Steuerglossar

Dividenden einfach erklärt!

Dividende – steuerliche Definition und Behandlung in Deutschland

Dividenden sind Gewinnanteile aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften und gehören steuerlich zu den „Einnahmen aus Kapitalvermögen“. (1)

 

Was ist eine Dividende aus steuerlicher Sicht?
  • Steuerlich werden Dividenden als Gewinnanteile „Kapitalerträge“ aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften erfasst. (1)
  • Sie zählen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG und unterliegen grundsätzlich dem Steuerabzug an der Quelle (Kapitalertragsteuer). (1)

 

Dividenden bei Privatpersonen: Abgeltungsteuer
  • Seit Einführung der Abgeltungsteuer werden private Kapitaleinkünfte – insbesondere Zinsen und Dividenden – einheitlich mit 25 % Einkommensteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag besteuert. (2)
  • Die Steuer wird regelmäßig über den Kapitalertragsteuerabzug von 25 % erhoben und hat abgeltende Wirkung, das heißt, die Einkommensteuer ist damit grundsätzlich erledigt (§ 32d EStG i.V.m. §§ 43, 43a EStG). (3)
  • Die Abgeltungsteuer gilt für Dividenden und Veräußerungsgewinne aus Kapitalanlagen im Privatvermögen, die dem Steuerpflichtigen nach dem 31.12.2008 zufließen. (4)
  • Werbungskosten sind im Rahmen der Abgeltungsteuer grundsätzlich nicht mehr abzugsfähig, was dem Pauschalierungscharakter der Abgeltungsteuer entspricht. (5)

 

Wahlveranlagung und Anrechnung ausländischer Quellensteuer
  • 32d EStG regelt den gesonderten Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen und die Fälle, in denen der abgeltende Steuersatz nicht gilt sowie die Anrechnung ausländischer Steuern. (6)
  • Ausländische Quellensteuern auf Dividenden können auf die deutsche Abgeltungsteuer bis zur Höhe von 25 % der Bemessungsgrundlage angerechnet werden; ein darüber hinausgehender Anrechnungsüberhang bleibt grundsätzlich unberücksichtigt. (7)

 

Dividenden bei Kapitalgesellschaften (Körperschaften)
  • Für Körperschaften als Dividendenempfänger ist zentrale Norm § 8b KStG; Dividenden sind bei inländischen Kapitalgesellschaften im Grundsatz körperschaftsteuerlich steuerfrei (Schachtelprivileg), vorbehaltlich spezieller Einschränkungen wie etwa bei Streubesitzdividenden. (5)
  • Die Steuerfreistellung führt dazu, dass auf der Ebene der empfangenden Körperschaft 95 % der Dividende steuerfrei bleiben und nur ein pauschaler nichtabziehbarer Betriebsausgabenanteil besteuert wird; faktisch werden Dividenden damit im Ergebnis weitgehend freigestellt. (8)
  • Für die gewerbesteuerliche Behandlung wird in der Literatur zwischen Dividenden aus Streubesitz und schachtelprivilegierten Dividenden differenziert, wobei Letztere aus systematischen Gründen vollständig entlastet werden sollen. (9)

 

Kapitalertragsteuer (Quellensteuer) auf Dividenden
  • Auf Dividenden inländischer Kapitalgesellschaften ist Kapitalertragsteuer von 25 % einzubehalten (§§ 43, 43a EStG). (10)
  • Im Privatvermögen wirkt dieser Abzug seit Einführung der Abgeltungsteuer grundsätzlich endgültig abgeltend (§ 43 Abs. 5 EStG). (10)
  • Bei inländischen Kapitalgesellschaften als Empfänger wird die einbehaltene Kapitalertragsteuer im Rahmen der Körperschaftsteuerveranlagung angerechnet (§ 31 Abs. 1 KStG i.V.m. § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG). (10)
  • Bei ausländischen Körperschaften als Dividendenempfänger hat die Kapitalertragsteuer demgegenüber grundsätzlich Abgeltungswirkung, was ohne DBA-Entlastung häufig zu einer definitiven Steuerbelastung führt. (10)

 

Abgrenzung: Dividende vs. Ausgleichs- und Dividendengarantiezahlungen
  • Ausgleichszahlungen und Dividendengarantiezahlungen an außenstehende Gesellschafter werden in der herrschenden Meinung als sonstige Bezüge nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG eingeordnet und damit wie Dividenden als Einkünfte aus Kapitalvermögen behandelt. (11)
  • Auf solche Ausgleichszahlungen ist grundsätzlich ebenfalls Kapitalertragsteuer nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 EStG einzubehalten, sofern sie als Dividendenersatz qualifizieren. (12)

 

Internationale Dividenden und Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
  • Nach DBA-Praxis dürfen Dividenden sowohl im Quellenstaat als auch im Ansässigkeitsstaat besteuert werden (Art. 10 OECD-MA). (13)
  • Die Quellenbesteuerung auf Dividenden ist abkommensrechtlich regelmäßig auf maximal 15 % der Dividende begrenzt; bei Beteiligungen von mindestens 25 % der Kapitalgesellschaft oft auf maximal 5 %. (13)
  • Werden Dividenden von einer deutschen Kapitalgesellschaft bezogen, greift für diese Einkünfte im Inland die Steuerfreistellung nach § 8b Abs. 1 KStG, wodurch ausländische Quellensteuern in Deutschland nicht mehr steuermindernd verwertet werden können. (13)
  • Fehlt bei ausländischen Anteilseignern eine vorherige Freistellungsbescheinigung des Bundeszentralamts für Steuern, ist die deutsche Kapitalertragsteuer zunächst voll einzubehalten; eine Entlastung ist dann nur im Erstattungs- oder Freistellungsverfahren möglich. (13)

 

Einlagenrückgewähr vs. Dividende
  • Rückzahlungen aus dem steuerlichen Einlagekonto nach § 27 KStG gelten als Einlagenrückgewähr und sind beim Anteilseigner nicht als der Kapitalertragsteuer unterliegende Dividenden zu behandeln. (14)
  • Das steuerliche Einlagekonto dient der Abgrenzung nicht steuerbarer Kapitalrückzahlungen von grundsätzlich steuerpflichtigen Gewinnausschüttungen, damit Einlagenrückgewähr nicht der (Teil-)Einkünftebesteuerung oder Abgeltungsteuer unterliegt. (14)

 

Verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) als Dividendenersatz
  • Verdeckte Gewinnausschüttungen führen beim Empfänger – regelmäßig Gesellschafter – zu Einkünften aus Kapitalvermögen, die seit 2009 grundsätzlich der Abgeltungsteuer bzw. dem Teileinkünfteverfahren unterliegen. (15)
  • Gleichzeitig mindert eine verdeckte Gewinnausschüttung nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG nicht das Einkommen der ausschüttenden Körperschaft; damit wird eine doppelte Steuerentlastung vermieden. (15)
  • Über § 32d Abs. 2 Nr. 4 EStG wird für solche Bezüge eine materielle Korrespondenz hergestellt: Ist die Dividende bzw. der sonstige Bezug auf Ebene der Körperschaft als Aufwand abgezogen, greift beim Gesellschafter nicht der pauschale Abgeltungsteuersatz, sondern der persönliche Tarif. (16)

 

Abgeltungsteuer und Veranlagung (Überblick)
  • 32d EStG ist die zentrale Norm der Abgeltungsteuer und regelt den 25‑%‑Tarif, die Ausnahmen (z.B. bei betrieblicher Zuordnung der Anteile), die Pflicht- und Wahlveranlagung sowie die Anrechnung ausländischer Steuern. (6)
  • Die Kapitalertragsteuer hat Abgeltungswirkung, soweit die Voraussetzungen des § 32d Abs. 1 EStG erfüllt sind; durch bestimmte Anträge (z.B. Günstigerprüfung) kann diese Abgeltungswirkung jedoch aufgehoben werden, sodass eine Einbeziehung der Dividenden in die Veranlagung erfolgt. (17)
  • Checklisten zur Abgeltungsteuer stellen in der Beratungspraxis insbesondere auf Steuersatz, Bemessungsgrundlage, nicht von der Abgeltungsteuer betroffene Leistungen, Quellensteuer, Steuererklärung und Verlustverrechnung (18)

 

Europarechtliche Aspekte der Dividendenbesteuerung
  • Der EuGH verlangt, dass ausländische Dividenden steuerlich nicht schlechter behandelt werden dürfen als inländische, insbesondere im Hinblick auf die Wirkung von Quellensteuern und nationalen Entlastungsmechanismen. (10)
  • Die nur für ausländische Empfänger-Körperschaften angeordnete Abgeltungswirkung des Kapitalertragsteuerabzugs in Deutschland wurde als Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit eingestuft, weil sie zu einer höheren Definitivbelastung ausländischer Gesellschaften führt. (19)

 

Kurz-FAQ „Dividendensteuer“

Wie hoch ist die Steuer auf Dividenden bei Privatpersonen?

  • Dividenden im Privatvermögen unterliegen regelmäßig der Abgeltungsteuer von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag (und ggf. Kirchensteuer) über den Kapitalertragsteuerabzug. (3)

Müssen Kapitalgesellschaften auf erhaltene Dividenden Steuern zahlen?

  • Inländische Kapitalgesellschaften profitieren von der Steuerfreistellung des § 8b Abs. 1 KStG, sodass Dividenden weitgehend körperschaftsteuerfrei gestellt werden, vorbehaltlich einzelner Sonderfälle wie Streubesitzdividenden. (5)

Was passiert bei ausländischen Dividenden?

  • Ausländische Staaten erheben meist eine Quellensteuer auf Dividenden, die nach DBA typischerweise auf 15 % bzw. 5 % begrenzt ist und in Deutschland bis zur Höhe der deutschen Abgeltungsteuer angerechnet werden kann. (13)

 

Quellen:

(1) 2006 | W Heinike | Aufsatz | Kapitaleinkünfte | LSW Gruppe 4/188, 1-12 (11/2006)

(2) 2007 | Wagner, Siegfried | Aufsatz | Die Abgeltungssteuer | Stbg 2007, 313

(3) 09.03.2026 | ab VZ 2024 | Kommentierung | § 8 Ermittlung des Einkommens – ab VZ 2024; D. Einkommensermi…; II. Abzugsverbot …; 9. Rechtsfolgen d…; b) Auswirkungen e…; ee) Besteuerung durch Anwendung der Abgeltungsteuer nach dem 31.12.2008 | Klett/Schüller | KStG eKommentar | 2026

(4) 15.10.2013 | OLG Stuttgart 20. Zivilsenat | 20 W 3/13 | Beschluss | Aktienrechtliches Spruchverfahren: Angemessenheit einer Abfindung | § 311 Abs 1 AktG, §§ 311ff AktG, § 327a Abs 1 AktG, § 327f AktG, § 287 Abs 2 ZPO, …

(5) 01.03.2024 | Ausschüttungen (international) | Arbeitshilfen | Ausschüttungen (international); A. Allgemeiner Überblick | Holm Geiermann | Papperitz/​Keller, ABC Betriebsprüfung | 162. Ergänzungslieferung, Februar 2026

(6) 18.03.2022 | Niedersächsisches Finanzgericht 7. Senat | 7 K 120/21 | Vorlagebeschluss | Vorlagebeschluss an das Bundesverfassungsgericht zur Vereinbarkeit der Abgeltungsteuer mit Art. 3 Abs. 1 GG | § 32d Abs 1 EStG vom 8. Oktober 2009, § 43 Abs 5 EStG vom 8. Dezember 2010, § 80 Abs 1 BVerfGG, Art 100 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, …

(7) 18.03.2021 | ab VZ 2021 | Kommentierung | § 32d Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen – ab VZ 2021; B. Einzelkommentierung; V. Anrechnung ausländischer Steuern (Abs. 5) | Redert | EStG eKommentar | 2026

(8) 14.09.2009 | Bettina Lieber | Anmerkung | Keine Auswirkungen des § 8b KStG auf die Kapitalertragsteuerpflicht des inländischen Dividendenbezugs einer Schweizer Kapitalgesellschaft | BFH v. 22.04.2009 – I R 53/07 | jurisPR-SteuerR 37/2009 Anm. 1

(9) 2005 | Peter Starke | Aufsatz | Gewerbesteuerliche Behandlung von Dividenden | FR 2005, 681-684

(10) 2009 | Stbg 2009, 240 | Sonstiges | Dividendenzahlungen: Klage gegen Deutschland vor dem EuGH

(11) 2025 | Peter Scheuch | Aufsatz | Zur Besteuerung von Ausgleichs- und Dividendengarantiezahlungen | FR 2025, 169-180

(12) 01.06.2023 | § 16 Ausgleichszahlungen | Kommentierung | § 16 Ausgleichszahlungen; A. Zweck und Geltungsbereich | Walter | Bott/​Walter, Körperschaftsteuergesetz | 189. Ergänzungslieferung, Februar 2026

(13) 01.01.2026 | Internationales Steuerrecht | Lexikon | Internationales Steuerrecht | Masuch/​Meyer, ABC des GmbH-Geschäftsführers 2026 | 17. Auflage

(14) 01.02.2026 | § 4 Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts | Kommentierung | § 4 Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts; K. Besteuerung der öffentlic…; II. Kapitalertragsteuer auf …; 2. Betriebe gewerblicher Art…; h) Einlagenrückgewähr | Bott | Bott/​Walter, Körperschaftsteuergesetz | 189. Ergänzungslieferung, Februar 2026

(15) 05.09.2025 | FG Düsseldorf 10. Senat | 10 K 2606/20 E | Urteil | Zum Vorliegen und zur Berechnung verdeckter Gewinnausschüttungen bei der Überlassung einer (Ferien-)Immobilie durch eine spanische Kapitalgesellschaft – Zur Anwendbarkeit der tariflichen Einkommensteuer auch auf verdeckte Gewinnausschüttungen in Gestalt einer verhinderten Vermögensmehrung – … | § 20 Abs 1 S 2 EStG 2009, § 32d Abs 2 Nr 4 EStG vom 8. Dezember 2010, § 370 AO, § 16 Abs 1 StGB, Art 10 DBA ESP, …

(16) 25.02.2025 | ab VZ 2020 | Kommentierung | § 3 Nr. 40 – ab VZ 2020; B. Begünstigte Einnahmen und andere Vermögensmehrungen (Nr. 40 Satz 1) | Merker | EStG eKommentar | 2026

(17) 16.11.2017 | Sächsisches Finanzgericht 6. Senat | 6 K 1271/17 | Gerichtsbescheid | Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung | § 46 Abs 2 Nr 1 EStG 2009, § 46 Abs 2 Nr 8 EStG 2009, § 32d Abs 4 EStG 2009, § 32d Abs 6 EStG 2009, § 43 Abs 5 EStG 2009, …

(18) 2008 | Robert Kracht | Aufsatz | Mit der Checkliste zur Abgeltungsteuer stehen Sie im Beratungsgespräch sicher Rede und Antwort | MBP 2008, 85-90

(19) 2012 | Stefan Behrens | Aufsatz | Besteuerung grenzüberschreitender Dividendenzahlungen in Deutschland nach dem EuGH-Urteil Rs. C-284/09 | RdF 2012, 52-57