Steuerglossar
Kurzdefinition:
Unter der E-Bilanz versteht man die elektronische Übermittlung von Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung an die Finanzverwaltung auf Grundlage von § 5b EStG.(1)(2.1)(3)
Die Pflicht zur elektronischen Übermittlung von Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen wurde mit § 5b EStG eingeführt und ergänzt die bereits bestehende Pflicht zur elektronischen Steuererklärung für Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1–3 EStG). (1)(2.1)
Nach § 5b EStG sind künftig Jahresabschlüsse elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln; die Finanzverwaltung hat die verpflichtende Anwendung zunächst für Wirtschaftsjahre vorgesehen, die nach dem 31.12.2012 beginnen. (1)(2.1)
Die E-Bilanz ist kein eigenes Rechnungslegungswerk, sondern eine standardisierte Aufbereitung der Inhalte von Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung in elektronischer Form. (1)(3)
Übermittelt werden entweder eine Handelsbilanz mit Überleitungsrechnung oder eine Steuerbilanz, jeweils im von der Finanzverwaltung vorgegebenen Datenschema. (1)(3)(4.1)
In beiden Fällen ist zusätzlich ein Berichtsteil „steuerlicher Gewinn/Verlust“ zu übermitteln, in dem unter anderem außerbilanzielle Korrekturen ausgewiesen werden. (1)(4.1)
Kern der E-Bilanz ist die von der Finanzverwaltung bereitgestellte Steuertaxonomie, die die Struktur und einzelnen Positionen der elektronisch einzureichenden Bilanzdaten vorgibt. (1)(2.1)
Die Taxonomie fungiert als eine Art steuerlicher Kontenrahmen, in den die Daten aus dem unternehmensinternen Rechnungswesen zu überführen sind. (1)
Für die technische Darstellung wird der Standard XBRL (Extensible Business Reporting Language) verwendet, der eine strukturierte und maschinenlesbare Übermittlung der Abschlussdaten ermöglicht. (1)(2.1)
Der Transfer an die Finanzverwaltung erfolgt über das von der Verwaltung bereitgestellte Modul ERiC (ELSTER Rich Client). (1)
Die Einführung der E-Bilanz verlagert die Aufgaben der Datenaufbereitung von der Finanzverwaltung auf die Unternehmen und erweitert zugleich den Umfang der angeforderten Informationen erheblich. (1)(5)
Dadurch müssen Rechnungslegungsprozesse und -systeme im Unternehmen an die Anforderungen der Steuertaxonomie angepasst werden, insbesondere in Hinblick auf Kontenplan, Buchungslogik und Abschlussprozesse. (1)(2.1)(5)
In der Praxis lassen sich drei grundsätzliche Umsetzungswege unterscheiden: (5)
Bei Beteiligungen an gewerblichen Personengesellschaften ist in der E-Bilanz auf Ebene des Gesellschafters die Beteiligung nach der Spiegelbildmethode abzubilden. (4.2)(4.1)
Dies kann entweder in einer Überleitungsrechnung erfolgen, wenn eine Handelsbilanz als Berichtsteil eingereicht wird, oder in der Steuerbilanz selbst, wenn diese als Berichtsteil übermittelt wird. (4.2)(4.1)
Im Berichtsteil „steuerlicher Gewinn/Verlust“ der E-Bilanz sind neben den außerbilanziellen Korrekturen des Gesellschafters auch die auf ihn entfallenden steuerlichen Korrekturen der Personengesellschaft auszuweisen. (4.2)(4.1)
Die E-Bilanz ergänzt die elektronische Steuererklärung (E-Steuererklärung) und bildet in der digitalen Welt die zentrale Anlage zur Unternehmensteuererklärung. (1)(2.1)(2.2)
Sie liefert der Finanzverwaltung eine detaillierte, standardisierte Informationsbasis für Zwecke der Veranlagung, des Steuerrisikomanagements und des Aufbaus von Datensammlungen für Steuerplanungsrechnungen. (1)(2.2)
Gebührenrechtlich ist die E-Bilanz als standardisierte elektronische Aufbereitung der Bilanzdaten einzuordnen; ein eigenständiger Gebührentatbestand besteht in der StBVV nicht. (3)
Entscheidend ist, ob im Rahmen der E-Bilanz eine Handelsbilanz mit Überleitungsrechnung oder eine Steuerbilanz übermittelt wird; dementsprechend kann nach § 35 Abs. 1 Nr. 3a StBVV (Handelsbilanz mit Überleitungsrechnung) oder § 35 Abs. 1 Nr. 3b StBVV (Steuerbilanz) abgerechnet bzw. alternativ eine Vergütungsvereinbarung nach § 4 StBVV getroffen werden. (3)
Die E-Bilanz führt zwar zu einem erheblichen Anpassungsbedarf in den steuerlichen Teilprozessen, ermöglicht aber zugleich eine Professionalisierung und Standardisierung der steuerlichen Berichterstattung. (1)(5)
Die Überprüfung und Umstellung der Prozesse kann zu einer effizienteren, medienbruchfreien Abwicklung der steuerlichen Pflichten einschließlich der E-Bilanz führen. (1)(5)
Für die Suchmaschinenoptimierung eignen sich insbesondere folgende Begriffe im Umfeld dieses Glossarbeitrags: „E-Bilanz nach § 5b EStG“, „Steuertaxonomie und XBRL“, „Handelsbilanz mit Überleitungsrechnung vs. Steuerbilanz“, „elektronische Übermittlung von Jahresabschlüssen an das Finanzamt“ und **„Integration der E-Bilanz in ERP- und Steuerprozesse“.(1)(2.1)(2.2)(3)(5)
Quellen:
(1) 2013 | Stbg 2013, M19 | Sonstiges | E-Bilanz
(2) 2011 | Graf Kerssenbrock und, Otto-Ferdinand; Kirch, Wieland | Aufsatz | E-Bilanz, Steuertaxonomie und E-Steuererklärung schon reif für die Praxis? | Stbg 2011, 258
(3) 2022 | Beyme, Simon | LG Münster | 110 O 10/20 v. 13.01.2021 | Rechtsprechung mit Anmerkung | Darlegungslast für StBVV-Höchstgebühr, Abrechnung E-Bilanz, konkludente (Mit-)Beauftragung der Bescheidprüfung und Haftung für Softwarefehler | Stbg 2022, 237-239
(4) 2016 | Ley, Ursula | Aufsatz | Themen – Beteiligungen an gewerblichen Personengesellschaften in der Buchhaltung, in der Handels- und Steuerbilanz einschließlich der E-Bilanz sowie in der steuerlichen Gewinnermittlung | KÖSDI 2016, 19800
(5) 2012 | Joachim Schiffers | Aufsatz | E-Bilanz: Softwaretechnische Umsetzung und Integration in die steuerlichen Prozesse | DStZ 2012, 36-41
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