Steuerglossar
Die Gewerbesteuererklärung ist eine Steuererklärung, mit der der Gewerbeertrag eines Gewerbebetriebs gegenüber dem Finanzamt erklärt wird, damit der Gewerbesteuermessbetrag nach § 14 GewStG festgesetzt werden kann.(1)(2)(3)
Sie ist nach § 14a GewStG beim für die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags zuständigen Finanzamt einzureichen.(1)(2)
Erklärungspflicht besteht für jeden inländischen stehenden Gewerbebetrieb im Sinne des § 2 GewStG, also für jedes gewerbliche Unternehmen im Sinne des § 15 EStG.(3)(4)
Die Tätigkeit einer Kapitalgesellschaft gilt stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb; sie ist daher immer gewerbesteuerpflichtig, soweit keine Befreiung greift.(3)(4)
Eine Gewerbesteuererklärung haben alle gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen abzugeben, deren Gewerbeertrag im Erhebungszeitraum mehr als 24.500 € beträgt.(5)
Bestimmte Körperschaften, insbesondere Kapitalgesellschaften, müssen bereits ab einem Gewerbeertrag von mehr als 5.000 € eine Gewerbesteuererklärung einreichen.(5)
Unterhält ein Steuerschuldner mehrere Gewerbebetriebe, ist für jeden Betrieb eine gesonderte Gewerbesteuererklärung abzugeben; eine Saldierung der einzelnen Betriebsergebnisse ist unzulässig.(4)
Die sachliche Gewerbesteuerpflicht knüpft an das Vorliegen eines inländischen Gewerbebetriebs nach § 2 GewStG an.(3)(6)
Die persönliche Gewerbesteuerpflicht trifft den Unternehmer, für dessen Rechnung das Gewerbe betrieben wird (§ 5 Abs. 1 GewStG), also z.B. Einzelunternehmer, Personengesellschaften oder Kapitalgesellschaften.(3)
Ist ein Unternehmen vollständig von der Gewerbesteuer befreit, kann in Abstimmung mit dem Finanzamt auf die Übermittlung einer Gewerbesteuererklärung verzichtet werden; bei nur teilweiser Steuerbefreiung ist gleichwohl eine Erklärung abzugeben und der steuerfreie Teil im Vordruck zu kürzen.(3)
Die Frist zur Abgabe der Gewerbesteuererklärung ergibt sich aus § 149 AO in Verbindung mit § 14a GewStG; maßgeblich sind die allgemein für Steuererklärungen geltenden Abgabefristen, die sich bei Vertretung durch Angehörige der steuerberatenden Berufe verlängern können.(1)(2)
Die Erklärung ist grundsätzlich elektronisch zu übermitteln; Unternehmensteuererklärungen, zu denen auch die Gewerbesteuererklärung zählt, sind seit 2011 verpflichtend elektronisch einzureichen.(7)
Seit 2018 ist die Übermittlung nur noch im authentifizierten elektronischen Verfahren zulässig; komprimierte Unternehmensteuererklärungen sind nicht mehr zugelassen.(7)
Die Verpflichtung zur Abgabe der Gewerbesteuererklärung folgt aus § 149 AO in Verbindung mit § 14a GewStG; das Finanzamt kann die Abgabe mit Zwangsmitteln (insbesondere Zwangsgeld) durchsetzen.(8.1)
Wird trotz Aufforderung keine Erklärung abgegeben, ist das Finanzamt berechtigt, die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen und zusätzlich Zwangsgelder anzudrohen und festzusetzen; die Höhe des Zwangsgeldes hat sich im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens zu bewegen.(8.1)(8.2)
Auch organschaftliche Vertreter wie Geschäftsführer einer GmbH handeln grob fahrlässig, wenn sie sich nicht um die fristgerechte Abgabe der Gewerbesteuererklärungen und die Entrichtung der Gewerbesteuer kümmern.(10)
Der Insolvenzverwalter hat aufgrund seiner Verwaltungsbefugnis nach § 80 InsO die steuerlichen Pflichten für die Insolvenzmasse zu erfüllen; hierzu gehört insbesondere die Abgabe der Gewerbesteuererklärung sowie die Entrichtung der entsprechenden Gewerbesteuerbeträge.(11)
Daneben ist er verpflichtet, Umsatzsteuererklärungen, Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen für die Masse abzugeben.(11)
In der Gewerbesteuererklärung werden insbesondere der Gewinn aus Gewerbebetrieb als Ausgangsgröße, gewerbesteuerliche Hinzurechnungen und Kürzungen sowie ggf. festgestellte Gewerbeverluste nach § 10a GewStG erfasst.(1)(3)(6)
Auf Grundlage dieser Angaben ermittelt das Finanzamt den maßgeblichen Gewerbeertrag und setzt hieraus den Gewerbesteuermessbetrag fest, der dann von der hebeberechtigten Gemeinde mit dem jeweiligen Hebesatz zur endgültigen Gewerbesteuer hochgerechnet wird.(1)(3)
Die Gewerbesteuererklärung baut auf den Ergebnissen der Einkommen- oder Körperschaftsteuer auf, knüpft aber eigenständig an den Begriff des Gewerbebetriebs nach § 2 GewStG an.(3)(4)(6)
Während Einkommen- und Körperschaftsteuer personenbezogene Ertragsteuern sind, ist die Gewerbesteuer objektbezogen und belastet den Gewerbebetrieb als solchen, was sich auch in der gesonderten Erklärungspflicht und der Festsetzung eines Gewerbesteuermessbetrags widerspiegelt.(3)(4)(6)
Wann muss ich eine Gewerbesteuererklärung abgeben?
Sobald ein inländischer Gewerbebetrieb vorliegt und der Gewerbeertrag die Freibetragsgrenzen von 24.500 € (allgemein) bzw. 5.000 € (bestimmte Körperschaften) überschreitet.(3)(4)(5)
Wo reiche ich die Gewerbesteuererklärung ein?
Beim für die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags zuständigen Finanzamt, ausschließlich auf elektronischem Weg.(1)(2)(7)
Was passiert, wenn ich die Gewerbesteuererklärung nicht abgebe?
Das Finanzamt kann die Besteuerungsgrundlagen schätzen und mit Zwangsgeld die Abgabe der Erklärung erzwingen.(8.1)(8.2)
Wer ist verantwortlich?
Steuerschuldner ist der Unternehmer; Geschäftsführer und Insolvenzverwalter müssen die fristgerechte Abgabe der Gewerbesteuererklärungen sicherstellen.(3)(10)(11)
Quellen:
(1) 2020 | Staats, Annette | Aufsatz | Hinweise zur Gewerbesteuererklärung 2019 | Stbg 2020, 197-206
(2) 2021 | Staats, Annette | Aufsatz | Hinweise zur Gewerbesteuererklärung 2020 | Stbg 2021, 446-451
(3) 2022 | Staats, Annette | Aufsatz | Abgabe der Gewerbesteuererklärung 2021 | Stbg 2022, 201-211
(4) 2016 | Staats, Annette | Aufsatz | Abgabe der Gewerbesteuererklärung 2015 | Stbg 2016, 152
(5) 14.03.2024 | Gewerbesteuererklärung | Lexikon | Gewerbesteuererklärung | ABC der Sofort-Lösungen | 12.02.2026
(6) 2024 | Kümpel, Andreas | Aufsatz | Hinweise zur Gewerbesteuererklärung 2023 | Stbg 2024, 136-145
(7) 2017 | Stbg 2017, 292 | Sonstiges | Die komprimierte Steuererklärung – vom Aussterben bedroht?
(8) 30.10.2008 | FG Nürnberg 4. Senat | IV 343/2005 | Urteil | Rechtmäßigkeit der Androhung von Zwangsgeldern wegen Nichtabgabe der Gewerbesteuererklärungen | § 37 Abs 2 AO, § 328 Abs 1 S 1 AO, § 335 AO, § 102 FGO
(9) 19.04.2021 | Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 14. Senat | 14 B 43/21 | Beschluss | Gewerbesteuerrückstand – hier: Rechtmäßigkeit des angefochtenen Haftungsbescheids und der damit verbundenen Zahlungsaufforderung | § 34 Abs 1 AO 1977, § 69 S 1 Alt 1 AO 1977, § 69 S 1 Alt 2 AO 1977
(10) 01.12.2025 | § 15 Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Abs. 1, 1a) | Kommentierung | § 15 Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Abs. 1, 1a); A. Inhalt und Bed…; III. Normzusammen…; 2. Äußerer Normzu…; i) Verhältnis zur…; cc) Insolvenz der…; (5) Steuerliche Pflichten des Insolvenzverwalters | Bodden | Korn/Carlé/Stahl/Strahl, Einkommensteuergesetz | 165. Ergänzungslieferung, Dezember 2025
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