Vermietung und Verpachtung im Privatvermögen
- Inhaltsverzeichnis
- 1. Einordnung: Was sind Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung?
- 2. Privatvermögen vs. Betriebsvermögen: Abgrenzung und Bedeutung
- 3. Typische Gestaltungen im Privatvermögen
- 4. Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
- 5. Besondere Konstellationen und Abgrenzungsfragen
- 6. Internationale Aspekte: Auslandsimmobilien im Privatvermögen
- 7. Fazit: Kernaussagen zur Vermietung und Verpachtung im Privatvermögen
- Quellen
1. Einordnung: Was sind Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung?
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (VuV) gehören zu den sogenannten Überschusseinkünften, bei denen der steuerpflichtige Überschuss aus Einnahmen minus Werbungskosten ermittelt wird.(1)(2)(3)(4)(5)
Rechtsgrundlage sind § 2 Abs. 1 Nr. 6 EStG i.V.m. § 21 EStG, die die Einkünfte aus der entgeltlichen Überlassung insbesondere von unbeweglichem Vermögen erfassen.(5)(6)(7)(8)
Typischer Fall im Privatvermögen ist die Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken und Gebäuden, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören.(2)(6)(9)(10)
Die Einkünfteermittlung erfolgt – anders als bei betrieblichen Einkünften – grundsätzlich im Zufluss-/Abflussprinzip nach § 11 EStG, also als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten.(1)(2)(3)(4)
2. Privatvermögen vs. Betriebsvermögen: Abgrenzung und Bedeutung
2.1 Wann liegt Privatvermögen vor?
Vermögen ist steuerlich Privatvermögen, wenn es keiner land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit zugeordnet ist.(2)(10)(11)(12)
Bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften (z.B. klassischen Immobilien-GbR ohne gewerbliche Prägung) wird das Vermögen nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO den Gesellschaftern anteilig zugerechnet und stellt ertragsteuerlich Privatvermögen dar.(2)
Veräußerungsgewinne im Privatvermögen sind – außerhalb spezieller Tatbestände wie §§ 17, 20, 23 EStG – grundsätzlich nicht steuerbar.(1)(2)(13)
Der BFH hat zudem entschieden, dass bei Aufgabe eines Gewerbebetriebs und anschließender Vermietung eines bislang gewillkürten Betriebsgrundstücks dieses notwendiges Privatvermögen wird und die daraus erzielten Einkünfte zu VuV gehören.(9)
2.2 Wann gehören Vermietungseinkünfte nicht zu § 21 EStG?
- 21 EStG ist subsidiär: Liegen die Voraussetzungen einer anderen Einkunftsart vor (z.B. gewerblicher Grundstückshandel, Betriebsaufspaltung oder gewerblich geprägte Personengesellschaft), gehen diese Einkünfte § 21 EStG vor.(6)(7)(8)(14)(15)
Bei einer Betriebsaufspaltung wird die ansonsten vermögensverwaltende Grundstücksvermietung aufgrund sachlicher und personeller Verflechtung als gewerbliche Tätigkeit nach § 15 EStG qualifiziert.(7)(15)(16)(17)(18)
In diesem Fall gehört das vermietete Vermögen zum Betriebsvermögen des Besitzunternehmens, und die Einkünfte werden als Einkünfte aus Gewerbebetrieb und nicht als VuV behandelt.(7)(15)(16)(18)
3. Typische Gestaltungen im Privatvermögen
3.1 Direkt gehaltene Immobilie (Einzelperson oder Eheleute)
Der klassische Fall der Vermietung im Privatvermögen ist die unmittelbare Vermietung eines im Eigentum einer oder mehrerer natürlicher Personen stehenden Grundstücks oder Gebäudes.(1)(5)(6)(9)
Die Einkünfte werden als Überschuss der Mieteinnahmen über die Werbungskosten ermittelt.(1)(5)(6)(19)
Wesentliches Tatbestandsmerkmal ist die Einkünfteerzielungsabsicht, also die Absicht, auf Dauer einen positiven Totalüberschuss zu erzielen; reine Liebhaberei fällt nicht unter § 21 EStG.(5)(20)
3.2 Vermögensverwaltende Personengesellschaft (Immobilien-GbR/OHG/KG)
Vermögensverwaltende Personengesellschaften erzielen typischerweise Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen oder sonstige Einkünfte – alles Überschusseinkunftsarten.(2)
Die Gesellschaft selbst hat kein Betriebsvermögen; das Vermögen wird als Bruchteilsvermögen den Gesellschaftern zugerechnet und ist bei diesen ertragsteuerliches Privatvermögen, sofern die Beteiligung nicht im Betriebsvermögen gehalten wird.(2)
Halten einzelne Gesellschafter ihre Beteiligung im Betriebsvermögen („Zebragesellschaft“), erzielen diese gewerbliche Einkünfte, während die privat beteiligten Gesellschafter VuV-Einkünfte erzielen.(2)
Auf Gesellschaftsebene wird jedoch stets die Tatbestandsverwirklichung einer Überschusseinkunftsart angenommen, auch wenn Gesellschafter betrieblich beteiligt sind.(2)
3.3 Geschlossene Immobilienfonds im Privatvermögen
Beim geschlossenen Immobilienfonds liegt regelmäßig die Rechtsform der Kommanditgesellschaft oder GbR vor.(21.1)(21.2)
Beteiligt sich der Anleger im Privatvermögen, erzielt er gesondert festzustellende Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.(2)(21.2)
Die Zuordnung von Anschaffungs‑/Herstellungskosten oder Werbungskosten erfolgt aus Sicht der Gesellschaft, nicht aus Sicht der einzelnen Gesellschafter.(21.1)(21.2)
Bei Treuhandkonstruktionen (Treuhänder hält die Beteiligung im eigenen Namen) erzielt der Anleger nur dann VuV-Einkünfte, wenn er das Treuhandverhältnis beherrscht und der Treuhänder ausschließlich auf seine Rechnung und Gefahr handelt.(23)(24)
3.4 Betriebsverpachtung mit späterem Übergang zu VuV
Verpachtet ein Steuerpflichtiger seinen bisher selbst geführten Gewerbebetrieb im Ganzen, steht ihm grundsätzlich ein Wahlrecht zu: Er kann den Betrieb mit Aufgabeerklärung beenden oder ohne Aufgabeerklärung als ruhenden Betrieb fortführen.(25.1)(25.2)(25.3)
Solange keine Betriebsaufgabe erklärt wird, bleiben die verpachteten Wirtschaftsgüter Betriebsvermögen; die Verpachtung gilt als gewerbliche Betätigung, und es liegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor.(25.1)(25.2)(25.3)
Mit der ausdrücklichen Aufgabeerklärung werden die Wirtschaftsgüter unter Aufdeckung der stillen Reserven in das Privatvermögen überführt; erst danach führen die laufenden Pacht- oder Mieteinnahmen zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.(9)(25.2)(25.3)
4. Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
4.1 Überschussprinzip und typische Einnahmen
Die steuerpflichtigen Einkünfte werden als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ermittelt.(1)(2)(4)(21.3)(29)
Zu den Einnahmen gehören insbesondere die vereinbarten Mieten oder Pachten sowie weitere Leistungen, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Nutzungsüberlassung stehen.(1)(5)(29)(30)
4.2 Werbungskosten: Was ist abziehbar?
Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Mieteinnahmen.(1)(19)(31.1)(31.2)(33)
Hierzu zählen insbesondere:
- Schuldzinsen für Darlehen, die zur Anschaffung oder Herstellung eines Vermietungsobjekts aufgenommen wurden, soweit ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Nutzungsüberlassung besteht.(31.1)(31.2)(33)(34)
- AfA (Absetzungen für Abnutzung) auf Gebäude, wobei die Grundsätze der AfA für Gewinneinkünfte auch bei Überschusseinkünften gelten.(19)
- Aufwendungen für Erhaltungsmaßnahmen, soweit sie der Erhaltung und Sicherung der Mieteinnahmen dienen.(1)(19)(30)
Schuldzinsen können nach neuerer BFH-Rechtsprechung auch nach einer nicht steuerbaren Veräußerung der Immobilie weiterhin als nachträgliche Werbungskosten abziehbar sein, wenn und soweit das Darlehen aus dem Veräußerungserlös nicht vollständig getilgt werden kann.(31.2)(33)(34)
Diese Rechtsprechung dient der Gleichbehandlung von nachträglichen Schuldzinsen bei Gewinn‑ und Überschusseinkünften vor dem Hintergrund der erweiterten Besteuerung privater Veräußerungsgewinne.(31.2)(33)(34)
Demgegenüber ist eine Vorfälligkeitsentschädigung, die anlässlich der lastenfreien Übereignung einer zuvor im Privatvermögen gehaltenen Vermietungsimmobilie gezahlt wird, nach einer BFH-Entscheidung nicht als Werbungskosten bei VuV abzugsfähig.(30)(35)
4.3 Wirtschaftlicher Zusammenhang von Finanzierung und Mietobjekt
Ein steuerlich relevanter wirtschaftlicher Zusammenhang von Schuldzinsen mit VuV-Einkünften liegt vor, wenn objektiv ein Zusammenhang der Aufwendungen mit der Nutzungsüberlassung besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung dieser Nutzungsüberlassung getätigt werden.(31.1)(31.2)(34)(36.1)
Mit der erstmaligen tatsächlichen Verwendung eines Darlehens zur Anschaffung, Herstellung oder Modernisierung eines Vermietungsobjekts wird die Verbindlichkeit diesem Verwendungszweck dauerhaft zugeordnet.(31.1)(34)
Guthabenzinsen und korrespondierende Schuldzinsen im Zusammenhang mit Bausparverträgen können aufgrund des Vorrangs der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gegenüber Kapitaleinkünften § 20 EStG den VuV-Einkünften zugeordnet werden, wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Anschaffung eines Vermietungsobjekts besteht.(8)(36.1)(36.2)(38)
5. Besondere Konstellationen und Abgrenzungsfragen
5.1 Einkünfteerzielungsabsicht und Liebhaberei
VuV-Einkünfte liegen nur vor, wenn der Steuerpflichtige die Absicht hat, auf Dauer einen positiven Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen.(5)(20)
Die Rechtsprechung sieht die Einkünfteerzielungsabsicht als wesentliches Merkmal jeder Einkunftsart; ohne diese Absicht handelt es sich um nicht steuerbare Liebhaberei.(5)(20)
5.2 Vermietung von beweglichem Vermögen und Sachinbegriffen
Die Vermietung einzelner beweglicher Wirtschaftsgüter im Privatvermögen führt grundsätzlich zu sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG.(39)(40)(41)
Werden jedoch Sachinbegriffe (Mehrheiten beweglicher Sachen mit einheitlichem Nutzungszweck), insbesondere bisheriges bewegliches Betriebsvermögen, im Zusammenhang mit einer Betriebsverpachtung überlassen, kann dies Einkünfte nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG aus Vermietung und Verpachtung begründen, sofern der Sachinbegriff nicht mehr zum Betriebsvermögen gehört.(14)(39)(40)
5.3 Zurechnung der Einkünfte: Wer ist Vermieter?
Den Tatbestand der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung verwirklicht, wer die rechtliche oder tatsächliche Macht hat, das in § 21 EStG genannte Wirtschaftsgut anderen entgeltlich auf Zeit zur Nutzung zu überlassen und Träger der Rechte und Pflichten aus dem Miet‑ oder Pachtvertrag ist.(5)(24)(42)
Handelt ein Dritter (z.B. Treuhänder) im eigenen Namen, erzielt der wirtschaftliche Eigentümer nur dann VuV-Einkünfte, wenn er das Treuhandverhältnis beherrscht und der Treuhänder ausschließlich auf seine Rechnung und Gefahr handelt.(23)(24)
6. Internationale Aspekte: Auslandsimmobilien im Privatvermögen
Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach dem Welteinkommensprinzip grundsätzlich auch ausländische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erfassen.(1)(6)(29)
Gleichzeitig unterliegen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung eines im Inland belegenen Grundstücks auch bei beschränkt Steuerpflichtigen der deutschen Besteuerung (§ 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG).(6)(43)(44)
Nach internationalen Abkommen (OECD-Musterabkommen und zahlreiche DBA) steht das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung unbeweglichen Vermögens regelmäßig dem Belegenheitsstaat zu.(12)(29)(45)(46)(47)
Die Bundesrepublik stellt solche ausländischen VuV-Einkünfte häufig nach der Freistellungsmethode unter Progressionsvorbehalt frei, während Doppelbesteuerungsabkommen im Detail bestimmen, ob Freistellungs‑ oder Anrechnungsmethode gilt.(12)(13)(29)(43)(45)
7. Fazit: Kernaussagen zur Vermietung und Verpachtung im Privatvermögen
Vermietung und Verpachtung von Immobilien und sonstigem Vermögen im Privatvermögen führen grundsätzlich zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG, die als Überschusseinkünfte (Einnahmen minus Werbungskosten) ermittelt werden.(1)(2)(5)(6)(14)
Entscheidend für die Zuordnung zum Privatvermögen ist, dass weder eine gewerbliche Betätigung noch eine Betriebsaufspaltung oder gewerbliche Prägung vorliegt; andernfalls treten gewerbliche Einkünfte nach § 15 EStG an die Stelle von VuV-Einkünften.(2)(7)(9)(16)(18)
Die korrekte Abgrenzung von Privat‑ und Betriebsvermögen, die Prüfung der Subsidiaritätsregel des § 21 Abs. 3 EStG und eine saubere Ermittlung der Werbungskosten – insbesondere im Bereich der Finanzierung – sind zentrale Stellschrauben für eine steuerlich optimierte Gestaltung von Vermietung und Verpachtung im Privatvermögen.(2)(7)(14)(31.1)(33)
Quellen
(1) 05.05.2010 | Finanzgericht Rheinland-Pfalz 5. Senat | 5 K 2408/08 | Urteil | Verluste als „Einkünfte“ im Sinne des DBA Frankreich – Ausgleich von Verlusten aus der Vermietung eines Ferienhauses in Frankreich mit inländischen positiven Einkünften ist weder gemeinschaftsrechtlich noch sonst geboten | Art 3 Abs 4 DBA FRA, Art 43 EG, Art 56 EG, § 2 Abs 1 S 1 Nr 6 EStG 2002, § 21 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2002, …
(2) 2025 | Urbach, Elmar | Aufsatz | Gesellschafterwechsel insbesondere bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften | KÖSDI 2025, 24358-24370
(3) 25.02.2026 | ab 01.01.2023 | Kommentierung | § 18 Gesonderte Feststellungen – ab 01.01.2023; B. Örtliche Zuständigkeit bei Feststellung nach § 180 AO (§ 18 Abs. 1 AO) | Schmidt | AO eKommentar | 2026
(4) 19.08.1986 | BFH 9. Senat | IX S 5/83 | Beschluss | 1. Zur Anwendung der vom Großen Senat des BFH im Beschluß vom 25.Juni 1984 GrS 4/82 (BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751) aufgestellten Rechtsgrundsätze bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bei einer GbR, die in das Handelsregister eingetragen ist („Schein“-KG). 2. Zur … | § 69 FGO, § 21 Abs 1 S 2 EStG 1980, § 39 Abs 2 Nr 2 AO 1977, § 42 AO 1977, § 8 EStG 1980, …
(5) 30.09.1997 | BFH 9. Senat | IX R 80/94 | Urteil | Einkünfteerzielungsabsicht bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung: nur ausnahmsweise Liebhaberei, Anerkennung einer auf Dauer angelegten Vermietung, Vermietung einer der öffentlichen Mietpreisbindung unterliegenden Wohnung an Schwiegermutter, Beurteilung der Vermietung an Angehörige, … | § 2 Abs 1 Nr 6 EStG, § 21 Abs 1 Nr 1 EStG, § 2 Abs 2 Nr 2 EStG, § 21 Abs 2 S 2 EStG, § 9 Abs 1 S 1 EStG, …
(6) 05.03.2024 | VZ 2015 bis VZ 2020 | Kommentierung | § 21 – VZ 2015 bis VZ 2020; A. Überblick; II. Anwendungsbereich | Egner | EStG eKommentar | 2026
(7) 01.07.2025 | Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung | Arbeitshilfen | Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ; B. Einzeldarstellungen; II. Verbilligte Vermietung zu Wohnzwecken | Schoor/Hans Walter Schoor | Papperitz/Keller, ABC Betriebsprüfung | 163. Ergänzungslieferung, Februar 2026
(8) 20.10.2016 | FG Bremen 3. Senat | 3 K 5/16 (1) | Urteil | Zu den Voraussetzungen des gewerblichen Grundstückshandels auch nach Neufassung des § 23 EStG durch das StEntlG 1999/2000/2002 – Einkünfte von gewerblich tätigen Grundstückshändlern i.S.v. § 15 Abs. 2 EStG unterliegen auch nach Schaffung von § 35 EStG der Gewerbesteuer – Keine … | § 23 Abs 1 Nr 1 EStG 2009, § 15 Abs 2 EStG 2009, § 22 Nr 2 EStG 2009, § 35 EStG 2009, StEntlG 1999/2000/2002, …
(9) 26.09.1961 | BFH 1. Senat | I 5/61 U | Urteil | 1. Gehört ein Mietwohngrundstück, in dem sich auch der Gewerbebetrieb (Einzelhandelsgeschäft) befindet, zum gewillkürten Betriebsvermögen, so wird das Gebäude bei Aufgabe des Betriebs notwendiges Privatvermögen. Die im Buchansatz des Gebäudes vorhandenen stillen Reserven müssen versteuert … | § 6 Abs 1 Ziff 4 EStG, § 16 Abs 3 EStG, § 34 Abs 2 Ziff 1 EStG
(10) 21.10.2011 | VG Frankfurt 1. Kammer | 1 K 1567/11.F | Urteil | Umweltprämie; Begriff des steuerlichen Privatvermögens | § 22 Nr 3 EStG, § 4 Abs 1 EStG, § 15 UStG, Art 3 Abs 1 GG, § 48 VwVfG, …
(11) 04.02.2025 | ab 06.12.2024 | Kommentierung | § 3 Wertansätze in der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft – ab 06.12.2024; …; a) Betriebsvermögen der übernehmenden Personengesellschaft oder der natürlichen Person | Gaffron | UmwStG eKommentar | 2026
(12) 25.03.2025 | ab VZ 2024 | Kommentierung | § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte – ab VZ 2024; B. Inländische Einkünfte im Einzelnen; II. Einkünfte aus LuF (Abs. 1 Nr. 1) | Weingartner | EStG eKommentar | 2026
(13) 14.07.1993 | BFH 1. Senat | I R 71/92 | Urteil | Doppelbesteuerung: Besteuerungsrecht für Einkünfte eines inländischen Gesellschafters einer schweizerischen KG aus der Verpachtung eines in der Schweiz belegenen Grundstücks an die KG bzw. aus der Grundstücksveräußerung – Feststellung nach § 180 Abs. 5 AO 1977 | Art 6 Abs 4 DBA CHE, Art 7 Abs 7 DBA CHE, Art 13 Abs 1 DBA CHE, Art 24 Abs 1 Nr 1 Buchst a DBA CHE, § 179 Abs 3 AO 1977, …
(14) 01.01.2025 | Verpachtungstätigkeit | Lexikon | Verpachtungstätigkeit | Andreas Arnold | Arnold/Geiermann, ABC der Bilanzierung 2025/2026 | 20. Auflage
(15) 08.11.1971 | BFH Großer Senat | GrS 2/71 | Beschluss | Im Fall der echten oder sogenannten unechten Betriebsaufspaltung ist es nicht Voraussetzung für die Bejahung der Gewerbesteuerpflicht des Besitzunternehmens, daß an beiden Unternehmen die gleichen Beteiligungen derselben Personen bestehen. Es genügt, daß die Person oder die Personen, die das … | § 2 Abs 1 S 1 GewStG, § 8 Abs 1 GewStDV, § 8 Abs 2 GewStDV, § 9 GewStDV
(16) 19.08.1992 | BFH 3. Senat | III R 80/91 | Urteil | Sachliche Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung
(17) 25.06.2008 | FG Nürnberg 5. Senat | V 176/2005 | Urteil | Veräußerungsverlust aus einer GmbH-Beteiligung | § 23 Abs 1 Nr 2 EStG 1997, § 23 Abs 1 Nr 2 EStG 2002, § 17 EStG 2002, § 17 EStG 1997
(18) 14.02.2008 | BVerfG 1. Senat 1. Kammer | 1 BvR 19/07 | Nichtannahmebeschluss | Nichtannahmebeschluss: Behandlung in Gütergemeinschaft lebende Eheleute als Besitzunternehmen im steuerrechtlichen Sinn mit Art 3 Abs 1 GG iVm Art 6 Abs 1 GG vereinbar – Steuerliche Nachteile nicht durch Ehe, sondern durch Ausgestaltung der Gütergemeinschaft als Gesamthandsgemeinschaft | Art 3 Abs 1 GG, Art 6 Abs 1 GG, § 1416 Abs 1 S 1 BGB, § 1418 Abs 2 Nr 1 BGB, § 1419 BGB, …
(19) 02.08.2000 | FG Nürnberg 5. Senat | V 198/98 | Urteil | Wechsel der Abschreibungs-Methode bei Gebäuden | § 7 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a EStG 1990, § 7 Abs 5 S 1 Nr 3 Buchst a EStG 1990, § 21 EStG 1990, § 9 Abs 1 S 3 Nr 7 EStG 1990, § 7 Abs 3 S 3 EStG 1990, …
(20) 14.11.2002 | FG Düsseldorf 14. Senat | 14 K 2707/01 F | Urteil | Reichweite des Vorläufigkeitsvermerks – Einkünfteerzielungsabsicht bei Verpachtung unbebauter Grundstücke | § 165 Abs 2 S 1 AO 1977, § 165 Abs 1 S 3 AO 1977, § 2 Abs 1 Nr 6 EStG 1987, § 2 Abs 1 Nr 6 EStG 1990, § 21 Abs 1 Nr 1 EStG 1987, …
(21) 01.01.2024 | Immobilienfonds | Arbeitshilfen | Immobilienfonds | Klein/Prof. Dr. Manfred Klein | Papperitz/Keller, ABC Betriebsprüfung | 163. Ergänzungslieferung, Februar 2026
(22) 27.01.1993 | BFH 9. Senat | IX R 112/89 | Urteil | Treuhandverhältnis bei einem Immobilienfonds: Zurechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung | § 2 Abs 1 S 1 Nr 6 EStG, § 2 Abs 1 Nr 6 EStG, § 9 Abs 1 S 1 EStG, § 21 Abs 1 EStG, § 39 Abs 2 Nr 1 S 2 AO 1977, …
(23) 27.01.1993 | BFH 9. Senat | IX R 269/87 | Urteil | Treuhandverhältnis bei einem Immobilienfonds: Zurechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung – Anfechtbarkeit und Bestandskraft einzelner Feststellungen im Feststellungsbescheid | § 2 Abs 1 S 1 Nr 6 EStG, § 9 Abs 1 S 1 EStG, § 21 Abs 1 EStG, § 39 Abs 2 Nr 1 S 2 AO 1977, § 20 EStG, …
(24) 01.05.2024 | Betriebsverpachtung | Arbeitshilfen | Betriebsverpachtung | Klein/Prof. Dr. Manfred Klein | Papperitz/Keller, ABC Betriebsprüfung | 163. Ergänzungslieferung, Februar 2026
(25) 2018 | Günter Dreßler | Aufsatz | Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach neuerem deutschem und internationalem Steuerrecht, in DBA-Ländern oder sonst im Ausland | StBp 2018, 334-344
(26) 05.03.2024 | VZ 2015 bis VZ 2020 | Kommentierung | § 21 – VZ 2015 bis VZ 2020; Rechtsprechung | Egner | EStG eKommentar | 2026
(27) 2014 | BFH | IX R 45/13 v. 08.04.2014 | Urteil | Abzug nachträglicher Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Falle der nicht steuerbaren Veräußerung einer Immobilie; Zurechnung eines von einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft aufgenommenen, der Immobilienfinanzierung dienenden Anschaffungsdarlehens nach … | BFHE 244/2014, 442-449
(28) 30.06.2014 | Franz Dötsch | Anmerkung | Abzug nachträglicher Schuldzinsen bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bei nicht steuerbarer Immobilienveräußerung | BFH v. 08.04.2014 – IX R 45/13 | jurisPR-SteuerR 26/2014 Anm. 3
(29) 11.10.2017 | BFH 9. Senat | IX R 10/17 | Urteil | Abzug nachträglicher Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bei Veräußerung einer Immobilie vor dem 1. Januar 1999 | § 9 Abs 1 S 3 Nr 1 EStG 2009, § 21 Abs 1 EStG 2009, EStG VZ 2012
(30) 25.08.2014 | Fabian Schmitz-Herscheidt | Anmerkung | Kein Abzug einer Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nach Veräußerung einer Immobilie | BFH v. 11.02.2014 – IX R 42/13 | jurisPR-SteuerR 34/2014 Anm. 4
(31) 09.11.1982 | BFH 8. Senat | VIII R 188/79 | Urteil | 1. Guthabenzinsen aus Bausparverträgen und im Zusammenhang damit geleistete Schuldzinsen sind bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen, wenn sie in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Erwerb eines Hauses stehen. 2. Die Guthabenzinsen sind in diesem Fall im … | § 21a Abs 3 EStG, § 20 Abs 3 EStG, § 1 EinfHausV, § 2 Abs 2 EinfHausV, § 21 EStG, …
(32) 08.04.1986 | BFH 8. Senat | VIII R 260/82 | Urteil | 1. Prozeßzinsen auf erstattete Grunderwerbsteuer sind Einnahmen aus Kapitalvermögen (Zinsen aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art) und keine Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. | § 236 AO 1977, § 20 Abs 1 Nr 8 EStG 1979, § 20 Abs 3 EStG 1979, § 21a EStG 1979, § 21 EStG, …
(33) 12.2025 | 5. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung unbebauter Grundstücke, von anderem unbeweglichem Vermögen, von Sachinbegriffen sowie aus Überlassung von Rechten (Zeilen 32–36) | Handbuch | 5. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung unbebauter Grundstücke, von anderem unbeweglichem Vermögen, von Sachinbegriffen sowie aus Überlassung von Rechten (Zeilen 32–36) | Schalburg | Schalburg/Dörflinger, Einkommensteuer-Erklärung 2025, Band 1 | 2025
(34) 25.03.1994 | FG Nürnberg 1. Senat | I 308/92 | Urteil | Zum Sachinbegriff i.S. des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG (hier: Heißluftballon) | § 21 Abs 1 Nr 2 EStG 1990, § 15 Abs 2 EStG 1990
(35) 11.01.2024 | ab EZ 2020 | Kommentierung | § 8 Hinzurechnungen – ab EZ 2020; B. Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 GewStG; VI. Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung unbeweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens – § 8 Nr. 1 e) GewStG | Schleicher | GewStG eKommentar | 2026
(36) 26.04.1983 | BFH 8. Senat | VIII R 205/80 | Urteil | 1. Überläßt ein Vorbehaltsnießbraucher die Ausübung des Nießbrauchs an dem von ihm vermieteten Grundstück dem Eigentümer (§ 1059 BGB), dann sind Mieteinnahmen dem Eigentümer nur dann steuerlich zuzurechnen, wenn er durch rechtsgeschäftliche Vertragsübernahme Vermieter des Grundstücks geworden ist. | § 21 Abs 1 Nr 1 EStG, § 1059 BGB, § 535 BGB, § 571 BGB, § 577 BGB, …
(37) 24.04.1975 | BFH 1. Senat | I R 204/73 | Urteil | 1. Soweit die Bestimmung des Art. IX Abs. 2 DBA-USA 1966 Personen mit Wohnsitz in den USA das Recht einräumt, zu verlangen, daß die Steuer für die nach Art. IX Abs. 1 DBA-USA 1966 in der Bundesrepublik steuerpflichtigen Einkünfte nach dem Nettoergebnis berechnet wird, ist sie praktisch … | § 1 Abs 2 EStG, § 49 Abs 1 Nr 6 EStG, § 50 Abs 3 S 2 EStG, Art 9 DBA USA 1966
(38) 29.09.1999 | Hessisches Finanzgericht 4. Senat | 4 K 4926/96 | Urteil | Gewinnermittlung bei Grundstücksveräußerung durch ausländische Objektgesellschaft | § 49 Abs 1 Nr 2f S 2 EStG 1990, § 17 Abs 2 EStG 1990, § 49 Abs 1 Nr 6 EStG 1990
(39) 2010 | Demuth, Ralf | Aufsatz | Themen – Auslandsimmobilien und -beteiligungen im Ertragsteuerrecht | KÖSDI 2010, 17237
(40) 07.11.2024 | FG Düsseldorf 14. Senat | 14 K 1907/23 E | Urteil | Zur Anwendung der Aufteilungsmethode nach der Verständigungsvereinbarung zum deutsch-niederländischen DBA für Einkünfte aus Ackerflächen, die sowohl in Deutschland als auch in den Niederlanden belegen sind | § 2 Abs 2 S 1 AO, § 4 Abs 1 EStG 2009, § 13 Abs 1 Nr 1 EStG 2009, Art 6 DBA NLD 2012, Art 22 Abs 1 Buchst a DBA NLD 2012, …
(41) 24.11.1994 | FG Bremen 1. Senat | 1 89 067 K 1 | Urteil | Rechtsbehelfsbefugnis des geschäftsführenden Kommanditisten – Berücksichtigung von Marktwertverlusten und Währungsverlusten bei Veräußerung eines im Betriebsvermögen gehaltenen, in Italien gelegenen Grundstücks | § 352 Nr 3 AO 1977, Art 2 DBA ITA 1925, § 2a Abs 1 Nr 4 EStG 1983, § 2a Abs 2 EStG 1983