Steuerglossar
Die Körperschaftsteuererklärung (Vordruck KSt 1 zzgl. Anlagen, z.B. GK, GEM, OT) ist der amtliche Erklärungssatz für alle Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 1 KStG. (1)
Sie umfasst regelmäßig auch rechtlich eigenständige Feststellungserklärungen, etwa zum steuerlichen Einlagekonto (§ 27 KStG) sowie zur gesonderten und einheitlichen Feststellung des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens bei Organschaften (§ 14 Abs. 5 KStG), die aber technisch in die Körperschaftsteuererklärung integriert sind. (1)
Grundsätzlich sind alle unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtigen Körperschaften zur Abgabe einer Körperschaftsteuererklärung verpflichtet, soweit sie steuerlich relevante Einkünfte erzielen. (1)
Spezielle Regelungen gelten etwa für Investmentfonds als Zweckvermögen nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG bzw. Vermögensmassen nach § 2 Nr. 1 KStG, die nach § 31 Abs. 1 KStG i.V.m. § 25 Abs. 3 Satz 1 EStG und § 56 EStDV zur Abgabe einer Körperschaftsteuererklärung verpflichtet sind, soweit ihre Einkünfte nicht bereits vollständig durch Steuerabzug abgegolten sind. (2)
Erzielt ein Investmentfonds ausschließlich Einkünfte, die dem Steuerabzug unterliegen (z.B. bestimmte Kapitalerträge), ist keine Körperschaftsteuererklärung abzugeben, weil die Körperschaftsteuer in diesen Fällen bereits durch den Steuerabzug abgegolten ist (§ 7 Abs. 2 InvStG). (2)
Die Körperschaftsteuererklärung und die zugehörigen Feststellungserklärungen sind nach § 31 Abs. 1a Satz 1 KStG elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. (3.1)
Erfolgt die Übermittlung nicht über kommerzielle Software, ist ein Zertifikat für die authentifizierte elektronische Übermittlung über das ELSTER-Portal erforderlich. (3.1)
Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf die elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall ist die Körperschaftsteuererklärung auf amtlichem Vordruck in Papierform abzugeben und eigenhändig zu unterschreiben (§ 31 Abs. 1a Satz 2 KStG). (1)(3.1)
Zusätzlich besteht für Körperschaften in der Regel die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der E-Bilanz nach § 5b EStG; bei Einnahmenüberschussrechnern ist die Anlage EÜR nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln (§ 60 Abs. 4 EStDV). (3.1)
Die Körperschaftsteuererklärung umfasst insbesondere:
Beispiel: Die als Aufwand gebuchte und für die Körperschaft einbehaltene Kapitalertragsteuer ist außerbilanziell in Zeile 83 der Körperschaftsteuererklärung hinzuzurechnen, da sie handels- und steuerbilanziell zunächst als Aufwand erfasst wird, steuerlich aber auf die Körperschaftsteuer angerechnet wird. (4)
Viele steuerliche Sondertatbestände werden über spezielle Anlagen zur Körperschaftsteuererklärung abgebildet, etwa:
Die Körperschaftsteuererklärung ist eng mit anderen Steuerdeklarationen verknüpft:
Unrichtige oder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen in Körperschaftsteuererklärungen können eine Steuerverkürzung und damit strafrechtlich relevante Steuerhinterziehung begründen. (10.1)(10.2)
Steuerlich erhebliche Tatsachen sind alle Umstände, die zur Ausfüllung eines Besteuerungstatbestands herangezogen werden können und damit Grund oder Höhe des Steueranspruchs oder eines Steuervorteils beeinflussen. (10.3)
Für die Praxis bedeutet dies:
Alle strukturell oder wirtschaftlich bedeutsamen Gestaltungen (z.B. Cum-Ex-ähnliche Modelle, komplexe Sicherungsstrukturen, Organschaftsverhältnisse) sind in der Körperschaftsteuererklärung so offenzulegen, dass dem Finanzamt eine zutreffende rechtliche Würdigung möglich ist. (10.4)(10.2)(10.3)
Die Körperschaftsteuererklärung ist das zentrale Instrument zur Festsetzung der Körperschaftsteuer und zur Dokumentation aller relevanten Besteuerungsgrundlagen auf Ebene der Körperschaft. (1)
Sie ist fristgebunden, zwingend elektronisch zu übermitteln (Ausnahme Härtefall) und umfasst neben der eigentlichen Einkommensermittlung regelmäßig weitere gesonderte Feststellungen, etwa zum steuerlichen Einlagekonto und zur Organschaft. (1)(3.1)(6)
Eine sorgfältige, vollständige und fristgerechte Körperschaftsteuererklärung ist nicht nur Voraussetzung für eine rechtssichere Veranlagung, sondern reduziert zugleich Haftungs- und Strafbarkeitsrisiken der Verantwortlichen. (6)(10.1)(10.2)
Quellen:
(1) 2024 | Claudy, Björn | Aufsatz | Körperschaftsteuererklärungsvordrucke 2023; Änderungen in den Vordrucken für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen | Stbg 2024, 171-175
(2) 03.2025 | 3. Verpflichtung zur Abgabe von Körperschaftsteuererklärungen | Handbuch | 3. Verpflichtung zur Abgabe von Körperschaftsteuererklärungen | Claudy | Claudy/Henseler/Kümpel, … 2024, Band 3 | 2025
(3) 2021 | Staats, Annette | Aufsatz | Körperschaftsteuererklärungsvordrucke 2020 | Stbg 2021, 385-391
(4) 03.2025 | 4. Außerbilanzielle Korrekturen (Zeilen 38–298) | Handbuch | 4. Außerbilanzielle Korrekturen (Zeilen 38–298); d) Nichtabziehbare Aufwendungen nach § 10 KStG und § 4 Abs. 5 EStG (Zeilen 80–92) | Claudy | Claudy/Henseler/Kümpel, … 2024, Band 3 | 2025
(5) 03.2025 | 4. Außerbilanzielle Korrekturen (Zeilen 38–298) | Handbuch | 4. Außerbilanzielle Korrekturen (Zeilen 38–298); h) Unmittelbare Beteiligungen an anderen Körperschaften (Zeilen 143–202) | Claudy | Claudy/Henseler/Kümpel, … 2024, Band 3 | 2025
(6) 01.07.2023 | C. Sonderprobleme | Handbuch | C. Sonderprobleme; V. Steuerliches Einlagekonto nach § 27 KStG und Einlagenrückgewähr | Ott | Ott, Handbuch Mittelständische Unternehmen | 173. Ergänzungslieferung, November 2025
(7) 23.12.2020 | BGBl I Nr. 64 | Seite 3070-3078 | Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Bilanzbuchhalter und Geprüfte Bilanzbuchhalterin-Bachelor Professional in Bilanzbuchhaltung (Bilanzbuchhalter-Bachelor Professional in Bilanzbuchhaltung-Fortbildungsprüfungsverordnung – BibuBAProFPrV) | vom 23.12.2020
(8) 10.12.2024 | OLG Frankfurt 3. Strafsenat | 3 Ws 231/24 | Beschluss | Steuerverkürzung durch Erklärung unrichtiger oder unvollständiger Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen in Körperschaftssteuererklärungen | § 39 AO, § 370 Abs 1 Nr 1 AO, § 370 Abs 3 Nr 1 AO, § 203 StPO, § 204 Abs 1 Alt 1 StPO, …
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