GmbH gründen: Praxisleitfaden für Mandanten
Wer eine GmbH gründen möchte, sollte die rechtlichen Phasen, Haftungsfragen und steuerlichen Auswirkungen von Beginn an sauber strukturieren.
Worum geht es bei der GmbH-Gründung?
Wer eine GmbH gründen möchte, durchläuft rechtlich klar definierte Schritte – von der ersten Planungsphase bis zur Eintragung im Handelsregister, ab der die GmbH als juristische Person vollständig entsteht. (1)
In diesem Beitrag erfahren Sie in verständlicher Sprache, welche Phasen der Gründung rechtlich unterschieden werden und worauf Sie besonders achten sollten.
Die drei Phasen der GmbH-Gründung im Überblick
Vorgründungsstadium – die Planungsphase
Bevor der Gesellschaftsvertrag unterschrieben wird, spricht man vom sogenannten Vorgründungsstadium. (1)
In dieser Phase können sich die künftigen Gesellschafter bereits zusammenschließen, etwa um das Vorhaben zu planen oder erste Verträge vorzubereiten. Diese Vorgründungsgesellschaft wird überwiegend als Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingeordnet und endet automatisch, sobald der Gesellschaftsvertrag notariell beurkundet ist. (1)
Vorgesellschaft (Vor-GmbH) – nach der Beurkundung
Mit der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrags entsteht die sogenannte Vorgesellschaft, auch Vor-GmbH genannt, auch wenn das Gesetz diesen Begriff nicht ausdrücklich kennt. (1)
Die Vor-GmbH ist ein eigenständiges Rechtsgebilde, das in vielen Punkten bereits einer GmbH entspricht, allerdings noch nicht als juristische Person mit voller Rechtsfähigkeit gilt. (1)
Die Vor-GmbH ist von den Gesellschaftern verselbständigt: Sie kann Eigentum erwerben, Gläubigerin und Schuldnerin sein, ein eigenes Konto führen, im Grundbuch eingetragen werden, klagen und verklagt werden und ist auch insolvenzfähig. (1)
Eingetragene GmbH – mit Handelsregistereintrag
Rechtlich „fertig“ ist die GmbH erst mit der Eintragung in das Handelsregister; erst ab diesem Zeitpunkt gilt sie als juristische Person mit voller Rechtsfähigkeit. (1)
Die Vor-GmbH und die spätere GmbH sind identisch. Das heißt: Vermögenswerte sowie sämtliche Rechte und Pflichten der Vor-GmbH gehen mit der Eintragung automatisch und ohne weiteren Rechtsakt auf die GmbH über. (1)
Praxisleitfaden: So strukturieren Sie Ihre GmbH-Gründung
Gründungsplanung
Klären Sie, mit welchen Personen Sie gründen wollen und ob Sie für diese Phase bereits eine einfache vertragliche Grundlage benötigen. Rechtlich wird die Vorgründungsgesellschaft in der Regel als Gesellschaft bürgerlichen Rechts qualifiziert und endet mit der notariellen Beurkundung des GmbH-Gesellschaftsvertrags. (1)
Notartermin und Entstehung der Vor-GmbH
Mit der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrags errichten Sie Ihre GmbH in Form der Vor-GmbH, die bereits als eigenständige Rechtspersönlichkeit im Geschäftsverkehr auftreten kann, obwohl die Eintragung im Handelsregister noch aussteht. (1)
Eintragung und Start als „vollwertige“ GmbH
Nach Eintragung im Handelsregister wird Ihre Gesellschaft als GmbH mit voller Rechtsfähigkeit behandelt, wobei die bis dahin bestehende Vor-GmbH mit der eingetragenen GmbH identisch ist und alle Vermögenswerte sowie Rechte und Pflichten übergehen. (1)
Typische Praxisfrage: Einbringung eines bestehenden Einzelunternehmens
Viele Gründer überlegen, ein bestehendes Einzelunternehmen in eine neu zu gründende GmbH einzubringen, etwa aus steuerlichen oder haftungsrechtlichen Gründen. (2)
Ein Gericht hat entschieden, dass es pflichtwidrig sein kann, eine GmbH-Gründung mit Einbringung eines Einzelunternehmens zu empfehlen, wenn nicht zuvor geprüft wird, ob der Wert des Einzelunternehmens überhaupt das gesetzliche Mindeststammkapital der GmbH erreicht. (2)
Besonders kritisch ist es, wenn in der Einbringungsbilanz Forderungen gegen Kunden zum Nennwert angesetzt werden, ohne vorher zu prüfen, ob diese Forderungen tatsächlich vollwertig sind; ein solcher Ansatz kann als weitere Pflichtverletzung bewertet werden. (2)
Wenn der Gründer in dem für die Handelsregisteranmeldung erforderlichen Sachgründungsbericht wider besseres Wissen die Vollwertigkeit seiner Forderungen bestätigt, kann ihm ein Mitverschulden zugerechnet werden, das in einem Fall mit einem Drittel bewertet wurde. (2)
Praxis-Hinweis: Wer ein bestehendes Unternehmen in eine GmbH einbringt, sollte den Unternehmenswert und insbesondere die Werthaltigkeit von Forderungen sorgfältig prüfen und dokumentieren, um spätere Haftungsrisiken zu vermeiden. (2)
Fazit: Rechtlich sauber gründen – Schritt für Schritt
Die GmbH-Gründung verläuft in drei rechtlich unterschiedlichen Phasen: Vorgründungsstadium, Vor-GmbH und eingetragene GmbH. Die Vor-GmbH ist bereits ein eigenständiges Rechtsgebilde, die volle Rechtsfähigkeit wird aber erst mit Handelsregistereintragung erreicht. (1)
Wer ein bestehendes Einzelunternehmen in die GmbH einbringt, muss den Wert des Unternehmens und insbesondere die Werthaltigkeit der Forderungen realistisch einschätzen, um steuerliche und haftungsrechtliche Risiken zu vermeiden. (2)
Wir unterstützen Sie bei Rechtsformwahl, Einbringung, steuerlicher Planung und sauberer Gründungsstruktur.
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- 01.01.2026 | Gründung | Lexikon | Gründung; Gesellschaftsrecht; I. Gründungsvorgang; 1. Abschluss des Gesellschaftsvertrags (§ 2 GmbHG); a) Von der Vorgründungsgesellschaft zur Vor-GmbH | Masuch/Meyer, ABC des GmbH-Geschäftsführers 2026 | 17. Auflage
- 09.09.2003 | OLG Düsseldorf 23. Zivilsenat | 23 U 194/02, I-23 U 194/02 | Urteil | Steuerberaterhaftung: Pflichtwidrige Empfehlung einer GmbH-Gründung unter Einbringung eines unterkapitalisierten Einzelunternehmens; Mitverschulden des Mandanten und Feststellungsklage bezüglich der Ersatzpflicht