Verdeckte Gewinnausschüttung – was GmbH und Gesellschafter wissen müssen

Veröffentlicht: 6. Februar 2026
Letzte Aktualisierung: 9. April 2026

Was ist eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA)?

Unter einer verdeckten Gewinnausschüttung versteht die Rechtsprechung eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung bei einer Körperschaft, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf den steuerlichen Gewinn auswirkt und nicht im Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht.(1.1)(2)(3)(4)

Charakteristisch ist, dass der Vorteil an den Gesellschafter oder eine ihm nahestehende Person nicht als Dividende erscheint, sondern „unter anderer Bezeichnung verborgen“ wird, etwa als überhöhte Vergütung oder scheinbare Betriebsausgabe.(1.2)(6.1)(6.2)(8)

Eine vGA kann an den Gesellschafter selbst oder an eine ihm nahestehende Person (z.B. Angehörige oder von ihm beherrschte Gesellschaften) erfolgen und wird dann regelmäßig dem Gesellschafter zugerechnet.(1.2)(9)(10)(11)

Typische Konstellationen aus der Praxis

Verdeckte Gewinnausschüttungen kommen nicht nur bei klassischen Kapitalgesellschaften wie GmbH und AG vor, sondern bei allen körperschaftsteuerpflichtigen Körperschaften (etwa auch Vereinen oder Genossenschaften), soweit Leistungen durch das „Gesellschafts- bzw. Mitgliederverhältnis“ veranlasst sind.(1.1)(1.2)(1.3)(13)

Wichtige Fallgruppen sind in der Rechtsprechung und Literatur immer wieder Thema:(1.1)(2)(3)(13)

  • Überhöhte oder unangemessene Vergütungen an Gesellschafter-Geschäftsführer: Werden Bezüge zugesagt, die ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einem fremden Dritten so nicht gewähren würde, kann darin eine vGA liegen.(4)(8)(10)(14)
  • Zuwendungen an nahestehende Personen: Erbringt die Gesellschaft Leistungen nicht unmittelbar an den Gesellschafter, sondern an eine ihm nahestehende Person, kann ebenfalls eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen.(1.2)(9)(10)(11)
  • Darlehen an Gesellschafter: Ein Darlehen allein begründet noch keine vGA, wohl aber etwa ein von Anfang an nicht rückzahlbares Darlehen oder eine extrem lange Laufzeit bzw. ein unangemessen niedriger Zinssatz ohne betriebliche Gründe.(4)(15.1)(16)
  • Leistungen zwischen verbundenen Unternehmen: Werden etwa Aufwendungen einer Schwestergesellschaft oder einer vom Gesellschafter beherrschten Gesellschaft von der GmbH übernommen, kann dies eine vGA an den (gemeinsamen) Gesellschafter sein.(10)(17)(18)(19)
  • Schein- oder Missbrauchsgestaltungen: Wird ein zivilrechtlich nicht ernstlich gewollter Vertrag nur vorgeschoben, um Zahlungen als Betriebsausgabe zu tarnen, können diese steuerlich als verdeckte Gewinnausschüttung qualifiziert werden.(20.1)(20.2)(20.3)(20.4)

Zentrales Prüfungsinstrument ist dabei stets der Fremdvergleich: Würde die Gesellschaft einem außenstehenden Dritten unter vergleichbaren Umständen dieselben Konditionen einräumen?(1.2)(3)(10)(24)

Steuerliche Folgen auf Ebene der Gesellschaft

  • 8 Abs. 3 Satz 2 KStG ordnet an, dass verdeckte Gewinnausschüttungen den Gewinn der Körperschaft nicht mindern dürfen.(1.1)(1.4)(3)(13)

In der Praxis bedeutet dies, dass die als Aufwand gebuchten vGA im Rahmen der Steuererklärung außerbilanziell wieder hinzugerechnet werden und so zu einer höheren Körperschaft- und Gewerbesteuer führen.(1.1)(1.4)(1.3)(2)

Wird eine vGA erst im Rahmen einer Betriebsprüfung erkannt, erfolgt regelmäßig eine Änderung der Steuerbescheide, häufig nach den Korrekturvorschriften der Abgabenordnung.(1.4)(1.5)(2)(15.2)

Einmal verwirklichte verdeckte Gewinnausschüttungen gelten steuerlich grundsätzlich als nicht reparabel: Weder gesellschaftsrechtliche Rückforderungsansprüche noch eine spätere Rückzahlung beseitigen die vGA rückwirkend.(4)(15.2)(28)(29)

Die Rückzahlung des Vorteils führt vielmehr zu einer Einlage des Gesellschafters, nicht zu einer nachträglichen Gewinnminderung bzw. -erhöhung bei der Gesellschaft.(1.4)(15.2)(15.1)(29)

Steuerliche Folgen auf Ebene des Gesellschafters

Beim Gesellschafter führt die verdeckte Gewinnausschüttung grundsätzlich zu Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG.(1.1)(3)(10)(30)

Dies gilt nach Auffassung der Finanzverwaltung und der Rechtsprechung auch dann, wenn der Vermögensvorteil einer nahestehenden Person zufließt – die Zurechnung erfolgt dennoch beim Anteilseigner.(9)(11)(14)(30)

  • Natürliche Personen: vGA unterliegen grundsätzlich der Abgeltungsteuer oder – bei entsprechenden Beteiligungsquoten und Optionen – dem Teileinkünfteverfahren, sodass ein Teil der Bezüge steuerfrei bleibt.(3)(30)(31)(32)
  • Kapitalgesellschaften als Anteilseignerinnen: Hier greift regelmäßig die Steuerfreistellung nach § 8b KStG, wobei 5 % der vGA als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben gelten, sodass 95 % steuerfrei bleiben.(1.4)(1.3)(30)(33)

Voraussetzung für diese begünstigte Behandlung ist jeweils, dass die verdeckte Gewinnausschüttung auf Ebene der ausschüttenden Gesellschaft steuerlich erfasst und außerbilanziell hinzugerechnet wurde.(1.4)(1.3)(30)(33)

Verdeckte Gewinnausschüttung und Steuerstrafrecht

Unterbleibt die steuerliche Erfassung einer vGA, kann dies strafrechtlich relevant sein.(20.5)(20.1)(31)(32)

Auf Gesellschaftsebene führt die Nicht-Hinzurechnung der verdeckten Gewinnausschüttung zu einer Verkürzung der Körperschaftsteuer, auf Gesellschafterebene zur Hinterziehung von Einkommensteuer, wenn die vGA in der persönlichen Steuererklärung nicht angegeben wird.(20.1)(20.2)(31)(32)

Die Strafgerichte verlangen dabei eine sorgfältige tatrichterliche Feststellung, dass tatsächlich eine vGA vorliegt und welche Steuer hierdurch konkret verkürzt wurde.(2)(20.5)(20.6)(20.7)

Prävention: Wie sich vGA-Risiken vermindern lassen

Auch wenn die Regelungen komplex sind, folgen die wesentlichen Praxishinweise klaren Grundsätzen:(1.1)(1.2)(3)(13)

  • Klare, im Voraus abgeschlossene und tatsächlich durchgeführte Vereinbarungen mit Gesellschaftern und nahestehenden Personen sind essenziell.(20.2)(20.3)(20.4)(20.8)
  • Konditionen müssen einem Fremdvergleich standhalten; auffällig hohe Vergütungen, ungewöhnliche Darlehenskonditionen oder einseitige Vorteile zugunsten des Gesellschafters sind besondere Risikofelder.(1.2)(3)(15.1)(24)
  • Zuwendungen an nahestehende Personen (Familienangehörige, beherrschte Gesellschaften, sonstige enge Beziehungen) sind wie Leistungen an den Gesellschafter selbst zu prüfen.(1.2)(9)(10)(11)
  • Schein- und Missbrauchsgestaltungen, bei denen Verträge nur „auf dem Papier“ existieren oder nicht ernstlich gewollt sind, werden steuerlich durchschaut und führen häufig zu vGA.(20.1)(20.2)(20.3)(20.4)

Wer diese Grundsätze in der Gestaltung von Geschäftsbeziehungen zwischen Gesellschaft, Gesellschafter und nahestehenden Personen konsequent beachtet, reduziert das Risiko verdeckter Gewinnausschüttungen – und damit zugleich das Risiko erheblicher Nachversteuerungen und steuerstrafrechtlicher Konsequenzen.(1.1)(1.2)(1.4)(3)

Quellen

(1) 22.11.2019 | Verdeckte Gewinnausschüttungen | Handbuch | Verdeckte Gewinnausschüttungen; A. Zum Wesen der verdeckten Gewinnausschüttung | Matthias H. Gehm | Schröder/Muuss, Handbuch der steuerlichen Betriebsprüfung | 4. Ergänzungslieferung 2025

(2) 04.05.1990 | BGH 3. Strafsenat | 3 StR 72/90 | Beschluss | Zum notwendigen Urteilsinhalt bei Verurteilung wegen Steuerhinterziehung; Form der Sachdarstellung | § 267 Abs 1 S 1 StPO, § 370 AO, § 202 AO, § 162 AO

(3) 2021 | Schützeberg, Jost | Aufsatz | Steuerverkürzung bei verdeckten Gewinnausschüttungen | PStR 2021, 100-101

(4) 20.04.1988 | BFH 1. Senat | I R 129/84 | Urteil | 1. NV: Die Gewährung einer Abfindung an den Schwiegersohn des beherrschenden Gesellschaftergeschäftsführers unter dem Vorwand, einen Anreiz für den Eintritt in die Firma zu bieten, ist eine verdeckte Gewinnausschüttung. 2. NV: Wird eine in 1977 versprochene verdeckte Gewinnausschüttung erst in … | § 8 Abs 3 S 2 KStG 1977, § 27 Abs 3 KStG 1977, § 54 Abs 7 KStG 1984

(5) 28.03.1984 | BFH 1. Senat | I S 24/83 | Beschluss | 1. NV: Das Wesen einer verdeckten Gewinnausschüttung besteht darin, daß den Gesellschaftern oder ihnen nahestehenden Personen Gewinn von der Gesellschaft in einer Form zugeführt wird, in der er nicht als Gewinn erscheint, sondern unter anderen Bezeichnungen verborgen ist (vgl. RFH-Urteil vom … | § 6 Abs 1 S 2 KStG

(6) 23.10.1985 | BFH 1. Senat | I R 230/82 | Urteil | 1. NV: Die von einer GmbH (Beteiligung am Stammkapital: Gesellschafter A 95 v.H. und dessen Ehefrau 5 v.H.) ihrem Geschäftsführer (Ehefrau) zugesagte Tantieme kann eine verdeckte Gewinnausschüttung (Begriffsbestimmung) darstellen, wenn die wirtschaftliche Existenz der GmbH entscheidend von … | Art 3 Abs 1 GG, Art 6 Abs 1 GG, § 6 Abs 1 S 2 KStG, § 4 Abs 4 EStG, § 5 Abs 1 EStG, …

(7) 18.12.2001 | FG Münster 15. Senat | 15 K 8610/98 E | Urteil | Anerkennung eines verdeckten Treuhandverhältnisses – Verwirkung bei verspäteter Aufdeckung eines Treuhandverhältnisses – Zurechnung mittelbarer verdeckter Gewinnausschüttung beim Gesellschafter | § 90 AO 1977, § 153 AO 1977, § 159 AO 1977, § 176 Abs 1 Nr 3 AO 1977, § 20 Abs 1 Nr 1 EStG 1990, …

(8) 18.07.1985 | BFH 4. Senat | IV R 135/82 | Urteil | 1. Der minderbeteiligte Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft empfängt eine verdeckte Gewinnausschüttung, wenn die Kapitalgesellschaft im Hinblick auf seine Beteiligung unentgeltlich Leistungen an eine andere Kapitalgesellschaft erbringt, an der der Gesellschafter eine Mehrheitsbeteiligung hat. | § 6 Abs 1 S 2 KStG, § 8 Abs 3 S 2 KStG 1977, § 76 FGO, § 120 Abs 2 FGO

(9) 2020 | FG Münster | 13 K 2542/17 K, G v. 24.06.2020 | Urteil | Verdeckte Gewinnausschüttung an nahestehende Person | StEd 2020, 620

(10) 1993 | Ewald Dötsch | Aufsatz | Die verdeckte Gewinnausschüttung | LSW Gruppe 9, 37 (2/1993)

(11) 01.2024 | Bezüge | Lexikon | Bezüge; C. Steuerrecht; II. Qualifizierung als verdeckte Gewinnausschüttung; 1. Allgemeines | Masuch/Meyer, ABC des GmbH-Geschäftsführers 2024 | 16. Auflage 2024

(12) 22.11.2019 | Verdeckte Gewinnausschüttungen | Handbuch | Verdeckte Gewinnausschüttungen; B. Voraussetzungen der verdeckten Gewinnausschüttung gem. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG; I. Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung) | Matthias H. Gehm | Schröder/Muuss, Handbuch der steuerlichen Betriebsprüfung | 4. Ergänzungslieferung 2025

(13) 2019 | FG Münster | 13 K 2556/15 K, G v. 15.05.2019 | Rechtsprechung | Verdeckte Gewinnausschüttung bei Gesellschafterdarlehen | StEd 2019, 546

(14) 1985 | Uwe H Schneider, Joachim Lang, Georg Döllerer | Kongressvortrag, Aufsatz | Verdeckte Gewinnausschüttungen bei verbundenen Unternehmen | JbFfSt 1984/1985, 495

(15) 15.11.1967 | BFH 4. Senat | IV R 139/67 | Urteil | 1. Die Vorschriftsmäßigkeit der Besetzung des Gerichts erster Instanz kann vom Bundesfinanzhof nur auf Rüge geprüft werden. 2. Der einer GmbH als Komplementärin einer GmbH & Co. KG nach dem Gesellschaftsvertrag zustehende Gewinn kann nach den für die Beurteilung von Gewinnverteilungsabreden … | § 168 Abs 1 HGB, § 121 Abs 1 HGB, § 118 Abs 3 FGO, § 119 Nr 1 FGO, § 120 Abs 2 FGO, …

(16) 2010 | Raik Brete | Aufsatz | Hinzuschätzung als verdeckte Gewinnausschüttung bei der GmbH und beim Gesellschafter | GmbHR 2010, 911-917

(17) 26.06.2008 | BVerfG 2. Senat 2. Kammer | 2 BvR 2067/07 | Nichtannahmebeschluss | Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung von grundrechtsgleichen Rechten durch Verurteilung eines beherrschenden GmbH-Gesellschafters wegen Hinterziehung von Ertragssteuern unter Zugrundelegung einer verdeckten Gewinnausschüttung iSd § 8 Abs 3 S 2 KStG | Art 101 Abs 1 S 2 GG, Art 103 Abs 2 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 2 Abs 2 S 2 GG, § 370 Abs 1 Nr 1 AO 1977, …

(18) 06.02.1980 | BFH 1. Senat | I R 50/76 | Urteil | 1. Die Beteiligung der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH an dem Handelsgeschäft der Kapitalgesellschaft als stille Gesellschafter ist gesellschaftsrechtlich wirksam möglich und auch steuerrechtlich anzuerkennen.2. Unangemessen hohe Gewinnanteile der stillen Gesellschafter können … | § 6 Abs 1 S 2 KStG 1968, §§ 335ff HGB, § 335 HGB, § 13 GmbHG, § 12 EStG, …

(19) 24.03.1982 | BGH 4a. Zivilsenat | IVa ZR 303/80 | Urteil | Verjährungsunterbrechung trotz unzulässiger Aufrechnung im Prozeß – Hinweispflicht des Steuerberaters bei verdeckten Gewinnausschüttungen – Beweislast | § 209 Abs 2 Nr 3 BGB, § 675 BGB, § 282 ZPO

(20) 2007 | Assmann, Eberhard | Aufsatz | Buchungs- und Berechnungsfehler | StBp 2007, 321-324

(21) 01.2024 | Verdeckte Gewinnausschüttung | Lexikon | Verdeckte Gewinnausschüttung; Steuerrecht; III. Steuerliche Behandlung von verdeckten Gewinnausschüttungen – Folgen aus Umqualifizierung von Einkünften in verdeckte Gewinnausschüttungen | Masuch/Meyer, ABC des GmbH-Geschäftsführers 2024 | 16. Auflage 2024

(22) 2018 | Norbert Madauß | Entscheidungsbesprechung, Aufsatz | Strafzumessung bei Hinterziehung von Einkommensteuer und Körperschaftsteuer aufgrund einer verdeckten Gewinnausschüttung | NZWiSt 2018, 433-438

(23) 2013 | Norbert Madauß | Aufsatz | Verdeckte Gewinnausschüttung und Steuerhinterziehung | NZWiSt 2013, 207-211

(24) 06.10.1993 | BFH 1. Senat | I R 101/92 | Urteil | Bescheinigung nur der nach dem festen Verhältnis berechneten Körperschaftsteuer – Anrechnung von Körperschaftsteuer auch bei Nichterfassung der anzurechnenden Körperschaftsteuer als Einnahme – Keine Bindung zwischen Einkommensteuerbescheid und Abrechnungsbescheid hinsichtlich anzurechnender … | § 157 Abs 2 AO 1977, § 182 Abs 1 AO 1977, § 218 AO 1977, Abschn 213g Abs 1 S 1 EStR 1990, Abschn 213g Abs 1 S 2 EStR 1990, …