Fachbeitrag

Rücklagenbildung der Unternehmergesellschaft

Veröffentlicht: 19. April 2026 Letzte Aktualisierung: 19. April 2026

Die Rücklagenbildung bei der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist ein zentrales Strukturmerkmal der UG und dient dem schrittweisen Aufbau von Eigenkapital.

Rücklagenbildung der Unternehmergesellschaft

Einordnung: Was ist die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)?

Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kurz UG (haftungsbeschränkt) – ist kein eigenständiger Gesellschaftstyp, sondern eine Sonderform der GmbH nach § 5a GmbHG. (1)(2.1)

Charakteristisch ist, dass sie ohne Einhaltung des Mindeststammkapitals von 25.000 Euro gegründet werden kann und bereits ein Stammkapital von 1 Euro ausreicht. (1)(2.1)(2.2)

Die UG ist als Einstiegsvariante zur „vollen“ GmbH konzipiert, die sich durch erfolgreiches Wirtschaften schrittweise zu einer regulären GmbH entwickeln soll. (4)(5)

Gesetzliche Pflicht zur Rücklagenbildung bei der UG

Thesaurierungspflicht nach § 5a Abs. 3 GmbHG

Die UG verzichtet auf ein nennenswertes Stammkapital, weshalb der Gesetzgeber als Kompensation eine Pflicht zur Rücklagenbildung eingeführt hat. (1)(4)(6)

Diese Pflicht ist in § 5a Abs. 3 GmbHG geregelt und soll die Eigenkapitalausstattung der typischerweise von Existenzgründern genutzten UG durch Thesaurierung in den ersten Jahren gezielt stärken. (4)(5)(6)

Der Gesetzgeber verfolgt dabei das Ziel, dass die UG innerhalb einiger Jahre eine höhere Eigenkapitalausstattung erreicht und typischerweise in die normale GmbH „aufsteigt“. (4)(5)

Systematische Stellung der Rücklagenpflicht

Die Sonderregelungen zur UG sind im GmbH-Recht in § 5a GmbHG gebündelt. (1)

Neben der Rücklagenpflicht normiert § 5a GmbHG unter anderem das Volleinzahlungsgebot für das Stammkapital sowie ein Verbot von Sacheinlagen bei der Gründung. (1)(7.1)(7.2)

Gerade weil die UG mit minimalem Stammkapital arbeiten kann, ist die gesetzliche Rücklage ein zentrales Element des Gläubigerschutzes und der Kapitalbildung. (1)(4)(9)

Funktionen der gesetzlichen Rücklage in der UG

Kapitalerhaltung und Eigenkapitalaufbau

Die gesetzliche Rücklage der UG dient in erster Linie der Kapitalerhaltung und dem sukzessiven Eigenkapitalaufbau. (4)(5)(9)

Durch die Pflicht zur Thesaurierung soll sichergestellt werden, dass die UG durch einbehaltene Gewinne nach und nach eine mit der GmbH vergleichbare Kapitalbasis erreicht. (4)(5)(6)

Übergang zur GmbH als Leitbild

Die Rücklagenbildung ist gesetzessystematisch darauf angelegt, dass die werbend tätige UG die Kapitalbasis einer „normalen“ GmbH erreicht. (2.2)(4)(5)

Sobald das Stammkapital einschließlich aus Rücklagen zugeführter Beträge die Mindestkapitalgrenze von 25.000 Euro erreicht oder überschreitet, entfällt das Sonderrecht der UG, ohne dass eine Umwandlung zwingend wäre. (1)(4)(9)

Gleichwohl sieht die Gesetzessystematik typischerweise den Übergang in die GmbH vor, wofür die gesetzliche Rücklage maßgebliche Kapitalquelle ist. (4)(5)(9)

Zulässige Verwendung der gesetzlichen Rücklage der UG

Verwendungszwecke nach § 5a Abs. 3 GmbHG

Die Auflösung und Verwendung der gesetzlichen Rücklage ist aufgrund ihres Kapitalerhaltungszwecks streng begrenzt. (9)

Die Rücklage der UG darf nur verwendet werden für: (9)

  • Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln nach § 57c GmbHG, insbesondere zur Erhöhung des Stammkapitals in Richtung 25.000 Euro. (4)(9)
  • Ausgleich eines Jahresfehlbetrags, wenn dieser nicht anderweitig gedeckt werden kann. (9)
  • Ausgleich eines Verlustvortrags aus dem Vorjahr. (9)

Andere Zwecke – insbesondere Ausschüttungen an Gesellschafter – sind aus der gesetzlichen Rücklage vor Erreichen der GmbH-Mindestkapitalgrenze unzulässig. (9)

Rechtsfolge bei Erreichen des GmbH-Mindestkapitals

Wird die UG bei Erreichen der gesetzlichen Mindestkapitalgrenze von 25.000 Euro in eine GmbH umgewandelt, werden die Beträge der gesetzlichen Rücklage wieder frei verwendbar. (9)

In diesem Fall empfiehlt die Literatur, die gesetzliche Rücklage der UG in andere Gewinnrücklagen umzugliedern, um die Bilanzstruktur zu vereinheitlichen. (9)

Rücklagenbildung in der UG aus Sicht der Gemeinnützigkeit

UG (haftungsbeschränkt) als gemeinnützige Kapitalgesellschaft

Die UG ist gesellschaftsrechtlich eine Kapitalgesellschaft und kann bei Vorliegen der Voraussetzungen die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG in Anspruch nehmen. (10)(11)

Gerade wegen des geringen Mindeststammkapitals ist die UG besonders für gemeinnützige Zwecke geeignet, etwa als eigenständige gemeinnützige Kapitalgesellschaft oder als gewerbliche Tochter einer gemeinnützigen Körperschaft. (10)

Spannungsverhältnis zur zeitnahen Mittelverwendung

Bei einer gemeinnützigen UG treffen zwei Regelungsbereiche aufeinander: (10)(11)(12)

  • das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO,
  • die gesetzliche Pflicht zur Rücklagenbildung nach § 5a Abs. 3 GmbHG.

Die Finanzverwaltung hat reagiert und klargestellt, dass die Mittelverwendung für die gesetzliche Rücklagenbildung bis zur Höhe des Stammkapitals von 25.000 Euro gemeinnützigkeitsrechtlich unschädlich ist. (10)(11)

Mittel, die bei einer steuerbegünstigten UG aufgrund der gesetzlichen Rücklagenpflicht gebunden sind, unterliegen daher nicht dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung. (11)(12)

Praktische Auswirkungen für Geschäftsführung und Beratung

Planung von Ausschüttungen und Entnahmen

Aufgrund der strengen Zweckbindung der gesetzlichen Rücklage sind Ausschüttungsspielräume in der UG deutlich enger als bei einer regulären GmbH. (1)(4)(9)

Gewinne, die der gesetzlichen Rücklage zugeführt werden, stehen für Ausschüttungen an die Gesellschafter nicht zur Verfügung, solange die UG nicht in eine GmbH mit voll erreichtem Mindeststammkapital überführt ist. (4)(9)

Kapitalstruktur und Außenwirkung

Das minimal mögliche Stammkapital von 1 Euro kann im Rechtsverkehr als Signal geringer Haftungsbasis wahrgenommen werden, weshalb bei der Wahl der Stammkapitalhöhe strategische Überlegungen zur Außenwirkung anzustellen sind. (2.1)(2.2)(7.1)

Die planvolle und dokumentierte Rücklagenbildung dient daher nicht nur der Erfüllung der gesetzlichen Pflicht, sondern auch der Stärkung der Bonität und Verhandlungsposition gegenüber Kreditgebern und Geschäftspartnern. (1)(4)(9)

UG als Komplementärin und in Konzernstrukturen

Die UG wird in der Praxis häufig als Komplementärin einer UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG eingesetzt, wobei die Rücklagenpflicht auch hier zu beachten ist. (1)(2.1)(2.2)(6)

Selbst wenn eine UG als Komplementärin keinen Kapitalanteil hält und nur eine Haftungsvergütung bezieht, besteht die Pflicht zur Bildung der gesetzlichen Rücklage fort, soweit Gewinne erzielt werden. (6)

Fazit

Die Rücklagenbildung ist das zentrale Strukturmerkmal der UG (haftungsbeschränkt) und bildet das rechtliche Gegengewicht zum Verzicht auf ein hohes Mindeststammkapital. (1)(2.1)(4)(5)(6)

Sie dient zugleich dem Gläubigerschutz, dem Eigenkapitalaufbau und dem angestrebten Übergang zur regulären GmbH, wobei die Verwendung der gesetzlichen Rücklage bis zum Erreichen der Mindestkapitalgrenze streng zweckgebunden ist. (2.2)(4)(5)(9)

Für gemeinnützige UGs ist die gesetzlich vorgeschriebene Rücklagenbildung gemeinnützigkeitsrechtlich anerkannt und steht nicht im Widerspruch zum Gebot der zeitnahen Mittelverwendung. (10)(11)(12)

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Quellen

  1. 02.12.2024 | § 21 UmwStG 2006 | Bundesnorm | Bewertung der Anteile beim Anteilstausch | Umwandlungssteuergesetz | gültig ab: 01.01.2025
  2. 01.05.2013 | B. Einfacher und qualifizierter Anteilstausch nach § 21 UmwStG | Ott, Handbuch Mittelständische Unternehmen | 174. Ergänzungslieferung, Januar 2026
  3. 2022 | Ott, Hans | Aufsatz | Errichtung einer Holding durch qualifizierten Anteilstausch nach § 21 UmwStG | Stbg 2022, 374–379
  4. 2022 | Hans Ott | Aufsatz | Qualifizierter Anteilstausch nach § 21 UmwStG bei Errichtung einer Holding-Struktur | StuB 2022, 613–619
  5. 2012 | Oliver Hötzel | Kongressvortrag, Aufsatz | Einbringung in Kapitalgesellschaften | JbFfSt 2011/2012, 176–195
  6. 01.05.2013 | G. Nachträgliche Besteuerung der Einbringung bei Weiterveräußerung der eingebrachten Anteile | Ott, Handbuch Mittelständische Unternehmen | 174. Ergänzungslieferung, Januar 2026
  7. 01.01.2025 | GESAMTÜBERSICHT | Ott, Handbuch Mittelständische Unternehmen | 174. Ergänzungslieferung, Januar 2026
  8. 25.06.2024 | Kommentierung | § 2 Steuerliche Rückwirkung | Pupeter | UmwStG eKommentar | 2026
  9. 29.09.2020 | FG Düsseldorf 6. Senat | 6 K 2704/17 K | Urteil | Körperschaftsteuer – Organschaftsvoraussetzungen bei unterjähriger Einbringung
  10. 24.01.2018 | BFH 1. Senat | I R 48/15 | Urteil | Rückwirkende Besteuerung des Einbringungsgewinns II nach einer Aufwärtsverschmelzung
  11. 2021 | Christian Pitzal, Frederik Schumacher | Aufsatz | Ausgewählte Sperrfristfragen beim „Kettenanteilstausch“ nach § 21 UmwStG | DStR 2021, 2553–2561
  12. 2019 | Michael Hennigfeld | Anmerkung | Einbringungsgewinn bei Formwechsel | EFG 2019, 943–944
  13. 27.02.2026 | BStBl II Nr. 4 | Veräußerung i. S. des § 22 Abs. 2 Satz 1 UmwStG liegt bei Formwechsel vor
  14. 2019 | Marcel Jordan | Der Formwechsel als Steuerfalle für den Anteilstausch | NWB 2019, 3296–3298
  15. 01.07.2025 | E. Der neue UmwSt-Erlass 2025 | Ott, Handbuch Mittelständische Unternehmen | 174. Ergänzungslieferung, Januar 2026
  16. 2025 | Fabian Bernhagen | Der UmwSt-Erlass 2025 und die Einbringung in eine Kapitalgesellschaft | GmbHR 2025, 393–400
  17. 2026 | Tonner, Norbert | Kein gewerbesteuerliches Schachtelprivileg beim qualifizierten Anteilstausch | Stbg 2026, 150–151
  18. 2018 | Martin Weiss, Manuel Brühl | Zur umfassenden Rechtsnachfolge beim Anteilstausch nach § 21 UmwStG | Ubg 2018, 22–28
  19. 18.02.2026 | Kommentierung | § 8b Beteiligung an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen | KStG eKommentar | 2026
  20. 2025 | Larissa Rickli, Christian Pitzal | Erweiterung der umwandlungssteuerlichen Rechtsnachfolge durch den BFH | DStR 2025, 1545–1551
  21. 2020 | Manuel Brühl, Martin Weiss | Zur finanziellen Eingliederung bei der körperschaftsteuerlichen Organschaft nach Anteilstausch | Ubg 2020, 715–722
  22. 11.07.2023 | BFH 1. Senat | I R 40/20 | Urteil | Finanzielle Eingliederung bei unterjährigem qualifizierten Anteilstausch
  23. 20.06.2024 | BStBl II Nr. 10–11 | Körperschaftsteuerliche Organschaft: Finanzielle Eingliederung bei unterjähriger Buchwerteinbringung
  24. 2024 | BFH | I R 40/20 v. 11.07.2023 | Urteil | Finanzielle Eingliederung bei unterjährigem qualifizierten Anteilstausch
  25. 01.05.2013 | Nachträgliche Besteuerung der Einbringung bei Weiterveräußerung der eingebrachten Anteile | Ott, Handbuch Mittelständische Unternehmen
  26. 2011 | Heike Weber, Klaus D. Hahne | Einbringung in Kapitalgesellschaft | Ubg 2011, 420–432
  27. 2007 | Hans Ott | Der Anteilstausch gem. § 21 UmwStG nach den Änderungen durch das SEStEG | Information StW 2007, 387–394
  28. 2025 | Hans Ott | Der UmwSt-Erlass vom 02.01.2025 – Änderungen gegenüber dem Entwurf | DStZ 2025, 522–531
  29. 2016 | Jürgen Funke, Anna Stuch | Aktuelle Entwicklungen im Umwandlungssteuerrecht und bei Personengesellschaften | Versorgungswirtschaft 2016, 44–47
  30. 2025 | Richard Preuß | Qualifizierter Anteilstausch bei gleichberechtigter Beteiligung | DStR 2025, 2879–2881