Besteuerung von ETFs in Holdinggesellschaften

Veröffentlicht: 9. April 2026
Letzte Aktualisierung: 9. April 2026
Besteuerung von ETFs in Holdinggesellschaften

1. Ausgangslage: Investmentfonds in der Holding

Mit der Reform der Investmentbesteuerung ab 2018 wurde die bisher weitgehend transparente Besteuerung von Publikums‑Investmentfonds durch ein Trennungsprinzip ersetzt, bei dem sowohl der Fonds als auch der Anleger eigenständige Steuersubjekte sind.(1)(2.1)(3) Für Holdinggesellschaften, die Anteile an Investmentfonds halten, ist damit die richtige Einordnung der Fondserträge und die Nutzung der Teilfreistellungen nach dem Investmentsteuergesetz (InvStG) zentral.(2.1)(2.2)(5)(6.1) Publikums‑Investmentgesellschaften unterliegen mit bestimmten inländischen Erträgen selbst der Körperschaftsteuer, während die Anleger – also auch Holdinggesellschaften – ihre Investmenterträge gesondert nach dem InvStG versteuern.(1)(2.1)(3)(6.1)

2. Besteuerungsebene Fonds (ETF-/Investmentfonds-Ebene)

2.1 Trennungsprinzip und körperschaftsteuerpflichtige Erträge

Seit 1.1.2018 gilt das Trennungsprinzip: Investmentfonds sind neben ihren Anlegern eigenständige Steuersubjekte.(1)(2.1)(3)(6.1) Auf Fondsebene unterliegen nach § 6 InvStG 2018 nur bestimmte Erträge der Körperschaftsteuer in Höhe von 15 %.(1)(2.1)(3)(6.1)

Körperschaftsteuerpflichtig sind im Wesentlichen:(1)(2.1)(3)(6.1)

  • Inländische Beteiligungseinnahmen (insbesondere Gewinnausschüttungen, bestimmte Genussrechts‑Erträge und Wertpapierleihgebühren aus inländischen Aktien).(1)(2.1)(3)(6.1)
  • Inländische Immobilienerträge (Mieten, Pachten und Veräußerungsgewinne aus inländischen Grundstücken).(1)(2.1)(3)(6.1)
  • Sonstige inländische Einkünfte im Sinne von § 49 Abs. 1 EStG, soweit sie nicht bereits unter Beteiligungseinnahmen oder Immobilienerträge fallen.(1)(2.1)(3)(6.1)

Investmentfonds sind von der Gewerbesteuer grundsätzlich befreit.(1)(2.1)(3)

2.2 Keine Anwendung von § 8b KStG auf Fondsebene

Für Publikums‑Investmentfonds ist § 8b KStG auf die körperschaftsteuerpflichtigen Beteiligungserträge ausdrücklich ausgeschlossen, sodass diese Erträge auf Fondsebene zu 100 % steuerpflichtig sind.(3)(6.1)(7) Dadurch entsteht eine steuerliche Vorbelastung, die auf Anlegerebene über die Teilfreistellung kompensiert werden soll.(2.2)(5)(8)(9)

3. Besteuerungsebene Holdinggesellschaft (Anleger)

3.1 Investmenterträge als eigener Einkünftetatbestand

Auf Ebene der Anleger – dazu gehören Holding‑Kapitalgesellschaften – werden Investmenterträge als eigener Einkünftetatbestand nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG behandelt und dem Kapitalertragsteuerabzug nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG unterworfen.(1)(2.1)(6.1)(10) Steuerlich relevante Investmenterträge sind insbesondere:(1)(2.1)(6.1)(10)

  • Ausschüttungen des Fonds (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 InvStG 2018).(1)(2.1)(6.1)(11)
  • Vorabpauschalen für thesaurierte Erträge (§ 16 Abs. 1 Nr. 2, § 18 InvStG 2018).(1)(2.1)(6.1)(8)
  • Veräußerungsgewinne bei Verkauf oder Rückgabe der Fondsanteile (§ 16 Abs. 1 Nr. 3, § 19 InvStG 2018).(2.1)(6.1)(8)(10)

Diese Investmenterträge sind auf Ebene der Holdinggesellschaft als Betriebseinnahmen zu erfassen und fließen in das steuerliche Jahresergebnis ein; die spätere Teilfreistellung wird außerbilanziell berücksichtigt.(5)(8)

3.2 Keine Anwendung von § 3 Nr. 40 EStG und § 8b KStG auf Investmenterträge
  • 16 Abs. 3 InvStG 2018 stellt ausdrücklich klar, dass auf Investmenterträge die allgemeinen Beteiligungsprivilegien des § 3 Nr. 40 EStG und des § 8b KStG nicht anwendbar sind.(6.1)(6.2)(7) Dies bedeutet für Holdinggesellschaften:(5)(6.1)(6.2)(7)
  • Dividendenerträge und Veräußerungsgewinne aus Aktien, die im Fonds erzielt werden, können auf Holdingebene nicht über § 8b KStG zu 95 % steuerfrei gestellt werden.(3)(6.1)(6.2)(7)
  • Stattdessen greifen ausschließlich die Teilfreistellungen nach § 20 InvStG; eine zusätzliche Begünstigung nach § 8b KStG ist ausgeschlossen.(2.2)(5)(6.1)(6.2)

Damit unterscheidet sich die ETF‑/Investmentfondsanlage in der Holding steuerlich wesentlich von der Direktbeteiligung der Holding an operativen Kapitalgesellschaften.(3)(6.1)(6.2)(7)

4. Teilfreistellung nach § 20 InvStG und Fondskategorien

4.1 Ziel der Teilfreistellung

Die Teilfreistellung soll Mehrfachbesteuerungen vermeiden, die entstehen, wenn Investmentfonds auf Fondsebene Körperschaftsteuer oder ausländische Quellensteuern auf bestimmte Erträge zahlen und diese Erträge anschließend nochmals beim Anleger besteuert werden.(2.2)(8)(9)(13) Sie wirkt als pauschale Steuerbefreiung eines Teils der Investmenterträge auf Anlegerebene.(2.2)(5)(8)(13)

4.2 Fondskategorien und Kapitalbeteiligungs‑ bzw. Immobilienquote

Voraussetzung für die jeweilige Teilfreistellung ist, dass der Investmentfonds nach seinen Anlagebedingungen bestimmte Mindestquoten in definierte Vermögensgegenstände einhält.(2.2)(8)(11)(13) Das InvStG unterscheidet insbesondere folgende Fondstypen:(2.2)(8)(9)(13)

  • Aktienfonds (Kapitalbeteiligungsquote > 50 %).(2.2)(8)(9)(13)
  • Mischfonds (Kapitalbeteiligungsquote > 25 %).(2.2)(8)(9)(13)
  • Immobilienfonds (Immobilienquote > 50 %).(2.2)(8)(9)(13)
  • Auslands‑Immobilienfonds (Auslands‑Immobilienquote > 50 %).(2.2)(8)(9)(13)
  • Sonstige Investmentfonds (z.B. reine Zins‑ oder Geldmarktfonds), für die keine Teilfreistellung vorgesehen ist.(2.2)(8)(9)(13)

Die Höhe der Teilfreistellung variiert je nach Fondskategorie; bei Investitionen mit höherer steuerlicher Vorbelastung (insbesondere Immobilien‑ und Auslands‑Immobilienfonds) ist die Freistellung tendenziell höher als bei Aktien‑ und Mischfonds.(2.2)(8)(9)(13) Für Körperschaften als Anleger sieht § 20 InvStG eine eigene, systematisch an diese Fondskategorien anknüpfende Teilfreistellung vor.(2.2)(5)(8)(13)

4.3 Begründung der unterschiedlichen Quoten

Die Systematik der Teilfreistellung folgt dem Gedanken, dass:(2.2)(9)(13)

  • Bei Aktienfonds auf Fondsebene nur die Dividenden, nicht aber die Veräußerungsgewinne aus Aktien besteuert werden, sodass eine mittlere Freistellung ausreichend ist.(2.2)(9)(13)
  • Bei Immobilienfonds sowohl laufende Mieten/Pachten als auch Veräußerungsgewinne auf Fondsebene besteuert werden und deshalb eine höhere Freistellung gewährt wird.(2.2)(9)(13)
  • Auslands‑Immobilienfonds typischerweise einer umfassenderen ausländischen Besteuerung unterliegen und deutsche Besteuerung häufig durch Abkommensrecht freigestellt wird, weshalb hier die höchste Freistellung sachgerecht erscheint.(2.2)(9)(13)

Für Holdinggesellschaften bedeutet dies, dass die steuerliche Attraktivität von ETF‑/Investmentfonds‑Investments maßgeblich von der Fondskategorie und der dauerhaft eingehaltenen Anlagestrategie abhängt.(2.2)(5)(8)(13)

5. Anti‑Missbrauch: Ausschluss von Holdingstrukturen mit niedrig besteuerten Zielgesellschaften

5.1 Problem: Umqualifizierung von Zinsen in scheinbare Dividenden

Der Gesetzgeber will verhindern, dass Investmentfonds über zwischengeschaltete Holdinggesellschaften niedrig oder gar nicht vorbelastete Zins‑ und andere Erträge in formal dividendenähnliche Erträge umqualifizieren, um eine Aktienteilfreistellung ohne reale steuerliche Vorbelastung zu erlangen.(14)(15.1)(15.2) Typischerweise geht es um Strukturen, bei denen:(14)(15.1)(15.2)

  • Der Investmentfonds 100 % an einer ausländischen Holding‑Kapitalgesellschaft hält.(14)(15.1)(15.2)
  • Diese Holdinggesellschaft Beteiligungen an einer im Ansässigkeitsstaat nicht oder nur sehr niedrig besteuerten „Offshore‑Kapitalgesellschaft“ hält.(14)(15.1)(15.2)
  • Die Offshore‑Gesellschaft ausschließlich in zinstragende Anlagen investiert und die daraus erzielten Zinsen als Dividenden an die Holding ausschüttet.(14)(15.1)(15.2)
  • Die Holdinggesellschaft die so erhaltenen, steuerlich kaum belasteten Dividenden weiter an den Investmentfonds ausschüttet, ohne dass nennenswerte Quellensteuern anfallen.(14)(15.1)(15.2)

Ohne Gegenmaßnahmen könnte der Investmentfonds diese Erträge als „Aktienerträge“ qualifizieren und damit die Aktienteilfreistellung auslösen, obwohl tatsächlich nur nahezu unversteuerte Zinsen aus Offshore‑Strukturen anfallen.(14)(15.1)(15.2)

5.2 Rechtsfolge: Ausschluss solcher (Holding‑)Kapitalgesellschaften als Kapitalbeteiligung
  • 2 Abs. 8 Satz 5 Nr. 4 InvStG schließt Anteile an (Holding‑)Kapitalgesellschaften von der Berücksichtigung als Kapitalbeteiligung aus, wenn:(14)(15.1)(15.2)
  • Die Einnahmen der Holding‑Kapitalgesellschaft zu mehr als 10 % aus Beteiligungen an nicht hinreichend besteuerten Offshore‑Kapitalgesellschaften stammen, oder(14)(15.1)(15.2)
  • Mehr als 10 % des gemeinen Werts der Holding‑Kapitalgesellschaft in nicht hinreichend besteuerte Offshore‑Kapitalgesellschaften investiert sind.(14)(15.1)(15.2)

In solchen Konstellationen zählt die Beteiligung an der Holdinggesellschaft nicht als Kapitalbeteiligung im Sinne der Kapitalbeteiligungsquote, sodass z.B. der Status als Aktienfonds gefährdet ist und die entsprechende Teilfreistellung entfallen kann.(14)(15.1)(15.2) Für Holdinggesellschaften, die über ETFs/Investmentfonds investieren, bedeutet dies, dass aggressiv strukturierte Fonds mit „Offshore‑Holdingketten“ die erwartete steuerliche Begünstigung verlieren können.(14)(15.1)(15.2)

6. Spezial‑Investmentfonds als Alternative für Holdingstrukturen

6.1 Transparenzoption und Vermeidung des Trennungsprinzips

Neben Publikums‑Investmentfonds existieren Spezial‑Investmentfonds, für die das InvStG weiterhin eine grundsätzlich transparente Besteuerung vorsieht.(1)(7)(17) Spezial‑Investmentfonds können eine Transparenzoption ausüben, bei der die Fonds selbst steuerfrei bleiben und die Besteuerung vollständig auf Anlegerebene erfolgt.(1)(7)(17)

Für Holdinggesellschaften eröffnet dies die Möglichkeit, über entsprechend strukturierte Spezial‑Investmentfonds eine der Direktanlage angenäherte Steuerbehandlung zu erreichen.(1)(7)(17)

6.2 Anwendung von § 3 Nr. 40 EStG und § 8b KStG bei Spezial‑Investmentfonds

Bei Spezial‑Investmentfonds ist zu unterscheiden:(7)

  • Auf Fondsebene sind § 3 Nr. 40 EStG und § 8b KStG ebenfalls nicht anwendbar.(7)
  • Auf Anlegerebene (bei Holdinggesellschaften) können § 3 Nr. 40 EStG und § 8b KStG für bestimmte Dividenden‑ und Veräußerungserträge aus den Spezial‑Investmentanteilen zur Anwendung kommen, soweit diese Erträge Kapitalerträge im Sinne der Kapitalertragsteuer‑Regeln sind und keine spezialgesetzlichen Ausschlüsse greifen.(7)

Damit können Spezial‑Investmentfonds – anders als Publikumsfonds – im Ergebnis ermöglichen, dass die klassische Beteiligungsbegünstigung nach § 8b KStG bei der Holdinggesellschaft genutzt wird, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.(1)(7)

7. Treaty‑Override und DBA‑Freistellungen

§ 16 Abs. 4 InvStG 2018 enthält einen Treaty‑Override, der die Nutzung von DBA‑Freistellungen für Investmenterträge einschränkt.(6.1)(6.2) Investmenterträge aus ausländischen Investmentfonds werden nur dann von der Besteuerung freigestellt, wenn der ausländische Fonds in seinem Ansässigkeitsstaat einer bestimmten Ertragsbesteuerung unterliegt.(6.1)(6.2) Da Fonds in wichtigen Fondsstandorten typischerweise steuerbefreit sind, ist die Inanspruchnahme von Abkommensvorteilen für Investmenterträge regelmäßig ausgeschlossen.(6.1)(6.2) Für Holdinggesellschaften reduziert dies die Planungsspielräume, ausländische Fondsvehikel zur Nutzung von DBA‑Vergünstigungen einzusetzen.(6.1)(6.2)

8. Gestaltungshinweise für ETFs/Investmentfonds in der Holding

8.1 Auswahl der Fondskategorie

Für Holdinggesellschaften ist steuerlich besonders relevant:(2.2)(5)(8)(13)

  • Aktienorientierte Fonds liefern typischerweise die attraktivste Teilfreistellung, profitieren aber nur für den Teil, der tatsächlich auf steuerlich vorbelasteten Aktienerträgen beruht.(2.2)(8)(9)(13)
  • Immobilien‑ und Auslands‑Immobilienfonds bieten höhere Freistellungen, unterliegen jedoch einer stärkeren Vorbelastung auf Fondsebene und häufig komplexeren internationalen Besteuerungsregeln.(2.2)(9)(13)(18)
  • Sonstige Fonds (v.a. reine Zinsfonds) genießen keine Teilfreistellung und sind in der Holding damit grundsätzlich steuerlich am stärksten belastet.(2.2)(8)(9)(13)
8.2 Abgrenzung ETF-/Publikumsfonds vs. Spezial‑Investmentfonds
  • Börsengehandelte Publikumsfonds unterliegen zwingend dem Trennungsprinzip und der speziellen Investmentertragsbesteuerung mit Teilfreistellung, aber ohne § 8b‑Privileg.(1)(2.1)(6.1)(7)
  • Institutionelle Holdingstrukturen können durch Nutzung von Spezial‑Investmentfonds mit Transparenzoption in geeigneten Fällen eine Besteuerung erreichen, die näher an der Direktanlage liegt und ggf. § 8b KStG einbezieht.(1)(7)(17)
8.3 Vermeidung schädlicher Holding‑ und Offshore‑Strukturen

Holdinggesellschaften sollten bei der Auswahl von Fonds auf Strukturen achten, die nicht unter die Anti‑Holding‑Regelungen des § 2 Abs. 8 Satz 5 Nr. 4 InvStG fallen, um den Verlust der Kapitalbeteiligungs‑ oder Immobilienquote und damit der Teilfreistellung zu vermeiden.(14)(15.1)(15.2) Dies betrifft insbesondere Fonds, die über ausländische Holdingketten in niedrigbesteuerte Offshore‑Kapitalgesellschaften investieren, die im Kern nur Zins‑ oder sonstige nominal steuerfreie Erträge generieren.(14)(15.1)(15.2)

9. Fazit

Die Besteuerung von ETF‑/Investmentfonds‑Investitionen in Holdinggesellschaften wird seit 2018 durch drei Kernelemente geprägt: die Körperschaftsteuerpflicht bestimmter Erträge auf Fondsebene, die eigenständige Besteuerung der Investmenterträge auf Ebene der Holdinggesellschaft sowie die Teilfreistellung nach § 20 InvStG anstelle der klassischen Beteiligungsbegünstigung nach § 8b KStG.(1)(2.1)(2.2)(6.1)(7) Für die steuerliche Optimierung sind insbesondere die richtige Wahl der Fondskategorie, die Beachtung der Kapitalbeteiligungs‑ und Immobilienquoten sowie die Vermeidung schädlicher Holding‑ und Offshore‑Strukturen entscheidend.(2.2)(13)(14)(15.1)(15.2) Spezial‑Investmentfonds können in geeigneten Konstellationen eine Alternative bieten, um der Direktanlage ähnliche Besteuerungsergebnisse zu erreichen.(1)(7)(17)

Quellen

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