Steuerglossar

Bilanz einfach erklärt!

Was ist eine Bilanz?

Die Bilanz ist Kernstück des Jahresabschlusses und stellt das Vermögen (Aktiva) und die Schulden/Eigenkapital (Passiva) eines Unternehmens zu einem Stichtag gegenüber.(1)

Kaufleute nach §§ 1 ff. HGB müssen zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss mit Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung aufstellen (§ 242 HGB).(1)

Steuerlich dient die Bilanz als Grundlage des Betriebsvermögensvergleichs nach § 4 Abs. 1, § 5 EStG und damit der Gewinnermittlung.(1)

Bilanz im Steuerrecht: Betriebsvermögensvergleich
Regelfall: Gewinnermittlung durch Bilanzierung

Auch steuerlich ist die Gewinnermittlung durch Vermögensvergleich (Bilanz am Anfang und Ende des Wirtschaftsjahres) der Regelfall.(1)

Nur Steuerpflichtige, die nicht zur Buchführung verpflichtet sind und keine Bücher führen, dürfen ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG oder bei bestimmten Land- und Forstwirten nach § 13a EStG ermitteln.(1)

Beim Betriebsvermögensvergleich nach § 5 EStG sind neben steuerlichen Vorschriften auch die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) zu beachten, sodass die Steuerbilanz grundsätzlich auf der Handelsbilanz basiert.(2)

Handelsbilanz vs. Steuerbilanz
Handelsbilanz

Die Handelsbilanz folgt primär dem HGB und bildet die Grundlage des Jahresabschlusses; sie ist Ausgangspunkt für die steuerliche Gewinnermittlung, sofern keine eigenständige Steuerbilanz erstellt wird.(1)(2)

Steuerbilanz

Die Steuerbilanz ist die auf steuerliche Vorschriften angepasste Bilanz, die der Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns dient.(3.1)(4)

  • Kaufleute, die handelsrechtlich buchführungspflichtig sind oder freiwillig Bücher führen, ermitteln ihren steuerlichen Gewinn auf Basis der nach dem Maßgeblichkeitsprinzip angepassten Handelsbilanz (§ 5 Abs. 1 EStG, § 140 AO).(3.1)(4)
  • Eine gesonderte Steuerbilanz ist nicht zwingend erforderlich; es genügt die Übermittlung der Handelsbilanz mit einer Überleitungsrechnung nach § 5b Abs. 1 EStG.(3.1)
  • Eine separate Steuerbilanz ist aber zulässig und kann sich insbesondere bei Personengesellschaften wegen Sonderbetriebsvermögen anbieten.(3.1)

Entspricht die Steuerbilanz zugleich den handelsrechtlichen Vorgaben, spricht man von einer Einheitsbilanz, die beide Funktionen erfüllt.(3.2)

Maßgeblichkeitsprinzip: Verknüpfung von Handels- und Steuerbilanz

Das Steuerrecht kennt grundsätzlich keine völlig eigenständige Gewinnermittlung, sondern knüpft über das Maßgeblichkeitsprinzip (§ 5 Abs. 1 EStG) an den handelsrechtlichen Jahresabschluss an.(4)

Kerneffekte der materiellen Maßgeblichkeit (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG):(4)

  • Aus einem handelsrechtlichen Aktivierungsgebot folgt ein steuerliches Aktivierungsgebot.(4)
  • Ein handelsrechtliches Aktivierungswahlrecht führt steuerlich zu einem Aktivierungsgebot.(4)
  • Ein handelsrechtliches Aktivierungsverbot bleibt steuerlich ein Aktivierungsverbot.(4)
  • Ein handelsrechtliches Passivierungsgebot führt zu einem steuerlichen Passivierungsgebot (vorbehaltlich spezieller steuerlicher Regelungen, z.B. § 6a EStG).(4)
  • Ein handelsrechtliches Passivierungswahlrecht führt steuerlich zu einem Passivierungsverbot.(4)
  • Ein handelsrechtliches Passivierungsverbot bleibt steuerlich ein Passivierungsverbot.(4)

Die Steuerbilanz ist damit eine Handelsbilanz, die um zwingende steuerliche Ansatz- und Bewertungsvorschriften korrigiert wird.(4)(6)

Bewertungsvorbehalt und Durchbrechung der Maßgeblichkeit

Die Maßgeblichkeit wird durch steuerliche Vorbehaltsnormen, insbesondere den Bewertungsvorbehalt des § 5 Abs. 6 EStG und die speziellen Bewertungsvorschriften (u.a. § 6, 6a, 7 EStG) begrenzt.(6)(7)(8)

  • Steuerliche Sondervorschriften gehen handelsrechtlichen Regelungen vor und sollen u.a. eine gleichmäßige Besteuerung nach Leistungsfähigkeit sichern.(6)
  • 5 Abs. 6 EStG verlangt bei der Steuerbilanz die Beachtung der Vorschriften über Entnahmen/Einlagen, Betriebsausgaben, Bewertung und Abschreibungen; dadurch wird die Maßgeblichkeit erheblich eingeschränkt.(7)(9)
  • Das BilMoG hat die handelsrechtlichen Bewertungsregeln reformiert, die steuerlichen Bewertungsnormen aber vielfach unverändert gelassen, wodurch die Kluft zwischen Handels- und Steuerbilanz größer wurde.(8)(10)

Beispiele für Abweichungen:

  • Drohverlustrückstellungen: handelsrechtlich zwingend, steuerrechtlich unzulässig.(3.2)
  • Abzinsung von Verbindlichkeiten: unterschiedliche Vorgaben in HGB und EStG.(8)(11)
  • Verschärfte Anforderungen an Teilwertabschreibungen und Höchstwertgebote für Rückstellungen im Steuerrecht.(7)(8)
Eigenständige Steuerbilanzpolitik und steuerliche Wahlrechte

Mit Wegfall der umgekehrten Maßgeblichkeit durch das BilMoG können viele steuerliche Wahlrechte unabhängig von der Handelsbilanz ausgeübt werden.(12)(13)(14)

  • Wenn explizite steuerliche Regelungen oder Wahlrechte bestehen, besteht keine Bindung an handelsrechtliche Wertansätze; der Steuerpflichtige kann eine eigenständige Steuerbilanzpolitik betreiben.(12)(14)
  • Handels- und steuerliche Wahlrechte können unabhängig voneinander ausgeübt werden; Wahlrechte können in Handels- und Steuerbilanz unterschiedlich genutzt werden.(2)(15)(16)
  • Die Finanzverwaltung hat diese eigenständige steuerliche Wahlrechtsausübung (z.B. EStÄR 2012, BMF vom 12.3.2010) ausdrücklich bestätigt.(12)(13)(14)

Beispiel Teilwertabschreibung (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2, Nr. 2 Satz 2 EStG):
Während früher die Maßgeblichkeit dafür sorgte, dass eine handelsrechtliche Abschreibung auch steuerlich zwingend war, ist die steuerrechtliche Teilwertabschreibung heute ein echtes Wahlrecht, das gezielt bilanzpolitisch genutzt werden kann (z.B. zur Steuerbelastungssteuerung).(7)(8)(13)

Praktische Umsetzung: Überleitungsrechnung statt separater Steuerbilanz

Zur steuerlichen Gewinnermittlung reicht es aus, die Handelsbilanz elektronisch zu übermitteln und die Abweichungen zu den steuerlichen Vorschriften durch Zusätze oder eine Überleitungsrechnung zu dokumentieren (§ 5b Abs. 1 EStG).(3.1)(12)

Ein typisches Schema:

  • Gewinn laut Handelsbilanz
  • Korrekturen innerhalb der Bilanz (z.B. § 6b-Rücklage, Beteiligungserträge, nicht abzugsfähige Aufwendungen)
  • Gewinn laut Steuerbilanz
  • außerbilanzielle Hinzurechnungen/Kürzungen (z.B. Schuldzinsenabzug § 4 Abs. 4a EStG, Investitionsabzugsbetrag § 7g EStG)
  • steuerpflichtiger Gewinn aus Gewerbebetrieb.(3.2)
Bilanz und latente Steuern

Unterschiede zwischen Handels- und Steuerbilanz (temporäre Differenzen) führen in der Handelsbilanz zur Bildung aktiver oder passiver latenter Steuern nach § 274 HGB.(17)(18)(19)

  • Passive latente Steuern entstehen, wenn handelsrechtliche Buchwerte (z.B. Passiva zu niedrig, Aktiva zu hoch) zu zukünftigen Mehrbelastungen führen.(18)
  • Aktive latente Steuern entstehen bei zu hohen rechtlichen Steueraufwendungen, etwa wenn handelsrechtliche Buchwerte auf der Aktivseite niedriger oder auf der Passivseite höher sind als die Steuerwerte.(20)
  • Grundlage ist ein Differenzenspiegel, in dem handels- und steuerliche Wertansätze sowie außerbilanzielle Hinzurechnungen/Kürzungen gegenübergestellt werden.(17)(19)

Für die Steuerbilanz selbst sind latente Steuern regelmäßig ohne Bedeutung; sie dienen primär der handelsrechtlichen Abbildung künftiger Steuerwirkungen.(9)(18)

Quellen:

(1) 01.01.2025 | Bilanzierung | Lexikon | Bilanzierung | Holm Geiermann | Arnold/​​Geiermann, ABC der Bilanzierung 2025/​​2026 | 20. Auflage

(2) 01.03.2025 | Betriebsvermögensvergleich | Arbeitshilfen | Betriebsvermögensvergleich | Dr. Birgit Sander | Papperitz/​Keller, ABC Betriebsprüfung | 162. Ergänzungslieferung, Februar 2026

(3) 01.01.2025 | Steuerbilanz | Lexikon | Steuerbilanz | Andreas Arnold | Arnold/​​Geiermann, ABC der Bilanzierung 2025/​​2026 | 20. Auflage

(4) 01.01.2025 | Maßgeblichkeitsprinzip | Lexikon | Maßgeblichkeitsprinzip | Holm Geiermann | Arnold/​​Geiermann, ABC der Bilanzierung 2025/​​2026 | 20. Auflage

(5) 10.03.2025 | VZ 2015 bis VZ 2021 | Kommentierung | § 5 Gewinn bei Kaufleuten und bei bestimmten anderen Gewerbetreibenden – VZ 2015 bis VZ 2021; K. Vorrang steuerrechtlicher Spezialvorschriften (allg. Steuervorbehalt; Abs. 6) | Schiffers/Köster | EStG eKommentar | 2026

(6) 01.07.2025 | Maßgeblichkeitsprinzip | Lexikon | Maßgeblichkeitsprinzip; I. Grundlagen und Bedeutung des Maßgeblichkeitsprinzips | Vodermeier/Zwirner | AfA-Lexikon | 186. Ergänzungslieferung, Januar 2026

(7) 31.07.2025 | ab VZ 2025 | Kommentierung | § 6 Bewertung – ab VZ 2025; A. Inhalt und Bedeutung…; III. Normzusammenhänge und Verhältnis zu ande…; 2. Verhältnis zu den handelsrechtlichen Bewer…; a) Deutsche Vorschriften | Korn/Strahl | EStG eKommentar | 2026

(8) 2019 | Wichmann, Gerd | Aufsatz | Unmaßgeblichkeit des Maßgeblichkeitsprinzips? – Anmerkungen zur Rechtsprechung des BFH | Stbg 2019, 69

(9) 01.03.2025 | § 6 Bewertung | Kommentierung | § 6 Bewertung; A. Inhalt und Bedeutung; III. Normzusammenhänge und Verhältnis zu anderen Regelungen; 2. Verhältnis zu den handelsrechtlichen Bewertungsvorschriften; a) Deutsche Vorschriften | Korn/Strahl | Korn/​Carlé/​Stahl/​Strahl, Einkommensteuergesetz | 165. Ergänzungslieferung, Dezember 2025

(10) 2016 | Christoph Spengel, Ina Meier | Aufsatz | Niedrigverzinsung und Unternehmensbesteuerung | FR 2016, 496-502

(11) 2012 | Künkele, Kai Peter; Zwirner, Christian | Aufsatz | Eigenständige Steuerbilanzpolitik nach BilMoG | Stbg 2012, 272

(12) 01.07.2025 | Maßgeblichkeitsprinzip | Lexikon | Maßgeblichkeitsprinzip; VII. Eigenständige Steuerbilanzpolitik | Vodermeier/Zwirner | AfA-Lexikon | 186. Ergänzungslieferung, Januar 2026

(13) 2014 | Zwirner, Christian; Künkele, Kai Peter | Aufsatz | Steuerbilanzpolitik: Keine durchgehende Stetigkeit | Stbg 2014, 163

(14) 2010 | Frank, Ingo; Wittmann, Markus | Aufsatz | Die Änderung des § 5 Abs. 1 EStG im Zuge des BilMoG | Stbg 2010, 362

(15) 01.09.2024 | F. Stärkung der Eigenständigkeit der Steuerbilanz unter Aufrechterhaltung der Maßgeblichkeit der Handels- für die Steuerbilanz | Handbuch | F. Stärkung der Eigenständigkeit der Steuerbilanz unter Aufrechterhaltung der Maßgeblichkeit der Handels- für die Steuerbilanz; I. Ausgestaltung der Maßgeblichkeit der Handels- für die Steuerbilanz | Kirsch | Ott, Handbuch Mittelständische Unternehmen | 173. Ergänzungslieferung, November 2025

(16) 01.03.2024 | ab 30.12.2022 | Kommentierung | § 274 Latente Steuern – ab 30.12.2022; B. Grundlagen zur Bilanzierung latenter Steuern | Wulf | BilR eKommentar | 2026

(17) 01.03.2024 | ab 30.12.2022 | Kommentierung | § 274 Latente Steuern – ab 30.12.2022; C. Entstehung und Ansatz latenter Steuern; I. Entstehung passiver latenter Steuern (Abs. 1 Satz 1) | Wulf | BilR eKommentar | 2026

(18) 01.03.2024 | ab 30.12.2022 | Kommentierung | § 274 Latente Steuern – ab 30.12.2022; D. Bewertung latenter Steuern (Abs. 2); I. Ermittlungsmethode und Ansatz der Höhe nach | Wulf | BilR eKommentar | 2026

(19) 01.03.2024 | ab 30.12.2022 | Kommentierung | § 274 Latente Steuern – ab 30.12.2022; C. Entstehung und Ansatz latenter Steuern; II. Entstehung aktiver latenter Steuern (Abs. 1 Satz 1 und 4) | Wulf | BilR eKommentar | 2026

(20) 2016 | Wolfram Scheffler | Aufsatz | Bestandsaufnahme zur Reichweite des Maßgeblichkeitsprinzips | Der Konzern 2016, 482-489