Sonderabschreibung

Veröffentlicht: 8. April 2026
Letzte Aktualisierung: 9. April 2026
Sonderabschreibung

1. Was ist eine Sonderabschreibung?

Unter Sonderabschreibungen versteht man steuerrechtliche Abschreibungen, die zusätzlich zur regulären Absetzung für Abnutzung (AfA) von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts vorgenommen werden können.(1.1)(1.2)(2.1)(3.1)

Ein Teil der ansonsten planmäßig über die Nutzungsdauer zu verteilenden Kosten wird in einen gesonderten Begünstigungszeitraum vorgezogen und dort beschleunigt abgeschrieben.(1.1)(2.1)(3.1)(3.2)

Ziel des Gesetzgebers ist regelmäßig eine wirtschaftslenkende Förderung bestimmter Investitionen, etwa kleiner und mittlerer Betriebe, des Wohnungsbaus oder bestimmter Regionen.(2.1)(3.1)(7)(8)

Wesentliche Abgrenzungen:

  • Erhöhte Absetzungen (z.B. §§ 7h, 7i EStG) treten an die Stelle der regulären AfA.(1.1)(1.2)(1.3)(10)
  • Sonderabschreibungen (z.B. § 7g EStG, § 7b EStG, Fördergebietsgesetz) treten neben die reguläre AfA und erhöhen das gesamte Abschreibungsvolumen.(1.1)(1.2)(1.3)(3.1)
  • Sie sind regelmäßig Wahlrechte und können – innerhalb der gesetzlichen Grenzen – vom Steuerpflichtigen gezielt zur Steuer- und Liquiditätsplanung eingesetzt werden.(2.1)(7)(11)(12)

2. Systematische Einordnung im Steuerrecht

Das Einkommensteuerrecht kennt neben der linearen und degressiven AfA eine Reihe von Spezialabschreibungen:(1.2)(1.3)(3.1)(3.2)

  • Absetzungen für Abnutzung (AfA) nach § 7 Abs. 1, 2, 4 und 5 EStG(1.2)(1.3)(3.1)(3.2)
  • Erhöhte Absetzungen (u.a. §§ 7h, 7i EStG)(1.2)(1.3)(3.1)(10)
  • Sonderabschreibungen (insbesondere §§ 7b, 7g EStG, frühere Programme wie FördG)(1.2)(1.3)(2.1)(11)
  • Sofort- und Poolabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Abs. 2, 2a EStG), die teilweise mit Sonderabschreibungen konkurrieren.(1.2)(1.3)(13)

Handelsrechtlich existiert der Begriff „Sonderabschreibung“ nach BilMoG nicht mehr; solche steuerlichen Vergünstigungen führen handelsrechtlich regelmäßig zu Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz, die über das Maßgeblichkeits- und Bewertungsvorbehaltsprinzip aufzulösen sind.(1.2)(1.3)(3.1)(14)

3. Sonderabschreibung nach § 7g EStG (KMU-Förderung)

3.1 Zielgruppe und Grundstruktur

§ 7g EStG dient der Förderung kleiner und mittlerer Betriebe durch eine Kombination aus Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung.(7)(15)(16)

Seit der Unternehmensteuerreform 2008 wurde die frühere Ansparabschreibung durch den Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG ersetzt; die Sonderabschreibung besteht daneben fort.(15)(16)(17)

  • Der Investitionsabzugsbetrag ermöglicht vor einer Investition eine außerbilanzielle Gewinnminderung von bis zu 40 % bzw. 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs-/Herstellungskosten, gedeckelt auf 200.000 €.(4)(15)(18)(19)
  • Im Jahr der Investition wird der Abzugsbetrag dem Gewinn hinzugerechnet; optional können bis zu 40 % der tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd auf das Wirtschaftsgut „übertragen“ werden, was die Bemessungsgrundlage für AfA und Sonderabschreibungen reduziert.(16)(17)(19)(20)(21)

Diese Übertragung wirkt wirtschaftlich wie eine zusätzliche Sonderabschreibung, da sie zu einer Vorverlagerung der Abschreibungswirkung führt.(16)(17)(20)(22)

3.2 Begünstigte Wirtschaftsgüter

Die Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 EStG können für dieselben Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden, für die auch ein Investitionsabzugsbetrag zulässig ist.(7)(15)(23)

Begünstigt sind damit abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, wobei keine Neuherstellung bzw. Fabrikneuheit erforderlich ist; auch gebrauchte Wirtschaftsgüter sind begünstigt.(4)(15)(23)(24)

3.3 Bemessungsgrundlage

Bemessungsgrundlage der Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG sind jeweils die Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten des Wirtschaftsguts.(20)(21)(23)(24)(25)

Diese mindern sich insbesondere um:

  • Investitionszuschüsse, soweit sie nicht sofort versteuert, sondern von den Anschaffungs-/Herstellungskosten abgesetzt werden.(20)(21)(23)(25)
  • Übertragene steuerfreie Rücklagen (u.a. §§ 6b, 6c EStG), die auf das Wirtschaftsgut übertragen werden.(20)(23)(25)

Die Auflösung alter Ansparrücklagen nach § 7g a.F. beeinflusst die Bemessungsgrundlage nicht, da sie erfolgswirksam und nicht als Kostenminderung erfolgt.(20)(23)(25)

3.4 Zusammenspiel mit Investitionsabzugsbetrag – steuerlicher Hebel

Durch die Kombination aus Investitionsabzugsbetrag, Übertragungsmöglichkeit und Sonderabschreibung kann bereits im Investitionsjahr ein sehr hoher Anteil der Anschaffungs-/Herstellungskosten steuerlich wirksam werden.(4)(16)(17)(19)

Beispiele aus der Literatur zeigen, dass bei optimaler Gestaltung bis zu 52 % der Anschaffungs-/Herstellungskosten in Form von Investitionsabzug und Sonderabschreibung vorgezogen werden können, ergänzt um die reguläre AfA auf den Restwert.(4)(16)(17)(19)

Dies führt zu einer deutlichen Steuerstundung mit Liquiditäts- und Zinsvorteilen, insbesondere bei Gewinnen, die einem progressiven Steuertarif unterliegen.(4)(15)(18)(22)(26)

4. Sonderabschreibung nach § 7b EStG (Mietwohnungsneubau)

4.1 Förderziel und persönliche Voraussetzungen

Die Sonderabschreibung nach § 7b EStG fördert den Neubau von Mietwohnungen durch zusätzliche Abschreibungen neben der regulären Gebäude-AfA.(11)(12)

Anspruchsberechtigt sind alle beschränkt oder unbeschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des EStG und KStG, sofern sie auch die beihilferechtlichen Voraussetzungen erfüllen.(12)

Bei Mitunternehmerschaften ist der einzelne Beteiligte anspruchsberechtigt; das Wahlrecht zur Inanspruchnahme der Sonderabschreibung ist aber dem Grunde und der Höhe nach einheitlich auszuüben.(11)(12)

4.2 Sachliche Voraussetzungen

Begünstigt ist eine neue Mietwohnung, die im maßgeblichen Förderzeitraum angeschafft oder hergestellt wird und die weiteren Voraussetzungen – Nutzung zu Wohnzwecken, Baukostenobergrenze, Förderzeitraum – erfüllt.(12)

Wird die Wohnung bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung veräußert, steht das Recht zur Sonderabschreibung allein dem jeweiligen Erwerber im Jahr der Fertigstellung zu; veräußert der Erstkäufer noch im Fertigstellungsjahr weiter, kann nur der Zweiterwerber die Sonderabschreibung beanspruchen.(12)

4.3 Begünstigungszeitraum und Höhe
  • Die Sonderabschreibung nach § 7b EStG kann im Jahr der Anschaffung/Fertigstellung und in den folgenden drei Jahren (insgesamt vier Jahre) in Anspruch genommen werden.(11)
  • Sie beträgt jährlich bis zu 5 % der Bemessungsgrundlage (Anschaffungs-/Herstellungskosten der Wohnung) und ist als Jahresabschreibung ohne zeitanteilige Kürzung(11)

Innerhalb des Vierjahreszeitraums kann der Steuerpflichtige flexibel bis zu 20 % der Bemessungsgrundlage verteilen, indem er in einzelnen Jahren weniger oder gar keine Sonderabschreibung geltend macht; nicht ausgenutzte Anteile erhöhen den Restwert, der anschließend über die Restnutzungsdauer regulär abgeschrieben wird.(11)

Das Wahlrecht zur Inanspruchnahme und zur Höhe der Sonderabschreibung besteht nur innerhalb des Begünstigungszeitraums; darüber hinausgehende individuelle Verteilungen des Gesamtvolumens von 20 % sind nicht zulässig.(11)

Sonderabschreibung

5. Sonderabschreibungen bei Baudenkmälern (§ 7i EStG)

Für bestimmte Baudenkmäler sieht § 7i EStG eine besonders großzügige Abschreibung vor, die anstelle der regulären Gebäude-AfA nach § 7 Abs. 4 oder 5 EStG tritt.(1.2)(3.2)(10)

Im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung und in den folgenden sieben Jahren können jeweils 9 %, in den anschließenden vier Jahren jeweils bis zu 7 % der begünstigten Aufwendungen abgeschrieben werden.(10)

Wichtig:

  • Für eine und dieselbe Maßnahme kann nicht gleichzeitig die planmäßige AfA und die Sonderabschreibung nach § 7i EStG in Anspruch genommen werden; maßgeblich ist eine einheitliche Wahl für die jeweilige Maßnahme.(10)
  • Nicht ausgenutzte Sonderabschreibungen verfallen; ein Nachholen nach Ablauf des 12‑jährigen Begünstigungszeitraums ist ausgeschlossen.(10)
  • Verbleibt danach ein Restwert, ist dieser den allgemeinen Anschaffungs-/Herstellungskosten des Gebäudes zuzuschlagen und bildet die neue AfA-Bemessungsgrundlage für die weitere lineare oder degressive Gebäude-AfA.(10)

6. Weitere Sonderabschreibungsregime

6.1 Frühere und spezielle Förderprogramme

Das Steuerrecht kennt bzw. kannte eine Reihe von Sonderabschreibungsprogrammen mit spezifischen Förderzielen:(1.2)(1.3)(27)(28)

  • Fördergebietsgesetz (FördG) zur Beschleunigung von Neubau- und Modernisierungsinvestitionen in den neuen Bundesländern; hier konnten erhebliche Teile der Herstellungskosten in den ersten Nutzungsjahren abgesetzt werden.(8)(27)(29)
  • § 7f EStG bzw. früher § 75 EStDV für bestimmte private Krankenhäuser, mit Sonderabschreibungen von 50 % bei beweglichen und 30 % bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern über fünf Jahre.(30)(31)(32)
  • Regionale und thematische Programme (z.B. Zonenrandförderung, Umweltinvestitionen, Berlinförderung), bei denen Sonderabschreibungen gezielt Investitionsanreize setzen.(33)(34)(35)

Viele ältere Sonderabschreibungsregelungen sind mittlerweile ausgelaufen und nur noch im Rahmen der Restwertabschreibung relevant.(2.2)(8)(28)

6.2 Sonderabschreibungen und Elektromobilität / Elektrofahrzeuge

Der Gesetzgeber hat mehrfach versucht, Sonderabschreibungen auch zur Förderung der Elektromobilität einzusetzen.(37)(38)(39)

  • § 7c EStG sah eine Sonderabschreibung von 50 % der Anschaffungskosten für Elektronutzfahrzeuge und elektrische Lastenfahrräder vor, stand aber unter einem beihilferechtlichen Inkrafttretensvorbehalt und ist in der verabschiedeten Fassung voraussichtlich nicht mehr in Kraft zu setzen.(2.2)(38)(39)
  • Seit 2025 existiert daneben eine degressive Sonderabschreibung für Elektrofahrzeuge in § 7 Abs. 2a EStG, die extrem hohe Abschreibungssätze (75 % im Anschaffungsjahr, danach gestaffelt sinkend) zulässt, aber nur, solange keine sonstigen Sonderabschreibungen für das Fahrzeug in Anspruch genommen werden.(37)

7. Sonderabschreibung vs. Investitionszulage und andere Förderinstrumente

Sonderabschreibungen unterscheiden sich von Investitionszulagen und direkten Zuschüssen dadurch, dass sie in erster Linie eine Steuerstundung bewirken:(4)(22)(26)(40)

  • Sonderabschreibungen verschieben Aufwendungen in frühere Jahre und führen zu einem Zins- und Liquiditätseffekt, ohne die Steuerlast über die Gesamtnutzungsdauer zwingend zu senken.(1.1)(2.1)(22)(26)
  • Investitionszulagen fließen dem Investor „vollständig und endgültig“ zu und sind von der Gewinnsituation des Unternehmens unabhängig.(26)(40)

Zuschüsse und steuerfreie Rücklagen mindern regelmäßig die Bemessungsgrundlage der Sonderabschreibungen, sofern sie nicht sofort versteuert werden.(20)(21)(23)(25)(31)

8. Praktische Vorteile und typische Einsatzfelder

8.1 Liquiditäts- und Finanzierungseffekte

Die Vorverlagerung von Abschreibungen führt zu:

  • niedrigeren Gewinnen in den ersten Jahren,(1.1)(2.1)(4)(16)(22)
  • entsprechend geringerer Einkommen- bzw. Körperschaft- und Gewerbesteuerbelastung in diesen Perioden,(4)(15)(18)(22)(26)
  • einem temporären Liquiditätsvorteil, der zur Eigenfinanzierung weiterer Investitionen genutzt werden kann.(1.1)(2.1)(4)(22)

Gerade bei kapitalintensiven Investitionen (Maschinen, Fahrzeuge, Immobilien) können diese Effekte die Investitionsentscheidung maßgeblich beeinflussen.(8)(15)(22)(39)

8.2 Kombination mit anderen Instrumenten

Beliebte steuerliche Strategien sind etwa:

  • Kombination von Investitionsabzugsbetrag, Übertragung auf die Anschaffungskosten und Sonderabschreibung nach § 7g EStG, um im Investitionsjahr einen besonders hohen Abzugsbetrag zu erzielen.(4)(16)(17)(19)(21)
  • Nutzung der 7b- und § 7i-Sonderabschreibungen im Immobilienbereich zur Beschleunigung der steuerlichen Abschreibung von Neubau- und Denkmalsanierungsprojekten.(8)(10)(11)(12)(29)
  • Abgrenzung zu Geringwertigen Wirtschaftsgütern und Poolabschreibungen, da bei Einlage in den Sammelposten nach § 6 Abs. 2a EStG keine zusätzlichen Sonderabschreibungen mehr möglich sind.(13)(20)(24)

9. Grenzen und Risikopunkte

Trotz der attraktiven Effekte sind einige Restriktionen und Risiken zu beachten:

  • Sonderabschreibungen sind strikt an die jeweiligen Fördertatbestände gebunden (Wirtschaftsgut, Nutzung, Größe des Betriebs, Fördergebiet, Baudenkmalschutz etc.).(7)(11)(12)(41)(42)
  • Die Bemessungsgrundlage ist durch Zuschüsse, Rücklagenübertragungen und ggf. Investitionsabzugsbeträge häufig erheblich reduziert.(20)(21)(23)(25)(31)
  • Falsche Zuordnung (z.B. bewegliches vs. unbewegliches Wirtschaftsgut, Scheinbestandteile) kann dazu führen, dass Sonderabschreibungen rückgängig gemacht oder versagt werden.(1.3)(31)(32)(42)(43)
  • Bei Ausnutzung mehrerer Förderinstrumente (Investitionsabzugsbetrag, Sonderabschreibung, erhöhter AfA, GWG-Regelungen) ist auf Kumulations- und Ausschlussregeln zu achten, insbesondere im Bereich der Sammelposten und speziellen Sonderabschreibungsnormen.(1.2)(1.3)(13)(16)(20)

10. Fazit: Sonderabschreibungen als strategisches Steuerungsinstrument

Sonderabschreibungen ermöglichen es, Investitionen steuerlich zeitlich vorzuziehen, die Steuerlast in Hochgewinnjahren gezielt zu senken und die Unternehmensliquidität zu stärken.(1.1)(2.1)(3.1)(4)(22)

Zentral sind heute vor allem:

  • die KMU‑Sonderabschreibung nach § 7g EStG in Verbindung mit dem Investitionsabzugsbetrag,(7)(15)(16)(23)
  • die Wohnungsneubauförderung nach § 7b EStG, (11)(12)
  • die denkmalbezogene Sonderregime nach § 7i EStG sowie spezielle Programme etwa im Bereich Elektromobilität.(10)(37)(39)

Bei geschickter Nutzung dieser Instrumente lassen sich bereits im Anschaffungsjahr sehr hohe Abschreibungsquoten erreichen und Investitionsentscheidungen steuerlich optimal flankieren.(16)(17)(19)(21)(22)

Quellen

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(39) 01.07.2023 | Scheinbestandteile | Lexikon | Scheinbestandteile | Mohaupt/Müller | AfA-Lexikon | 187. Ergänzungslieferung, Februar 2026