Steuerglossar

Verlustvortrag einfach erklärt!

Verlustvortrag (steuerlicher Verlustabzug nach § 10d EStG)

Der Verlustvortrag erlaubt es, nicht ausgeglichene negative Einkünfte eines Jahres mit positiven Einkünften zukünftiger Jahre zu verrechnen. (1.1)

Rechtsgrundlage ist § 10d Abs. 2 EStG, der einen interperiodischen Verlustabzug vorsieht. (2)

 

Was ist ein Verlustvortrag?

Können negative Einkünfte im Entstehungsjahr weder im Rahmen des innerjährigen Verlustausgleichs noch – ggf. auf Antrag – durch Verlustrücktrag genutzt werden, sind sie nach § 10d Abs. 2 EStG zeitlich unbegrenzt in künftige Veranlagungszeiträume vorzutragen. (1.1)

Der Verlustvortrag mindert im Vortragsjahr den Gesamtbetrag der Einkünfte und damit regelmäßig das zu versteuernde Einkommen und die Steuerlast. (3)

 

Unterschied: Verlustvortrag vs. Verlustrücktrag

Zunächst ist gesetzlich ein Verlustrücktrag in die vorangegangenen Veranlagungszeiträume vorgesehen; nur die danach verbleibenden negativen Einkünfte sind vortragsfähig. (1.1)

Beim Verlustrücktrag besteht ein Wahlrecht, auf Antrag ganz oder teilweise (bzw. ab VZ 2022 insgesamt) auf den Rücktrag zu verzichten, um stattdessen mehr Verlustvortrag für künftige Jahre zu erhalten. (4)

Der Verlustvortrag erfolgt dagegen von Amts wegen, ohne Antragswahlrecht, und kann vom Steuerpflichtigen nicht „abgewählt“ oder betragsmäßig begrenzt werden. (5)

 

Wie wirkt der Verlustvortrag steuerlich?

Der Verlustabzug im Rahmen des Verlustvortrags erfolgt vom Gesamtbetrag der Einkünfte, und zwar vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen. (1.2)

Dadurch kann es passieren, dass sich bestimmte Aufwendungen (z.B. Sonderausgaben) im Vortragsjahr steuerlich nicht mehr auswirken, weil der Verlustvortrag die Bemessungsgrundlage bereits vollständig mindert. (1.2)

Innerhalb des Schemas des § 2 EStG wirkt ein Verlustabzug wie ein eigener, nachgelagerter Korrekturposten, der nach Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte eingreift. (3)

 

Höhe und Grenzen des Verlustvortrags (Mindestbesteuerung)

Der Verlustvortrag ist zeitlich unbegrenzt möglich, unterliegt aber betragsmäßigen Nutzungsgrenzen (sog. Mindestbesteuerung). (5)

Bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 1 Mio. € (bei Zusammenveranlagung 2 Mio. €) können Verlustvorträge unbeschränkt abgezogen werden (Sockelbetrag). (5)

Übersteigt der Gesamtbetrag der Einkünfte diesen Sockelbetrag, dürfen vorgetragene Verluste nur bis zu 60 % des den Sockelbetrag übersteigenden Teils genutzt werden (Mindestbesteuerung), sodass mindestens 40 % der entsprechenden Einkünfte besteuert werden. (5)

Für die Veranlagungszeiträume 2024 bis 2027 ist der Abzug auf 70 % des übersteigenden Betrags erweitert, bevor ab 2028 wieder die 60-%‑Grenze gilt. (7)

 

Verlustvortrag auch bei Einkommen unter dem Grundfreibetrag

Verlustvorträge sind zwingend auch in Veranlagungszeiträume vorzunehmen, in denen das Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags liegt, selbst wenn dort faktisch keine Einkommensteuer anfällt. (8)

Ein Wahlrecht, den Verlustvortrag in solchen Jahren zu begrenzen, sieht § 10d EStG nicht vor und dies wird gerichtlich als verfassungsgemäß angesehen. (8)

 

Systematische Einordnung: Leistungsfähigkeitsprinzip und objektives Nettoprinzip

Der Verlustvortrag dient der periodenübergreifenden Umsetzung des Leistungsfähigkeitsprinzips, indem negative Ergebnisse eines Jahres die Steuerbelastung anderer Jahre mindern können. (9)

Er ist Ausdruck des objektiven Nettoprinzips, wonach Aufwendungen und Verluste grundsätzlich die steuerliche Bemessungsgrundlage mindern sollen – auch über die einzelne Periode hinaus. (10)

 

Verlustvortrag bei Körperschaften und anderen Steuerarten

Obwohl § 10d EStG eine einkommensteuerliche Norm ist, gilt er über den Verweis in § 8 Abs. 1 KStG auch für die Ermittlung des Einkommens bei der Körperschaftsteuer. (11)

Für die Gewerbesteuer existiert mit § 10a GewStG eine eigene Regelung für gewerbesteuerliche Fehlbeträge, sodass § 10d EStG dort nicht direkt anwendbar ist. (2)

 

Praktische Bedeutung des Verlustvortrags

Im Zusammenspiel mit dem Verlustrücktrag durchbricht der Verlustvortrag das Abschnittsprinzip der Jahresbesteuerung und mildert die steuerlichen Härten schwankender Gewinne und Verluste. (12)

Gerade in Krisen- oder Anlaufphasen ermöglicht der Verlustvortrag, später erzielte Gewinne steuerlich zu entlasten und so die Steuerbelastung über mehrere Jahre zu glätten. (9)

 

Kurze FAQ zum Verlustvortrag

Wann entsteht ein steuerlicher Verlustvortrag?
Ein Verlustvortrag entsteht, wenn nach innerjährigem Verlustausgleich und ggf. Verlustrücktrag noch negative Einkünfte verbleiben, die nach § 10d Abs. 2 EStG in Folgejahre zu übertragen sind. (1.1)

Wie lange kann ich einen Verlustvortrag nutzen?
Der Verlustvortrag ist zeitlich nicht befristet; Einschränkungen ergeben sich nur aus der jährlichen Mindestbesteuerung und ggf. spezialgesetzlichen Regelungen (z.B. bei Körperschaften). (5)

Kann ich frei wählen, wie viel Verlust ich vortrage?
Für den Vortrag selbst gibt es kein Wahlrecht; nur beim vorgelagerten Verlustrücktrag kann durch Antrag gesteuert werden, welcher Teil des Verlusts zurück‑ oder vorgetragen wird. (4)

Quellen:

(1) 24.04.2024 | ab VZ 2028 | Kommentierung | § 10d Verlustabzug – ab VZ 2028; D. Verlustvortrag (Abs. 2) | Kiehl/Egner | EStG eKommentar | 2026

(2) 18.02.2021 | VZ 2015 bis VZ 2019 | Kommentierung | § 10d Verlustabzug – VZ 2015 bis VZ 2019; A. Überblick; VI. Sachlicher Anwendungsbereich | Kiehl/Egner | EStG eKommentar | 2026

(3) 22.02.2024 | BSG 5. Senat | B 5 R 3/23 R | Urteil | Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung – Einkommensanrechnung – Einkünfte aus Gewerbebetrieb – Gewinnermittlung – steuerlicher Verlustvortrag | § 15 SGB 4, § 18a Abs 2a Nr 2 SGB 4, § 97 Abs 1 S 1 SGB 6, § 2 EStG, § 4 EStG, …

(4) 01.05.2024 | A. Anträge, Anzeigen, Mitteilungen und Erklärungen im Besteuerungsverfahren | Arbeitshilfen | A. Anträge, Anzeigen, Mitteilungen und Erklärungen im Besteuerungsverfahren; I. Anträge im Steuerv…; 14. Änderung von Steu…; Allgemeine Erläuterun…; 6. Verlustrücktrag – Anträge (§ 10d Abs. 1 EStG) | Rosarius/Schleicher | Papperitz/​Keller, ABC Betriebsprüfung | 162. Ergänzungslieferung, Februar 2026

(5) 18.04.2024 | VZ 2024 bis VZ 2027 | Kommentierung | § 10d Verlustabzug – VZ 2024 bis VZ 2027; D. Verlustvortrag (Abs. 2); II. Durchführung des Verlustvortrags | Kiehl/Egner | EStG eKommentar | 2026

(6) 01.03.2025 | § 2 Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen | Kommentierung | § 2 Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen; E. Ermittlung des Einkommens (Abs. 4); III. Verlustabzug | Bodden | Korn/​Carlé/​Stahl/​Strahl, Einkommensteuergesetz | 165. Ergänzungslieferung, Dezember 2025

(7) 16.09.2015 | FG Köln 8. Senat | 8 K 2841/12 | Urteil | Verlustvortrag bei einem Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags | § 10d Abs 2 S 1 EStG 2009, § 2 Abs 3 EStG 2009, § 44a Abs 2 S 1 Nr 2 EStG 2009, § 10d Abs 2 S 1 EStG 2002, § 2 Abs 3 EStG 2002, …

(8) 2021 | Kahsnitz, Martin | Aufsatz | Neues zum steuerlichen Verlustabzug – im Lichte von §§ 8c, 8d KStG | KÖSDI 2021, 22286-22297

(9) 23.09.2009 | Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern 1. Senat | 1 K 198/04 | Urteil | Verfassungswidrigkeit der Nichtberücksichtigung des Grundfreibetrags, von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen im Verlustvortragsjahr | § 10d Abs 2 S 1 EStG 1997 vom 24. März 1999, StEntlG 1999/2000/2002, Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 10d Abs 1 S 8 EStG 1997 vom 24. März 1999, …

(10) 18.04.2024 | VZ 2024 bis VZ 2027 | Kommentierung | § 10d Verlustabzug – VZ 2024 bis VZ 2027; A. Überblick; VI. Sachlicher Anwendungsbereich | Kiehl/Egner | EStG eKommentar | 2026

(11) 01.05.2024 | A. Anträge, Anzeigen, Mitteilungen und Erklärungen im Besteuerungsverfahren | Arbeitshilfen | A. Anträge, Anzeigen, Mitteilungen und Erklärungen im Besteuerungsverfahren; I. Anträge im Steuerverfahren…; 14. Änderung von Steuerbesche…; Allgemeine Erläuterungen…; 1. Zweck und Bedeutung | Rosarius/Schleicher | Papperitz/​Keller, ABC Betriebsprüfung | 162. Ergänzungslieferung, Februar 2026