§ 8b KStG verständlich erklärt: Steuerfreie Dividenden und Veräußerungsgewinne für Kapitalgesellschaften
§ 8b KStG: Die Vorschrift regelt, wann Dividenden und Veräußerungsgewinne bei Kapitalgesellschaften steuerlich außer Ansatz bleiben. Besonders wichtig sind die 95/5-Regel, Streubesitzdividenden, Beteiligungsschwellen und Sonderregeln für Finanzinstitute und Versicherungen.
Überblick: Was regelt § 8b KStG?
§ 8b KStG ist die zentrale Vorschrift zur steuerlichen Behandlung von Beteiligungserträgen und Veräußerungsgewinnen bei Körperschaften. Besonders relevant ist die Regelung für Kapitalgesellschaften wie GmbH und AG. (1)(2)
Grundidee der Vorschrift ist, dass Dividenden und Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an anderen Körperschaften bei der Ermittlung des körperschaftsteuerlichen Einkommens grundsätzlich außer Ansatz bleiben. (1)(2)(4)(5)
Damit soll eine mehrfache Besteuerung derselben Gewinnsubstanz innerhalb von Unternehmensgruppen vermieden werden. Ohne diese Regelung würden Gewinne zunächst bei der ausschüttenden Gesellschaft und anschließend erneut bei der empfangenden Kapitalgesellschaft besteuert.
Gleichzeitig enthält § 8b KStG wichtige Einschränkungen. Dazu gehören insbesondere die pauschale Nichtabziehbarkeit von 5 % der steuerfreien Erträge, die Streubesitzregelung bei Dividenden unterhalb bestimmter Beteiligungsquoten sowie Sonderregelungen für Kreditinstitute, Finanzdienstleister und Versicherungsunternehmen. (2)(5)(9)
Steuerfreie Dividenden nach § 8b Abs. 1 und Abs. 5 KStG
Grundsatz der Freistellung
Nach § 8b Abs. 1 KStG bleiben bestimmte Bezüge bei der Ermittlung des Einkommens einer Körperschaft außer Ansatz. Dazu gehören insbesondere Dividenden und andere Beteiligungserträge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 EStG. (1)(2)(4)(5)(10)
Vereinfacht bedeutet das: Erhält eine GmbH eine Dividende aus einer Beteiligung an einer anderen Kapitalgesellschaft, kann diese Dividende auf Ebene der empfangenden GmbH grundsätzlich steuerfrei sein.
Voraussetzung ist unter anderem, dass die Bezüge das Einkommen der leistenden Körperschaft nicht gemindert haben. Dieses sogenannte Korrespondenzprinzip soll verhindern, dass Zahlungen auf der einen Seite abgezogen und auf der anderen Seite steuerfrei vereinnahmt werden. (2)(11)(12)(13)
Zu den begünstigten Bezügen zählen auch Einnahmen aus der Veräußerung von Dividendenscheinen oder aus der Abtretung von Dividendenansprüchen. (2)(5)
Die 5-%-Nichtabziehbarkeit nach § 8b Abs. 5 KStG
Auch wenn Dividenden grundsätzlich steuerfrei gestellt werden, sind sie wirtschaftlich nicht vollständig steuerfrei. Nach § 8b Abs. 5 KStG gelten 5 % der steuerfreien Bezüge pauschal als Ausgaben, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen. (2)(5)(15)(16)
Diese Regelung wird in der Praxis häufig als „Schachtelstrafe“ bezeichnet. Sie führt dazu, dass effektiv 95 % der Dividende steuerfrei bleiben, während 5 % steuerpflichtig behandelt werden. (2)(4)(5)(15)
§ 3c Abs. 1 EStG ist insoweit nicht anzuwenden. Die Einschränkung des Betriebsausgabenabzugs erfolgt bei Körperschaften allein über § 8b Abs. 5 KStG. (2)(15)(17)(18)
Steuerfreie Veräußerungsgewinne nach § 8b Abs. 2 und Abs. 3 KStG
Grundsatz der Veräußerungsgewinnfreistellung
§ 8b Abs. 2 KStG stellt Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Körperschaften grundsätzlich steuerfrei. Das betrifft insbesondere Gewinne aus dem Verkauf von GmbH- oder AG-Anteilen durch eine Kapitalgesellschaft. (2)(5)(19)(20)(21)
Der Veräußerungsgewinn ergibt sich aus dem Veräußerungspreis abzüglich Veräußerungskosten und steuerlichem Buchwert der Beteiligung. (2)(20)(21)(22)
Die Steuerfreistellung gilt auch für bestimmte vergleichbare Vorgänge, etwa Gewinne aus Auflösung, Kapitalherabsetzung, Teilwertansatz oder verdeckter Einlage. (2)(4)(20)(22)
Allerdings gibt es Einschränkungen. Keine Steuerfreistellung greift insoweit, als der Anteil in früheren Jahren steuerwirksam auf den niedrigeren Teilwert abgeschrieben wurde und diese Gewinnminderung nicht durch Ansatz eines höheren Werts ausgeglichen worden ist. (2)(9)(22)
5-%-Nichtabziehbarkeit und Abzugsverbot für Verluste
Auch bei Veräußerungsgewinnen gilt: 5 % des steuerfreien Gewinns werden als nicht abziehbare Betriebsausgaben behandelt. Dadurch bleiben wirtschaftlich 95 % steuerfrei. (2)(5)(15)(22)
Gleichzeitig sind Gewinnminderungen im Zusammenhang mit den Anteilen grundsätzlich nicht steuerlich zu berücksichtigen. Dazu zählen insbesondere Teilwertabschreibungen oder Verluste aus der Veräußerung von Beteiligungen. (2)(4)(23)(24)
Besonders praxisrelevant ist die Behandlung von Gesellschafterdarlehen und Sicherheiten. Verluste aus solchen Finanzierungen können unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls unter das Abzugsverbot fallen, insbesondere bei relevanten Beteiligungsquoten. (2)(4)(23)(24)
Währungskursverluste werden von diesen Abzugsverboten hingegen ausgenommen. (2)(25)
Streubesitzdividenden und Beteiligungsschwelle
Eine der wichtigsten Einschränkungen betrifft sogenannte Streubesitzdividenden. Dividenden aus Beteiligungen von weniger als 10 % sind abweichend vom Grundsatz des § 8b Abs. 1 KStG nicht steuerfrei. (2)(5)(10)(15)(26)
Maßgeblich ist grundsätzlich die unmittelbare Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres. Fehlt ein Grund- oder Stammkapital, wird auf die Beteiligung am Vermögen abgestellt. (2)(27)
Beteiligungen über Mitunternehmerschaften werden dem Mitunternehmer anteilig zugerechnet und für diese Vorschrift als unmittelbare Beteiligungen behandelt. (2)(25)(29)
Wird im Laufe des Jahres eine Beteiligung von mindestens 10 % erworben, gilt diese Beteiligung für Zwecke des § 8b Abs. 4 KStG als bereits zu Beginn des Kalenderjahres erworben. Diese Rückbeziehungsfiktion kann in der Praxis entscheidend sein. (2)(27)(30)
Der BFH hat zudem klargestellt, dass diese Fiktion auch bei wirtschaftlich einheitlichen Erwerbsvorgängen von mehreren Veräußerern greifen kann, wenn ein einheitlicher Erwerbsentschluss vorliegt und unternehmerischer Einfluss erlangt wird. (27)(30)
Für Holding- und Beteiligungsgesellschaften ist daher besonders wichtig, Beteiligungsquoten und Erwerbszeitpunkte sauber zu dokumentieren.
Ausnahmen für Finanzinstitute und Versicherungen
§ 8b KStG enthält Sonderregelungen für bestimmte Finanzunternehmen, Kreditinstitute, Wertpapierinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und Versicherungsunternehmen.
Anteile, die bei Kreditinstituten, Wertpapierinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten dem Handelsbestand zuzuordnen sind, sind von der Anwendung der Absätze 1 bis 6 grundsätzlich ausgenommen. (2)(4)(12)(16)(25)
Ähnliche Sonderregelungen gelten für bestimmte Finanzunternehmen, an denen solche Institute zu mehr als 50 % beteiligt sind und deren Anteile zum Umlaufvermögen gehören. (2)(4)(12)(31)(32)
Für Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen gelten ebenfalls Sonderregelungen. Bestimmte Kapitalanlagenanteile fallen nicht unter die reguläre Steuerfreistellung der Absätze 1 bis 7. Stattdessen gelten besondere Bewertungs- und Korrekturvorschriften. (2)(9)(22)
In diesen Bereichen ist die Anwendung von § 8b KStG besonders komplex und sollte im Einzelfall geprüft werden.
Wertpapierleihe und Spezialvorschrift des § 8b Abs. 10 KStG
§ 8b Abs. 10 KStG enthält eine Spezialvorschrift für bestimmte Überlassungsvorgänge, insbesondere im Bereich der Wertpapierleihe und Wertpapierpensionsgeschäfte.
Die Regelung soll verhindern, dass steuerliche Einschränkungen durch die vorübergehende Überlassung von Anteilen an eine andere Körperschaft umgangen werden. (2)(11)(33)(34)
Überlässt eine Körperschaft Anteile, auf die bei ihr Einschränkungen nach § 8b Abs. 4, 7 oder 8 KStG oder vergleichbare ausländische Vorschriften Anwendung finden, an eine andere Körperschaft, bei der diese Einschränkungen nicht greifen, kann ein spezielles Betriebsausgabenabzugsverbot für Überlassungsentgelte eingreifen. (2)(11)(33)
Spiegelbildlich können bestimmte Einnahmen aus der Überlassung von Wirtschaftsgütern als Entgelt für die Überlassung der Anteile fingiert werden. (2)(33)
In der Literatur werden zu diesen Regelungen unter anderem verfassungsrechtliche Rückwirkungsfragen diskutiert. (2)(27)(33)
Mitunternehmerschaften und Beteiligungen über Personengesellschaften
§ 8b KStG ist nicht nur bei unmittelbar gehaltenen Beteiligungen relevant. Die Vorschrift erfasst auch bestimmte Bezüge, Gewinne und Gewinnminderungen, die einer Körperschaft über eine Mitunternehmerschaft zugerechnet werden. (2)(21)(29)(36)
Das bedeutet: Hält eine Personengesellschaft Beteiligungen an Kapitalgesellschaften und ist eine Körperschaft an dieser Personengesellschaft beteiligt, können die Regelungen des § 8b KStG anteilig auf die der Körperschaft zugerechneten Beteiligungserträge Anwendung finden.
Entsprechendes gilt für Gewinne und Verluste bei der Veräußerung oder Aufgabe eines Mitunternehmeranteils, soweit diese auf Anteile im Sinne des § 8b Abs. 2 KStG entfallen. (2)(21)(22)(29)
Auch für Wertpapierleihe- und Überlassungsvorgänge über Personengesellschaften enthält § 8b KStG spezielle Zurechnungsregeln. (2)(19)(29)(33)
Gerade bei komplexeren Beteiligungsstrukturen über Personen- und Kapitalgesellschaften sollte daher genau geprüft werden, auf welcher Ebene § 8b KStG wirkt.
Praxisrelevante Auswirkungen und Gestaltungshinweise
§ 8b KStG schafft für Kapitalgesellschaften ein weitreichendes Schachtelprivileg für Dividenden und Veräußerungsgewinne. In der Beratungspraxis spielt die Vorschrift daher eine zentrale Rolle bei Holdingstrukturen, Konzernumstrukturierungen und Beteiligungsverkäufen. (1)(4)(5)(10)(19)
Die 5-%-Nichtabziehbarkeit führt dazu, dass bei jeder Strukturierung nicht nur die Steuerfreistellung, sondern auch die pauschale Hinzurechnung berücksichtigt werden muss. Das gilt insbesondere im Konzernverbund und bei Organschaften. (5)(11)(15)(16)(29)
Besonders sorgfältig zu prüfen sind außerdem Verluste. Abschreibungen auf Beteiligungen, Verluste aus Gesellschafterdarlehen, Sicherheiten oder bestimmte Earn-out-Komponenten können steuerlich nicht oder nur eingeschränkt berücksichtigt werden. (2)(21)(23)(24)
In der Praxis sollten Unternehmen insbesondere folgende Punkte prüfen:
- Wird die Beteiligung unmittelbar oder mittelbar gehalten?
- Liegt die Beteiligungsquote bei Dividenden mindestens bei 10 %?
- Ist der Erwerbszeitpunkt sauber dokumentiert?
- Handelt es sich um Dividenden oder Veräußerungsgewinne?
- Greifen Sonderregelungen für Finanzunternehmen oder Versicherungen?
- Sind Gesellschafterdarlehen oder Sicherheiten betroffen?
- Wirken Personengesellschaften oder Mitunternehmerschaften in der Struktur mit?
Zu einzelnen Fragen wie Streubesitzdividenden, Korrespondenzprinzip, Wertpapierleihe, DBA-Schachtelprivilegien oder unionsrechtlichen Vorgaben bestehen in Rechtsprechung und Literatur immer wieder Diskussionen. (13)(15)(17)(33)(37)
Fazit – § 8b KStG ist zentral für Holding- und Beteiligungsstrukturen
§ 8b KStG ist eine der wichtigsten Vorschriften für Kapitalgesellschaften, die Beteiligungen an anderen Körperschaften halten. Dividenden und Veräußerungsgewinne können grundsätzlich zu 95 % steuerfrei bleiben.
Gleichzeitig ist die Vorschrift mit zahlreichen Einschränkungen verbunden. Die 5-%-Hinzurechnung, die Streubesitzregelung, Abzugsverbote für Verluste sowie Sonderregeln für Finanzinstitute und Versicherungen müssen sorgfältig beachtet werden.
Für Holding-GmbHs, Konzernstrukturen, Beteiligungsgesellschaften und Unternehmensverkäufe ist § 8b KStG ein zentrales Gestaltungsinstrument. Seine Vorteile wirken jedoch nur dann zuverlässig, wenn Beteiligungshöhen, Erwerbszeitpunkte, Ertragsarten und Sonderregelungen sauber geprüft und dokumentiert werden.
Wir unterstützen Sie bei der Anwendung von § 8b KStG, Holding-Strukturen, Dividenden, Beteiligungsverkäufen, Streubesitzregelungen und steuerlicher Strukturplanung.
Jetzt Erstberatung vereinbarenQuellen
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