Steuerglossar
Die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) ist neben der Bilanz zentraler Bestandteil des Jahresabschlusses und stellt Erträge und Aufwendungen eines Unternehmens gegenüber.(1)
Sie kann nach dem Gesamtkosten- oder Umsatzkostenverfahren gegliedert werden; beim Umsatzkostenverfahren werden Aufwendungen den Funktionsbereichen Herstellung, Vertrieb und Verwaltung zugeordnet.(2)
Im Steuerrecht ist die GuV Grundlage der steuerlichen Gewinnermittlung, soweit der Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1, § 5 oder § 5a EStG ermittelt wird.(3.1)
Für diese Steuerpflichtigen schreibt § 5b EStG vor, dass der Inhalt von Bilanz und GuV elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz an die Finanzverwaltung zu übermitteln ist.(3.1)(4.1)(5.1)(6)
Zur elektronischen Übermittlung nach § 5b EStG sind alle Steuerpflichtigen verpflichtet, die ihren Gewinn durch Bilanzierung nach § 4 Abs. 1, § 5 oder § 5a EStG ermitteln, unabhängig davon, ob die Bilanzierung handelsrechtlich oder steuerlich begründet oder freiwillig ist.(3.1)(4.1)(6)
Nicht erfasst sind Gewinnermittlungen nach § 4 Abs. 3 EStG sowie reine Überschusseinkunftsarten; hier ist stattdessen die Anlage EÜR elektronisch zu übermitteln.(3.1)
Nach § 5b Abs. 1 Satz 1 EStG sind zu übermitteln: Bilanzinhalt, GuV-Inhalt, unverdichtete Kontennachweise mit Kontensalden, Anlagenspiegel und das zugrunde liegende Anlagenverzeichnis, jeweils in amtlich vorgeschriebenem Datensatz per Datenfernübertragung.(6)
Praktisch werden die Kontensalden und weitere Werte nach der Steuer-Taxonomie erfasst; die konkrete Gliederung der handelsrechtlichen Bilanz und GuV spielt für den E-Bilanz-Datensatz keine unmittelbare Rolle.(4.2)(5.1)
Das BMF legt über § 51 Abs. 4 Nr. 1b EStG den Mindestumfang der E-Bilanz fest und konkretisiert diesen über jährlich angepasste Taxonomien.(4.2)(5.2)(6)
Enthält die Handelsbilanz nicht steuerkonforme Ansätze oder Beträge, sind diese durch Zusätze oder Anmerkungen steuerlich anzupassen und elektronisch zu übermitteln (Handelsbilanz mit Überleitungsrechnung).(4.2)(6)
Alternativ kann der Steuerpflichtige eine Steuerbilanz übermitteln, deren Ansätze und Bewertungen bereits vollständig den steuerlichen Vorschriften entsprechen; in diesem Fall entfällt die Übermittlung von Handelsbilanz, handelsrechtlicher GuV und gesonderten steuerlichen Abweichungen.(4.2)(5.3)(6)
Die Steuer-Taxonomie verlangt, dass steuerliche Modifikationen in voller Gliederungstiefe abgebildet werden und entsprechende Informationen auch für die GuV vorliegen, sodass faktisch eine Steuer-GuV oder eine steuerliche GuV-Überleitungsrechnung erforderlich sein kann.(5.3)
Nach einem FAQ der Finanzverwaltung können sämtliche GuV-Auswirkungen der Überleitungsrechnung in einem Sammelposten „Gewinnänderungen aus der Überleitungsrechnung“ zusammengefasst werden, wenn keine Steuerbilanz aufgestellt wird.(5.3)
Wird eine Steuerbilanz übermittelt, ist eine taxonomie-konforme Gliederung der GuV erforderlich, was zu einem erheblichen Umstellungs- und Pflegeaufwand in der steuerlichen Gewinnermittlung führen kann.(3.2)(5.3)
Bei einkommensteuerpflichtigen Unternehmen sind auch die außerbilanziellen Korrekturen (nicht abziehbare Betriebsausgaben, steuerfreie Erträge etc.) in den elektronisch zu übermittelnden Datensatz der steuerlichen Gewinnermittlung einzubeziehen.(5.2)
Bei Personengesellschaften sind elektronisch zu übermitteln: Gesamthandsbilanz einschließlich Kapitalkontenentwicklung, Ergänzungsbilanzen und Sonderbilanzen, jeweils als gesonderte Datensätze mit den zugehörigen Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben.(5.2)
Rein vermögensverwaltende Personengesellschaften unterliegen mangels steuerlicher Bilanzierungspflicht nicht der Pflicht zur E-Bilanz-Übermittlung.(3.3)
Bei originärer steuerlicher Buchführungspflicht nach § 141 AO besteht keine Pflicht zur Erstellung einer GuV, weil § 141 Abs. 1 Satz 2 AO nur auf § 242 Abs. 1 HGB (Bilanz), nicht aber auf § 242 Abs. 2, 3 HGB (GuV) verweist.(12)
Da § 5b EStG als Verfahrensvorschrift den Umfang der beizufügenden Unterlagen nicht materiell erweitert, entfällt in diesen Fällen auch die Pflicht zur Übermittlung einer GuV; verlangt werden kann nur die elektronische Übermittlung einer Steuerbilanz.(3.2)(12)
Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Finanzbehörde auf Antrag auf die elektronische Übermittlung verzichten; § 150 Abs. 8 AO gilt entsprechend.(4.2)(6)
Dies ermöglicht in begründeten Ausnahmefällen eine Abweichung von der Pflicht zur E-Bilanz-Übermittlung von Bilanz und GuV.(3.2)(4.2)(6)
Quellen:
(1) 2002 | A M Nolte | Aufsatz | Gewinn- und Verlustrechnung | LSW Gruppe 4/152, 1-2 (11/2002)
(2) 01.01.2025 | C. Erläuterung der Posten der Gewinn- und Verlustrechnung bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens | Handbuch | C. Erläuterung der Posten der Gewinn- und Verlustrechnung bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens | Kirsch | Ott, Handbuch Mittelständische Unternehmen | 173. Ergänzungslieferung, November 2025
(3) 01.06.2022 | § 5b Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen | Kommentierung | § 5b Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen; A. Inhalt und Bedeutung | Schiffers | Korn/Carlé/Stahl/Strahl, Einkommensteuergesetz | 165. Ergänzungslieferung, Dezember 2025
(4) 23.01.2025 | ab VZ 2017 | Kommentierung | § 5b Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen – ab VZ 2017; A. Überblick | Bongaerts/Neubeck | EStG eKommentar | 2026
(5) 01.06.2022 | § 5b Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen | Kommentierung | § 5b Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen; B. Elektronische Übermittlung von Bilanz und Gewinn- und Verlustrech…; I. Elektronisch zu übermittelnde Rechenwerke | Schiffers | Korn/Carlé/Stahl/Strahl, Einkommensteuergesetz | 165. Ergänzungslieferung, Dezember 2025
(6) 01.01.2026 | B. Steuerliche Vorschriften über Bewertung, Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung | Lexikon | B. Steuerliche Vorschriften über Bewertung, Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung; I.…; 1.…; II…; 3.…; § 5b Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen | AfA-Lexikon | 186. Ergänzungslieferung, Januar 2026
(7) 01.01.2017 | Bis VZ 2016 | Kommentierung | § 5b Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen – Bis VZ 2016; B. Übermittlungspflicht einer E-Bilanz (…; I. Grundsätze der Übermittlung (Satz 1)…; 5. Einzelfragen | Bongaerts/Neubeck | EStG eKommentar | 2026
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