Steuerglossar
Eine Holding ist eine Organisationsform, bei der an der Spitze eines Unternehmensverbunds ein Unternehmen steht, dessen Hauptzweck die Verwaltung von Beteiligungen an mindestens einem anderen rechtlich selbständigen Unternehmen ist.(1)
Holdinggesellschaften sind dabei Dachgesellschaften, deren ausschließlicher oder wesentlicher Betriebszweck im Halten von Beteiligungen an anderen Unternehmen besteht.(2)
Der Begriff „Holding“ bezeichnet keine bestimmte Rechtsform, sondern einen Funktionsbegriff für eine bestimmte Organisationsstruktur.(1)
Als Holding kommt jeder beliebige Rechtsträger in Betracht; häufig sind sowohl die haltende als auch die gehaltenen Gesellschaften Kapitalgesellschaften.(3)
Die Holding ist kein eigenständiger gesellschafts- oder steuerrechtlicher Rechtsformbegriff, sondern beschreibt allein die Struktur eines Unternehmensverbunds.(3)
Kennzeichnend für eine Holding ist das Halten von auf Dauer angelegten Beteiligungen; daneben kann weiteres Vermögen verwaltet werden.(3)
Typischerweise unterhält eine reine Holding keinen eigenen Produktions- oder Handelsbetrieb, kann aber gleichwohl auch operative Tätigkeiten ausüben.(3)
Handelt es sich bei den Beteiligungen um Mehrheitsbeteiligungen oder bestehen Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge, spricht man konzernrechtlich von einem Konzern.(1)
Als betriebswirtschaftlich-organisatorische Erscheinung kann eine Holding in nahezu jeder Rechtsform geführt werden, etwa als Einzelunternehmen, Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft.(4.1)
Typische Rechtsformen sind insbesondere GmbH, AG, KGaA, GmbH & Co. KG sowie ggf. Stiftungen oder SE.(4.1)
In der Praxis wird die Holdingstruktur zunehmend als Gestaltungsinstrument für Konzernunternehmen eingesetzt, wobei sowohl die Rechtsform der Holding als auch der Tochtergesellschaften steuerlich gezielt gewählt wird.(5)
Hauptmerkmal aller Holdingformen ist das Halten und Verwalten von Beteiligungen an anderen Unternehmen.(1)
Die Wahrnehmung der sich aus den Beteiligungen ergebenden Rechte, etwa in Gesellschafterversammlungen, gehört typischerweise zu den Aufgaben der Holding.(6)
Je nach Ausgestaltung kann die Holding von der reinen Vermögensverwaltung bis hin zur aktiven operativen Steuerung eines Konzerns unterschiedlich intensiv tätig werden.(4.1)
Eine Finanzholding beschränkt sich auf das Halten und Verwalten gesellschaftsrechtlicher Beteiligungen, ohne operative oder strategische Leitungsfunktionen auszuüben.(4.2)
Ihr Zweck ist auf das Halten und Verwalten der Beteiligungen beschränkt; sie erbringt keine Lieferungen oder sonstigen Leistungen gegen Entgelt.(4.2)
Mangels entgeltlicher Leistungen ist die Finanzholding regelmäßig nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt und gilt umsatzsteuerlich nicht als Unternehmerin.(8)
Auch rechnungslegungsrechtlich werden Unternehmen, deren einziger Zweck im Erwerb und der Verwaltung von Beteiligungen ohne Eingriff in die Verwaltung liegt, als Finanz-Holdinggesellschaften qualifiziert.(9)
Eine Führungs- oder Funktionsholding hält nicht nur Beteiligungen, sondern greift im Sinne einer einheitlichen Leitung aktiv in das laufende Tagesgeschäft ihrer Tochtergesellschaften ein.(4.2)
Sie übernimmt die wirtschaftliche Leitung der Tochtergesellschaften und erbringt häufig entgeltliche Dienstleistungen wie Managementberatung oder Rechnungswesen an die operativen Töchter.(8)
Durch diese entgeltlichen Leistungen unterhält die Führungsholding einen der Umsatzsteuer unterliegenden unternehmerischen Bereich und ist insoweit regelmäßig zum Vorsteuerabzug berechtigt.(6)
Eine gemischte Holding wird nur gegenüber einigen Tochtergesellschaften geschäftsleitend tätig, während sie andere Beteiligungen lediglich hält und verwaltet.(4.2)
Sie verbindet damit Elemente der Finanzholding (reines Halten) und der Führungsholding (geschäftsleitende, entgeltliche Dienstleistungen).(4.2)
Bei der Strategie-Holding handelt es sich um eine Management-Holding, die vor allem die strategische Ausrichtung der gesamten Holdinggruppe verantwortet.(4.3)
Die operative Holding ist selbst am Markt tätig, während die Tochterunternehmen in erster Linie der Unterstützung und Ergänzung der Geschäftstätigkeit der Holding dienen.(4.3)
In solchen Strukturen hängen die Tochterunternehmen meist strategisch, strukturell und personell stark von der Holding ab.(4.3)
Die Tätigkeit einer Holding reicht von der reinen Verwaltung von Beteiligungen bis hin zu umfangreicher operativer Markttätigkeit über Tochtergesellschaften.(4.1)
Typische Funktionen sind die Besetzung von Leitungspositionen, die Vorgabe von Zielgrößen und die Zuteilung finanzieller Ressourcen innerhalb der Gruppe.(4.2)
Insbesondere bei Führungsholdings gehören strategische Steuerung, Kapitalflusssteuerung und Wahrnehmung zentraler Leitungsfunktionen zu den Kernaufgaben.(4.2)
Holdingstrukturen werden häufig aus betriebswirtschaftlichen, rechtlichen und steuerlichen Gründen gewählt.(11)
Im internationalen Kontext dient die Holding unter anderem dazu, Beteiligungen im In- und Ausland zu bündeln und steuerliche Gestaltungsziele wie Dividendenfreistellung oder Gewinn- und Verlustausgleich zu erreichen.(11)
Im Konzern mittelständischer Unternehmen wird die Holdingstruktur zunehmend als Instrument genutzt, um Haftungsabschirmung, steuerliche Optimierung und organisatorische Steuerung zu kombinieren.(5)
Eine Holding, deren Zweck sich auf das Halten und Verwalten von Beteiligungen beschränkt und die keine Leistungen gegen Entgelt erbringt, ist umsatzsteuerlich keine Unternehmerin.(12)
Erbringt eine Holding entgeltliche Dienstleistungen an ihre Tochtergesellschaften und greift damit in deren Verwaltung ein, übt sie eine wirtschaftliche Tätigkeit aus und kann grundsätzlich Unternehmerin sein.(13)
Finanzholdings ohne eigene Umsätze sind daher nicht vorsteuerabzugsberechtigt, während Führungsholdings für ihre entgeltlichen Leistungen regelmäßig zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.(6)
Ist eine Holding immer eine GmbH oder AG?
Nein, der Begriff „Holding“ beschreibt nur die Funktion bzw. Struktur; alle gängigen Rechtsformen – von Personengesellschaft bis Kapitalgesellschaft oder Stiftung – kommen in Betracht.(4.1)
Muss eine Holding operativ tätig sein?
Nein, eine Holding kann sich auf das reine Halten und Verwalten von Beteiligungen beschränken (Finanzholding), kann aber auch selbst operativ am Markt tätig sein (z.B. operative oder Strategie-Holding).(4.3)
Wann gilt eine Holding umsatzsteuerlich als Unternehmerin?
Nur das Erbringen entgeltlicher Leistungen – etwa im Rahmen einer Führungsholding – begründet die Unternehmereigenschaft; das bloße Erwerben, Halten und Veräußern von Beteiligungen genügt dafür nicht.(12)
Quellen:
(1) 01.05.2019 | Holding | Arbeitshilfen | Holding; A. Allgemeiner Überblick | Johannes C. Achter | Papperitz/Keller, ABC Betriebsprüfung | 162. Ergänzungslieferung, Februar 2026
(2) 2021 | Günter Dreßler | Aufsatz | Moderne Holdinggesellschaften im In- oder Ausland, nach handels-, gesellschafts- und steuerrechtlichen Amplituden | StBp 2021, 167-176
(3) 01.02.2026 | § 14 Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien als Organgesellschaft | Kommentierung | § 14 Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien als Organgesellschaft; D. Der Organträger (§ 14 Abs…; II. Gewerbliches Unternehmen…; 4. Holdinggesellschaften…; b) Holdingbegriff | Walter | Bott/Walter, Körperschaftsteuergesetz | 189. Ergänzungslieferung, Februar 2026
(4) 01.05.2019 | Holding | Arbeitshilfen | Holding; B. Einzeldarstellungen | Johannes C. Achter | Papperitz/Keller, ABC Betriebsprüfung | 162. Ergänzungslieferung, Februar 2026
(5) 2016 | Bernhard Janssen | Aufsatz | Die Rechtsformwahl bei der Holdinggestaltung | NWB 2016, 582-590
(6) 01.05.2025 | A. Holding-GmbH | Handbuch | A. Holding-GmbH; I. Struktur und Arten einer Holding | Ott | Ott, Handbuch Mittelständische Unternehmen | 173. Ergänzungslieferung, November 2025
(7) 2022 | Ott, Hans | Aufsatz | Errichtung einer Holding durch qualifizierten Anteilstausch nach § 21 UmwStG | Stbg 2022, 374-379
(8) 21.10.2025 | ab 01.01.2022 | Kommentierung | § 326 Größenabhängige Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften und Kleinstkapitalgesellschaften bei der Offenlegung – ab 01.01.2022; A. Überb…; III. Anw…; 1. Persönlicher Anwendungsbereich | Kirsch | BilR eKommentar | 2026
(9) 2002 | Harald Schaumburg | Kongressvortrag, Aufsatz | Steuerliche Gestaltungsziele in- und ausländischer Holdinggesellschaften | Holdinggesellschaften im Internationalen Steuerrecht 2002, 1-65
(10) 04.12.2025 | ab 01.01.2023 | Kommentierung | § 2 Unternehmer, Unternehmen – ab 01.01.2023; B. Einzelkommentieru…; I. Unternehmerbegrif…; 2. Voraussetzungen f…; a) Gewerbliche oder …; aa) Ausübung einer Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen | Kirch | UStG eKommentar | 2026
(11) 12.02.2020 | BFH 11. Senat | XI R 24/18 | Urteil | Zum Vorsteuerabzug einer Holding (Konzeptionskosten einer Holdingstruktur) bei angeblicher Dienstleistungskommission | § 3 Abs 11 UStG 2005, § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 UStG 2005, § 118 Abs 2 FGO, Art 168 EGRL 112/2006, § 163 AO, …
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