§ 8b KStG verständlich erklärt: Steuerfreie Dividenden und Veräußerungsgewinne für Kapitalgesellschaften

11. Februar 2026

1. Überblick: Was regelt § 8b KStG?

§ 8b KStG ist die zentrale Vorschrift zur Steuerfreistellung von Beteiligungserträgen (Dividenden) und Veräußerungsgewinnen bei Körperschaften, insbesondere GmbH und AG.(1)

Grundidee: Dividenden und Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an anderen Körperschaften bleiben grundsätzlich bei der Ermittlung des körperschaftsteuerlichen Einkommens außer Ansatz.(1)(2.1)(2.2)(4)(5)

Gleichzeitig enthält § 8b KStG wichtige Einschränkungen, z.B. die pauschale Nichtabziehbarkeit von 5 % der steuerfreien Erträge als Betriebsausgaben sowie Sonderregeln für Streubesitzdividenden, Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen.(2.3)(2.4)(2.5)(5)(9)

2. Steuerfreie Dividenden nach § 8b Abs. 1 und Abs. 5 KStG

2.1 Grundsatz der Freistellung

Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 EStG (insbesondere Dividenden) bleiben bei der Ermittlung des Einkommens einer Körperschaft außer Ansatz.(1)(2.1)(4)(5)(10)

Voraussetzung ist, dass diese Bezüge das Einkommen der leistenden Körperschaft nicht gemindert haben (Korrespondenzprinzip).(2.1)(11)(12)(13)

Zu den Bezügen zählen ausdrücklich auch Einnahmen aus der Veräußerung von Dividendenscheinen sowie aus der Abtretung von Dividendenansprüchen.(2.1)(5)

2.2 5 %-Nichtabziehbarkeit nach Abs. 5 („Schachtelstrafe“)

Von den nach Absatz 1 steuerfrei gestellten Bezügen gelten 5 % als Ausgaben, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen.(2.6)(2.5)(5)(15)(16)

§ 3c Abs. 1 EStG ist insoweit nicht anzuwenden; die Versagung des Betriebsausgabenabzugs erfolgt allein über § 8b Abs. 5 KStG.(2.6)(2.5)(15)(17)(18)

Damit führt § 8b KStG typischerweise zu einer faktischen Steuerfreistellung von 95 % der Dividenden und einer 5 %-Hinzurechnung als nicht abziehbarer Aufwand.(2.3)(2.6)(4)(5)(15)

3. Steuerfreie Veräußerungsgewinne nach § 8b Abs. 2 und Abs. 3 KStG

3.1 Grundsatz der Veräußerungsgewinnfreistellung

Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Körperschaften oder Personenvereinigungen, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 EStG gehören, bleiben steuerlich außer Ansatz.(2.2)(5)(19)(20)(21)

Veräußerungsgewinn ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den steuerlichen Buchwert übersteigt.(2.2)(20)(21)(22)

Die Regelung gilt entsprechend für Gewinne aus Auflösung, Kapitalherabsetzung oder aus dem Ansatz mit dem Teilwert nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG; auch eine verdeckte Einlage gilt als Veräußerung.(2.2)(2.3)(4)(20)(22)

Keine Steuerfreistellung greift insoweit, als der Anteil in früheren Jahren steuerwirksam auf den niedrigeren Teilwert abgeschrieben wurde und diese Gewinnminderung nicht durch Ansatz eines höheren Werts ausgeglichen worden ist.(2.2)(2.3)(2.4)(9)(22)

3.2 5 %-Nichtabziehbarkeit und Abzugsverbot für Verluste (Abs. 3)

Von dem jeweiligen Gewinn nach Absatz 2 gelten 5 % als nicht abziehbare Betriebsausgaben; § 3c Abs. 1 EStG ist auch hier nicht anwendbar.(2.3)(2.4)(5)(15)(22)

Gewinnminderungen im Zusammenhang mit den Anteilen sind bei der Ermittlung des Einkommens grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.(2.3)(2.4)(4)(23)(24)

Zu diesen Gewinnminderungen gehören insbesondere Verluste aus Gesellschafterdarlehen und Sicherheiten, wenn der Gesellschafter zu mehr als 25 % am Grund- oder Stammkapital der darlehensnehmenden Körperschaft beteiligt ist.(2.3)(2.4)(4)(23)(24)

Währungskursverluste werden hiervon ausgenommen; die Abzugsverbote greifen insoweit nicht.(2.3)(2.4)(25)

4. Streubesitzdividenden und Beteiligungsschwelle (§ 8b Abs. 4 KStG)

Dividenden aus Beteiligungen unter 10 % (sog. Streubesitzdividenden) sind abweichend vom Grundsatz des Absatzes 1 nicht steuerfrei.(2.4)(5)(10)(15)(26)

Maßgeblich ist die unmittelbare Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres; bei Fehlen eines Grund- oder Stammkapitals wird auf die Beteiligung am Vermögen abgestellt.(2.4)(27)

Beteiligungen über Mitunternehmerschaften werden dem Mitunternehmer anteilig und für diese Vorschrift als unmittelbare Beteiligungen zugerechnet.(2.4)(2.6)(2.7)(25)(29)

Erwirbt eine Körperschaft im Laufe des Jahres eine Beteiligung von mindestens 10 %, gilt diese Beteiligung für Zwecke des Absatzes 4 als bereits zu Beginn des Kalenderjahres erworben (Rückbeziehungsfiktion).(2.4)(27)(30)

Der BFH hat klargestellt, dass diese Fiktion auch bei wirtschaftlich einheitlichen Erwerbsvorgängen von mehreren Veräußerern greifen kann, wenn der Erwerb auf einem einheitlichen Erwerbsentschluss beruht und unternehmerischer Einfluss erlangt wird.(27)(30)

5. Ausnahmen für Finanzinstitute und Versicherungen (§ 8b Abs. 7–9 KStG)

Anteile, die bei Kreditinstituten, Wertpapierinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten dem Handelsbestand zuzuordnen sind, sind von der Anwendung der Absätze 1 bis 6 ausgenommen.(2.5)(4)(12)(16)(25)

Gleiches gilt für bestimmte Anteile bei Finanzunternehmen, an denen solche Institute zu mehr als 50 % beteiligt sind und die zum Umlaufvermögen gehören.(2.5)(4)(12)(31)(32)

Für Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen sind die Absätze 1 bis 7 auf bestimmte Kapitalanlagenanteile nicht anwendbar; stattdessen gelten Sonderregeln, insbesondere zur Nichtberücksichtigung von Gewinnminderungen bei konzernintern erworbenen Anteilen.(2.5)(9)

In diesen Fällen sind die Anteile mit den handelsrechtlichen Werten anzusetzen, die der Ermittlung der nach § 21 KStG abziehbaren Beträge zugrunde liegen; Entsprechendes gilt für Pensionsfonds.(2.5)(9)(22)

Die Ausnahmen der Absätze 7 und 8 gelten jedoch nicht für bestimmte EU-Dividenden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Mutter-Tochter-Richtlinie.(2.7)(13)(33)

6. Wertpapierleihe und Spezialvorschrift des § 8b Abs. 10 KStG

Überlässt eine Körperschaft Anteile, auf die bei ihr die Einschränkungen nach Absatz 4, 7 oder 8 oder vergleichbare ausländische Vorschriften Anwendung finden, an eine andere Körperschaft, bei der diese Einschränkungen nicht greifen, gilt ein spezielles Betriebsausgabenabzugsverbot für die Überlassungsentgelte.(2.7)(11)(33)(34)

Spiegelbildlich können Einnahmen, die aus der Überlassung von Wirtschaftsgütern durch die andere Körperschaft erzielt werden, als Entgelt für die Überlassung der Anteile fingiert werden.(2.7)(33)

Diese Regelung gilt ausdrücklich auch für Wertpapierpensionsgeschäfte und Wertpapierleihe; in der Literatur werden hierzu verfassungsrechtliche Rückwirkungsfragen diskutiert.(2.7)(2.8)(11)(33)

7. Mitunternehmerschaften und Beteiligung über Personengesellschaften (Abs. 6, 10)

Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für die dort genannten Bezüge, Gewinne und Gewinnminderungen, soweit sie einem Steuerpflichtigen im Rahmen eines Gewinnanteils aus einer Mitunternehmerschaft zugerechnet werden.(2.6)(2.7)(21)(29)(36)

Entsprechendes gilt für Gewinne und Verluste bei der Veräußerung oder Aufgabe eines Mitunternehmeranteils, soweit sie auf Anteile im Sinne des Absatzes 2 entfallen.(2.6)(2.7)(21)(22)(29)

Werden Anteile im Sinne des Absatzes 7 über eine Personengesellschaft überlassen, gelten diese für die Anwendung des Absatzes 10 als von bzw. an die beteiligte Körperschaft überlassen; damit wird § 8b Abs. 10 KStG auf entsprechende Personengesellschaftsstrukturen ausgedehnt.(2.7)(2.8)(19)(29)(33)

8. Praxisrelevante Auswirkungen und Gestaltungshinweise

§ 8b KStG schafft für Kapitalgesellschaften ein weitreichendes Schachtelprivileg für Dividenden und Veräußerungsgewinne, das in der Beratungspraxis eine zentrale Rolle bei Holdingstrukturen und Konzernumstrukturierungen spielt.(1)(4)(5)(10)(19)

Die 5 %-Nichtabziehbarkeit führt dazu, dass bei Strukturierungen sowohl der Ertragseffekt als auch die pauschale Hinzurechnung im Blick behalten werden müssen, insbesondere im Konzernverbund und bei Organschaften.(5)(11)(15)(16)(29)

Die Behandlung von Verlusten (Abschreibungen auf Beteiligungen, Gesellschafterdarlehen, Earn-out-Komponenten) ist häufig nachteilig, da § 8b KStG deren steuerliche Berücksichtigung weitgehend sperrt und so zu Übermaßbesteuerungen führen kann.(2.3)(2.4)(21)(23)(24)

In Rechtsprechung und Literatur werden zu einzelnen Aspekten – wie Streubesitzdividenden, Korrespondenzprinzip, Wertpapierleihe, Verhältnis zu DBA-Schachtelprivilegien oder unionsrechtlichen Vorgaben – immer wieder verfassungs- und unionsrechtliche Bedenken geäußert.(13)(15)(17)(33)(37)

Quellen

(1) 2003 | Friedrich C Janssen | Kongressvortrag, Aufsatz | Holding und Organschaft – Bestandsaufnahme, Gestaltung, Perspektiven | WPg 2003, S3-S13

(2) 02.12.2024 | § 8b KStG | Bundesnorm | Beteiligung an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen | Körperschaftsteuergesetz | gültig ab: 06.12.2024

(3) 2012 | Michael Schaden, Lars Zipfel | Kongressvortrag, Aufsatz | § 8b Abs. 7 KStG: Steuerfalle oder Steuerchance | StJB 2011/2012, 79-105

(4) 2006 | ohne Angabe | Aufsatz | Halbeinkünfteverfahren, Steuerfreistellung für Kapitalgesellschaften als Anteilseigner | DSR Gruppe 3/H7, 1-22 (4/2006)

(5) 2007 | Martina Mützler | Aufsatz | Die „Zuschreibungsfalle“ des § 8b Abs. 8 Satz 4 KStG für Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen | DB 2007, 1894-1896

(6) 2016 | Philipp Heller, Tim Maciejewski, Frederik Schumacher | Aufsatz | Tagungsbericht zum 6. Hamburger Forum für Unternehmensteuerrecht 2016 am 18./19.2.2016 | FR 2016, 456-468

(7) 2013 | Hans-Peter Roth | Aufsatz | Änderungen bei der Unternehmensbesteuerung durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG) | Ubg 2013, 609-616

(8) 2018 | Stbg 2018, M18 | Sonstiges | Körperschaftsteuergesetz

(9) 2014 | Otmar Thömmes | Kongressvortrag, Aufsatz | Korrespondenzprinzip und Unionsrecht | JbFfSt 2014/2015, 56-74

(10) 2017 | Martin Weiss | Aufsatz, Rechtsprechungsübersicht, Entscheidungsbesprechung | Aktuelle Rechtsprechung zu § 8 b KStG | Ubg 2017, 671-677

(11) 2004 | Achim Dannecker | Aufsatz | Wesentliche Ertragsteueränderungen 2004 – Schwerpunkt Unternehmensbesteuerung | DStR 2004, 67-73

(12) 2009 | Anja Lorenz | Aufsatz | Die Suspendierung von § 8b Abs. 5 KStG durch EG- und DBA-Günstigerprüfung | IStR 2009, 437-445

(13) 2017 | Martin Weiss | Anmerkung | Anmerkung zu einer Entscheidung des FG München, Urteil vom 13.03.2017 (7 K 59/14) – Zur Frage der Anwendung des Schachtelstrafe für ausgeschüttete Dividende durch Steuerfreistellung der Dividende nach Art. 20 Abs. 1 Buchst. b DBA-Frankreich | GmbHR 2017, 839-840

(14) 2003 | Stefan Menner, Frank Broer | Aufsatz | Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten bei Umstrukturierungen im Konzern – Alternativen zur Spaltung von Kapitalgesellschaften unter besonderer Berücksichtigung von Sachdividenden | DB 2003, 1075-1080

(15) 2019 | Simone Briesemeister, Andreas Dinkelbach | Entscheidungsbesprechung, Aufsatz | Ausübung von Umtauschanleihen – Vorgaben der Rechtsprechung zur Optimierung des Anwendungsbereichs des § 8b KStG | StuB 2019, 891-898

(16) 2025 | Robert Lüder, Johannes Feld | Aufsatz | Zweifelsfragen bei der ertragsteuerlichen Behandlung von rückwirkungslosen Earn-Out Gestaltungen | FR 2025, 270-277

(17) 2015 | Harald Schießl | Aufsatz | Systematische Grundsätze zur Ermittlung des Beteiligungskorrektur- und Übernahmeergebnisses bei Aufwärtsverschmelzungen | DStZ 2015, 442-449

(18) 2010 | Georg Crezelius | Aufsatz | Aktuelle Steuerrechtsfragen in Krise und Insolvenz | NZI 2010, 761-763

(19) 2011 | Wolfgang Kessler | Aufsatz, Kongressvortrag | Grundsatz der Einmalbesteuerung und Einmalberücksichtigung von Verlusten bei Kapitalgesellschaften – Widerlegung der Symmetriethese | FR 2011, 754-756

(20) 2021 | Katrin Dorn, Morten Dibbert | Aufsatz | Gesetz zur Modernisierung des KStG (KöMoG) vorgelegt – Optionsmodell für PersGes. in Sicht! | DB 2021, 706-709

(21) 2013 | Christian Ebner | Aufsatz | Neuregelung der Besteuerung von Streubesitzdividenden | NWB 2013, 2147-2153

(22) 2024 | Daniel Altrogge | Aufsatz, Entscheidungsbesprechung | Aktuelles zur Rückbeziehungsfiktion des § 8b Abs. 4 Satz 6 KStG bei unterjährigem Beteiligungserwerb | DB 2024, 623-626

(23) 2003 | Ursula Ley, Martin Strahl, Norbert Neu, H J Watermeyer | Aufsatz | Steuerlicher Handlungsbedarf zum Jahreswechsel 2003/2004 | DStR 2003, 2145-2153

(24) 2025 | Alexander Zapf | Rechtsprechungsübersicht | BB-Rechtsprechungsreport zur Besteuerung von Kapitalgesellschaften 2024 | BB 2025, 727-736

(25) 2014 | Roland Ismer | Aufsatz | Grundfragen der Besteuerung des Finanzsektors | Zukunftsfragen des deutschen Steuerrechts II 2014, 95-128

(26) 2021 | Klaus D Hahne | Aufsatz | Die Transparenzoption nach § 30 InvStG bei Spezial-Investmentfonds | FR 2021, 415-424

(27) 2012 | Gerhard Kraft, Georg Edelmann | Entscheidungsbesprechung, Aufsatz | Verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung bei der Wertpapierleihe über Aktien? | FR 2012, 889-898

(28) 2009 | Marcus Geuenich | Aufsatz | Neue Maßnahmen zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Steuerhinterziehung | NWB 2009, 2396-2403

(29) 2024 | Till Moser | Aufsatz | Aufwendungen im Zusammenhang mit Beteiligungen an Zwischengesellschaften nach dem ATAD Umsetzungsgesetz und dem neuen AStG Anwendungserlass | RIW 2024, 339-343

(30) 2017 | Martin Weiss | Aufsatz | Aktuelle Entwicklungen im Internationalen Steuerrecht | EStB 2017, 195-202, 242-248