Steuerglossar

Erbschaftsteuer einfach erklärt!

Die Erbschaftsteuer ist eine Steuer auf den Vermögenszuwachs, den eine Person durch den Tod eines Erblassers erhält.(1.1)(2)

Sie gehört zu den direkten Personensteuern und bemisst sich nach dem Wert der Bereicherung des einzelnen Erwerbers (Erbanfallsteuer), nicht nach dem Nachlass als Ganzes.(1.1)(2)

 

Steuerlicher Zweck und Einordnung

Die Erbschaftsteuer knüpft an die besondere steuerliche Leistungsfähigkeit an, die der Erbe oder sonst Erwerbende durch die unentgeltliche Bereicherung erlangt.(1.1)(2)

Sie ist verfassungsrechtlich als nach Art. 14 Abs. 2 GG zulässiger Eingriff in das vererbte Vermögen anerkannt und soll zugleich Gesichtspunkte sozialer Gerechtigkeit berücksichtigen.(1.2)(1.3)(2)

Das Aufkommen aus der Erbschaft- und Schenkungsteuer steht als Ländersteuer den Bundesländern zu.(2)(5.1)

 

Rechtsgrundlagen der Erbschaftsteuer

Zentrale Rechtsquelle ist das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG).(1.1)(6)

Die Bewertung der Vermögensgegenstände richtet sich im Wesentlichen nach § 12 ErbStG in Verbindung mit dem Bewertungsgesetz (BewG).(1.3)(5.2)(6)

Für das Verfahrensrecht gelten insbesondere die Abgabenordnung (AO) und die Finanzgerichtsordnung (FGO).(6)(8.1)(9)

Ergänzend konkretisieren Erbschaftsteuer-Richtlinien und Erbschaftsteuer-Hinweise die Verwaltungsauffassung.(6)(10)

 

Entstehung der Erbschaftsteuer (Stichtagsprinzip)

Steueransprüche entstehen nach § 38 AO mit der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands; für die Erbschaftsteuer wird dies durch § 9 ErbStG konkretisiert.(8.1)(9)

Beim Erwerb von Todes wegen entsteht die Erbschaftsteuer grundsätzlich mit dem Tod des Erblassers; dieser Zeitpunkt ist u. a. maßgeblich für Wertermittlung, Steuerpflicht, Steuerklasse und Verjährung (erbschaftsteuerliches Stichtagsprinzip).(8.1)(9)

Der materielle Steueranspruch entsteht damit unabhängig von der späteren Steuerfestsetzung.(8.1)(9)

 

Steuerpflicht und Steuerobjekt

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG unterliegt der Erwerb von Todes wegen der Erbschaftsteuer; hierzu zählen insbesondere der Erwerb durch Erbanfall und durch Vermächtnis.(11.1)(11.2)

Steuerpflichtig ist die Bereicherung des Erwerbers, also der Wertzuwachs nach Abzug der zulässigen Nachlassverbindlichkeiten.(1.1)(2)

Die persönliche Steuerpflicht (unbeschränkt/beschränkt) richtet sich nach § 2 ErbStG und knüpft etwa an Wohnsitz oder Belegenheit von Inlandsvermögen an.(9)(11.1)(11.2)

 

Bewertung des Nachlasses

Entscheidend ist grundsätzlich der gemeine Wert der erworbenen Güter zum Stichtag, ermittelt nach den Regeln des BewG und § 12 ErbStG.(1.3)(5.3)(5.2)

Das Bundesverfassungsgericht verlangt eine realitätsgerechte, am gemeinen Wert orientierte Bemessungsgrundlage, um gleichheitsgerechte Belastung sicherzustellen.(1.3)(5.3)(14)

Ungleichbewertungen verschiedener Vermögensarten können zu verfassungswidrigen Belastungsunterschieden führen und haben bereits mehrfach Reformen ausgelöst.(1.2)(1.4)(5.3)

 

Steuerklassen und Steuersätze

Die Höhe der Erbschaftsteuer hängt neben der Bereicherung insbesondere von der Steuerklasse und den progressiven Steuersätzen nach § 19 ErbStG ab.(2)(16)

Das Gesetz unterscheidet drei Steuerklassen, die sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser richten; mit zunehmender Nähe sinken die Steuersätze.(1.1)(2)(16)

Die nachfolgende Übersicht zeigt die aktuellen Steuersätze nach § 19 Abs. 1 ErbStG in Abhängigkeit vom Wert des steuerpflichtigen Erwerbs:(2)(16)

Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis … €

Steuerklasse I

Steuerklasse II

Steuerklasse III

75.000

7 %

15 %

30 %

300.000

11 %

20 %

30 %

600.000

15 %

25 %

30 %

6.000.000

19 %

30 %

30 %

13.000.000

23 %

35 %

50 %

26.000.000

27 %

40 %

50 %

über 26.000.000

30 %

43 %

50 %

(16)

 

Freibeträge und Verschonungen (Überblick)

Persönliche Freibeträge nach § 16 ErbStG mindern den steuerpflichtigen Erwerb und dienen der Schonung typischer Familienerwerbe.(1.1)(2)(17)

Daneben existieren besondere Steuerbefreiungen, etwa für bestimmte Betriebsvermögen nach §§ 13a, 13b ErbStG, die der Sicherung von Unternehmensfortführung und Arbeitsplätzen dienen.(18)(19.1)(19.2)

Für große Unternehmensvermögen oberhalb bestimmter Wertgrenzen sieht § 28a ErbStG eine Verschonungsbedarfsprüfung vor, bei der die Verschonung im Wege des (teilweisen) Steuererlasses auf Erhebungsebene geprüft wird.(18)(19.1)

 

Nachlassverbindlichkeiten und Abzugsverbote

Nachlassverbindlichkeiten mindern als Schulden und bestimmte Kosten den steuerpflichtigen Erwerb, soweit sie nach § 10 Abs. 5 ErbStG abzugsfähig sind.(1.1)(17)(21)

Die eigene Erbschaftsteuer des Erwerbers – einschließlich ausländischer Erbschaftsteuer und Ersatzerbschaftsteuer – ist nach § 10 Abs. 8 ErbStG jedoch ausdrücklich nicht als Nachlassverbindlichkeit abziehbar; Gleiches gilt für Kreditzinsen zur Finanzierung der Erbschaftsteuer und entsprechende Rechtsverfolgungskosten.(21)(22)

Latente Einkommensteuerbelastungen auf geerbte Forderungen oder Vermögenswerte sind erbschaftsteuerlich grundsätzlich ebenfalls nicht als Nachlassverbindlichkeit zu berücksichtigen.(22)(23)

 

Doppelbelastung mit Einkommensteuer

Erbschaftsteuer und Einkommensteuer knüpfen an unterschiedliche Vorgänge an: die Erbschaftsteuer an den unentgeltlichen Vermögenserwerb, die Einkommensteuer an den vom Erwerber erzielten Zuwachs an Leistungsfähigkeit.(8.2)(25)

Eine kumulative Belastung desselben Vermögens mit beiden Steuerarten ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig; eine absolute Belastungsobergrenze (etwa „Halbteilungsgrundsatz“) lässt sich aus Art. 14 GG nicht ableiten.(8.2)(8.3)(25)

Zur Abmilderung bestimmter Doppelbelastungen sieht § 35b EStG eine zeitlich begrenzte Einkommensteuerermäßigung vor, die an eine tatsächliche Belastung mit Erbschaftsteuer anknüpft.(8.1)(8.4)(8.2)

 

Praktische Bedeutung

Obwohl die Erbschaft- und Schenkungsteuer gemessen am Gesamtsteueraufkommen eine eher untergeordnete Rolle spielt, ist durch steigende Nachlasswerte ein deutliches Aufkommenswachstum zu beobachten.(2)(5.1)

Gleichzeitig können im Einzelfall erhebliche Steuerbeträge entstehen, sodass eine vorausschauende Nachfolge- und Gestaltungsplanung aus steuerlicher Sicht von hoher praktischer Relevanz ist.(2)(18)(19.1)

 

Kurze Zusammenfassung für Ihr Glossar
  • Begriff: Steuer auf den individuellen Vermögenszuwachs von Todes wegen (Erbanfallsteuer).(1.1)(2)
  • Rechtsgrundlage: ErbStG, BewG, AO, FGO; Konkretisierung durch ErbStR/ErbStH.(1.3)(6)(9)
  • Stichtag: Entstehung mit Tod des Erblassers; maßgeblich für Wert, Steuerpflicht und Steuerklasse.(8.1)(9)
  • Bemessung: Gemeiner Wert der Bereicherung abzüglich zulässiger Nachlassverbindlichkeiten.(1.1)(1.3)(5.3)
  • Tarif: Progressiver Steuertarif in drei Steuerklassen mit Sätzen von 7 % bis 50 %.(2)(16)
  • Entlastungen: Persönliche Freibeträge, Verschonungsregeln für Unternehmensvermögen, Bedarfsprüfung bei großen Unternehmensvermögen.(18)(19.1)(19.2)

Damit bietet die Erbschaftsteuer einen rechtlich und verfassungsrechtlich anerkannten, zugleich stark gestaltungsabhängigen Rahmen für die steuerliche Behandlung von Vermögensübergängen von Todes wegen.(1.2)(1.3)(19.1)

Quellen:

(1) 22.06.1995 | BVerfG 2. Senat | 2 BvR 552/91 | Beschluss | Erbschaftsbesteuerung von Grundbesitz auf der Grundlage von 1964 festgestellten Einheitswerten einerseits und von Kapitalvermögen nach den Gegenwartswerten andererseits mit dem Gleichheitssatz unvereinbar – Subsidiaritätsgrundsatz in bezug auf gerügte Stichtagsregelung – Gewährleistung der … | Art 3 Abs 1 GG, Art 6 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 S 1 GG, Art 14 Abs 1 S 2 GG, § 12 Abs 1 ErbStG 1974 vom 19. Februar 1991, …

(2) 01.2022 | C. Schenken und Erben aus schenkung- und erbschaftsteuerlicher Sicht | Handbuch | C. Schenken und Erben aus schenkung- und erbschaftsteuerlicher Sicht; I. Bedeutung und Rechtsgrundlagen der Erbschaftsteuer; 1. Bedeutung der Erbschaftsteuer | Halaczinsky | Halaczinsky/Wochner, Schenken, Erben, Steuern | 12. Auflage 2022

(3) 07.11.2006 | BVerfG 1. Senat | 1 BvL 10/02 | Beschluss | Die durch § 19 Abs 1 ErbStG angeordnete Erhebung der Erbschaftsteuer mit einheitlichen Steuersätzen auf den Wert des Erwerbs mit GG unvereinbar, soweit dabei an Werte angeknüpft wird, deren Ermittlung bei wesentlichen Gruppen von Vermögensgegenständen (Betriebsvermögen, Grundvermögen, Anteilen … | Art 3 Abs 1 GG, § 6 BewG 1991, § 9 Abs 1 BewG 1991, § 9 Abs 2 BewG 1991, § 10 BewG 1991, …

(4) 01.2022 | C. Schenken und Erben aus schenkung- und erbschaftsteuerlicher Sicht | Handbuch | C. Schenken und Erben aus schenkung- und erbschaftsteuerlicher Sicht; I. Bedeutung und Rechtsgrundlagen der Erbschaftsteuer; 2. Rechtsgrundlagen der Erbschaftsteuer | Halaczinsky | Halaczinsky/Wochner, Schenken, Erben, Steuern | 12. Auflage 2022

(5) 28.11.2023 | BFH 10. Senat | X R 20/21 | Urteil | Beginn des Begünstigungszeitraums für die Einkommensteuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer | § 38 AO, § 35b S 1 EStG 2009, § 9 Abs 1 Nr 1 ErbStG 1997, Art 3 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 S 1 GG, …

(6) 01.2022 | C. Schenken und Erben aus schenkung- und erbschaftsteuerlicher Sicht | Handbuch | C. Schenken und Erben aus schenkung- und erbschaftsteuerlicher Sicht; XVII. Entstehung, Fälligkeit, Erlöschen der Erbschaftsteuer und Verwirkung des Steueranspruchs; 1. Entstehung der Erbschaftsteuer | Halaczinsky | Halaczinsky/Wochner, Schenken, Erben, Steuern | 12. Auflage 2022

(7) 2026 | Stbg 2026, M19 | Sonstiges | Erbschaftsteuer

(8) 23.11.2022 | BFH 2. Senat | II R 37/19 | Urteil | Beschränkte Erbschaftsteuerpflicht bei Erwerb durch Vermächtnis | § 1939 BGB, § 2147 BGB, § 121 Nr 2 BewG 1991 vom 20. Dezember 1996, § 1 Abs 1 Nr 1 ErbStG 1997, § 2 Abs 1 Nr 3 S 1 ErbStG 1997, …

(9) 2007 | Jens Peter Meincke | Anmerkung | Zur Verfassungswidrigkeit des Erbschaftssteuerrechts | NJW 2007, 586

(10) 14.04.2025 | Erbschaftsteuersatz | Lexikon | Erbschaftsteuersatz | ABC der Sofort-Lösungen | 12.02.2026

(11) 18.05.2011 | FG Münster 3. Senat | 3 K 1003/08 Erb | Urteil | Berücksichtigung von grundpfandrechtlich gesicherten Verbindlichkeiten des Erblassers als Nachlassverbindlichkeit bei der Erbschaftsteuerfestsetzung und nicht als aufschiebend bedingte Last auf Ebene der Schenkungsteuerfestsetzung | § 10 Abs 5 Nr 1 ErbStG 1997, § 6 Abs 2 BewG 1991, § 5 Abs 2 BewG 1991, H 17 Abs 2 ErbStR 2003

(12) 2019 | Zacharias-Alexis Schneider, Peter Fabry | Aufsatz | Gestaltungserwägungen bei der Übertragung großer Unternehmensvermögen – Die Verschonungsbedarfsprüfung i.S.v. § 28a ErbStG im Praxistest – | UVR 2019, 138-144

(13) 17.12.2014 | BVerfG 1. Senat | 1 BvL 21/12 | Urteil | §§ 13a, 13b ErbStG iVm § 19 Abs 1 ErbStG (Privilegierung des Betriebsvermögens im Erbschaftssteuerrecht) mit Art 3 Abs 1 GG unvereinbar – Fortgeltungsanordnung, Neuregelung bis 30.06.2016 erforderlich – abw Meinung: weitere Begründung – Berücksichtigung des Sozialstaatsprinzips (Art 20 Abs 1 GG) | Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 1 GG, Art 100 Abs 1 GG, § 80 BVerfGG, § 13a ErbStG 1974 vom 22. Dezember 2009, …

(14) 01.2022 | C. Schenken und Erben aus schenkung- und erbschaftsteuerlicher Sicht | Handbuch | C. Schenken und Erben aus schenkung- und erbschaftsteuerlicher Sicht; V. Steuerpflichtiger Erwerb (§ 10 ErbStG); 7. Nachlassverbindlichkeiten (§ 10 Abs. 5 ErbStG); d) Abzugsverbote | Halaczinsky | Halaczinsky/Wochner, Schenken, Erben, Steuern | 12. Auflage 2022

(15) 17.02.2010 | BFH 2. Senat | II R 23/09 | Urteil | Kein Abzug der auf geerbten Forderungen ruhenden latenten Einkommensteuerlast des Erben als Nachlassverbindlichkeit – Ansatz der Zinsforderung des Erblassers mit dem Nennwert – Keine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes – Geltendmachung einer Übermaßbesteuerung wegen kumulativer … | Art 3 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, § 12 BewG 1991, § 10 Abs 5 ErbStG 1997, § 35 EStG 1997, …

(16) 2024 | René Sobisch | Aufsatz | Auswirkungen latenter Steuern auf die fiktive Zugewinnausgleichsforderung gem. § 5 Abs. 1 ErbStG | ErbStB 2024, 323-327

(17) 2025 | BFH | X R 20/21 v. 28.11.2023 | Urteil | Beginn des Begünstigungszeitraums für die Einkommensteuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer | BFHE 283/2025, 61-70