Steuerglossar

Reverse-Charge-Verfahren einfach erklärt!

Definition: Was ist das Reverse-Charge-Verfahren?

Beim Reverse-Charge-Verfahren geht die Umsatzsteuerschuld vom leistenden Unternehmer auf den Leistungsempfänger über, sodass nicht der Leistende, sondern der Empfänger die Umsatzsteuer schuldet und an das Finanzamt abführt.(1.1)(1.2)(3.1)(4)

Rechtlich ist das in Deutschland vor allem in § 13b UStG geregelt, der die Fälle aufzählt, in denen zwingend ein Wechsel der Steuerschuldnerschaft eintritt.(1.1)(1.2)(1.3)(6)

Ziel und Hintergrund des Reverse-Charge-Verfahrens

Das Reverse-Charge-Verfahren soll insbesondere Umsatzsteuerbetrug und Umsatzsteuerausfälle (z.B. bei Karussellgeschäften oder Insolvenzen von Lieferanten) eindämmen, indem der zum Vorsteuerabzug berechtigte Leistungsempfänger zugleich Steuerschuldner wird.(3.1)(3.2)(8)(9)

Dadurch werden betrügerische Geldströme reduziert, weil der Leistende keine Umsatzsteuer vereinnahmt, die er nicht an das Finanzamt weiterleitet, während der Empfänger gleichzeitig Vorsteuer geltend macht.(3.1)(3.2)(4)(10)

Gesetzliche Grundlage: § 13b UStG

Die Fälle, in denen das Reverse-Charge-Verfahren anzuwenden ist, sind in § 13b Abs. 1 und 2 UStG abschließend geregelt; ein Wahlrecht besteht nicht.(1.1)(1.2)(1.3)(6)

Typische Konstellation ist die Erbringung einer sonstigen Leistung durch einen im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer an einen Unternehmer im Inland, wenn sich der Leistungsort nach § 3a Abs. 2 UStG im Inland befindet.(1.2)(1.3)(11)

Typische Anwendungsfälle in der Praxis

Zu den wichtigsten Anwendungsbereichen des Reverse-Charge-Verfahrens nach § 13b UStG gehören insbesondere:(1.1)(1.3)(6)(8)

  • Leistungen ausländischer Unternehmer an inländische Unternehmer (B2B-Services), wenn der Leistungsort in Deutschland liegt.(1.2)(1.3)(11)
  • Bauleistungen und Werklieferungen in der Baubranche, sofern der Leistungsempfänger selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt.(1.1)(1.3)(8)
  • Lieferungen von Gas, Elektrizität, Wärme und Kälte in bestimmten Konstellationen, etwa bei Lieferungen durch im Ausland ansässige Unternehmer oder bei Wiederverkäufern.(1.1)(1.3)
  • Übertragung von Treibhausgas-Emissionszertifikaten und ähnlichen Berechtigungen, bei denen der Ort der sonstigen Leistung dort liegt, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt.(1.1)(1.3)(12)
  • Lieferungen von Altmetallen und weiteren in Anlage 3 UStG aufgeführten Waren, bei denen die Umsatzsteuer vom Leistungsempfänger geschuldet wird.(1.1)(1.4)
Funktionsweise auf steuerlicher Ebene

Im Reverse-Charge-Verfahren stellt der leistende Unternehmer eine Nettorechnung ohne Umsatzsteuerausweis aus und weist auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hin.(1.1)(1.2)(1.5)(8)

Der Leistungsempfänger berechnet die auf das Entgelt entfallende Umsatzsteuer selbst, führt sie im Rahmen seiner Umsatzsteuervoranmeldung an das Finanzamt ab und kann sie – soweit zum Vorsteuerabzug berechtigt – gleichzeitig als Vorsteuer geltend machen.(1.1)(1.2)(1.5)(15)

Auch wenn sich Umsatzsteuer und Vorsteuer beim Empfänger meist zu einem Null-Effekt ausgleichen, muss der Vorgang buchhalterisch vollständig erfasst werden.(1.1)(1.5)(15)

Rechnungsstellung im Reverse-Charge-Verfahren

Der leistende Unternehmer darf bei Anwendung des § 13b UStG keine Umsatzsteuer gesondert ausweisen, andernfalls schuldet er die ausgewiesene Steuer zusätzlich als unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer.(1.2)(1.5)(6)

Die Rechnung muss alle Pflichtangaben nach § 14 UStG enthalten und zusätzlich einen eindeutigen Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (z.B. „Reverse-Charge – Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“).(1.5)(6)(8)

Fehlt der Hinweis, bleibt der Leistungsempfänger dennoch Steuerschuldner nach § 13b UStG; der formale Fehler ändert an der materiellen Steuerschuld nichts.(1.5)(15)

Entstehung der Steuer und Deklaration

Die Umsatzsteuer entsteht beim Leistungsempfänger mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt oder eine Anzahlung vereinnahmt wurde.(1.1)(1.5)(6)

Unternehmer, die ausschließlich Steuern nach § 13b UStG als Leistungsempfänger zu entrichten haben, müssen gleichwohl Umsatzsteuervoranmeldungen und eine Jahreserklärung abgeben, allerdings nur für die Zeiträume, in denen § 13b-Umsätze zu erklären sind.(16)

Reverse-Charge und Vorsteuerabzug

Wirtschaftlich ist § 13b UStG stets im Zusammenhang mit dem Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 UStG zu sehen: Bei voller Vorsteuerabzugsberechtigung neutralisieren sich Steuerschuld und Vorsteuererstattung regelmäßig.(15)

Sobald der Vorsteuerabzug ganz oder teilweise ausgeschlossen ist (z.B. bei nicht oder nur teil-vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmern), führt das Reverse-Charge-Verfahren zu einer echten Umsatzsteuerbelastung des Leistungsempfängers.(15)

Da die Steuerschuld unabhängig von der Rechnung entsteht und es für § 13b nicht zwingend auf den Leistungsbezug „für das Unternehmen“ ankommt, ist die korrekte Bestimmung des Leistungsempfängers besonders risikorelevant.(8)(15)

Vorteile des Reverse-Charge-Verfahrens
  • Betrugsbekämpfung und Sicherung des Steueraufkommens: Verlagerung der Steuerschuld auf den Empfänger reduziert das Risiko, dass der Leistende vereinnahmte Umsatzsteuer nicht abführt, der Empfänger aber Vorsteuer geltend macht.(3.1)(3.2)(9)(10)
  • Liquiditätsvorteil für den Leistungsempfänger: Der Empfänger muss die Umsatzsteuer nicht vorfinanzieren, da er Steuer und Vorsteuer regelmäßig in derselben Voranmeldung verrechnet.(3.1)(4)(8)
  • Entlastung ausländischer Unternehmer: Im B2B-Bereich kann der nicht im Inland ansässige Unternehmer häufig ohne eigene Registrierungspflichten im Bestimmungsland leisten, weil der inländische Leistungsempfänger die Steuer schuldet.(1.2)(11)(17)
Risiken und typische Fehlerquellen
  • Falscher Steuerausweis: Weist der Leistende trotz Reverse-Charge Umsatzsteuer in der Rechnung aus, schulden sowohl der Leistungsempfänger nach § 13b UStG als auch der Leistende aufgrund unberechtigten Steuerausweises den vollen Betrag, bis eine Rechnungsberichtigung erfolgt.(1.2)(1.5)(6)
  • Fehlerhafte Leistungszuordnung / falscher Leistungsempfänger: Wird der tatsächliche Leistungsempfänger unzutreffend bestimmt, kann beim „falschen“ Empfänger eine Umsatzsteuerschuld nach § 13b entstehen, ohne dass ein korrespondierender Vorsteuerabzug möglich ist.(15)
  • Nicht vorsteuerabzugsberechtigte Leistungsempfänger (z.B. Kleinunternehmer): Auch bei Kleinunternehmern nach § 19 UStG greift das Reverse-Charge-Verfahren, sodass eine nicht kompensierbare Umsatzsteuerbelastung entsteht.(1.5)(6)(15)
  • Abgrenzungsprobleme bei speziellen Branchen, etwa bei Bauleistungen oder handelbaren Emissionszertifikaten, wo die Voraussetzungen des Reverse-Charge-Verfahrens im Einzelfall schwierig zu beurteilen sind.(1.3)(6)(8)(12)
Reverse-Charge als Reformperspektive im Umsatzsteuerrecht

In der steuerlichen Fachdiskussion wird das Reverse-Charge-Verfahren auch als möglicher Baustein einer weitergehenden Reform des Umsatzsteuersystems betrachtet, etwa als breit eingesetztes Instrument zur Reduzierung systembedingter Mehrwertsteuerbetrugsrisiken.(3.1)(6)(10)(18)

Studien und Planspiele haben Chancen (insbesondere im Hinblick auf Betrugsbekämpfung und Insolvenzausfälle) und Risiken (Komplexitätszuwachs, neue Betrugsszenarien, Meldepflichten) einer weitergehenden oder sogar generellen Umstellung auf Reverse-Charge beleuchtet.(3.1)(3.2)(10)(18)(19)

Quellen:

(1) 01.2021 | Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers | Lexikon | Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers | Dormeier | Dormeier/Haffner, ABC der Finanzbuchhaltung | 2. Auflage 2021

(2) 01.01.2015 | Einführung UStG | Kommentierung | Einführung UStG; B. Wirkungsweise der USt; II. Materielle Einzelhandelsumsatzsteuer auf der Endstufe | Reiß | Reiß/​Kraeusel/​Langer, Umsatzsteuergesetz | 206. Ergänzungslieferung, Dezember 2025

(3) 2008 | Claudia Hillek, Heidi Friedrich-Vache | Festschriftenbeitrag, Aufsatz | Das Reverse-Charge-Verfahren im internationalen Waren- und Dienstleistungsverkehr | Festschrift für Wolfram Reiß zum 65. Geburtstag 2008, 251-273

(4) 2002 | Michael Langer | Aufsatz | Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei der Umsatzsteuer ab 1.1.2002 | NWB Fach 7, 5469-5480 (4/2002)

(5) 2015 | Matthias Weidmann, Philipp Tschäpe | Aufsatz | § 13b UStG und der Wechsel des Steuerschuldners in der Baubranche | ZfBR 2015, 731-740

(6) 2011 | Jens Pahne | Aufsatz | Dem Umsatzsteuerbetrug hinterherlaufen! | UR 2011, 247-254

(7) 2007 | Berthold Welling, Andreas Richter | Aufsatz | 20. Berliner Steuergespräch: „Reverse-Charge-Verfahren“ – Reformperspektive im Umsatzsteuerrecht? | FR 2007, 102-105

(8) 2002 | Helmut Lehr | Aufsatz | E-Commerce: Grundzüge der steuerlichen Behandlung im Überblick | SteuerStud 2002, 128-136

(9) 2023 | Jonas Liermann | Aufsatz | Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf die Übertragung von Emissionszertifikaten | NWB 2023, 3070-3072

(10) 2021 | Koisiak, David | Aufsatz | Neues vom BFH: Zur Steuerschuld des Leistungsempfängers | eNews 2021, 25.05.2021

(11) 01.02.2026 | Steuerschuldnerschaft | Arbeitshilfen | Steuerschuldnerschaft; B. Einzeldarstellungen; IX. Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers und allgemeines Besteuerungsverfahren | Frank Henseler | Papperitz/​Keller, ABC Betriebsprüfung | 162. Ergänzungslieferung, Februar 2026

(12) 2018 | Christian Korn | Aufsatz | Seminar J: Erhebung der Mehrwertsteuer auf grenzüberschreitende Lieferungen und Dienstleistungen in bestimmungslandbasierten Mehrwertsteuersystemen | IStR 2018, 643-648

(13) 2006 | Stefan Groß, Philipp Matheis, Andreas Vogl | Aufsatz | Umsatzsteuerliche Reformvorhaben im „Steuerlabor“ | UVR 2006, 43-52

(14) 2008 | Norbert Mattes | Festschriftenbeitrag, Aufsatz | Reverse Charge oder Sind konventionelle Methoden geeignet, den Umsatzsteuerbetrug auszuschalten? | Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung in Europa (Festschrift für Alfred Brogyanyi) 2008, 633-644