Steuerglossar
Beim Reverse-Charge-Verfahren geht die Umsatzsteuerschuld vom leistenden Unternehmer auf den Leistungsempfänger über, sodass nicht der Leistende, sondern der Empfänger die Umsatzsteuer schuldet und an das Finanzamt abführt.(1.1)(1.2)(3.1)(4)
Rechtlich ist das in Deutschland vor allem in § 13b UStG geregelt, der die Fälle aufzählt, in denen zwingend ein Wechsel der Steuerschuldnerschaft eintritt.(1.1)(1.2)(1.3)(6)
Das Reverse-Charge-Verfahren soll insbesondere Umsatzsteuerbetrug und Umsatzsteuerausfälle (z.B. bei Karussellgeschäften oder Insolvenzen von Lieferanten) eindämmen, indem der zum Vorsteuerabzug berechtigte Leistungsempfänger zugleich Steuerschuldner wird.(3.1)(3.2)(8)(9)
Dadurch werden betrügerische Geldströme reduziert, weil der Leistende keine Umsatzsteuer vereinnahmt, die er nicht an das Finanzamt weiterleitet, während der Empfänger gleichzeitig Vorsteuer geltend macht.(3.1)(3.2)(4)(10)
Die Fälle, in denen das Reverse-Charge-Verfahren anzuwenden ist, sind in § 13b Abs. 1 und 2 UStG abschließend geregelt; ein Wahlrecht besteht nicht.(1.1)(1.2)(1.3)(6)
Typische Konstellation ist die Erbringung einer sonstigen Leistung durch einen im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer an einen Unternehmer im Inland, wenn sich der Leistungsort nach § 3a Abs. 2 UStG im Inland befindet.(1.2)(1.3)(11)
Zu den wichtigsten Anwendungsbereichen des Reverse-Charge-Verfahrens nach § 13b UStG gehören insbesondere:(1.1)(1.3)(6)(8)
Im Reverse-Charge-Verfahren stellt der leistende Unternehmer eine Nettorechnung ohne Umsatzsteuerausweis aus und weist auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hin.(1.1)(1.2)(1.5)(8)
Der Leistungsempfänger berechnet die auf das Entgelt entfallende Umsatzsteuer selbst, führt sie im Rahmen seiner Umsatzsteuervoranmeldung an das Finanzamt ab und kann sie – soweit zum Vorsteuerabzug berechtigt – gleichzeitig als Vorsteuer geltend machen.(1.1)(1.2)(1.5)(15)
Auch wenn sich Umsatzsteuer und Vorsteuer beim Empfänger meist zu einem Null-Effekt ausgleichen, muss der Vorgang buchhalterisch vollständig erfasst werden.(1.1)(1.5)(15)
Der leistende Unternehmer darf bei Anwendung des § 13b UStG keine Umsatzsteuer gesondert ausweisen, andernfalls schuldet er die ausgewiesene Steuer zusätzlich als unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer.(1.2)(1.5)(6)
Die Rechnung muss alle Pflichtangaben nach § 14 UStG enthalten und zusätzlich einen eindeutigen Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (z.B. „Reverse-Charge – Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“).(1.5)(6)(8)
Fehlt der Hinweis, bleibt der Leistungsempfänger dennoch Steuerschuldner nach § 13b UStG; der formale Fehler ändert an der materiellen Steuerschuld nichts.(1.5)(15)
Die Umsatzsteuer entsteht beim Leistungsempfänger mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt oder eine Anzahlung vereinnahmt wurde.(1.1)(1.5)(6)
Unternehmer, die ausschließlich Steuern nach § 13b UStG als Leistungsempfänger zu entrichten haben, müssen gleichwohl Umsatzsteuervoranmeldungen und eine Jahreserklärung abgeben, allerdings nur für die Zeiträume, in denen § 13b-Umsätze zu erklären sind.(16)
Wirtschaftlich ist § 13b UStG stets im Zusammenhang mit dem Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 UStG zu sehen: Bei voller Vorsteuerabzugsberechtigung neutralisieren sich Steuerschuld und Vorsteuererstattung regelmäßig.(15)
Sobald der Vorsteuerabzug ganz oder teilweise ausgeschlossen ist (z.B. bei nicht oder nur teil-vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmern), führt das Reverse-Charge-Verfahren zu einer echten Umsatzsteuerbelastung des Leistungsempfängers.(15)
Da die Steuerschuld unabhängig von der Rechnung entsteht und es für § 13b nicht zwingend auf den Leistungsbezug „für das Unternehmen“ ankommt, ist die korrekte Bestimmung des Leistungsempfängers besonders risikorelevant.(8)(15)
In der steuerlichen Fachdiskussion wird das Reverse-Charge-Verfahren auch als möglicher Baustein einer weitergehenden Reform des Umsatzsteuersystems betrachtet, etwa als breit eingesetztes Instrument zur Reduzierung systembedingter Mehrwertsteuerbetrugsrisiken.(3.1)(6)(10)(18)
Studien und Planspiele haben Chancen (insbesondere im Hinblick auf Betrugsbekämpfung und Insolvenzausfälle) und Risiken (Komplexitätszuwachs, neue Betrugsszenarien, Meldepflichten) einer weitergehenden oder sogar generellen Umstellung auf Reverse-Charge beleuchtet.(3.1)(3.2)(10)(18)(19)
Quellen:
(1) 01.2021 | Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers | Lexikon | Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers | Dormeier | Dormeier/Haffner, ABC der Finanzbuchhaltung | 2. Auflage 2021
(2) 01.01.2015 | Einführung UStG | Kommentierung | Einführung UStG; B. Wirkungsweise der USt; II. Materielle Einzelhandelsumsatzsteuer auf der Endstufe | Reiß | Reiß/Kraeusel/Langer, Umsatzsteuergesetz | 206. Ergänzungslieferung, Dezember 2025
(3) 2008 | Claudia Hillek, Heidi Friedrich-Vache | Festschriftenbeitrag, Aufsatz | Das Reverse-Charge-Verfahren im internationalen Waren- und Dienstleistungsverkehr | Festschrift für Wolfram Reiß zum 65. Geburtstag 2008, 251-273
(4) 2002 | Michael Langer | Aufsatz | Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei der Umsatzsteuer ab 1.1.2002 | NWB Fach 7, 5469-5480 (4/2002)
(5) 2015 | Matthias Weidmann, Philipp Tschäpe | Aufsatz | § 13b UStG und der Wechsel des Steuerschuldners in der Baubranche | ZfBR 2015, 731-740
(6) 2011 | Jens Pahne | Aufsatz | Dem Umsatzsteuerbetrug hinterherlaufen! | UR 2011, 247-254
(7) 2007 | Berthold Welling, Andreas Richter | Aufsatz | 20. Berliner Steuergespräch: „Reverse-Charge-Verfahren“ – Reformperspektive im Umsatzsteuerrecht? | FR 2007, 102-105
(8) 2002 | Helmut Lehr | Aufsatz | E-Commerce: Grundzüge der steuerlichen Behandlung im Überblick | SteuerStud 2002, 128-136
(9) 2023 | Jonas Liermann | Aufsatz | Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf die Übertragung von Emissionszertifikaten | NWB 2023, 3070-3072
(10) 2021 | Koisiak, David | Aufsatz | Neues vom BFH: Zur Steuerschuld des Leistungsempfängers | eNews 2021, 25.05.2021
(11) 01.02.2026 | Steuerschuldnerschaft | Arbeitshilfen | Steuerschuldnerschaft; B. Einzeldarstellungen; IX. Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers und allgemeines Besteuerungsverfahren | Frank Henseler | Papperitz/Keller, ABC Betriebsprüfung | 162. Ergänzungslieferung, Februar 2026
(12) 2018 | Christian Korn | Aufsatz | Seminar J: Erhebung der Mehrwertsteuer auf grenzüberschreitende Lieferungen und Dienstleistungen in bestimmungslandbasierten Mehrwertsteuersystemen | IStR 2018, 643-648
(13) 2006 | Stefan Groß, Philipp Matheis, Andreas Vogl | Aufsatz | Umsatzsteuerliche Reformvorhaben im „Steuerlabor“ | UVR 2006, 43-52
(14) 2008 | Norbert Mattes | Festschriftenbeitrag, Aufsatz | Reverse Charge oder Sind konventionelle Methoden geeignet, den Umsatzsteuerbetrug auszuschalten? | Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung in Europa (Festschrift für Alfred Brogyanyi) 2008, 633-644
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