Steuerglossar

Thesaurierung einfach erklärt!

Thesaurierung (Gewinnthesaurierung) – Bedeutung und steuerliche Aspekte

Thesaurierung bedeutet, dass ein Unternehmen erzielte Gewinne im Unternehmen belässt und nicht an Gesellschafter ausgeschüttet bzw. entnommen werden. (1)

Diese Gewinnthesaurierung dient typischerweise der Innenfinanzierung und stärkt die Eigenkapitalbasis des Unternehmens. (1)

1. Was versteht man unter Thesaurierung?

Bei der Thesaurierung werden Gewinne einbehalten und z.B. in Gewinnrücklagen oder als Gewinnvortrag im Unternehmen stehen gelassen, statt sie auszuschütten. (1)(2)

Gerade im Mittelstand ist die Finanzierung aus einbehaltenen Gewinnen eine klassische Finanzierungsquelle und hat in den vergangenen Jahren zu einem deutlichen Anstieg der Eigenkapitalquote geführt. (1)

Voraussetzung ist, dass das Unternehmen tatsächlich Gewinne erwirtschaftet – bei anhaltenden Verlusten scheidet eine Thesaurierung faktisch aus. (1)

2. Thesaurierung bei Kapitalgesellschaften

Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG) sind eigenständige Steuersubjekte und ihre steuerliche Sphäre ist grundsätzlich von der ihrer Gesellschafter getrennt (Trennungsprinzip). (3)(4)(5)

Die steuerliche Eigenständigkeit ermöglicht es, Gewinne auf Ebene der Gesellschaft zu thesaurieren und damit die Besteuerung beim Anteilseigner zeitlich hinauszuschieben (Abschirmwirkung). (4)(5)

Daraus folgen zwei Ebenen der Besteuerung: Zunächst auf Gesellschaftsebene und – bei Ausschüttung – zusätzlich auf Ebene des Anteilseigners. (4)(6)(7)

Bei Belastungsvergleichen zeigt sich, dass Kapitalgesellschaften bei Thesaurierung der Gewinne häufig eine geringere Gesamtsteuerbelastung aufweisen als Personenunternehmen, während bei Vollausschüttung die Belastung der Kapitalgesellschaft (inkl. Anteilseigner) höher ausfallen kann. (6)(7)(8)(9)

Schon eine teilweise Thesaurierung von z.B. 30 % des Gewinns nach Steuern kann dazu führen, dass die Steuerbelastung der Kapitalgesellschaft unter der eines Personenunternehmens mit Spitzensteuersatz liegt. (6)(9)

3. Thesaurierung bei Personenunternehmen und § 34a EStG

Bei Personenunternehmen (Einzelunternehmen, Personengesellschaften) wird der Gewinn grundsätzlich den Unternehmern bzw. Mitunternehmern direkt zugerechnet und mit deren individuellem Einkommensteuersatz besteuert. (3)(7)

Um die steuerliche Belastung gegenüber Kapitalgesellschaften anzugleichen, wurde die Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG eingeführt. (3)(10)(11)(12)

3.1. Grundprinzip der Thesaurierungsbegünstigung

Nicht entnommene Gewinne können auf Antrag statt mit dem individuellen Einkommensteuersatz mit einem ermäßigten Thesaurierungssteuersatz von 28,25 % besteuert werden. (6)(13)

Wird der thesaurierte Gewinn später entnommen oder ein gesetzlicher Nachversteuerungstatbestand erfüllt, unterliegt der sogenannte Nachversteuerungsbetrag einem Einkommensteuersatz von 25 %. (13)(14.1)(14.2)(14.3)

Damit entsteht ein zweistufiges System: zunächst Begünstigung des nicht entnommenen Gewinns, später Nachversteuerung bei Entnahme. (11)(12)(14.1)(14.3)

Die Begünstigung gilt betriebsbezogen, das heißt, der nicht entnommene Gewinn wird für jeden Betrieb bzw. Mitunternehmeranteil gesondert ermittelt. (14.1)(14.2)(14.4)

3.2. Ermittlung des nicht entnommenen Gewinns

Ausgangspunkt ist der nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG ermittelte Gewinn des jeweiligen Betriebs. (6)(13)(14.1)(14.4)

Dieser Gewinn wird um Entnahmen und Einlagen saldiert; eine positive Differenz, die im Betrieb verbleibt, bildet den nicht entnommenen (thesaurierungsbegünstigten) Gewinn. (13)(14.1)(14.4)

Seit den ab dem Veranlagungszeitraum 2024 geltenden Modifikationen sind bei der Ermittlung des nicht entnommenen Gewinns u.a. der Gewerbesteueraufwand sowie Entnahmen für die Zahlung der Einkommensteuer und des Solidaritätszuschlags auf den thesaurierten Gewinn hinzuzurechnen. (13)

4. Nachversteuerung bei späteren Entnahmen

Verbleiben thesaurierte Gewinne in späteren Wirtschaftsjahren nicht im Betrieb, kann eine Nachversteuerung ausgelöst werden. (14.2)(18)(19)

Übersteigen im Entnahmejahr die Entnahmen (nach Saldierung mit Einlagen) den laufenden Gewinn, ist der positive Saldo als Nachversteuerungsbetrag mit 25 % Einkommensteuer zu besteuern; hinzu kommt Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. (6)(14.2)(14.3)(19)

Wird ein zuvor begünstigt besteuerter thesaurierter Gewinn später vollständig entnommen, ergibt sich – überschlägig – eine Gesamtsteuerbelastung aus Thesaurierungs- und Nachsteuer von rund 48 %, unabhängig vom persönlichen Steuersatz. (6)(19)

Die Reihenfolge, in der Entnahmen auf verschiedene Gewinnschichten angerechnet werden (laufender Gewinn, begünstigte und nicht begünstigte Altgewinne), ist gesetzlich und durch Verwaltungsauffassung vorgegeben und hat entscheidende Konsequenzen für die Nutzung von Altkapital und die Höhe der Nachversteuerung. (6)(14.2)(18)

Bestimmte Strukturmaßnahmen (z.B. Umwandlungsvorgänge oder Option einer Personengesellschaft zur Körperschaftsteuer) lösen nach § 34a Abs. 6 EStG zwingend Nachversteuerung für thesaurierte Gewinne aus. (13)(14.2)(20)

5. Zukünftige Entwicklung des Thesaurierungssteuersatzes

Mit einem Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland ist vorgesehen, den Steuersatz, mit dem Einzelunternehmer und Mitunternehmer thesaurierte Gewinne auf Antrag besteuern können, ab dem Veranlagungszeitraum 2028 schrittweise zu senken. (21)

Geplant sind 27 % (2028/2029), 26 % (2030/2031) und ab 2032 ein Thesaurierungssteuersatz von 25 %. (21)

Dies verbessert die relative Attraktivität der Thesaurierung bei Personenunternehmen im Vergleich zur Regelbesteuerung weiter. (3)(6)(21)

6. Thesaurierung im Rechtsformvergleich

Die Einführung der Thesaurierungsbegünstigung und die Senkung der Körperschaftsteuer haben die Steuerbelastung thesaurierter Gewinne von Kapital- und Personengesellschaften deutlich angenähert. (3)(6)(7)(10)

Untersuchungen zeigen, dass bei langfristiger und hoch quotierter Thesaurierung – insbesondere für Gesellschafter mit Spitzensteuersatz – Steuervorteile entstehen können, während sich Thesaurierung bei niedrigeren Einkommensteuersätzen regelmäßig weniger lohnt. (6)(12)(22)(23)

Im Rechtsformvergleich lässt sich tendenziell festhalten:

  • Bei Gewinnthesaurierung wird häufig die Kapitalgesellschaft oder ein Personenunternehmen mit konsequenter Nutzung des § 34a EStG steuerlich bevorzugt. (6)(8)(10)(23)
  • Bei Vollausschüttung/-entnahme kann ein Personenunternehmen – insbesondere ohne Thesaurierungsermäßigung – eine vergleichsweise geringere Spitzenbelastung aufweisen. (6)(7)(9)(23)

Die Thesaurierungsbegünstigung, die Option zur Körperschaftsteuer (§ 1a KStG) und die Gewerbesteueranrechnung werden in der Literatur als zentrale Instrumente genannt, um die steuerliche Belastung unabhängiger von der Rechtsform zu gestalten, ohne vollständige Rechtsformneutralität zu erreichen. (3)(10)(20)(24)

7. Internationale und spezielle Aspekte der Thesaurierung

Die Möglichkeit zur Thesaurierung kann im internationalen Kontext genutzt werden, um Dividendeneinkünfte der Anteilseigner zeitlich zu verschieben, weshalb der Gesetzgeber bei ausländischen niedrigbesteuerten Gesellschaften mit der Hinzurechnungsbesteuerung (§§ 7–14 AStG) gegen missbräuchliche Abschirmwirkungen vorgeht. (5)(25)

Bei ausländischen Investitionen hängt die Vorteilhaftigkeit der Thesaurierungsbegünstigung zudem davon ab, wie der Wohnsitzstaat des Gesellschafters die deutschen Betriebsstättengewinne und die spätere Nachsteuer behandelt (Freistellungs- oder Anrechnungsmethode). (26)(27)(28)

8. Praktische Einordnung der Thesaurierung

Thesaurierung ist mehr als ein rein steuerliches Gestaltungsinstrument: Sie dient der Stärkung der Eigenkapitalbasis und damit der Finanzierung von Wachstum und Investitionen aus dem Unternehmen heraus. (1)(7)

Steuerlich kann die Nutzung der Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG für Personenunternehmen und die Gewinnthesaurierung bei Kapitalgesellschaften spürbare Entlastungen bringen, wenn Gewinne langfristig im Unternehmen verbleiben und die späteren Nachversteuerungs- bzw. Ausschüttungsfolgen in die Planung einbezogen werden. (1)(6)(11)(12)(22)

Quellen:

(1) 01.08.2020 | C. Möglichkeiten zur Innenfinanzierung | Handbuch | C. Möglichkeiten zur Innenfinanzierung; I. Gewinnthesaurierung | Kaminski | Ott, Handbuch Mittelständische Unternehmen | 173. Ergänzungslieferung, November 2025

(2) 22.10.2003 | BFH 1. Senat | I R 15/03 | Urteil | Zinslauf gemäß § 233a Abs. 2a AO 1977 i.d.F. des JStG 1997 bei offener Gewinnausschüttung nach vorheriger Gewinnthesaurierung | § 175 Abs 1 S 1 Nr 2 AO 1977, § 233a Abs 2 S 1 AO 1977, § 233a Abs 2a AO 1977, §§ 27ff KStG 1991, §§ 27ff KStG 1996, …

(3) 2025 | Benjamin S. Cortez, Andreas Lang | Aufsatz | Rechtsformneutralität | IWB 2025, 556-557

(4) 2019 | Uwe Schramm | Aufsatz | Zur Ertragsbesteuerung der Kapitalgesellschaften | FR 2019, 346-352

(5) 01.11.2020 | Hinzurechnungsbesteuerung | Arbeitshilfen | Hinzurechnungsbesteuerung; A. Allgemeiner Überblick; I. Begriffsbestimmung/Kurzdarstellung | Johannes C. Achter | Papperitz/​Keller, ABC Betriebsprüfung | 162. Ergänzungslieferung, Februar 2026

(6) 01.07.2018 | § 3 Nr. 40 | Kommentierung | § 3 Nr. 40; A. Inhalt und Bedeutung; VI. Steuerliche Aspekte für die Wahl der Unternehmensform und Gestaltungserwägungen | Tormöhlen/Korn | Korn/​Carlé/​Stahl/​Strahl, Einkommensteuergesetz | 165. Ergänzungslieferung, Dezember 2025

(7) 01.05.2024 | B. Entscheidungshilfen für die Wahl der Unternehmensform | Handbuch | B. Entscheidungshilfen für die Wahl der Unternehmensform; II. Steuerliche Vergleichsrechnungen | Kalbfleisch | Ott, Handbuch Mittelständische Unternehmen | 173. Ergänzungslieferung, November 2025

(8) 2001 | Berthold Breidenbach | Aufsatz | Steueroptimale Gewinnthesaurierung im Rahmen einer mittelständischen GmbH & Co. KG nach der Unternehmenssteuerreform | DB 201, 2067-2069

(9) 01.12.2004 | Altkommentierungen Fach Aktuelles | Kommentierung | Altkommentierungen Fach Aktuelles; Erläuterungen zum Ste…; A. Überblick über die…; III. Erwägungen für G…; 3. Erwägungen zur Unt…; a) Neue und alte steuerliche Gesichtspunkte für die Rechtsformwahl | Korn/Strahl | Korn/​Carlé/​Stahl/​Strahl, Einkommensteuergesetz | 165. Ergänzungslieferung, Dezember 2025

(10) 2007 | Ley, Ursula | Aufsatz | Themen – Personengesellschaften nach der Unternehmensteuerreform 2008 unter besonderer Berücksichtigung der Thesaurierungsbegünstigung | KÖSDI 2007, 15809

(11) 2008 | Jochem Reichert, Alexander Düll | Aufsatz | Gewinnthesaurierung bei Personengesellschaften nach der Unternehmensteuerreform 2008 | ZIP 2008, 1249-1259

(12) 2007 | Hansjörg Pflüger | Aufsatz | Unternehmensteuerreform 2008: Wann lohnt sich die Gewinnthesaurierung? | GStB 2007, 390-397

(13) 01.01.2026 | III. Personengesellschaften | Arbeitshilfen | III. Personengesellschaften; 7. Thesaurierungsbegünstigung | BDI/​Ebner Stolz, Steuer- und Wirtschaftsrecht 2026 | 13. Auflage

(14) 09.09.2025 | BFH 6. Senat | VI R 23/23 | Urteil | Thesaurierungsbegünstigung: Berücksichtigung von gesonderten Feststellungen nach § 34a Abs. 10 Satz 1 EStG | § 18 Abs 1 Nr 1 AO, § 180 Abs 1 S 1 Nr 2 AO, § 182 Abs 1 S 1 AO, § 4 Abs 1 S 1 EStG 2009, § 4 Abs 1 S 2 EStG 2009, …

(15) 01.03.2025 | § 34a Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne | Kommentierung | § 34a Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne; E. Nachversteuerung (Abs. 4); I. Nachversteuerungsbetrag (Abs. 4 Satz 1) | Ley/Bodden | Korn/​Carlé/​Stahl/​Strahl, Einkommensteuergesetz | 165. Ergänzungslieferung, Dezember 2025

(16) 01.10.2007 | Änderungen des EStG durch die Unternehmensteuerreform 2008 | Kommentierung | Änderungen des EStG durch die Unternehmensteuerreform 2008; A. Änderungen für Unternehmen…; VI. Thesaurierungsbegünstigung bei Personen…; 2. Nachbelastung bei späterer (Über-)Entnahme | Korn/Strahl | Korn/​Carlé/​Stahl/​Strahl, Einkommensteuergesetz | 165. Ergänzungslieferung, Dezember 2025

(17) 2021 | Kahsnitz, Martin | Aufsatz | Kombination des Optionsmodells nach § 1a KStG und der Thesaurierungsbesteuerung nach § 34a EStG | KÖSDI 2021, 22422-22423

(18) 01.01.2026 | IV. Personengesellschaften – Thesaurierungssteuersatz | Arbeitshilfen | IV. Personengesellschaften – Thesaurierungssteuersatz | BDI/​Ebner Stolz, Steuer- und Wirtschaftsrecht 2026 | 13. Auflage

(19) 2007 | Joachim Knief, Mark Nienaber | Aufsatz | Gewinnthesaurierung bei Personengesellschaften im Rahmen der Unternehmensteuerreform 2008 – ein Belastungsvergleich mit Fokus auf den Mittelstand | BB 2007, 1309-1315

(20) 2005 | B Dörner | Aufsatz | Rechtsformwahl aus steuerlicher Sicht | LSW Gruppe 5, 279-294 (10/2005)

(21) 2022 | Werner Görg | Aufsatz | Das Optionsmodell und seine widersprüchlichen Wirkungen | DB 2022, Heft 5, M4-M5

(22) 2017 | Oded Schein | Aufsatz | Außensteuergesetzliche Hinzurechnung in Sanierungsfällen | IStR 2017, 109-113

(23) 1999 | Ralf Maiterth, Heiko Müller | Aufsatz | Die Änderungen im Bereich der Anteilsbesteuerung durch das Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform und das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 aus steuersystematischer Sicht | BB 1999, 2639-2653

(24) 2007 | Jürgen Lüdicke | Kongressvortrag, Aufsatz | Grenzüberschreitende Beteiligungs- und Zinserträge | Einkommen aus Kapital 2007, 289-317

(25) 01.03.2025 | § 34a Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne | Kommentierung | § 34a Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne; A. Inhalt und Bedeutung; VIII. Internationale Bezüge; 2. Steuerausländer mit Inlandsbeziehungen (inbound) | Ley/Bodden | Korn/​Carlé/​Stahl/​Strahl, Einkommensteuergesetz | 165. Ergänzungslieferung, Dezember 2025