steuerbilanz als Verbindlichkeit auszuweisen.(1.2)

Die Gewerbesteuer ist in dem Jahr als Verbindlichkeit zu berücksichtigen, für das sie erhoben wird, nicht erst im Jahr der Fälligkeit.(1.2)

Am Ende jedes Wirtschaftsjahres ist daher die für das abgelaufene Jahr voraussichtlich zu zahlende Gewerbesteuer als der Höhe nach noch ungewisse Verbindlichkeit und damit als Rückstellung zu passivieren.(1.2)(5)

Bilanzierende Gewerbetreibende müssen somit am Ende des Wirtschaftsjahres für zu wenig gezahlte Gewerbesteuer eine entsprechende Gewerbesteuerrückstellung bilden.(5)

Auch nach Einführung des Abzugsverbots bleibt die Pflicht zur Bildung einer Gewerbesteuerrückstellung in der Bilanz bestehen; aufgrund der fehlenden Betriebsausgaben-Eigenschaft ist jedoch in gleicher Höhe außerhalb der Steuerbilanz eine gewinnerhöhende Hinzurechnung vorzunehmen.(1.2)

6. Buchungstechnik: laufende Gewerbesteuer, Rückstellungen und Säumniszuschläge

Laufende Gewerbesteuerzahlungen werden als Aufwand auf dem Konto „Gewerbesteuer“ gegen „Bank“ gebucht, wobei je nach verwendeten Kontenrahmen (z.B. SKR 03 oder SKR 04) unterschiedliche Kontonummern vorgesehen sind.(5)

Für die Gewerbesteuerrückstellung wird der Rückstellungsbetrag auf das Konto „Gewerbesteuerrückstellung, § 4 Abs. 5b EStG“ gebucht, mit Gegenbuchung auf das Aufwandskonto „Gewerbesteuer“.(5)

Beispiel: Übersteigen die endgültig festgesetzten Gewerbesteuernachzahlungen die Vorauszahlungen um 5.500 Euro, ist in dieser Höhe eine Gewerbesteuerrückstellung zu bilden und entsprechend zu buchen.(5)

Säumniszuschläge wegen verspäteter Zahlung der Gewerbesteuer gelten wie die Gewerbesteuer selbst als steuerlich nicht abziehbare Betriebsausgaben und werden auf gesonderte Konten für nicht abzugsfähige Nebenleistungen zu Steuern verbucht.(5)

7. Gewerbesteuererstattungen und Forderungen

Erstattete Gewerbesteuer ist als Betriebseinnahme zu erfassen.(1.2)(1.3)

Soweit sich die Gewerbesteuerzahlung noch als Betriebsausgabe abziehen ließ (Festsetzungen für bis 31.12.2007 endende Erhebungszeiträume), erfolgt keine gewinnmindernde außerbilanzielle Korrektur.(1.3)

Führt die Summe der geleisteten Vorauszahlungen im Laufe des Wirtschaftsjahres voraussichtlich zu einem Erstattungsanspruch, ist in der Bilanz eine Forderung gegenüber dem Fiskus unter den sonstigen Vermögensgegenständen auszuweisen.(1.3)

Ist die Gewerbesteuer aufgrund von § 4 Abs. 5b EStG nicht als Betriebsausgabe abziehbar (Regelfall), ist die Forderung außerhalb der Bilanz entsprechend zu korrigieren.(1.3)

8. Bedeutung, Kritik und Reformdiskussion zur Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer zählt zu den wichtigsten Einnahmequellen der Kommunen, steht aber zugleich wegen ihrer Ausgestaltung und sogar ihrer Existenz seit jeher in der Kritik.(2)(3)

Sie ist inhaltlich komplex, weist zahlreiche systematische Abweichungen zu Einkommen- und Körperschaftsteuer auf und wird insbesondere durch die Vielzahl von Hinzurechnungs- und Kürzungsvorschriften als schwer durchschaubarer „Flickenteppich“ empfunden.(2)(7)

In der steuerrechtlichen Diskussion wird die Gewerbesteuer teils als systematischer „Fremdkörper“ im nationalen und internationalen Kontext der Unternehmensbesteuerung bezeichnet, dem negative Effekte auf die Standortattraktivität Deutschlands zugeschrieben werden.(7)(8)

Gleichzeitig hat sich die Gewerbesteuer historisch von einer Art „Preis“ für die Gewerbefreiheit zur wichtigsten Kommunalsteuer entwickelt und prägt seit langem die Strukturen der Unternehmensbesteuerung in Deutschland.(9)

Quellen:

(1) 01.01.2025 | Gewerbesteuer | Lexikon | Gewerbesteuer | Andreas Arnold | Arnold/​​Geiermann, ABC der Bilanzierung 2025/​​2026 | 20. Auflage

(2) 2023 | Zapf, Alexander | Aufsatz | Steuerrecht/Aufsätze: Rechtsprechungs-Update zur Gewerbesteuer | Stbg 2023, 281-298

(3) 2023 | Stbg 2023, M19 | Sonstiges | Bücherschau: Gewerbesteuergesetz: GewStG – Praxiskommentar

(4) 01.2021 | Gewerbesteuer | Lexikon | Gewerbesteuer | Haffner | Dormeier/Haffner, ABC der Finanzbuchhaltung | 2. Auflage 2021

(5) 2017 | Wolfram Scheffler | Aufsatz | Gewerbesteuer: Hinzurechnungsbesteuerung, grenzüberschreitende Verlustverrechnung und Betriebsstättenbegriff: Gewerbesteuer erschwert eine Problemlösung | ISR 2017, 63-72

(6) 2025 | Holger Kahle | Aufsatz | Zur Infektion nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG | DStZ 2025, 367-376

(7) 2014 | Rainer Hüttemann | Kongressvortrag, Aufsatz | Besteuerung von Unternehmen – Entwicklungen und Ausdifferenzierung | StuW 2014, 58-66