Steuerglossar
Eine Immobilien-GmbH ist eine Kapitalgesellschaft, die überwiegend eigene Immobilien hält und daraus Einkünfte erzielt, etwa durch Vermietung oder Veräußerung.(1)(2)(3)
Im Fokus stehen dabei häufig steuerliche Gestaltungsüberlegungen, da Immobilienerträge in der GmbH anders belastet werden als im Privatvermögen natürlicher Personen.(1)(2)
Die Frage, ob eine Tätigkeit noch als private Vermögensverwaltung oder bereits als gewerbliche Tätigkeit gilt, ist für Immobilieninvestoren zentral.(1)
Ein Beitrag stellt heraus, dass zunächst die Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und gewerblicher Tätigkeit vorzunehmen ist, bevor die steuerlichen Folgen beurteilt werden können.(1)
Speziell untersucht wird, ob eine private Vermögensverwaltung in der Rechtsform der GmbH möglich ist und welche steuerlichen Vergünstigungen damit verbunden sein können.(1)
Zur Verdeutlichung werden die ertragsteuerlichen Folgen bei Vermögensverwaltung durch natürliche Personen mit jenen durch eine Immobilien-GmbH anhand eines Beispiels gegenübergestellt.(1)
Ein wichtiger Punkt ist die Gewerbesteuerkürzung für Grundstücksunternehmen nach § 9 Nr. 1 GewStG, die bei einer vermögensverwaltenden Immobilien-GmbH im Detail analysiert wird.(1)
Die Immobilien-GmbH unterliegt mit ihren Erträgen grundsätzlich der Körperschaftsteuer, wobei bei Konstellationen mit inländischem Satzungssitz und ausländischem Verwaltungssitz eine unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht in Deutschland bestehen kann.(3)
In einem Fall mit Immobilien-GmbHs, die in Deutschland gegründet sind, ihren Verwaltungssitz aber in einem anderen EU-Staat haben und von dort die Immobilien verwalten, wurde eine unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht in Deutschland bei gleichzeitig fehlender Gewerbesteuerpflicht beschrieben.(3)
Im Bereich der Gewerbesteuer ist entscheidend, ob im Inland ein Gewerbebetrieb mit Betriebsstätte unterhalten wird.(4)
Die Gewerbesteuerpflicht einer Immobilien-GmbH hängt daher maßgeblich davon ab, ob sie im Inland eine Betriebsstätte im Sinne des § 12 AO begründet.(4)
Ein Finanzgericht stellte klar, dass eine Immobilien-GmbH durch die Beauftragung einer inländischen Hausverwaltungs-GmbH mit weitreichender Vollmacht eine inländische Stätte der Geschäftsleitung in den Räumen dieser Dienstleistungsgesellschaft begründen kann.(5)
Dies gilt insbesondere, wenn das laufende Tagesgeschäft der Vermietung eines größeren Wohn- und Geschäftshauses faktisch von der Hausverwaltungs-GmbH erledigt wird und nur außergewöhnliche Vorgänge mit dem Geschäftsführer der Immobilien-GmbH abgestimmt werden.(5)
Allein aus dem Wohnsitz des Geschäftsführers im Ausland kann dagegen nicht geschlossen werden, dass sich die Geschäftsleitung der Immobilien-GmbH ebenfalls im Ausland befindet.(5)
Vielmehr ist für eine ausländische Geschäftsleitungsbetriebsstätte ein dortiges tatsächliches Handeln nachzuweisen, wofür die Immobilien-GmbH darlegungspflichtig ist.(5)
In einer BFH-Entscheidung zur Gewerbesteuerpflicht einer Immobilien-GmbH mit Gesellschafter-Geschäftsführer im Ausland ging es genau um die Frage, ob trotz Auslandswohnsitz eine inländische Betriebsstätte besteht.(4)
Die GmbH vermietete ein in Deutschland belegenes Wohn- und Geschäftshaus, hatte einer Hausverwaltung umfassende Vollmachten erteilt und begehrte die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG; der BFH stellte hierzu die allgemeinen Grundsätze zur Annahme einer Betriebsstätte nach § 12 AO dar.(4)
Ein Aufsatz beleuchtet die deutsche Immobilien-GmbH mit Satzungssitz in Deutschland und Geschäftsleitung in einem anderen EU-Mitgliedstaat, der die Gesellschaften nach dem OECD-Musterabkommen als ansässig anerkennt.(3)
In dem Beispiel verwalten die vom Ausland aus geleiteten Immobilien-GmbHs die Objekte und schütten Erträge an eine deutsche Mutter-AG aus.(3)
Dargestellt werden dabei insbesondere:
Bei Immobilien-GmbHs kann es zur sogenannten Trapped-Cash-Problematik kommen, wenn überschüssige Liquidität aufgrund rechtlicher, regulatorischer oder steuerlicher Beschränkungen nicht an die Gesellschafter ausgeschüttet werden kann.(2)
Ein Beitrag analysiert anhand der Immobilien-GmbH verschiedene Gestaltungsvarianten, um die Folgen von Trapped Cash zu begrenzen.(2)
Im Mittelpunkt stehen dabei neben handelsrechtlichen Fragestellungen die einkommen- und körperschaftsteuerlichen, gewerbesteuerlichen, grunderwerbsteuerlichen und umsatzsteuerlichen Implikationen.(2)
Zur Eingrenzung der Problematik werden insbesondere das Umwandlungs(steuer)recht sowie die Option zur Körperschaftsbesteuerung nach § 1a KStG als Instrumente benannt.(2)
Zur steuerlichen Einordnung von Immobilieninvestitionen wird der Vergleich zwischen direkter privater Vermögensverwaltung durch natürliche Personen und der Bündelung der Immobilien in einer Immobilien-GmbH herangezogen.(1)
Ein Beispiel zeigt die unterschiedlichen ertragsteuerlichen Folgen beider Gestaltungen und veranschaulicht, wie sich die Rechtsformwahl auf die Steuerbelastung auswirken kann.(1)
Gerade bei größeren Beständen kann die Bündelung in einer vermögensverwaltenden Immobilien-GmbH steuerliche Vergünstigungen erschließen, deren Reichweite maßgeblich von der Gewerbesteuerkürzung nach § 9 Nr. 1 GewStG abhängt.(1)
Umgekehrt kann die Immobilien-GmbH mit Trapped Cash oder komplexen Betriebsstätten- und Geschäftsleitungsfragen konfrontiert sein, insbesondere bei Auslandsbezug oder Einschaltung von Dienstleistungsgesellschaften.(2)(3)(4)(5)
Was ist eine vermögensverwaltende Immobilien-GmbH?
Eine vermögensverwaltende Immobilien-GmbH dient der privaten Vermögensverwaltung, hält Immobilien und erzielt hieraus laufende Erträge, wobei insbesondere die Frage der Gewerbesteuerkürzung nach § 9 Nr. 1 GewStG von Bedeutung ist.(1)
Wann wird eine Immobilien-GmbH gewerbesteuerpflichtig?
Gewerbesteuerpflicht besteht, wenn im Inland ein Gewerbebetrieb mit Betriebsstätte unterhalten wird; hierbei sind die Grundsätze des § 12 AO und die konkrete Ausgestaltung von Verwaltung und Geschäftsleitung maßgeblich.(4)(5)
Kann die Geschäftsleitung der Immobilien-GmbH wirksam ins Ausland verlegt werden?
Eine Verlagerung des Verwaltungssitzes in einen anderen EU-Mitgliedstaat ist möglich, setzt aber tatsächliche Leitungshandlungen dort voraus; in Beispielen führt dies zu unbeschränkter Körperschaftsteuerpflicht in Deutschland ohne Gewerbesteuerpflicht, wobei die steuerliche Gesamtbelastung oft keinen Ausschlussgrund für die Verlegung darstellt.(3)(5)
Was bedeutet Trapped Cash bei der Immobilien-GmbH?
Von Trapped Cash spricht man, wenn überschüssige Liquidität aufgrund rechtlicher, regulatorischer oder steuerlicher Beschränkungen nicht an die Gesellschafter ausgeschüttet werden kann; zur Eindämmung dieser Problematik werden bei Immobilien-GmbHs insbesondere das Umwandlungs(steuer)recht und § 1a KStG herangezogen.(2)
Quellen:
(1) 2022 | Katharina Rogge | Aufsatz | Die private Vermögensverwaltung und ihre steuerlichen Folgen, insbesondere in der Form der vermögensverwaltenden Immobilien-GmbH | SAM 2022, 139-145
(2) 2025 | Luca Wenke, Andy Laatsch | Aufsatz | Trapped Cash bei Immobilien-GmbHs | NWB 2025, 3060-3078
(3) 2010 | Thomas Elser, Daniel Dürrschmidt | Aufsatz | Die deutsche Immobilien-GmbH mit Geschäftsleitung im Ausland | IStR 2010, 79-85
(4) 04.10.2022 | Johannes Selder | Anmerkung | Gewerbesteuerpflicht einer Immobilien-GmbH bzw. Betriebsstätte bei Einschaltung einer Dienstleistungsgesellschaft | BFH v. 23.03.2022 – III R 35/20 | jurisPR-SteuerR 40/2022 Anm. 3
(5) 28.06.2023 | Finanzgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat | 11 K 11108/17 | Urteil | Sitz der Managementgesellschaft einer Immobilien-GmbH als Geschäftsleitungsbetriebsstätte der Immobilien-GmbH – Wohnsitz des Geschäftsführers der Immobilien-GmbH im Ausland begründet keine Geschäftsleitungsbetriebstätte – Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 AO | § 2 Abs 1 S 1 GewStG 2002, § 2 Abs 1 S 3 GewStG 2002, § 12 S 1 AO, § 12 S 2 Nr 1 AO, § 10 AO, …
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