Sonderabschreibung: Steuerliche Vorteile gezielt nutzen
Sonderabschreibung: Unternehmen und Investoren können bestimmte Anschaffungs- oder Herstellungskosten zusätzlich zur regulären AfA steuerlich schneller geltend machen. Besonders wichtig sind § 7g EStG für kleine und mittlere Betriebe, § 7b EStG für Mietwohnungsneubau und Sonderregime für Baudenkmäler.
Was ist eine Sonderabschreibung?
Unter Sonderabschreibungen versteht man steuerliche Abschreibungen, die zusätzlich zur regulären Absetzung für Abnutzung, kurz AfA, von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts vorgenommen werden können. (1)(2)(3)
Der steuerliche Effekt besteht darin, dass ein Teil der Kosten nicht erst gleichmäßig über die gesamte Nutzungsdauer verteilt wird. Stattdessen wird Abschreibungsvolumen in einen begünstigten Zeitraum vorgezogen.
Dadurch sinkt der steuerpflichtige Gewinn früher. Für Unternehmen und Investoren entsteht ein Liquiditätsvorteil, weil Steuerzahlungen zeitlich nach hinten verschoben werden.
Der Gesetzgeber nutzt Sonderabschreibungen regelmäßig als Förderinstrument. Begünstigt werden zum Beispiel Investitionen kleiner und mittlerer Betriebe, Mietwohnungsneubau, Baudenkmäler oder bestimmte Regionen und Zukunftstechnologien. (2)(3)(7)(8)
Wichtig ist die Abgrenzung zu erhöhten Absetzungen. Erhöhte Absetzungen, etwa nach §§ 7h oder 7i EStG, treten an die Stelle der regulären AfA. Sonderabschreibungen, etwa nach § 7g oder § 7b EStG, treten dagegen neben die reguläre AfA. (1)(2)(10)
Systematische Einordnung im Steuerrecht
Das Einkommensteuerrecht kennt neben der linearen und degressiven AfA verschiedene Spezialabschreibungen. Dazu gehören reguläre AfA, erhöhte Absetzungen, Sonderabschreibungen sowie Sofort- und Poolabschreibungen für geringwertige Wirtschaftsgüter. (1)(2)(3)(13)
Sonderabschreibungen sind regelmäßig steuerliche Wahlrechte. Steuerpflichtige können sie innerhalb der gesetzlichen Grenzen gezielt einsetzen, um Gewinne, Steuerzahlungen und Liquidität zu steuern. (2)(7)(11)(12)
Handelsrechtlich existiert der Begriff Sonderabschreibung nach BilMoG nicht mehr in gleicher Weise. Steuerliche Sonderabschreibungen führen daher häufig zu Abweichungen zwischen Handelsbilanz und Steuerbilanz. (1)(3)(14)
Für die Praxis bedeutet das: Sonderabschreibungen müssen nicht nur steuerlich korrekt angewendet werden. Auch die bilanzielle Behandlung und die Dokumentation der Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz sollten sauber erfolgen.
Sonderabschreibung nach § 7g EStG: KMU-Förderung
Zielgruppe und Grundstruktur
§ 7g EStG dient der Förderung kleiner und mittlerer Betriebe. Die Vorschrift kombiniert den Investitionsabzugsbetrag mit einer Sonderabschreibung für bestimmte Investitionen. (7)(15)(16)
Seit der Unternehmensteuerreform 2008 wurde die frühere Ansparabschreibung durch den Investitionsabzugsbetrag ersetzt. Die Sonderabschreibung nach § 7g EStG besteht daneben fort. (15)(16)(17)
Der Investitionsabzugsbetrag ermöglicht bereits vor der Investition eine außerbilanzielle Gewinnminderung von bis zu 40 % beziehungsweise 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, begrenzt auf 200.000 Euro. (4)(15)(18)(19)
Im Jahr der Investition wird der Investitionsabzugsbetrag dem Gewinn wieder hinzugerechnet. Gleichzeitig können die Anschaffungs- oder Herstellungskosten steuerlich gemindert werden. Dadurch wird Abschreibungspotenzial zeitlich vorgezogen. (16)(17)(19)(20)(21)
Begünstigte Wirtschaftsgüter
Die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG kann für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Anspruch genommen werden. (7)(15)(23)
Begünstigt sind nicht nur neue Wirtschaftsgüter. Auch gebrauchte Wirtschaftsgüter können grundsätzlich unter die Regelung fallen, wenn die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. (4)(15)(23)(24)
Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts. Diese können sich durch Investitionszuschüsse, übertragene Rücklagen oder andere kostenmindernde Vorgänge reduzieren. (20)(21)(23)(24)(25)
Die richtige Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist entscheidend, weil sie bestimmt, wie hoch die Sonderabschreibung tatsächlich ausfallen darf.
Steuerlicher Hebel durch Kombination mit Investitionsabzugsbetrag
Besonders stark wirkt § 7g EStG, wenn Investitionsabzugsbetrag, Übertragung auf die Anschaffungskosten und Sonderabschreibung kombiniert werden. (4)(16)(17)(19)
Dadurch kann bereits im Investitionsjahr ein erheblicher Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten steuerlich wirksam werden. In der Literatur wird gezeigt, dass bei optimaler Gestaltung hohe Abschreibungsquoten vorgezogen werden können. (4)(16)(17)(19)
Wirtschaftlich entsteht ein Steuerstundungs- und Liquiditätsvorteil. Dieser kann gerade bei wachstumsorientierten Betrieben helfen, Investitionen aus eigener Liquidität besser zu finanzieren.
Sonderabschreibung nach § 7b EStG: Mietwohnungsneubau
Die Sonderabschreibung nach § 7b EStG fördert den Neubau von Mietwohnungen. Sie kann zusätzlich zur regulären Gebäude-AfA in Anspruch genommen werden. (11)(12)
Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich beschränkt oder unbeschränkt Steuerpflichtige im Sinne des Einkommensteuer- und Körperschaftsteuerrechts, sofern die gesetzlichen und beihilferechtlichen Voraussetzungen erfüllt werden. (12)
Begünstigt ist eine neue Mietwohnung, die im maßgeblichen Förderzeitraum angeschafft oder hergestellt wird. Voraussetzung sind unter anderem die Nutzung zu Wohnzwecken, die Einhaltung von Baukostenobergrenzen und die weiteren gesetzlichen Förderbedingungen. (12)
Die Sonderabschreibung kann im Jahr der Anschaffung oder Fertigstellung und in den folgenden drei Jahren in Anspruch genommen werden. Insgesamt umfasst der Begünstigungszeitraum damit vier Jahre. (11)
Sie beträgt jährlich bis zu 5 % der Bemessungsgrundlage. Innerhalb des Vierjahreszeitraums kann der Steuerpflichtige flexibel bis zu 20 % der Bemessungsgrundlage nutzen. Nicht genutzte Anteile erhöhen den Restwert, der anschließend regulär abgeschrieben wird. (11)
Für Immobilieninvestoren kann § 7b EStG dadurch einen erheblichen Liquiditätsvorteil schaffen, wenn die Voraussetzungen sauber eingehalten werden.
Sonderabschreibungen bei Baudenkmälern nach § 7i EStG
Für bestimmte Baudenkmäler sieht § 7i EStG eine besonders attraktive steuerliche Förderung vor. Anders als klassische Sonderabschreibungen tritt diese Abschreibung an die Stelle der regulären Gebäude-AfA. (1)(3)(10)
Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden sieben Jahren können jeweils 9 % der begünstigten Aufwendungen abgeschrieben werden. In den anschließenden vier Jahren sind jeweils bis zu 7 % möglich. (10)
Wichtig ist: Für dieselbe Maßnahme können nicht gleichzeitig reguläre AfA und die Abschreibung nach § 7i EStG genutzt werden. Die Wahl ist einheitlich für die jeweilige Maßnahme zu treffen. (10)
Nicht ausgenutzte Sonderabschreibungen verfallen. Ein Nachholen nach Ablauf des zwölfjährigen Begünstigungszeitraums ist ausgeschlossen. (10)
Verbleibt nach Ablauf des Begünstigungszeitraums ein Restwert, wird dieser den allgemeinen Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes zugerechnet und bildet die neue AfA-Bemessungsgrundlage.
Weitere Sonderabschreibungsregime
Frühere und spezielle Förderprogramme
Das Steuerrecht kannte und kennt verschiedene Sonderabschreibungsprogramme mit spezifischen Förderzielen. Dazu gehörten etwa Förderprogramme für bestimmte Regionen, Krankenhäuser, Umweltinvestitionen oder frühere Fördergebiete. (1)(27)(28)
Ein Beispiel ist das Fördergebietsgesetz, mit dem Investitionen in den neuen Bundesländern steuerlich beschleunigt gefördert wurden. (8)(27)(29)
Viele ältere Programme sind mittlerweile ausgelaufen und spielen nur noch bei Restwertabschreibungen oder Altfällen eine Rolle. (2)(8)(28)
Sonderabschreibungen und Elektromobilität
Auch im Bereich Elektromobilität hat der Gesetzgeber wiederholt mit Sonderabschreibungen gearbeitet. Ziel ist es, Investitionen in elektrische Fahrzeuge und nachhaltige Mobilität steuerlich zu fördern. (37)(38)(39)
Seit 2025 existiert eine degressive Sonderabschreibung für Elektrofahrzeuge in § 7 Abs. 2a EStG. Diese ermöglicht besonders hohe Abschreibungssätze im Anschaffungsjahr und in den Folgejahren. (37)
Wichtig ist jedoch, dass spezielle Ausschluss- und Kumulationsregeln beachtet werden. Für dasselbe Fahrzeug dürfen nicht beliebig mehrere Sonderabschreibungen kombiniert werden.
Sonderabschreibung vs. Investitionszulage und andere Förderinstrumente
Sonderabschreibungen unterscheiden sich von Investitionszulagen und direkten Zuschüssen. Sonderabschreibungen bewirken vor allem eine zeitliche Vorverlagerung von Aufwand und damit eine Steuerstundung. (4)(22)(26)(40)
Die Steuerlast über die gesamte Nutzungsdauer sinkt dadurch nicht zwingend endgültig. Vielmehr werden Steuerzahlungen in spätere Jahre verschoben. Daraus entstehen Liquiditäts- und Zinsvorteile. (1)(2)(22)(26)
Investitionszulagen wirken anders. Sie fließen dem Investor grundsätzlich endgültig zu und sind stärker von der konkreten Förderregelung abhängig. (26)(40)
Zuschüsse und steuerfreie Rücklagen können wiederum die Bemessungsgrundlage für Sonderabschreibungen mindern, wenn sie nicht sofort versteuert, sondern von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abgesetzt werden. (20)(21)(23)(25)(31)
Praktische Vorteile und typische Einsatzfelder
Liquiditäts- und Finanzierungseffekte
Der wichtigste praktische Vorteil einer Sonderabschreibung liegt in der Vorverlagerung von Abschreibungsvolumen. Dadurch sinken Gewinne in den ersten Jahren nach der Investition. (1)(2)(4)(16)(22)
Die Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuerbelastung kann dadurch in diesen Perioden sinken. Das stärkt die Liquidität und kann die Innenfinanzierung weiterer Investitionen erleichtern. (4)(15)(18)(22)(26)
Besonders relevant ist das bei kapitalintensiven Investitionen, etwa Maschinen, Fahrzeugen, Immobilien oder größeren Modernisierungsvorhaben.
Kombination mit anderen Instrumenten
In der Praxis werden Sonderabschreibungen häufig mit weiteren steuerlichen Instrumenten kombiniert. Besonders wichtig ist die Kombination aus Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung nach § 7g EStG. (4)(16)(17)(19)(21)
Auch im Immobilienbereich können Sonderabschreibungen nach § 7b EStG oder Abschreibungen nach § 7i EStG Investitionsentscheidungen steuerlich erheblich beeinflussen. (8)(10)(11)(12)(29)
Gleichzeitig ist auf Abgrenzungen zu achten. Bei Einlage in einen Sammelposten nach § 6 Abs. 2a EStG sind zusätzliche Sonderabschreibungen nicht mehr möglich. (13)(20)(24)
Grenzen und Risikopunkte
Sonderabschreibungen sind attraktiv, aber streng an gesetzliche Voraussetzungen gebunden. Je nach Norm müssen bestimmte Wirtschaftsgüter, Nutzungsarten, Betriebsgrößen, Förderzeiträume oder regionale Anforderungen erfüllt sein. (7)(11)(12)(41)(42)
Häufige Risikopunkte sind:
- falsche Einordnung des Wirtschaftsguts, etwa beweglich oder unbeweglich,
- nicht begünstigte Nutzung,
- Überschreiten von Betriebsgrößenmerkmalen oder Baukostenobergrenzen,
- falsche Bemessungsgrundlage durch Zuschüsse oder Rücklagen,
- unzulässige Kombination mehrerer Förderinstrumente,
- Verstoß gegen Förder- oder Behaltensfristen.
Besonders sorgfältig sollte die Bemessungsgrundlage geprüft werden. Zuschüsse, steuerfreie Rücklagen oder Investitionsabzugsbeträge können diese erheblich reduzieren. (20)(21)(23)(25)(31)
Wird eine Sonderabschreibung zu Unrecht in Anspruch genommen, kann sie im Rahmen einer Betriebsprüfung rückgängig gemacht werden. Das führt regelmäßig zu Steuernachzahlungen und gegebenenfalls Zinsfolgen.
Fazit: Sonderabschreibungen als strategisches Steuerungsinstrument
Sonderabschreibungen ermöglichen es, Investitionen steuerlich vorzuziehen, Gewinne in Hochgewinnjahren zu senken und die Unternehmensliquidität zu stärken. (1)(2)(3)(4)(22)
Besonders relevant sind heute die Sonderabschreibung nach § 7g EStG in Verbindung mit dem Investitionsabzugsbetrag, die Wohnungsneubauförderung nach § 7b EStG und besondere Abschreibungsregime im Immobilienbereich.
Bei geschickter Planung lassen sich bereits im Anschaffungs- oder Herstellungsjahr erhebliche Abschreibungsbeträge steuerlich wirksam machen. (16)(17)(19)(21)(22)
Entscheidend ist jedoch eine saubere Prüfung der Voraussetzungen, Bemessungsgrundlagen und Kumulationsregeln. Nur dann werden Sonderabschreibungen zu einem sicheren und wirksamen Instrument der Steuer- und Liquiditätsplanung.
Wir unterstützen Sie bei Sonderabschreibungen, Investitionsabzugsbetrag, Immobilien-AfA, Baudenkmälern, Mietwohnungsneubau und steuerlicher Liquiditätsplanung.
Jetzt Erstberatung vereinbarenQuellen
- 01.01.2025 | Abschreibungsverfahren | Lexikon | Abschreibungsverfahren | Mohaupt/Müller | AfA-Lexikon | 187. Ergänzungslieferung, Februar 2026
- 01.05.2024 | Sonderabschreibungen | Lexikon | Sonderabschreibungen; I. Allgemeine Regelungen für Sonderabschreibungen | Mohaupt/Müller | AfA-Lexikon | 187. Ergänzungslieferung, Februar 2026
- 31.07.2025 | ab VZ 2025 | Kommentierung | § 7 Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung – ab VZ 2025 | Rosarius/von Glasenapp | EStG eKommentar | 2026
- 01.08.2020 | Innenfinanzierung | Handbuch | Finanzierung über Rückstellungen und Abschreibungen | Kaminski | Ott, Handbuch Mittelständische Unternehmen | 174. Ergänzungslieferung, Januar 2026
- 01.10.2022 | Mehrere Beteiligte | Lexikon | Mehrere Beteiligte | Geiermann | AfA-Lexikon | 187. Ergänzungslieferung, Februar 2026
- 28.09.2012 | Finanzgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat | 3 V 3202/12 | Beschluss | Restwertabschreibung nach § 4 Abs. 3 FördG im Jahr der Veräußerung | § 69 FGO, § 4 Abs. 3 FöGbG, § 7a Abs. 9 EStG
- 01.07.2024 | Sonderabschreibungen | Arbeitshilfen | Sonderabschreibung von Baudenkmälern | Sander/Dr. Birgit Sander | Papperitz/Keller, ABC Betriebsprüfung | 163. Ergänzungslieferung, Februar 2026
- 01.01.2026 | Steuerliche Vorschriften über Bewertung und AfA | Lexikon | Begünstigungszeitraum, Höhe der Sonderabschreibung nach § 7b EStG | AfA-Lexikon | 187. Ergänzungslieferung, Februar 2026
- 01.01.2026 | Steuerliche Vorschriften über Bewertung und AfA | Lexikon | Anspruchsvoraussetzungen bei Sonderabschreibungen | AfA-Lexikon | 187. Ergänzungslieferung, Februar 2026
- 19.12.2013 | FG München 10. Senat | 10 K 1076/12 | Gerichtsbescheid | Keine Sonderabschreibung neben der Poolabschreibung | § 6 Abs. 2a EStG, § 7g Abs. 5 EStG
- 01.01.2026 | Abschreibungszeitraum | Lexikon | Abschreibungszeitraum | Mohaupt/Müller | AfA-Lexikon | 187. Ergänzungslieferung, Februar 2026
- 01.09.2023 | Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung nach § 7g EStG | Arbeitshilfen | Allgemeiner Überblick | Kulemann/Grit Kulemann | Papperitz/Keller, ABC Betriebsprüfung | 163. Ergänzungslieferung, Februar 2026
- 01.10.2007 | Änderungen des EStG durch die Unternehmensteuerreform 2008 | Kommentierung | Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung | Korn/Strahl | Einkommensteuergesetz | 166. Ergänzungslieferung, Januar 2026
- 2007 | Korn, Klaus | Aufsatz | Abschreibungen und Investitionsabzugsbetrag nach der Unternehmensteuerreform 2008 | KÖSDI 2007, 15758
- 2012 | Stollfuß Verlag | Aufsatz | Aktuelle Informationen aus dem Steuerrecht November 2012 | SteuerBlick 2012, 01.11.2012
- 01.09.2023 | Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung nach § 7g EStG | Arbeitshilfen | Investitionsabzugsbetrag | Kulemann/Grit Kulemann | Papperitz/Keller, ABC Betriebsprüfung | 163. Ergänzungslieferung, Februar 2026
- 06.01.2018 | bis VZ 2015 | Kommentierung | § 7g Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen | Rosarius | EStG eKommentar | 2026
- 01.01.2025 | Investitionsabzugsbetrag | Lexikon | Auflösung des Investitionsabzugsbetrags | Holm Geiermann | Arnold/Geiermann, ABC der Bilanzierung 2025/2026 | 20. Auflage
- 11.04.2019 | BFH 4. Senat | IV R 1/17 | Urteil | Fiktive Einlage nach § 5 Abs. 2 UmwStG ins Gesamthandsvermögen | UmwStG
- 06.01.2018 | bis VZ 2015 | Kommentierung | § 7g Sonderabschreibungen Abs. 5 und 6 | Rosarius | EStG eKommentar | 2026
- 01.05.2024 | Sonderabschreibungen | Lexikon | Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 EStG | Mohaupt/Müller | AfA-Lexikon | 187. Ergänzungslieferung, Februar 2026
- 01.05.2024 | Sonderabschreibungen | Lexikon | Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen nach § 7g | Mohaupt/Müller | AfA-Lexikon | 187. Ergänzungslieferung, Februar 2026
- 26.02.2009 | Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern 2. Senat | 2 K 320/06 | Urteil | Kumulationsverbot bei Investitionszulage und erhöhter Absetzung | InvZulG, § 7h EStG
- 11.02.2013 | BGH 2. Zivilsenat | II ZR 69/13 | Urteil | Anrechnung von Steuervorteilen aus Sonderabschreibungen | § 249 BGB, § 7a EStG, § 287 ZPO
- 2010 | Harald Jansen | Kongressvortrag, Aufsatz | Investitionsförderung durch die Bilanzierung nach BilMoG? | Unternehmen zwischen Investitionsförderung und steuerlichen Belastungen 2010
- 28.01.2002 | Sächsisches Finanzgericht 3. Senat | 3 K 1348/99 | Urteil | Abschreibungsberechtigung nach § 3 Fördergebietsgesetz | § 3 FöGbG, § 39 AO
- 24.06.1993 | Niedersächsisches Finanzgericht 11. Senat | XI 57/91 | Urteil | Fördermittel nach dem KHG und Sonderabschreibung | KHG, EStDV, HGB
- 26.11.1996 | BFH 8. Senat | VIII R 58/93 | Urteil | Sonderposten aus Fördermitteln nach KHG und Sonderabschreibung | EStG, EStDV, Krankenhaus-Buchführungsverordnung
- 18.09.1996 | Finanzgericht Baden-Württemberg 2. Senat | 2 K 453/94 | Urteil | Keine Sonderabschreibung nach § 7f EStG für nachträgliche Herstellungskosten | § 7f EStG
- 29.03.2006 | BFH 10. Senat | X R 59/00 | Urteil | Gewerbesteuerbefreiung bei Betriebsaufspaltung im Krankenhausbereich | GewStG, EStG
- 12.05.2004 | BFH 10. Senat | X R 59/00 | Vorlagebeschluss | Gewerbesteuerbefreiung des Besitzunternehmens | GewStG, EStG
- 12.11.1982 | BFH 3. Senat | III R 124/80 | Urteil | Bestellung im Sinne des Investitionszulagenrechts | InvZulG, BGB, StAnpG
- 31.07.2025 | ab VZ 2025 | Kommentierung | Degressive Sonderabschreibung für Elektrofahrzeuge | Rosarius/von Glasenapp | EStG eKommentar | 2026
- 01.05.2024 | Sonderabschreibungen | Lexikon | Sonderabschreibung nach § 7c EStG | Mohaupt/Müller | AfA-Lexikon | 187. Ergänzungslieferung, Februar 2026
- 2021 | Guido Patek | Aufsatz | Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen zur Investitionsförderung | Ubg 2021, 36-45
- 08.07.1994 | BFH 3. Senat | III R 13/93 | Urteil | Keine Investitionszulage nach den InvZV für Sparkassen | InvZV
- 25.10.2001 | Finanzgericht Rheinland-Pfalz 6. Senat | 6 K 1558/99 | Urteil | Anschaffungskosten eines Gebäudes nach FördG | § 3 FöGbG
- 18.01.2000 | FG Münster 12. Senat | 12 K 3723/98 E | Urteil | Keine Sonderabschreibung nach FördG für vermietete Gebäudeteile | FöGbG
- 01.07.2023 | Scheinbestandteile | Lexikon | Scheinbestandteile | Mohaupt/Müller | AfA-Lexikon | 187. Ergänzungslieferung, Februar 2026