Steuerglossar
Unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften müssen alle nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen der Gesellschafter am Schluss jedes Wirtschaftsjahres auf einem besonderen steuerlichen Einlagekonto ausweisen (§ 27 Abs. 1 Satz 1 KStG).(1.1)(2.1)(3)(4)
Dieses steuerliche Einlagekonto ist keine Bilanzposition, sondern eine steuerliche Sonderrechnung außerhalb der Buchführung ohne formelle oder materielle Bindung an Handels- oder Steuerbilanz.(2.1)(3)(5.1)(6)
Zweck der Regelung ist, Einlagen der Gesellschafter von steuerpflichtigen Gewinnausschüttungen abzugrenzen und die steuerfreie Rückgewähr solcher Einlagen (Einlagenrückgewähr) sicherzustellen.(2.2)(5.1)(8)(9)(10)
Das steuerliche Einlagekonto bildet den Teil des Eigenkapitals ab, der zwar steuerlich als Eigenkapital gilt, aber kein Nennkapital ist und keiner Ausschüttungsbelastung unterliegen darf.(1.1)(3)(5.1)
Es dient dazu, beim Anteilseigner die nicht steuerpflichtige Auskehrung von Einlagen (Einlagenrückgewähr) von grundsätzlich steuerpflichtigen Gewinnausschüttungen zu separieren (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG i.V.m. § 27 KStG).(2.2)(8)(9)(11)
Ausgangspunkt ist der Bestand des steuerlichen Einlagekontos am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, der um sämtliche Zu- und Abgänge des aktuellen Wirtschaftsjahres fortgeschrieben wird (§ 27 Abs. 1 Satz 2 KStG).(1.1)(2.3)(2.4)(3)(5.1)
Der unterjährig ermittelte Bestand des Einlagekontos wird zum jeweiligen Bilanzstichtag durch gesonderten Feststellungsbescheid nach § 27 Abs. 2 KStG festgestellt.(1.2)(2.3)(2.4)(4)(15)
Dieser Feststellungsbescheid ist Grundlagenbescheid für den Feststellungsbescheid des folgenden Wirtschaftsjahres und führt zu einer „Dauersachverhalts“-Festschreibung.(1.2)(6)(8)(15)(16)
Das steuerliche Einlagekonto knüpft an die in der Steuerbilanz ausgewiesenen Eigenkapitalpositionen an, ohne mit ihnen deckungsgleich zu sein.(3)(5.1)(11)(17)(18)
Typischerweise entspricht der Kapitalrücklage ein positiver Bestand im steuerlichen Einlagekonto, während Gewinnrücklagen, Gewinnvortrag und Jahresüberschuss den „ausschüttbaren Gewinn“ bilden, der grundsätzlich der Kapitalertragsteuerbelastung unterliegt.(5.1)(17)(18)(19)(20)
Zugänge entstehen durch Vermögenszuführungen, die steuerlich als offene oder verdeckte Einlagen zu qualifizieren sind, unabhängig von der handelsrechtlichen Einordnung.(2.1)(3)(11)(21)(22)
Verdeckte Einlagen erhöhen zwar nach § 8 Abs. 3 Satz 3 KStG grundsätzlich nicht das Einkommen der Körperschaft, werden aber stets als Zugang auf dem steuerlichen Einlagekonto erfasst.(2.3)(3)(21)(22)(23)
Wird eine verdeckte Einlage erfolgsneutral in der Steuerbilanz erfasst, ist bei der Einkommensermittlung keine Kürzung notwendig; der Zugang muss dann gesondert als „sonstige im Wirtschaftsjahr geleistete Einlagen“ im Feststellungsverfahren erklärt werden.(2.3)(3)(22)(23)(24)
Leistungen der Kapitalgesellschaft mindern das steuerliche Einlagekonto nur, soweit sie den auf den Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres ermittelten ausschüttbaren Gewinn übersteigen (Einlagenrückgewähr).(1.1)(5.1)(11)(17)(25)
Auf die handelsrechtliche Qualifikation als Ausschüttung oder sonstige Leistung kommt es dabei nicht an, maßgeblich ist lediglich, dass es sich um durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Leistungen handelt.(1.1)(11)(20)(22)(25)
Der Bestand des steuerlichen Einlagekontos darf durch Leistungen grundsätzlich nicht negativ werden; nur in eng umgrenzten Fällen organschaftlicher Mehrabführungen gelten Sonderregelungen nach § 27 Abs. 6 KStG.(1.1)(2.3)(5.1)(5.2)(27)
Der Bestand des steuerlichen Einlagekontos wird jährlich durch gesonderten Feststellungsbescheid nach § 27 Abs. 2 KStG festgestellt, der insbesondere für die Besteuerung künftiger Ausschüttungen an Gesellschafter maßgeblich ist.(1.2)(2.4)(3)(15)(16)
Erbringt die Kapitalgesellschaft Leistungen, die als Abgang auf dem Einlagekonto zu berücksichtigen sind, muss sie den Anteilseignern eine Steuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster mit Angabe der verwendeten Einlagenrückgewähr ausstellen (§ 27 Abs. 3 KStG).(1.2)(1.3)(11)(24)(29)
Fehlerhafte oder unterlassene Bescheinigungen können wegen der Verwendungsfestschreibung des § 27 Abs. 5 KStG zu erheblichen Haftungsrisiken für Kapitalertragsteuer führen.(1.4)(22)(24)(29)(31)
Bezüge aus Ausschüttungen einer Körperschaft gehören nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen aus Kapitalvermögen, soweit Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto als verwendet gelten.(2.2)(8)(32)(33)(34)
Die Einlagenrückgewähr ist damit beim Anteilseigner grundsätzlich steuerneutral und führt stattdessen zu einer Minderung des steuerlichen Buchwerts der Beteiligung.(2.2)(8)(9)(10)(33)
In Höhe der Einlagenrückgewähr ist mangels Kapitalertrag i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG auch keine Kapitalertragsteuer nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 EStG einzubehalten.(2.2)(9)(11)(17)(33)
Übersteigt eine Einlagenrückgewähr bei Körperschaften als Anteilseignern rechnerisch den Buchwert der Beteiligung und würde zu einem negativen Buchwert führen, ist der den Buchwert übersteigende Teil als Einnahme zu erfassen; dieser bleibt aber nach § 8b Abs. 2 KStG steuerfrei und löst nur die 5 %-Nichtabziehbarkeit aus.(17)(33)(35)(36)(37)
Die Vorschriften des § 27 KStG gelten sinngemäß auch für andere unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften und Personenvereinigungen, die Leistungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 9 oder 10 EStG gewähren können (§ 27 Abs. 7 KStG).(1.5)(8)(9)(11)(39)
Betriebe gewerblicher Art juristischer Personen des öffentlichen Rechts haben ebenfalls ein steuerliches Einlagekonto zu führen, um Rückzahlungen aus nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen von kapitalertragsteuerpflichtigen fiktiven Gewinnen abzugrenzen.(8)(9)(40)(41)(42)
Auch Körperschaften und Personenvereinigungen, die im Inland nicht unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind, können eine steuerlich anzuerkennende Einlagenrückgewähr erbringen, wenn sie Leistungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 9 EStG gewähren können.(1.5)(43)(44)(45)(46)
In diesen Fällen wird der als Einlagenrückgewähr anzusetzende Betrag auf Antrag der ausländischen Körperschaft nach einem besonderen Feststellungsverfahren für das jeweilige Wirtschaftsjahr gesondert festgestellt (§ 27 Abs. 8 KStG).(1.5)(43)(44)(46)(47)
Soweit für solche Leistungen oder Nennkapitalrückzahlungen keine gesonderte Feststellung erfolgt, gelten sie gesetzlich als steuerpflichtige Gewinnausschüttung beim inländischen Anteilseigner.(1.5)(43)(44)(45)(46)
Häufige Fehler sind das Übersehen von Zugängen (insbesondere verdeckten Einlagen), die fehlerhafte zeitliche Zuordnung oder das Unterlassen der Erklärung im Feststellungsverfahren, was zu dauerhaft zu niedrig festgestellten Einlagekonten führt.(2.3)(3)(4)(22)(31)
Da die Feststellungsbescheide nach § 27 Abs. 2 KStG bestandskräftig und nur sehr eingeschränkt korrigierbar sind, können fehlerhafte Feststellungen zu dauerhaften Mehrbelastungen und erheblichen Haftungsrisiken, insbesondere hinsichtlich der Kapitalertragsteuer, führen.(4)(15)(16)(24)(31)
Die strenge Verwendungsfestschreibung bei Bescheinigungen nach § 27 Abs. 3 und 5 KStG bewirkt, dass zu niedrig oder zu hoch ausgewiesene Einlagenrückgewähr nur in engen Grenzen korrigiert werden kann und im Zweifel eine steuerpflichtige Gewinnausschüttung fingiert wird.(1.4)(24)(29)(31)(37)
Das steuerliche Einlagekonto nach § 27 KStG ist die zentrale steuerliche Rechengröße zur Abgrenzung von steuerfreien Einlagenrückgewährungen und steuerpflichtigen Gewinnausschüttungen.(2.2)(3)(5.1)(8)(11)
Eine korrekte, lückenlose Fortschreibung der Einlagenzugänge und -abgänge sowie die ordnungsgemäße Bescheinigung der Einlagenrückgewähr sind Voraussetzung dafür, dass Ausschüttungen beim Anteilseigner steuerlich zutreffend – insbesondere steuerfrei – behandelt werden können.(2.3)(2.4)(9)(11)(24)
Quellen:
(1) 02.12.2024 | § 27 KStG | Bundesnorm | Nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen | Körperschaftsteuergesetz | gültig ab: 06.12.2024
(2) 01.07.2023 | C. Sonderprobleme | Handbuch | C. Sonderprobleme; V. Steuerliches Einlagekonto nach § 27 KStG und Einlagenrückgewähr | Ott | Ott, Handbuch Mittelständische Unternehmen | 173. Ergänzungslieferung, November 2025
(3) 2019 | Daniel Bahn | Aufsatz | Das steuerliche Einlagekonto | Versorgungswirtschaft 2019, 200-205
(4) 2014 | Hans Ott | Aufsatz | Probleme beim steuerlichen Einlagekonto und bei der Einlagenrückgewähr | DStR 2014, 673-680
(5) 11.03.2026 | ab VZ 2025 | Kommentierung | § 27 Nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen – ab VZ 2025; A. Überblick | Kleinmanns | KStG eKommentar | 2026
(6) 2023 | Joachim Schiffers | Aufsatz | Einlagekonto nach § 27 KStG als verbindende Größe zwischen den Besteuerungsebenen Kapitalgesellschaft und Gesellschafter | DStZ 2023, 256-273
(7) 03.05.2021 | Fabian Schmitz-Herscheidt | Anmerkung | Feststellung des steuerlichen Einlagekontos bei einem Betrieb gewerblicher Art ohne eigene Rechtspersönlichkeit | BFH v. 30.09.2020 – I R 12/17 | jurisPR-SteuerR 18/2021 Anm. 5
(8) 01.02.2026 | § 4 Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts | Kommentierung | § 4 Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts; K. Besteuerung der öffentlic…; II. Kapitalertragsteuer auf …; 2. Betriebe gewerblicher Art…; h) Einlagenrückgewähr | Bott | Bott/Walter, Körperschaftsteuergesetz | 189. Ergänzungslieferung, Februar 2026
(9) 01.01.2025 | Einlagenrückgewähr | Lexikon | Einlagenrückgewähr | Holm Geiermann | Arnold/Geiermann, ABC der Bilanzierung 2025/2026 | 20. Auflage
(10) 2016 | Richard, Marc; Wennmacher, Elke | Aufsatz | Themen – Kapitalertragsteuer und steuerliches Einlagekonto – Praxisbeispiele und Fallstricke im Lichte des BMF-Schreibens vom 9.1.2015 | KÖSDI 2016, 20098
(11) 2023 | Kersten, Alexander | Aufsatz | Neues vom BFH: Keine Drittanfechtung durch den Gesellschafter bei Feststellungsbescheiden zum steuerlichen Einlagekonto | eNews 2023, 13.03.2023
(12) 15.05.2023 | Dieter Steinhauff | Anmerkung | Keine Drittanfechtung bei Feststellungsbescheiden zum steuerlichen Einlagekonto | BFH v. 21.12.2022 – I R 53/19 | jurisPR-SteuerR 20/2023 Anm. 2
(13) 01.03.2025 | § 37 Körperschaftsteuerguthaben und Körperschaftsteuerminderung | Kommentierung | § 37 Körperschaftsteuerguthaben und Körperschaftsteuerminderung; F. Nachsteuer und Erhöhung des KSt-Guthabens (§ 37 Abs. 3 KStG); IV. Steuerbescheinigung (§ 37 Abs. 3 Satz 4 und 5 KStG) | Bott | Bott/Walter, Körperschaftsteuergesetz | 189. Ergänzungslieferung, Februar 2026
(14) 2003 | Ewald Dötsch, Alexandra Pung | Aufsatz | Steuerliches Einlagenkonto, Kapitalerhöhung aus Rücklagen und Kapitalherabsetzung: Das Einführungsschreiben des BMF vom 4.6.2003 | DB 2003, 1345-1352
(15) 2003 | Horst Haar | Aufsatz | Die Nutzung des KSt-Guthabens, des fortgeführten EK 02 und des Einlagekontos bei Ausschüttungen | StLex 6, 36-40, 1-12 (1/2003)
(16) 07.10.2009 | Hessisches Finanzgericht 4. Senat | 4 K 3240/06 | Urteil | Kapitalertragsteuerpflicht für Ausschüttungen eines Betriebs gewerblicher Art (BgA) ohne eigene Rechtspersönlichkeit: Ausschüttungsfiktion des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG, Zuführung zu Rücklagen, zeitgleicher Bezug der Einkünfte bei BgA und Trägerkörperschaft, keine gesonderte … | § 43 Abs 1 S 1 Nr 7c EStG 1997, § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b EStG 1997 vom 23. Oktober 2000, § 52 Abs 37a S 2 EStG 1997 vom 23. Oktober 2000, § 44 Abs 6 S 2 EStG 1997, § 27 Abs 7 KStG 1999, …
(17) 01.07.2025 | § 27 Nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen | Kommentierung | § 27 Nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen; A. Zweck und Geltungsbereich | Kümpel | Bott/Walter, Körperschaftsteuergesetz | 189. Ergänzungslieferung, Februar 2026
(18) 2014 | Ott, Hans | Aufsatz | Steuer- und Haftungsfallen beim steuerlichen Einlagekonto | Stbg 2014, 301
(19) 2012 | Hans Ott | Aufsatz | Steuerliches Einlagenkonto nach § 27 KStG und Einlagenrückgewähr | StuB 2012, 819-824
(20) 2015 | Burkhard Binnewies | Aufsatz | Praxisprobleme mit dem Einlagekonto (§ 27 KStG) | GmbHR 2015, 1065-1072
(21) 02.04.2025 | VZ 2023 bis VZ 2024 | Kommentierung | § 27 Nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen – VZ 2023 bis VZ 2024; B. Steuerliches Einlagekonto (§ 27 Abs. 1 KStG); III. Abgänge | Kleinmanns | KStG eKommentar | 2026
(22) 2023 | Julian Fey, Veronika Aschenbrenner | Aufsatz | Wechsel zur Einlagelösung bei ertragsteuerlicher Organschaft | DB 2022, 2820-2827
(23) 2014 | Hans Ott | Aufsatz | Steuerliche Haftungsgefahren bei Kapitalherabsetzung und Rückzahlung der Kapitalrücklage | GmbHR 2014, 971-977
(24) 2016 | Hans Ott | Aufsatz | Einlagen und Einlagenrückgewähr bei Kapitalgesellschaften – Praktische Probleme im Zusammenhang mit dem steuerlichen Einlagekonto nach § 27 KStG | DStZ 2016, 227-239
(25) 10.02.2021 | Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht 5. Senat | 5 K 199/18 | Urteil | Dividende im Sinne das DBA-Luxemburg – Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten bei Gewinnausschüttung unter Verzicht auf Darlehensrückzahlung | § 180 Abs 1 Nr 2a AO, § 15 Abs 1 EStG 2009, § 15a Abs 4 EStG 2009, § 15b EStG 2009, § 20 Abs 1 EStG 2009, …
(26) 01.01.2026 | § 8 Ermittlung des Einkommens | Kommentierung | § 8 Ermittlung des Einkommens; F. Einkommensermittlung bei Körperschaften…; VI. Besonderheiten der Einkommensermittlun…; 2. Behandlung von Beteiligungserträgen und Veräußerungsgewinnen (§ 8b KStG) | Bott/Hamacher/Schober/Wulbusch | Bott/Walter, Körperschaftsteuergesetz | 189. Ergänzungslieferung, Februar 2026
(27) 14.01.2010 | FG Köln 13. Senat | 13 K 3157/05 | Urteil | Gesondert festzustellender Bestand des steuerlichen Einlagenkontos nach § 27 Abs. 1 Satz 1 KStG – Begriff der Einlage | § 20 Abs 1 Nr 1 EStG, § 21 BGB, § 27 Abs 2 KStG, § 20 Abs 1 Nr 10 EStG, § 27 Abs 7 KStG, …
(28) 2018 | Markus Ettinger | Aufsatz | Das steuerliche Einlagekonto bei Umwandlungen | StBp 2018, 131-139
(29) 2019 | Kaminski, Bert; Melhem, Younes | Aufsatz | Sonder- und Ergänzungsbilanzen bei Einbringung einer Personen- in eine Kapitalgesellschaft | Stbg 2019, 405
(30) 2016 | Wolfgang Neyer | Aufsatz | Einlagenrückgewähr: Strafsteuer auf nachträglich der Besteuerung zugrunde gelegte vGA? | DStR 2016, 1841-1847
(31) 09.04.2008 | BFH 1. Senat | I R 68-70/06, I R 68/06, I R 69/06, I R 70/06 | Urteil | Ermittlung des Anfangsbestandes des steuerlichen Einlagekontos bei Betrieben gewerblicher Art | § 20 Abs 1 Nr 1 S 3 EStG 1997 vom 20. Dezember 2001, § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b EStG 1997 vom 20. Dezember 2001, § 43 Abs 1 Nr 7c EStG 1997 vom 20. Dezember 2001, § 44 Abs 6 EStG 1997 vom 20. Dezember 2001, § 27 Abs 1 KStG 1999 vom 20. Dezember 2001, …
(32) 12.09.2019 | ab VZ 2015 | Kommentierung | § 39 Einlagen der Anteilseigner und Sonderausweis – ab VZ 2015 | Kleinmanns | KStG eKommentar | 2026
(33) 2010 | Peter Jung, Marco Dern, Barbara Wartenberg | Aufsatz | Die schädliche Einlagenrückgewähr nach § 22 Abs. 1 S. 6 Nr. 3 UmwStG bei formwechselnder Umwandlung einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft – ein Damoklesschwert des Umwandlungssteuerrechts? | BB-Special 2010, Nr 1, 26-30
(34) 01.05.2017 | § 35 Sondervorschriften für Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet | Kommentierung | § 35 Sondervorschriften für Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet | Bott | Bott/Walter, Körperschaftsteuergesetz | 189. Ergänzungslieferung, Februar 2026
(35) 02.03.2026 | Ingo Oellerich | Anmerkung | Verfassungs- und Unionsrechtskonformität der Fiktion von Gewinnausschüttungen | FG Hannover v. 03.07.2025 – 2 K 49/23 | jurisPR-SteuerR 9/2026 Anm. 3
(36) 11.03.2026 | ab VZ 2025 | Kommentierung | § 27 Nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen – ab VZ 2025; I. Einlagenrückgewähr durch ausländische Körperschaften (§ 27 Abs. 8 KStG) | Kleinmanns | KStG eKommentar | 2026
(37) 2019 | Roland Wacker | Entscheidungsbesprechung, Aufsatz | Einlagenrückgewähr durch Drittstaatengesellschaften nach dem BFH-Urteil v. 10.4.2019 – I R 15/16, FR 2019, 907 – erste Anmerkungen, Jürgen Lüdicke gewidmet | FR 2019, 979-989
(38) 02.04.2025 | bis VZ 2021 | Kommentierung | § 27 Nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen – bis VZ 2021; A. Überblick; IV. Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht | Kleinmanns | KStG eKommentar | 2026
(39) 2019 | Jens Intemann | Anmerkung, Aufsatz | Einlagenrückgewähr im Fall von Drittstaatengesellschaften – Beurteilung aus Richtersicht | Ubg 2019, 656-658
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