Steuerglossar

Cum-Ex einfach erklärt!

Definition: Was sind Cum-Ex-Geschäfte? (1)

Cum-Ex-Geschäfte sind komplexe Aktientransaktionen rund um den Dividendenstichtag, mit denen sich Beteiligte die Kapitalertragsteuer (KapESt) auf Dividenden mehrfach erstatten oder anrechnen ließen, obwohl sie tatsächlich nur einmal abgeführt wurde. (1)(2.1)(3.1)(3.2)(5)

Funktionsweise aus Steuersicht (2.1)

Kernelement ist der Handel von Aktien „cum Dividende“ vor und „ex Dividende“ nach dem Stichtag unter Einsatz von Leerverkäufen; dabei wurden für dasselbe Aktienpaket mehrere Steuerbescheinigungen über angeblich einbehaltene KapESt erzeugt. (1)(2.1)(3.1)(3.2)(5)

Diese Bescheinigungen wurden anschließend in Körperschaftsteuer- und Erstattungsverfahren verwendet, um sich KapESt erstatten oder anrechnen zu lassen, die wirtschaftlich nur einmal – oder teilweise gar nicht – abgeführt worden war. (1)(2.1)(2.2)(3.2)(7)

Steuerrechtliche Einordnung (8.1)

Die KapESt ist keine eigene Steuerart, sondern eine Erhebungsform der Einkommen- und Körperschaftsteuer; sie setzt daher einen echten, nur einmal bestehenden materiellen Steueranspruch voraus. (8.1)(9)(10)

Finanzgerichte und BGH haben klargestellt, dass eine mehrfache Erstattung einmal gezahlter KapESt steuerrechtlich ausgeschlossen ist und entsprechende Anträge auf unberechtigte Steuervorteile gerichtet sind. (1)(2.2)(5)(7)(8.2)

Strafrechtliche Bewertung (Steuerhinterziehung) (8.2)

Nach der neueren Rechtsprechung handelt es sich bei Cum-Ex-Geschäften um ein Betrugs- bzw. Steuerhinterziehungssystem, bei dem durch unrichtige Steuererklärungen und falsche Steuerbescheinigungen die Erstattung nicht einbehaltener KapESt erschlichen wurde. (3.1)(3.2)(5)(8.2)(12)

Der BGH betont, dass es weder eine „Gesetzeslücke“ noch legitime „Steuergestaltungen“ gibt: die unberechtigte Geltendmachung von KapESt-Erstattungen erfüllt den Tatbestand der Steuerhinterziehung, gegebenenfalls in besonders schweren Fällen. (2.3)(3.1)(3.2)(7)(8.2)

Rechtsfolgen: Steuernachforderung, Einziehung, Compliance (2.3)

Neben der Nachforderung zu Unrecht erstatteter KapESt nebst Zinsen ordnen Gerichte umfangreiche Einziehungen der aus Cum-Ex-Geschäften erlangten Vorteile bei Beteiligten und Finanzinstituten an. (2.3)(7)(12)

Cum-Ex-Transaktionen gelten heute als paradigmatisches Beispiel missbräuchlicher kapitalmarktbezogener Gestaltungen, die verstärkten Informationsaustausch und Meldepflichten zur Sicherung des KapESt-Aufkommens ausgelöst haben. (1)(3.1)(3.2)(14)

Quellen:

(1) 2020 | Christoph Moes | Aufsatz | Cum/Ex: Rechtserzeugung im Grenzgebiet von Zivil-, Steuer- und Strafrecht | JZ 2020, 529-541

(2) 01.07.2023 | Dividendenstripping (CumCum) und CumEx | Arbeitshilfen | Dividendenstripping (CumCum) und CumEx | Prof. Dr. Manfred Klein | Papperitz/​Keller, ABC Betriebsprüfung | 162. Ergänzungslieferung, Februar 2026

(3) 09.03.2021 | OLG Frankfurt 2. Strafsenat | 2 Ws 132/20 | Beschluss | Strafbarkeit des „Cum-/Ex“-Leerverkaufsmodells auch als gewerbsmäßiger Bandenbetrug | § 370 Abs 3 Nr 1 AO, § 263 Abs 5 StGB

(4) 2016 | Tim Florstedt | Aufsatz | Anteilszurechnung und Alternativität – Zugleich zur Frage der Legalität einer mehrfachen Erstattung einmal gezahlter Kapitalertragsteuer bei „Cum-ex“-Geschäften | FR 2016, 641-651

(5) 18.09.2024 | BGH 1. Strafsenat | 1 StR 197/24 | Urteil | Steuerhinterziehung im Rahmen von Cum-Ex – Aktiengeschäften: Einziehungsanordnung unter dem Gesichtspunkt der Abschöpfung des Tatlohns | § 73 Abs 1 Alt 1 StGB, § 73 Abs 1 Alt 2 StGB, § 73c S 1 StGB, § 181 Alt 1 BGB, § 181 Alt 2 BGB, …

(6) 08.11.2021 | Peter Fischer | Anmerkung | Steuerhinterziehung durch unrichtige Angaben im Zusammenhang mit Cum-Ex-Geschäften – Einziehung von Taterträgen | BGH v. 28.07.2021 – 1 StR 519/20 | jurisPR-SteuerR 45/2021 Anm. 1

(7) 01.01.2025 | Kapitalertragsteuer | Lexikon | Kapitalertragsteuer | Andreas Arnold | Arnold/​​Geiermann, ABC der Bilanzierung 2025/​​2026 | 20. Auflage

(8) 01.05.2011 | § 44 Entrichtung der Kapitalertragsteuer | Kommentierung | § 44 Entrichtung der Kapitalertragsteuer | Hamacher | Korn/​Carlé/​Stahl/​Strahl, Einkommensteuergesetz | 165. Ergänzungslieferung, Dezember 2025

(9) 13.12.2022 | LG Bonn 12. Große Strafkammer | 62 KLs 2/20, 62 KLs – 213 Js 116/20 – 2/20 | Urteil | Strafbarkeit der Beteiligung an so genannten Cum/Ex-Geschäften mit Leerverkäufen; Einziehung von für die Tat erlangter Taterträge bei vorheriger Rückzahlung zu Unrecht erstatteter Steuern | § 370 Abs 1 Nr 1 AO, § 370 Abs 3 S 2 Nr 1 AO, § 376 Abs 1 AO, § 17 S 1 StGB, § 25 Abs 1 Alt 2 StGB, …

(10) 01.03.2025 | § 88c Informationsaustausch über kapitalmarktbezogene Gestaltungen | Kommentierung | § 88c Informationsaustausch über kapitalmarktbezogene Gestaltungen | Wedel | Gosch, Abgabenordnung Finanzgerichtsordnung | 196. Ergänzungslieferung, Januar 2026