Steuerglossar

Grunderwerbsteuer einfach erklärt!

Die Grunderwerbsteuer ist eine Rechtsverkehrssteuer, die den Rechtsvorgang besteuert, durch den ein inländisches Grundstück den Rechtsträger wechselt.(1)

 

Was wird besteuert?
  • Steuerpflichtig sind Rechtsgeschäfte, die den Anspruch auf Übereignung eines in Deutschland gelegenen Grundstücks begründen (z.B. Grundstückskaufvertrag).(1)
  • Grunderwerbsteuer fällt auch bei einem (fiktiven) Rechtsträgerwechsel im Rahmen von Umwandlungen, Unternehmenskäufen oder Anteilsübertragungen an, wenn die grunderwerbsteuerlichen Tatbestände – etwa bei Anteilsvereinigungen – erfüllt sind.(2)
  • Die Steuer knüpft grundsätzlich an den Wechsel des Rechtsträgers an und folgt damit den zivilrechtlichen Strukturen.(3)

 

Steuersatz der Grunderwerbsteuer
  • Der gesetzliche Grunderwerbsteuersatz beträgt 3,5 % der Bemessungsgrundlage (§ 11 GrEStG).(4)
  • Die Bundesländer können hiervon abweichen und haben überwiegend erhöhte Steuersätze zwischen 5 % und 6,5 % festgelegt (z.B. Bayern 3,5 %, Brandenburg 6,5 %, NRW 6,5 %).(4)

 

Bemessungsgrundlage
Gegenleistung als Regelfall
  • Bemessungsgrundlage ist regelmäßig die Gegenleistung im Sinne des § 8 GrEStG (Kaufpreis zuzüglich übernommener sonstiger Leistungen).(4)
  • Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG gehören zur Gegenleistung alle Zahlungen und übernommenen Verpflichtungen, die wirtschaftlich Entgelt für das Grundstück sind.(5)
  • Die Grunderwerbsteuer selbst wird nach § 9 Abs. 3 GrEStG weder der Gegenleistung hinzugerechnet noch von ihr abgezogen.(6)
Ersatzbemessungsgrundlage: Grundbesitzwert
  • In bestimmten Fällen (insbesondere bei Ersatztatbeständen wie maßgebenden Gesellschafteränderungen) ist nicht die Gegenleistung, sondern der Grundbesitzwert nach § 8 Abs. 2 GrEStG maßgeblich.(7)
  • Seit der vom BVerfG gerügten alten Bewertungspraxis werden die Grundbesitzwerte nach den Bewertungsvorschriften der §§ 151, 157 BewG gegenwartsnah ermittelt.(8)
  • Der Gesetzgeber hat die früheren Bewertungsvorschriften (§ 138 BewG a.F.) rückwirkend ersetzt, um eine verfassungsgemäße, verkehrswertnahe Bemessungsgrundlage sicherzustellen.(9)

 

Freigrenze und Steuerbefreiungen
  • Erwerbe bis zu einer Bemessungsgrundlage von 2.500 € sind nach § 3 GrEStG steuerfrei (Freigrenze).(10)
  • Daneben bestehen zahlreiche persönliche und sachliche Befreiungstatbestände, insbesondere in den §§ 3 bis 7 GrEStG (z.B. Erwerbe unter Ehegatten, in gerader Linie oder bestimmte erbschaft- bzw. schenkungsteuerpflichtige Vorgänge).(11)
  • Bei unentgeltlichen Grundstücksübertragungen, die der Erbschaft- oder Schenkungsteuer unterliegen, ist der Erwerb grundsätzlich nach § 3 Nr. 2 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit, wobei andere Befreiungstatbestände (z.B. § 3 Nr. 3, 4, 6 GrEStG) daneben anwendbar bleiben.(11)

 

Typische Spezialfälle aus steuerlicher Sicht
1. Umstrukturierungen und Share Deals
  • Bei Umwandlungen und Unternehmenskäufen kann Grunderwerbsteuer entweder unmittelbar durch Grundstücksübertragungen oder mittelbar durch den Erwerb von Anteilen an grundbesitzenden Gesellschaften ausgelöst werden.(2)
  • Die grunderwerbsteuerliche Behandlung hängt dabei maßgeblich davon ab, ob ein tatsächlicher Grundstücksübergang oder ein Ersatztatbestand (z.B. Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 GrEStG oder maßgebende Gesellschafterveränderung nach § 1 Abs. 2a, 2b GrEStG) verwirklicht wird.(12)
  • In Konzernstrukturen können konzerninterne Grundstücksübertragungen zu Grunderwerbsteuer führen, wenn kein Befreiungstatbestand (insbesondere § 6a GrEStG) greift.(13)
2. Personengesellschaften und Konzernstrukturen
  • Grunderwerbsteuerlich werden Personengesellschaften als eigene Rechtsträger behandelt; die Grundstücke sind der Gesellschaft und nicht den Gesellschaftern zuzurechnen.(12)
  • Änderungen im Gesellschafterbestand führen grundsätzlich nicht automatisch zu Grunderwerbsteuer, können aber bei Erreichen oder Überschreiten der maßgeblichen Beteiligungsquoten (Ersatztatbestände) einen fiktiven Grundstückserwerb auslösen.(8)
  • Für bestimmte Übertragungen von Gesamthandsvermögen auf Gesellschafter (oder umgekehrt) sieht § 6 GrEStG teilweise Steuerbefreiungen vor, soweit der Grundstückszurechnungsbereich im Gesamthandsverbund erhalten bleibt.(14)
3. Erschließungskosten und Nebenleistungen
  • Übernimmt der Erwerber Erschließungskosten, ist zu unterscheiden, ob diese als Entgelt für das Grundstück vereinbart sind oder als öffentlich-rechtliche Abgaben erst nach dem Erwerb entstehen.(5)
  • Sind die Erschließungskosten Bestandteil des Kaufpreises oder mit diesem vertraglich verknüpft (z.B. „erschlossenes Grundstück“ gegen Übernahme rückständiger Beiträge), gehören sie zur grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung.(5)
  • Werden künftige Erschließungsbeiträge nach dem Erwerb als selbstständige öffentlich-rechtliche Abgaben erhoben, bleiben sie bei der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer außer Ansatz.(5)

 

Bilanzielle und ertragsteuerliche Einordnung der Grunderwerbsteuer
  • Beim Erwerb eines Grundstücks gehört die Grunderwerbsteuer regelmäßig zu den Anschaffungsnebenkosten und ist als Teil der Anschaffungskosten zu aktivieren.(15)
  • Bei bebauten Grundstücken ist die Grunderwerbsteuer auf Grund und Boden und Gebäude nach dem Verhältnis der Verkehrswerte aufzuteilen.(16)
  • In Spezialfällen – etwa bei Anteilsvereinigungen oder Gesellschafterwechseln – ist grunderwerbsteuerlich zu differenzieren, ob die Steuer Anschaffungsnebenkosten eines Grundstücks oder laufender Aufwand bzw. Teil eines Übernahmeergebnisses ist.(16)
  • Die ertragsteuerliche Behandlung der Grunderwerbsteuer (Aktivierung vs. sofort abzugsfähiger Aufwand) hängt von dem konkreten Sachverhalt ab, der zur Entstehung der Grunderwerbsteuer geführt hat.(2)

 

Praxisrelevanz für Immobilienerwerb und -gestaltung
  • Die Grunderwerbsteuer ist ein wesentlicher Kostenfaktor beim Immobilienerwerb und beeinflusst die Gesamtbelastung je nach Bundesland erheblich.(4)
  • Gestaltungsentscheidungen – etwa die Wahl zwischen Asset Deal (Grundstückskauf) und Share Deal (Anteilsübertragung), die Nutzung von Befreiungstatbeständen oder konzerninternen Umstrukturierungen – haben unmittelbare Auswirkungen auf die Grunderwerbsteuerbelastung.(1)
  • Eine genaue Analyse von Vertragsgestaltung, Beteiligungsquoten und Bewertungsfragen ist unerlässlich, um unnötige Grunderwerbsteuer und Mehrfachbelastungen zu vermeiden.(17)

 

 

Quellen:

(1) 01.03.2025 | A. Grundsätzliches zum Gegenstand der Grunderwerbsteuer | Handbuch | A. Grundsätzliches zum Gegenstand der Grunderwerbsteuer | Bock | Ott, Handbuch Mittelständische Unternehmen | 173. Ergänzungslieferung, November 2025

(2) 2016 | Martin Cordes, Alexander Geißler | Aufsatz | Ertragsteuerliche Behandlung der Grunderwerbsteuer bei Umwandlungen und Unternehmenskäufen | SAM 2016, 110-111

(3) 07.07.2004 | BFH 2. Senat | II R 3/02 | Urteil | Umwandlung einer PGH in eine e.G. mit Grundstücksübertragung: Grunderwerbsteuerbarkeit – Verfassungsmäßigkeit der Erhebung von Grunderwerbsteuer – Sachliche Unbilligkeit der Erhebung von Grunderwerbsteuer | § 3 HwPGV, § 4 HwPGV, § 6 Abs 1 HwPGV, § 1 Abs 1 Nr 3 GrEStG 1983, Art 3 Abs 1 GG, …

(4) 25.02.2025 | Grunderwerbsteuersatz | Lexikon | Grunderwerbsteuersatz | ABC der Sofort-Lösungen | 12.02.2026

(5) 2024 | Herbert Grziwotz | Aufsatz | Grunderwerbsteuer bei Erschließungskostenübernahme im Grundstückskaufvertrag | DNotZ 2024, 895-907

(6) 12.06.2002 | Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern 1. Senat | 1 K 631/00 | Urteil | Keine Bindung der Gerichte an koordinierten Ländererlass zur grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage | § 1 Abs 1 Nr 1 GrEStG 1997, § 9 Abs 1 GrEStG 1997, § 12 Abs 1 BewG 1991, § 5 AO 1977, § 90 Abs 2 AO 1977, …

(7) 09.04.2008 | BFH 2. Senat | II R 32/06 | Urteil | Verfassungsmäßigkeit der grunderwerbsteuerrechtlichen Erfassung von übertragenden Umwandlungen – Beschränkung der Steuerbefreiungen der §§ 5, 6 GrEStG auf Gesamthandsgemeinschaften | Art 3 Abs 1 GG, § 1 Abs 1 Nr 3 GrEStG 1997, § 5 GrEStG 1997, § 6 Abs 1 GrEStG 1997, § 6 Abs 3 GrEStG 1997, …

(8) 10.02.2026 | ab 06.12.2024 | Kommentierung | § 1 Erwerbsvorgänge – ab 06.12.2024; D. Steuerrelevante Gesellschafteränderungen bei Personengesellschaften (Abs. 2a); III. Problembereiche; 1. Verhältnis zu anderen GrESt-Vorschriften | Griesar | GrEStG eKommentar | 2026

(9) 15.02.2024 | FG Münster 8. Senat | 8 K 2082/22 GrE | Urteil | Bei der Einbringung eines mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücks ist von dem nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GrEStG als Bemessungsgrundlage gesondert festgestellten Grundbesitzwert nicht der kapitalisierte Wert des erworbenen Erbbauzinsanspruchs abzuziehen – Erbbaugrundstücke als Grundstücke … | § 8 Abs 2 S 1 Nr 2 GrEStG 1997 vom 2. November 2015, § 2 Abs 1 S 2 Nr 3 GrEStG 1997, § 2 Abs 1 S 1 GrEStG 1997, Art 3 Abs 1 GG, ErbbauV, …

(10) 01.06.2023 | Grunderwerbsteuerfreigrenze | Lexikon | Grunderwerbsteuerfreigrenze | ABC der Sofort-Lösungen | 12.02.2026

(11) 01.2022 | E. Schenken und Erben aus grunderwerbsteuerlicher Sicht | Handbuch | E. Schenken und Erben aus grunderwerbsteuerlicher Sicht; I. Grundstücksschenkung, gemischte Schenkung, Schenkung unter Auflage; 1. Grundstücksschenkung und Erwerb von Todes wegen | Halaczinsky | Halaczinsky/Wochner, Schenken, Erben, Steuern | 12. Auflage 2022

(12) 04.04.2018 | FG Nürnberg 4. Senat | 4 K 900/17 | Urteil | Keine Verfassungswidrigkeit der unterschiedlichen grunderwerbsteuerlichen Beurteilung des Erwerbs eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück verglichen mit dem Erwerb eines Anteils an einer grundbesitzenden Gesellschaft | § 1 Abs 1 Nr 1 GrEStG 1997, § 2 Abs 1 S 1 GrEStG 1997, Art 3 Abs 1 GG, § 1 Abs 3 Nr 1 GrEStG 1997, § 1008 BGB, …

(13) 10.02.2026 | ab 06.12.2024 | Kommentierung | § 1 Erwerbsvorgänge – ab 06.12.2024; E. Steuerrelevante Gesellschafteränderungen bei Kapitalgesellschaften (Abs. 2b); III. Problembereiche; 1. Verhältnis zu anderen GrESt-Vorschriften | Griesar | GrEStG eKommentar | 2026

(14) 16.04.2024 | ab 01.07.2021 | Kommentierung | § 6 Übergang von einer Gesamthand – ab 01.07.2021; B. Übergang von Grundstücken aus dem Gesamthandseigentum in das Mit- oder Alleineigentum (Abs. 1 und 2) | Sanna | GrEStG eKommentar | 2026

(15) 01.2021 | Grunderwerbsteuer | Lexikon | Grunderwerbsteuer | Dormeier | Dormeier/Haffner, ABC der Finanzbuchhaltung | 2. Auflage 2021

(16) 01.01.2025 | Grunderwerbsteuer | Lexikon | Grunderwerbsteuer | Andreas Arnold | Arnold/​​Geiermann, ABC der Bilanzierung 2025/​​2026 | 20. Auflage

(17) 2010 | Fleischer, Heinrich | Aufsatz | Grunderwerbsteuer bei Konzernumstrukturierungen | Stbg 2010, 395