Steuerglossar

Einnahmen-Überschuss-Rechnung einfach erklärt!

Definition der Einnahmen-Überschuss-Rechnung

Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist eine vereinfachte Art der steuerlichen Gewinnermittlung, bei der der Gewinn als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermittelt wird.(1)(2)

Gesetzliche Grundlage ist die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG, die sich von der Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 und § 5 EStG abgrenzt.(1)(3)

Einordnung in die steuerlichen Gewinnermittlungsarten

Das Steuerrecht kennt mehrere Gewinnermittlungsarten, darunter den Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 i.V.m. § 5 EStG und die Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG.(1)(4)

Beim Betriebsvermögensvergleich ist der Gewinn der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss zweier Wirtschaftsjahre, korrigiert um Entnahmen und Einlagen.(1)(5)

Bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist Gewinn hingegen der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben, ohne dass ein Bestandsvergleich des Betriebsvermögens vorgenommen wird.(1)(2)

Wer darf die Einnahmen-Überschuss-Rechnung nutzen?

Buchführungspflichtig nach Handelsrecht sind alle Kaufleute; wer deshalb handelsrechtlich Bücher führen muss, hat auch steuerlich eine derivativ begründete Buchführungspflicht.(6)(7.1)

Wer nicht bereits nach Handelsrecht buchführungspflichtig ist, muss nach Steuerrecht erst bei Überschreiten bestimmter Größenmerkmale Bücher führen; dies betrifft sonstige Gewerbetreibende sowie Land- und Forstwirte, nicht aber Freiberufler.(6)

Besteht keine Buchführungspflicht nach Handelsrecht, knüpft die steuerliche Gewinnermittlung an die Wahl der Gewinnermittlungsart an; insoweit kommt die Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG in Betracht.(1)(3)

Wahlrecht zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG

Das Wahlrecht, den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG zu ermitteln, kann grundsätzlich ausgeübt werden, indem der Steuerpflichtige als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzt.(1)(8)

Nach älterer Rechtsprechung war das Wahlrecht nur zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums ausübbar; diese strenge Sicht hat der BFH teilweise aufgegeben und eine Ausübung noch im finanzgerichtlichen Verfahren zugelassen.(1)(8)

Für eine wirksame Wahl zugunsten der Einnahmen-Überschuss-Rechnung genügt eine bloße Erklärung nicht; es müssen zumindest Belege über Einnahmen und Ausgaben erstellt und gesammelt werden, damit der Überschuss nicht nur geschätzt wird.(8)(9)

Die Wahlentscheidung setzt nach der Rechtsprechung das Bewusstsein voraus, (Gewinn-)Einkünfte erzielen zu wollen.(1)

Abgrenzung zur Bilanzierung (Betriebsvermögensvergleich)

Bei der Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich ist das Betriebsvermögen der zentrale Begriff; der Gewinn ergibt sich aus der Differenz der Bilanzwerte zweier Stichtage zuzüglich Entnahmen und abzüglich Einlagen.(1)(5)

Das Betriebsvermögen wird rechnerisch als Differenz der Bilanzaktivposten und -passivposten (ohne Eigenkapital) ermittelt; entscheidend ist, welche Wirtschaftsgüter als Betriebsvermögen anzusetzen sind.(5)

Bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung entscheidet die Zugehörigkeit eines Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen darüber, ob damit zusammenhängende Ausgaben Betriebsausgaben und die daraus erzielten Einnahmen Betriebseinnahmen sind.(5)

Ein Wechsel von der Gewinnermittlung nach § 5 EStG zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung führt nicht zu einer sofortigen Aufdeckung stiller Reserven von Anlagevermögen; Anschaffungskosten wirken sich in beiden Systemen über Abschreibungen aus.(10)

Systematik der EÜR: Zufluss- und Abflussprinzip

Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung beruht systematisch auf dem Zufluss- und Abflussprinzip, während der Betriebsvermögensvergleich dem Realisationsprinzip folgt.(11)(12.1)

Diese unterschiedlichen Prinzipien können zu voneinander abweichenden Periodengewinnen führen, was insbesondere bei einem Wechsel der Gewinnermittlungsart über Übergangsgewinne oder -verluste ausgeglichen werden muss.(12.1)(13)

Aufzeichnungs- und Formvorgaben (inkl. Anlage EÜR)

Die Buchführung und Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen sind Grundlage der Besteuerung, sofern sie den Vorschriften der §§ 140–148 AO entsprechen.(14.1)

Formelle Ordnungsmäßigkeit umfasst insbesondere Organisation, Aufbewahrung und die Einhaltung der GoBD, einschließlich DV-gestützter Buchführung.(7.2)(14.2)

Bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung sind die gesetzlichen Anforderungen an die Aufzeichnungen geringer als bei bilanzierender Buchführung, was insbesondere bei Verwendung einer offenen Ladenkasse relevant wird.(14.2)(17)

Der BFH betont, dass aus der systembedingt fehlenden Vollständigkeitsgewähr bei zulässiger EÜR und offener Ladenkasse allein keine Vollschätzung abgeleitet werden darf.(14.1)(17)

Für die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ist seit 2005 ein amtlicher Vordruck (Anlage EÜR) vorgeschrieben, der die Einnahmen- und Ausgabenarten gliedert, damit der zu versteuernde Überschuss ermittelt werden kann.(2)

Ordnungsmäßigkeit und Buchführungsmängel bei EÜR

Formelle Buchführungsmängel betreffen insbesondere Organisation, Aufbewahrung und Einhaltung der GoBD sowie steuerlicher Sonderaufzeichnungspflichten.(14.1)(14.2)

Materielle Mängel liegen vor, wenn Geschäftsvorfälle nicht, fehlerhaft oder unvollständig aufgezeichnet sind; dies kann durch Nachkalkulationen, Geldverkehrsrechnungen oder Betriebsvergleiche aufgedeckt werden.(14.1)(14.3)

Ist die Buchführung formell ordnungsgemäß, darf von ihr nur abgewichen werden, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit materielle Unrichtigkeiten vorliegen.(14.1)(14.3)

Wer bei der Wahl der EÜR nicht einmal Einnahmen- und Ausgabenbelege erstellt und sammelt, übt das Gewinnermittlungswahlrecht nicht wirksam aus.(8)(9)

Steuerliche Besonderheiten der EÜR
Behandlung von Anlagevermögen und Abschreibungen

Für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ist die einkommensteuerliche Behandlung der Anschaffungskosten unabhängig von der Gewinnermittlungsart; diese werden nicht sofort als Betriebsausgaben abgezogen, sondern wirken sich nur über die AfA aus.(10)

  • 4 Abs. 3 Satz 3 EStG verweist insoweit auf § 7 Abs. 1 EStG, sodass Abschreibungen auch bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung maßgeblich sind.(10)
Teilwertabschreibung und Totalverlust

Eine Teilwertabschreibung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG ist bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung nicht vorgesehen; sie muss – soweit zulässig – vor einem Wechsel von der Bilanzierung zur EÜR im Rahmen des Betriebsvermögensvergleichs realisiert werden.(12.1)

Nach BFH-Rechtsprechung ist bei der EÜR ein Betriebsausgabenabzug für Anschaffungs- oder Herstellungskosten bestimmter Wirtschaftsgüter vorzunehmen, wenn diese entschädigungslos untergehen, obwohl § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG eigentlich auf Veräußerung oder Entnahme abstellt.(12.2)

Der Betriebsausgabenabzug ist in dem Wirtschaftsjahr vorzunehmen, in dem die für das Wirtschaftsgut aufgewendeten Mittel endgültig verloren sind; ein Wahlrecht zur zeitlichen Verlagerung besteht nicht.(12.2)

Bedeutung des Betriebsvermögensbegriffs in der EÜR

Bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung entscheidet die Zuordnung eines Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen darüber, ob hierdurch ausgelöste Ausgaben Betriebsausgaben und erzielte Einnahmen Betriebseinnahmen sind.(5)

Damit wirkt der Betriebsvermögensbegriff auch in der EÜR mittelbar auf die steuerliche Abzugsfähigkeit von Aufwendungen und die Erfassung von Erträgen.(5)

Wechsel der Gewinnermittlungsart und Übergangsgewinn

Wechselt der Steuerpflichtige von der Bilanzierung zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung, ist ein Übergangsgewinn oder -verlust zu ermitteln, weil Realisationsprinzip und Zufluss-Abfluss-Prinzip zu unterschiedlichen Periodengewinnen führen können.(12.1)(13)

Diese Korrekturen dienen dazu, dass sich Geschäftsvorfälle weder doppelt noch gar nicht auswirken.(12.1)(13)

Nach der von der Finanzverwaltung vertretenen und vom BFH bestätigten Ansicht sind die Korrekturen beim Übergang zur EÜR im ersten Jahr nach dem Übergang vorzunehmen.(12.1)(13)

Fehler bei der Übergangsrechnung können nur über eine Änderung des Steuerbescheids des Übergangsjahres korrigiert werden, nicht in späteren Jahren.(12.2)(13)

Wechselt der Steuerpflichtige von der Einnahmen-Überschuss-Rechnung zur Bilanzierung, entsteht häufig ein Übergangsgewinn, der bilanziell bereits zu Beginn des Bilanzjahres vorhanden ist, aber einkommensteuerlich nach R 4.6 EStR regelmäßig auf mehrere Jahre verteilt versteuert werden kann.(12.1)(13)

EÜR in der steuerlichen Praxis: Beispiele und Sonderfragen
Photovoltaikanlagen und steuerfreie Einnahmen (§ 3 Nr. 72 EStG)

In einem Fall einer GbR, die den Gewinn aus einer Photovoltaikanlage durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelte, war zu klären, ob Rückzahlungen von Einspeisevergütungen als Betriebsausgaben abziehbar sind, obwohl laufende Einnahmen nach § 3 Nr. 72 Satz 1 EStG steuerfrei waren.(20)

Das Niedersächsische FG bejahte die Abzugsfähigkeit, weil die Rückzahlungen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit in Vorjahren steuerpflichtig vereinnahmten überhöhten Einspeisevergütungen standen und nicht mit den im Streitjahr steuerfreien Einnahmen.(20)

  • 3 Nr. 72 Satz 2 EStG enthalte nach dieser Auffassung kein Gewinnermittlungsverbot, sondern befreie den Betreiber nur von der Pflicht, eine Gewinnermittlung zu erstellen.(20)
Rückwirkende Gewerbesteuerpflicht bei EÜR

Wird ein Steuerpflichtiger, der jahrelang freiberufliche Einkünfte nach § 4 Abs. 3 EStG erklärt hat, aufgrund einer Betriebsprüfung rückwirkend als gewerblicher Unternehmer behandelt, kann die Gewinnermittlung für die Prüfungsjahre nicht rückwirkend auf Bilanzierung umgestellt werden.(1)(21)

Dies führt in der Praxis zu Überbesteuerungen, weil Gewerbesteuer für vergangene Jahre nicht gewinnmindernd abgezogen werden konnte, soweit sie damals noch als Betriebsausgabe abzugsfähig war.(21)

Steuerstrafrechtliche Bezüge der Wahl der EÜR

Für die Frage, ob das Wahlrecht zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG überhaupt ausgeübt wurde, kommt es maßgeblich darauf an, ob Unterlagen vorhanden sind, die die Minimalanforderungen an eine EÜR erfüllen.(8)(9)

Bereits Kontoauszüge und einfache, handschriftliche Aufzeichnungen können ausreichen, um eine Gewinnermittlung durch Überschussrechnung anzunehmen, auch wenn die Steuererklärung pflichtwidrig nicht abgegeben wird.(8)(9)

Vor- und Nachteile der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (steuerlich fokussiert)

Eine einfache, zahlungsorientierte Gewinnermittlung wie die Einnahmen-Überschuss-Rechnung wird in der Literatur als Möglichkeit gesehen, steuerliche Gewinnermittlung zu vereinfachen und Steuerplanungs- sowie Vollzugskosten zu senken.(22)(23)

Gleichzeitig wird betont, dass eine an Zahlungen orientierte EÜR konzeptionell von einem bilanzorientierten Betriebsvermögensvergleich abweicht und etwa Teilwertabschreibungen oder komplexe Periodisierungen nur eingeschränkt abbilden kann.(12.1)(22)

In Teilen der Literatur wird sogar diskutiert, ob eine Ausweitung der EÜR auf bisher bilanzierende Steuerpflichtige zu einer generellen Vereinfachung der steuerlichen Gewinnermittlung führen könnte.(22)(23)

Demgegenüber wird auch vertreten, dass die steuerliche Gewinnermittlung grundsätzlich in Form einer Steuerbilanz und nicht als Einnahmen-Überschuss-Rechnung ausgestaltet sein sollte, um zentrale Prinzipien wie Realisations- und Imparitätsprinzip besser abzubilden.(24)(25)

Frequently Asked Questions (FAQ) zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung

Was ist die Einnahmen-Überschuss-Rechnung in der Einkommensteuer?
Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist eine Gewinnermittlungsart nach § 4 Abs. 3 EStG, bei der der Gewinn als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermittelt wird, ohne Bilanz.(1)(2)

Wann darf ich statt einer Bilanz eine EÜR verwenden?
Soweit keine Buchführungspflicht nach Handelsrecht oder Steuerrecht besteht, kann der Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt werden, wenn das Wahlrecht wirksam ausgeübt und die erforderlichen Aufzeichnungen geführt werden.(1)(6)(8)

Wie übe ich das Wahlrecht zur EÜR aus?
Die Ausübung des Wahlrechts erfordert, dass der Steuerpflichtige den Gewinn tatsächlich als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermittelt und zumindest Belege über Einnahmen und Ausgaben erstellt und sammelt; eine bloße Erklärung genügt nicht.(1)(8)(9)

Welche Rolle spielt das Betriebsvermögen bei der EÜR?
Bei der EÜR entscheidet die Zuordnung eines Wirtschaftsgutes zum Betriebsvermögen darüber, ob damit verbundene Ausgaben Betriebsausgaben und damit verbundene Einnahmen Betriebseinnahmen sind.(5)

Muss ich bei einem Wechsel zur EÜR einen Übergangsgewinn berechnen?
Ja, beim Wechsel von der Bilanzierung zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist regelmäßig ein Übergangsgewinn oder -verlust zu ermitteln, um unterschiedliche Periodenzuordnungen auszugleichen; diese Korrekturen sind im ersten EÜR-Jahr vorzunehmen.(12.1)(13)

Wie werden Totalverluste von Beteiligungen oder Darlehen bei der EÜR berücksichtigt?
Bei Wirtschaftsgütern, für die § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG gilt, ist ein Betriebsausgabenabzug der Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorzunehmen, wenn das Wirtschaftsgut entschädigungslos untergeht; Teilwertabschreibungen sind im System der EÜR nicht vorgesehen.(12.1)(12.2)

Welche Formvorschriften gelten für die EÜR?
Für die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ist die Abgabe der amtlichen Anlage EÜR vorgeschrieben, die die Einnahmen- und Ausgabenarten strukturiert; zugleich sind die allgemeinen Anforderungen der AO und GoBD an die Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen zu beachten.(2)(7.2)(14.1)(14.2)

Quellen:

(1) 01.01.2025 | Gewinnermittlungsart | Lexikon | Gewinnermittlungsart | Holm Geiermann | Arnold/​​Geiermann, ABC der Bilanzierung 2025/​​2026 | 20. Auflage

(2) 2006 | Weilbach, Erich A. | Aufsatz | Mehr Bürokratie durch die Gewinnermittlung mit der Anlage EÜR | Stbg 2006, 170

(3) 01.01.2025 | Gewinnermittlung | Lexikon | Gewinnermittlung | Holm Geiermann | Arnold/​​Geiermann, ABC der Bilanzierung 2025/​​2026 | 20. Auflage

(4) 08.12.1988 | BSG 2. Senat | 2 RU 21/88 | Urteil | 1. Erhält ein Nebenerwerbslandwirt wegen der Folgen eines Arbeitsunfalles als Maschinenarbeiter Verletztenrente, so ist bei der Berechnung des JAV der nach § 13a EStG ermittelte Gewinn (Ermittlung nach Durchschnittssätzen bei nicht buchführungspflichtigen Landwirten) auch für das nach § 15 SGB … | § 571 Abs 1 S 1 RVO, § 15 SGB 4, § 13a EStG

(5) 01.01.2025 | Betriebsvermögen | Lexikon | Betriebsvermögen | Holm Geiermann | Arnold/​​Geiermann, ABC der Bilanzierung 2025/​​2026 | 20. Auflage

(6) 01.01.2025 | Buchführungspflichten | Lexikon | Buchführungspflichten | Holm Geiermann | Arnold/​​Geiermann, ABC der Bilanzierung 2025/​​2026 | 20. Auflage

(7) 01.01.2026 | Buchführungspflichten | Lexikon | Buchführungspflichten | Masuch/​Meyer, ABC des GmbH-Geschäftsführers 2026 | 17. Auflage

(8) 20.03.2013 | BFH 10. Senat | X R 15/11 | Urteil | Einkünfte aus Gewerbebetrieb bei Pflegevereinbarung und Grundstücksübergabevertrag – Mindestanforderungen an die Ausübung des Wahlrechts zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung als Gewinnermittlungsart – Gewinnverwirklichung bei Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich – Bindung des … | § 4 Abs 1 EStG 2002, § 4 Abs 3 EStG 2002, § 15 Abs 2 EStG 2002, § 242 BGB, EStG VZ 2005, …

(9) 2024 | Wulf, Martin | Aufsatz | Wahl der Gewinnermittlungsart und steuerstrafrechtliche Auswirkungen | Stbg 2024, 68-74

(10) 2016 | BFH | X R 61/14 v. 11.05.2016 | Urteil | Behandlung von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens bei Strukturwandel zur Liebhaberei und Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung | BFHE 253/2016, 407-420

(11) 2011 | Roman Seer | Kongressvortrag, Aufsatz | Einkünfteermittlung – Einführung und Rechtfertigung des Themas | Einkünfteermittlung 2011, 1-9

(12) 14.10.2024 | Jens Reddig | Anmerkung | Zeitpunkt der Berücksichtigung eines Verlustes aus der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft bei Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung | BFH v. 31.01.2024 – X R 11/22 | jurisPR-SteuerR 41/2024 Anm. 2

(13) 03.06.2019 | Bayerisches Landessozialgericht 9. Senat | L 9 AL 207/15 | Urteil | Einkünfte aus Gewerbebetrieb neben dem Bezug von Arbeitslosengeld | § 119 Abs 3 S 1 aF SGB 3, § 141 Abs 1 S 2 aF SGB 3, § 155 SGB 3, § 15 S 1 SGB 4, § 48 Abs 1 S 1 SGB 10, …

(14) 01.01.2025 | Buchführungsmängel | Lexikon | Buchführungsmängel | Andreas Arnold | Arnold/​​Geiermann, ABC der Bilanzierung 2025/​​2026 | 20. Auflage

(15) 12.07.2017 | BFH 10. Senat | X B 16/17 | Beschluss | Anforderungen an die Aufzeichnungen bei Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung und Verwendung einer offenen Ladenkasse; Zulässigkeit einer Quantilsschätzung | § 146 Abs 1 AO, § 162 Abs 1 AO, § 162 Abs 2 AO, § 4 Abs 3 EStG 2009, § 56 FGO, …

(16) 01.01.2026 | II. Gewinnermittlung | Arbeitshilfen | II. Gewinnermittlung | BDI/​Ebner Stolz, Steuer- und Wirtschaftsrecht 2026 | 13. Auflage

(17) 2009 | KÖSDI 2009, 16352 | Sonstiges | Report – III. Ertragsbesteuerung der Unternehmen

(18) 2005 | Norbert Herzig | Aufsatz | IAS/ IFRS und steuerliche Gewinnermittlung | WPg 2005, 211-235

(19) 2008 | Deborah Knirsch, Heiko Müller, Kay Blaufus | Aufsatz | arqus-Stellungnahme: Das BilMoG – Eine Chance zur Steuervereinfachung | DStR 2008, 1844-1846

(20) 2008 | Ute Schmiel | Aufsatz | Lässt sich die Aufrechterhaltung des Maßgeblichkeitsprinzips durch das BilMoG ökonomisch begründen? | Steuerliche Gewinnermittlung nach dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz 2008, 333-358, Schriften zur Rechnungslegung 9

(21) 2013 | Walter Bode | Festschriftenbeitrag, Aufsatz | Gewinn | Leitgedanken des Rechts (Paul Kirchhof zum 70. Geburtstag) 2013, 1873-1882