Steuerglossar
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist eine Personenvereinigung mit eigener Rechtspersönlichkeit und damit eine juristische Person.(1)
Gesellschafter – natürliche oder juristische Personen – sind mit ihren Einlagen am Stammkapital beteiligt und haften grundsätzlich nicht mit ihrem Privatvermögen, sondern nur mit ihrer Einlage.(1)
Das gesetzliche Mindeststammkapital einer neu gegründeten GmbH beträgt 25.000 Euro.(1)
Die GmbH ist eine Kapitalgesellschaft und gehört damit nicht zu den Personenvereinigungen ohne Rechtspersönlichkeit im Sinne des Steuerrechts.(2)
Sie muss mindestens einen Geschäftsführer bestellen, der die Gesellschaft nach außen vertritt.(1)
Die GmbH ist ein eigenes Steuersubjekt, sodass schuldrechtliche Absprachen zwischen GmbH und Gesellschafter steuerlich grundsätzlich anerkannt werden.(3)
Als Kapitalgesellschaft unterscheidet sie sich steuerlich deutlich von Personengesellschaften, insbesondere bei der Gewinnermittlung, der Verlustverrechnung und der Besteuerung des Einkommens.(4)
Beiträge zur Rechtswahl betonen, dass aus steuerlicher Sicht erhebliche Unterschiede zwischen Kapital- und Personengesellschaften bestehen.(3)
Fachbeiträge geben laufend einen Überblick über aktuelle Entwicklungen im Steuerrecht rund um die GmbH, etwa bei Verlustrücktrag, Organschaft und der Rechtsprechung zur Besteuerung.(5)
Bei spezialisierten GmbHs (z.B. Anwalts-GmbH) wird hervorgehoben, dass die Tätigkeit zwar freiberuflich sein kann, die GmbH aber kraft Gesetzes gewerbesteuerpflichtig ist.(3)
Die Gewinnbesteuerung erfolgt auf Ebene der Gesellschaft; Besonderheiten wie die Besteuerung nach vereinbarten Entgelten können sich aus der konkreten Ausgestaltung ergeben.(3)
Für GmbH-Geschäftsführer sind bilanzielle und steuerliche Maßnahmen zum Jahresende (z.B. Wahlrechte bei Bilanzierung und Bewertung, Verlagerung von Erträgen und Aufwendungen) ein wichtiges Instrument der Steuerplanung.(6)
Ein Gesellschafter gilt in der Regel als beherrschender Gesellschafter, wenn er mehr als 50 % der Stimmrechte hält und damit maßgeblichen Einfluss auf die Willensbildung der GmbH ausüben kann.(7)
Auch ein Gesellschafter mit geringerer Beteiligung kann bei abgestimmtem Vorgehen mit gleichgerichtet interessierten Mitgesellschaftern einem beherrschenden Gesellschafter gleichgestellt werden.(7)
Tantiemen und andere Einmalvergütungen an Gesellschafter-Geschäftsführer gelten lohnsteuerlich als sonstige Bezüge und sind grundsätzlich im Zeitpunkt des Zuflusses zu versteuern.(7)
Bei beherrschenden Gesellschaftern gelten für die steuerliche Anerkennung und den Zuflusszeitpunkt besondere Maßstäbe, die sich aus der Rechtsprechung ableiten.(7)
Die Gesellschafter haften gesellschaftsrechtlich nicht mit ihrem Privatvermögen, sondern mit ihrer Einlage am Stammkapital.(1)
Beiträge zur gesellschaftsrechtlichen Haftung behandeln speziell die Frage, inwieweit Gesellschafter für steuerliche Verbindlichkeiten von Kapitalgesellschaften haften und welche Beschränkungen bestehen.(8)
Unabhängig von der Haftungsbeschränkung der Gesellschafter schützt die Rechtsform der GmbH nicht vor Steuerstrafen; strafrechtlich verantwortlich sind insbesondere die handelnden Organe, vor allem der Geschäftsführer.(9)
Das steuerstrafrechtliche Risiko reicht von verdeckten Gewinnausschüttungen über Missbrauchsgestaltungen bis hin zu Vermögensdelikten und Verstößen im Insolvenzkontext.(9)
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass Unterschiede etwa bei der steuerlichen Abziehbarkeit von Emissionskosten zwischen GmbH und Aktiengesellschaft nicht willkürlich sind, weil beide unterschiedlichen gesellschaftsrechtlichen Regelungen unterliegen.(10)
In der Praxis wird die GmbH häufig mit ausländischen Formen wie der britischen Limited verglichen; Beiträge stellen die Limited als Rechtsformalternative mit anderen steuerlichen Rahmenbedingungen dar.(11)
Rechtsformvergleiche betonen, dass die Wahl zwischen GmbH und Alternativen (etwa Limited) immer auch vor dem Hintergrund der steuerlichen Einordnung und Belastung zu treffen ist.(12)
Rechtsgrundlage der GmbH ist das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), dessen Ursprungsfassung aus dem Jahr 1892 stammt und das fortlaufend – zuletzt 2024 – angepasst wurde.(13)
Mit dem Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen wurden Gründungen erleichtert; ein Motiv war, Wettbewerbsnachteile der GmbH gegenüber ausländischen Rechtsformen mit geringeren Kapitalanforderungen zu verringern.(1)
Frühere Novellen haben insbesondere das Mindeststammkapital und die Mindesteinlagen angepasst und damit sowohl gesellschafts- als auch steuerrechtliche Effekte ausgelöst.(14)
Steuerliche Übersichten zum Jahreswechsel zeigen, dass rund um die GmbH laufend Rechtsentwicklungen bei Schenkungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter, Organschaft und Verlustnutzung zu beachten sind.(5)
Für Familiengesellschaften in der Form der Familien-GmbH werden spezifische steuerliche Vor- und Nachteile diskutiert, etwa hinsichtlich Gewinnverteilung und Nachfolgegestaltung.(15)
Spezialisierte Beiträge behandeln zudem Konstellationen wie die GmbH mit stiller Beteiligung (GmbH & Still) und ihre steuerliche Einordnung im Vergleich zu anderen Gestaltungen.(16)
Quellen:
(1) 01.01.2026 | Gesellschafter/Gesellschafter-Geschäftsführer | Lexikon | Gesellschafter/Gesellschafter-Geschäftsführer; 5. Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH); a) Rechtliche Grundlagen | Arnold/Deck/Geiermann/Imping/Nehring/Voss, ABC des Lohnbüros 2026 | 2026
(2) 01.12.2025 | ab 01.01.2024 | Kommentierung | § 14a Personenvereinigungen – ab 01.01.2024 | Baum | AO eKommentar | 2026
(3) 2020 | Thomas Curdt | Aufsatz | Steuerliche Aspekte bei der Rechtsformwahl von Anwaltssozietäten | BRAKMagazin 2020, Nr 2, 12
(4) 1998 | Schwendy | Aufsatz | Gesellschaft | LSW Gruppe 4/142, 1-8 (12/1998)
(5) 2012 | Rolf Schwedhelm, Klaus Olbing, Burkhard Binnewies | Rechtsprechungsübersicht | Aktuelles Steuerrecht rund um die GmbH zum Jahreswechsel 2012/2013 | GmbHR 2012, 1269-1287
(6) 1988 | Winfried Gail | Aufsatz | Bilanzielle und steuerliche Überlegungen des GmbH-Geschäftsführers zum Jahresende 1988 | GmbHR 1988, 461-471
(7) 01.01.2026 | Gesellschafter/Gesellschafter-Geschäftsführer | Lexikon | Gesellschafter/Gesellschafter-Geschäftsführer; 5. Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Gmb…; d) Steuerliche Einzelfragen zum Gesellschafte…; dd) Besteuerung von Tantiemen und anderen Zuwendungen | Arnold/Deck/Geiermann/Imping/Nehring/Voss, ABC des Lohnbüros 2026 | 2026
(8) 1995 | Björn-Axel Dißars | Aufsatz | Die gesellschaftsrechtliche Haftung der Gesellschafter für steuerliche Verbindlichkeiten von Personen- und Kapitalgesellschaft | DStR 1995, 1510-1515
(9) 1984 | Thomas Rainer | Aufsatz | Strafrechtliche Verantwortung des Geschäftsführers der GmbH | Steuerkontrolle Folge II 1984, 151-178 (Kölner Beratungsrichtlinien Nr. 11)
(10) 17.12.1982 | BVerfG 1. Senat Dreierausschuß | 1 BvR 1075/81 | Dreierausschussbeschluss | Dreierausschuß: Abziehbarkeit von Emissionskosten bei Kapitalgesellschaften | § 11 Nr 1 Buchst a KStG, Art 3 Abs 1 GG, § 93a Abs 3 BVerfGG
(11) 2005 | ohne Angabe | Aufsatz | Limited (Ltd.) | GmbHBer Gruppe 3/L38, 1-10 (4/2005)
(12) 2001 | Schwendy | Aufsatz | Gesellschaft – Wahl der Rechtsform | LSW Gruppe 4/142, 1-8 (3/2001)
(13) 01.03.2025 | Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) | Handbuch | Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) | GmbHG | Ott, Handbuch Mittelständische Unternehmen | 173. Ergänzungslieferung, November 2025
(14) 1983 | Gerhard Kröller | Aufsatz | (Alt-) Gesellschaften mit beschränkter Haftung nach der GmbH-Novelle | BB Beilage 1983, Nr 7
(15) 1991 | Wolf, Paus | Aufsatz | Familiengesellschaft | LSW Gruppe 4/105, 1 (3/1991)
(16) 1983 | Jürgen Costede | Kongressvortrag, Aufsatz | Steuerrechtsfragen der GmbH & Still | Harzburger Protokoll 1983, 213
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