Sonderabschreibung nach § 7g EStG
Die Sonderabschreibung nach § 7g EStG bietet kleinen und mittleren Unternehmen erhebliche Steuervorteile bei Investitionen in bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens.
Ziel und Systematik des § 7g EStG
§ 7g EStG dient der gezielten Förderung kleiner und mittlerer Betriebe durch Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibungen auf bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. (1.1)(2.1)(3.1)(4)(5)
Unternehmer können zunächst einen Investitionsabzugsbetrag für geplante Investitionen bilden und anschließend im Investitionsjahr zusätzlich eine Sonderabschreibung auf das tatsächlich angeschaffte Wirtschaftsgut in Anspruch nehmen. (1.2)(1.1)(3.1)(5)(7)
Was ist die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG?
Die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG ermöglicht es, neben der regulären linearen oder degressiven AfA zusätzliche Abschreibungen auf bestimmte bewegliche Anlagegüter vorzunehmen. (1.1)(2.1)(4)(5)(8)
Die Förderung richtet sich ausdrücklich an kleinere und mittlere Betriebe und ergänzt den Investitionsabzugsbetrag als zweite Förderstufe. (2.1)(3.1)(4)(9)(10)
Höhe der Sonderabschreibung
Für nach dem 31.12.2023 angeschaffte oder hergestellte begünstigte Wirtschaftsgüter können bis zu insgesamt 40 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Sonderabschreibung geltend gemacht werden. (1.1)(2.1)(2.2)(4)(10)
Für Investitionen vor dem 1.1.2024 galt eine niedrigere Sonderabschreibungsquote von insgesamt 20 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. (2.1)(4)(5)(10)
Verteilungszeitraum
Die Sonderabschreibung kann im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Wirtschaftsjahren flexibel verteilt werden. (1.1)(2.1)(2.2)(4)(10)
Unternehmer haben damit einen fünfjährigen Gestaltungszeitraum, in dem sie die Sonderabschreibungsbeträge an ihre Gewinnsituation und Progression anpassen können. (1.1)(2.1)(4)(7)(10)
Begünstigte Betriebe: Wer kann die Sonderabschreibung nutzen?
Die Vergünstigung ist an eine Gewinngrenze gekoppelt, sodass nur kleinere und mittlere Betriebe profitieren. (1.3)(2.1)(4)(5)(13)
Voraussetzung ist, dass der Gewinn des Betriebs im maßgeblichen Vorjahr ohne Berücksichtigung von Investitionsabzugsbeträgen und entsprechenden Hinzurechnungen 200.000 € nicht übersteigt. (1.3)(4)(5)(10)(13)
Die einheitliche Gewinngrenze von 200.000 € gilt einkunftsartübergreifend und hat die früheren unterschiedlichen Größenmerkmale, etwa Buchwert- oder Wirtschaftswertgrenzen, ersetzt. (2.1)(4)(5)(14)(15.1)
Die Sonderabschreibung kann sowohl bei bilanzierenden Unternehmen als auch bei Betrieben mit Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG in Anspruch genommen werden. (2.1)(5)(8)(13)(15.1)
Begünstigte Wirtschaftsgüter
Bewegliche, abnutzbare Anlagegüter
Begünstigt sind ausschließlich abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. (1.1)(2.2)(3.1)(4)(16)
Damit kommen insbesondere Maschinen, Fahrzeuge, Büro- und Betriebseinrichtungen sowie technische Anlagen in Betracht, soweit sie dem Anlagevermögen zugeordnet sind. (1.1)(2.2)(3.1)(8)(16)
Unbewegliche Güter wie Grundstücke und Gebäude sowie immaterielle Wirtschaftsgüter sind von der Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG ausgeschlossen. (1.1)(2.2)(4)(8)(16)
Neu- und Gebrauchtgüter
§ 7g EStG verlangt nicht, dass das begünstigte bewegliche Wirtschaftsgut fabrikneu ist. (2.1)(2.2)(3.1)(4)(17)
Auch gebrauchte oder nicht als neu anzusehende Wirtschaftsgüter können die Voraussetzungen für die Sonderabschreibung erfüllen. (2.1)(2.2)(3.1)(4)(17)
Nutzungs- und Verbleibensvoraussetzungen
Betriebliche Nutzung von mindestens 90 %
Sowohl für den Investitionsabzugsbetrag als auch für die Sonderabschreibung ist eine ausschließlich oder fast ausschließlich betriebliche Nutzung des Wirtschaftsguts erforderlich. (1.1)(3.1)(4)(10)(18)
Die Rechtsprechung und Gesetzesmaterialien gehen insoweit von einer erforderlichen betrieblichen Nutzung von mindestens 90 % aus. (10)(17)(18)(19)
Nutzungszeitraum in den ersten beiden Jahren
Das Wirtschaftsgut muss im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und im folgenden Wirtschaftsjahr in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs vermietet oder nahezu ausschließlich betrieblich genutzt werden. (1.1)(2.2)(4)(10)(20)
Werden diese Verbleibens- oder Nutzungsvoraussetzungen nicht eingehalten, sind Investitionsabzugsbetrag, Herabsetzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die Bemessungsgrundlage und die Sonderabschreibung rückgängig zu machen. (1.1)(2.2)(4)(10)(18)
Zusammenspiel von Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung
Investitionsabzugsbetrag als erste Stufe
Vor der Investition können bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines begünstigten beweglichen Anlageguts außerbilanziell gewinnmindernd als Investitionsabzugsbetrag abgezogen werden, begrenzt auf einen Höchstbetrag von 200.000 € je Betrieb innerhalb eines Vierjahreszeitraums. (1.3)(1.2)(3.1)(3.2)(5)
Der Investitionsabzugsbetrag mindert vorab den steuerpflichtigen Gewinn und verbessert damit die Liquidität vor Durchführung der Investition. (1.3)(1.2)(3.1)(5)(9)
Hinzurechnung und Herabsetzung im Investitionsjahr
Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung des begünstigten Wirtschaftsguts wird der in Anspruch genommene Investitionsabzugsbetrag bis zu 50 % der tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnerhöhend hinzugerechnet. (1.2)(1.1)(3.1)(3.2)(5)
Im selben Jahr können die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um bis zu 50 % der Kosten, höchstens jedoch in Höhe der Hinzurechnung, gewinnmindernd herabgesetzt werden. (1.2)(1.1)(3.1)(5)(22)
Diese Herabsetzung reduziert zugleich die Bemessungsgrundlage der planmäßigen AfA und – soweit gewählt – der Sonderabschreibung. (1.2)(1.1)(2.2)(5)(22)
Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung
Grundsätzlich ist Bemessungsgrundlage der Sonderabschreibung der Betrag der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des jeweiligen Wirtschaftsguts. (1.1)(2.1)(2.2)(4)(10)
Wird ein Investitionsabzugsbetrag lediglich hinzugerechnet, ohne dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten herabgesetzt werden, bleibt die Bemessungsgrundlage der Sonderabschreibung unverändert. (1.2)(1.1)(2.2)(5)(10)
Entscheidet sich der Steuerpflichtige dagegen für die Herabsetzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach § 7g Abs. 2 EStG, mindert dieser Herabsetzungsbetrag die Bemessungsgrundlage der Sonderabschreibung. (1.2)(1.1)(2.2)(10)(22)
Steuerliche Hebelwirkung der Kombination
Die Kombination aus Investitionsabzugsbetrag, Herabsetzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten und Sonderabschreibung ermöglicht eine weitgehende Vorverlagerung von Abschreibungsvolumen in ertragsstarke Jahre. (1.2)(1.1)(2.1)(5)(7)
Gerade in Jahren mit hohen Gewinnen können so Progressionsspitzen geglättet und die Steuerbelastung deutlich reduziert werden. (3.1)(4)(7)(9)(10)
Typische Anwendungsfälle in der Praxis
Häufige Anwendungsfälle der Sonderabschreibung nach § 7g EStG sind Investitionen in Maschinen, Fahrzeuge, IT-Ausstattung und sonstige bewegliche Betriebsmittel in produzierenden Unternehmen, Handwerksbetrieben und freien Berufen. (1.1)(2.1)(3.1)(4)(9)
Auch Betriebe mit Einnahmenüberschussrechnung – etwa viele Freiberufler – können durch die Sonderabschreibung ihre Ergebnisentwicklung steuern und die Schwelle der 200.000-€-Gewinngrenze gezielt im Blick behalten. (2.1)(5)(8)(13)(17)
Risiken bei Nichterfüllung der Voraussetzungen
Werden die Investition nicht rechtzeitig durchgeführt oder die begünstigten Wirtschaftsgüter nicht wie gefordert im Betrieb gehalten und nahezu ausschließlich betrieblich genutzt, sind Investitionsabzugsbetrag, Herabsetzungen und Sonderabschreibung rückgängig zu machen. (1.4)(1.1)(3.2)(18)(24)
In diesen Fällen kommt es zu rückwirkenden Gewinnkorrekturen im Abzugsjahr, die regelmäßig auch eine Verzinsung nach den allgemeinen Regelungen der Abgabenordnung auslösen können. (1.4)(3.2)(15.2)(24)(26)
Fazit: Sonderabschreibung als zentrales Instrument der Investitionsplanung
Die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG ist ein zentrales Instrument der steuerlichen Investitionsförderung für kleine und mittlere Betriebe, insbesondere nach der Anhebung der maximalen Sonderabschreibungsquote auf 40 %. (1.1)(2.1)(4)(10)
In Kombination mit dem Investitionsabzugsbetrag eröffnet sie erhebliche Gestaltungsspielräume zur zeitlichen Steuerung von Gewinnen und zur Optimierung der Steuerbelastung im Investitionsumfeld. (1.2)(3.1)(5)(7)(9)
Voraussetzung für eine erfolgreiche Nutzung ist jedoch die konsequente Beachtung der Gewinngrenze, der betrieblichen Nutzungsanforderungen und der Investitions- und Verbleibensfristen. (1.3)(1.1)(4)(5)(18)
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Jetzt Erstberatung vereinbarenQuellen
- 27.03.2024 | § 7g EStG | Bundesnorm | Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe | Einkommensteuergesetz | gültig ab: 28.03.2024
- 01.01.2025 | Sonderabschreibungen nach § 7g EStG | Lexikon | Holm Geiermann | Arnold/Geiermann, ABC der Bilanzierung 2025/2026 | 20. Auflage
- 01.09.2023 | Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung nach § 7g EStG | Arbeitshilfen | Kulemann/Grit Kulemann | Papperitz/Keller, ABC Betriebsprüfung | 164. Ergänzungslieferung, März 2026
- 01.05.2024 | Sonderabschreibungen | Lexikon | Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 EStG | Mohaupt/Müller | AfA-Lexikon | 187. Ergänzungslieferung, Februar 2026
- 01.01.2026 | § 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen | Kommentierung | Korn u. a. | Korn/Carlé/Stahl/Strahl, Einkommensteuergesetz | 166. Ergänzungslieferung, Januar 2026
- 2015 | Korn, Klaus | Aufsatz | Steueroptimale Nutzung des Investitionsabzugsbetrags nach § 7g EStG | KÖSDI 2015, 19512
- 01.04.2020 | Einnahmenüberschussrechnung | Arbeitshilfen | Abnutzbares Anlagevermögen | Papperitz/Keller, ABC Betriebsprüfung | 164. Ergänzungslieferung, März 2026
- 2007 | Harald Schmidt | Aufsatz | Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung | BBK Fach 13, 5083-5102
- 01.08.2025 | Abschreibungsmöglichkeiten | Lexikon | Mohaupt/Müller | AfA-Lexikon | 187. Ergänzungslieferung, Februar 2026
- 09.05.2023 | Niedersächsisches Finanzgericht 2. Senat | 2 K 202/22 | Urteil | Gewinngrenze bei Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags nach § 7g EStG
- 09.07.2021 | Kommentierung | § 7g Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen | Rosarius | EStG eKommentar | 2026
- 01.10.2007 | Änderungen des EStG durch die Unternehmensteuerreform 2008 | Kommentierung | Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung (§ 7g EStG)
- 01.01.2026 | § 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen | Kommentierung | Wirtschaftsgut/Vermögensgegenstand | Korn/Carlé/Stahl/Strahl, Einkommensteuergesetz | 166. Ergänzungslieferung, Januar 2026
- 2008 | Simon Jäckel | Aufsatz | Änderungen durch die Unternehmensteuerreform 2008 für die Land- und Forstwirtschaft | HLBS-Report 2008, 2-6
- 2021 | BFH | III R 62/19 v. 15.07.2020 | Urteil | Nachweis der fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung eines PKW bei § 7g EStG | BFHE 271/2021, 71-80
- 2021 | M. Wendt | Anmerkung | Nachweis der fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung eines Pkw bei § 7g EStG | FR 2021, 551
- 30.05.2017 | FG Düsseldorf 10. Senat | 10 K 2368/15 F | Urteil | Keine Sonderabschreibung nach § 7g EStG für bestimmte Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
- 12.2025 | Betriebsausgaben | Handbuch | AfA | Schalburg/Dörflinger, Einkommensteuer-Erklärung 2025, Band 1 | 2025
- 20.02.2017 | Monika Jachmann-Michel | Anmerkung | Übergang einer bestehenden Ansparabschreibung nach § 7g EStG a.F. im Wege der Gesamtrechtsnachfolge
- 2008 | Michael Wendt | Aufsatz | Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung nach dem neu gefassten § 7g EStG 2008 | FR 2008, 598-604