Besteuerung von ETFs in Holdinggesellschaften
Besteuerung von ETFs in Holdinggesellschaften: Seit der Investmentsteuerreform 2018 gelten für Investmentfonds und deren Anleger eigenständige Besteuerungsregeln. Für Holding-GmbHs sind insbesondere Teilfreistellungen nach § 20 InvStG, der Ausschluss von § 8b KStG und die richtige Fondsauswahl entscheidend.
Ausgangslage: Investmentfonds in der Holding
Mit der Reform der Investmentbesteuerung ab 2018 wurde die frühere weitgehend transparente Besteuerung von Publikums-Investmentfonds durch ein Trennungsprinzip ersetzt. Seitdem sind sowohl der Investmentfonds als auch der Anleger eigenständige Besteuerungsebenen. (1)(2)(3)
Für Holdinggesellschaften, die ETFs oder andere Investmentfonds halten, ist deshalb entscheidend, welche Fondserträge erzielt werden, welche Fondskategorie vorliegt und welche Teilfreistellung nach dem Investmentsteuergesetz greift. (2)(5)(6)
Publikums-Investmentfonds unterliegen mit bestimmten inländischen Erträgen selbst der Körperschaftsteuer. Die Anleger – also auch Holdinggesellschaften – müssen ihre Investmenterträge daneben gesondert nach dem InvStG versteuern. (1)(2)(3)(6)
Damit unterscheidet sich ein ETF-Investment in einer Holding-GmbH steuerlich deutlich von einer direkten Beteiligung der Holding an einer operativen Kapitalgesellschaft. Während bei Direktbeteiligungen häufig § 8b KStG relevant ist, gelten bei Publikumsfonds grundsätzlich die speziellen Regeln des Investmentsteuergesetzes.
Besteuerungsebene Fonds: ETF- und Investmentfonds-Ebene
Trennungsprinzip und körperschaftsteuerpflichtige Erträge
Seit dem 1. Januar 2018 gilt für Investmentfonds das Trennungsprinzip. Investmentfonds sind neben ihren Anlegern eigenständige Steuersubjekte. (1)(2)(3)(6)
Auf Fondsebene unterliegen nach § 6 InvStG bestimmte Erträge der Körperschaftsteuer in Höhe von 15 %. Dies betrifft nicht sämtliche Fondserträge, sondern vor allem bestimmte inländische Erträge. (1)(2)(3)(6)
Körperschaftsteuerpflichtig sind insbesondere:
- inländische Beteiligungseinnahmen, etwa Dividenden aus deutschen Aktien,
- bestimmte Genussrechtserträge und Wertpapierleihgebühren aus inländischen Aktien,
- inländische Immobilienerträge, also Mieten, Pachten und Veräußerungsgewinne aus inländischen Grundstücken,
- sonstige inländische Einkünfte im Sinne von § 49 Abs. 1 EStG.
Investmentfonds sind von der Gewerbesteuer grundsätzlich befreit. Die steuerliche Vorbelastung auf Fondsebene betrifft daher vor allem die Körperschaftsteuer auf bestimmte inländische Erträge. (1)(2)(3)
Keine Anwendung von § 8b KStG auf Fondsebene
Für Publikums-Investmentfonds ist § 8b KStG auf körperschaftsteuerpflichtige Beteiligungserträge ausdrücklich ausgeschlossen. Das bedeutet: Beteiligungserträge werden auf Fondsebene nicht zu 95 % steuerfrei gestellt. (3)(6)(7)
Stattdessen sind diese Erträge auf Fondsebene grundsätzlich vollständig steuerpflichtig, soweit sie unter die steuerpflichtigen Ertragstatbestände des InvStG fallen.
Die dadurch entstehende steuerliche Vorbelastung soll auf Ebene des Anlegers pauschal über die Teilfreistellung nach § 20 InvStG kompensiert werden. (2)(5)(8)(9)
Besteuerungsebene Holdinggesellschaft
Investmenterträge als eigener Einkünftetatbestand
Auf Ebene der Anleger werden Investmenterträge als eigener Einkünftetatbestand behandelt. Das gilt auch für Holding-Kapitalgesellschaften, die ETF- oder Investmentfondsanteile halten. (1)(2)(6)(10)
Steuerlich relevante Investmenterträge sind insbesondere:
- Ausschüttungen des Fonds,
- Vorabpauschalen bei thesaurierenden Fonds,
- Veräußerungsgewinne bei Verkauf oder Rückgabe der Fondsanteile.
Diese Erträge sind auf Ebene der Holdinggesellschaft zunächst als Betriebseinnahmen zu erfassen. Eine mögliche Teilfreistellung wird anschließend außerbilanziell berücksichtigt. (5)(8)
Keine Anwendung von § 8b KStG auf Investmenterträge
Besonders wichtig für Holdinggesellschaften: Auf Investmenterträge aus Publikumsfonds sind die allgemeinen Beteiligungsprivilegien des § 3 Nr. 40 EStG und des § 8b KStG nicht anwendbar. (6)(7)
Das bedeutet: Dividendenerträge und Veräußerungsgewinne, die innerhalb eines ETFs aus Aktien erzielt werden, können auf Ebene der Holding nicht über § 8b KStG zu 95 % steuerfrei gestellt werden. (3)(6)(7)
Stattdessen greifen ausschließlich die Teilfreistellungen nach § 20 InvStG. Eine zusätzliche Begünstigung nach § 8b KStG ist bei Publikums-Investmentfonds ausgeschlossen. (2)(5)(6)
Genau dieser Punkt wird in der Praxis häufig unterschätzt: Eine Holding-GmbH ist bei ETF-Investments nicht automatisch so begünstigt wie bei einer direkten Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft.
Teilfreistellung nach § 20 InvStG und Fondskategorien
Ziel der Teilfreistellung
Die Teilfreistellung soll Mehrfachbelastungen vermeiden, die entstehen können, wenn Investmentfonds bereits auf Fondsebene Körperschaftsteuer oder ausländische Quellensteuern zahlen und die Erträge anschließend nochmals beim Anleger besteuert werden. (2)(8)(9)(13)
Sie wirkt als pauschale Steuerbefreiung eines Teils der Investmenterträge auf Ebene des Anlegers. Für Holdinggesellschaften ist daher entscheidend, welcher Fondstyp vorliegt und welche Teilfreistellung anwendbar ist. (2)(5)(8)(13)
Fondskategorien und Mindestquoten
Voraussetzung für die jeweilige Teilfreistellung ist, dass der Investmentfonds nach seinen Anlagebedingungen bestimmte Mindestquoten in definierte Vermögensgegenstände einhält. (2)(8)(11)(13)
Das Investmentsteuergesetz unterscheidet insbesondere:
- Aktienfonds: Kapitalbeteiligungsquote von mehr als 50 %,
- Mischfonds: Kapitalbeteiligungsquote von mehr als 25 %,
- Immobilienfonds: Immobilienquote von mehr als 50 %,
- Auslands-Immobilienfonds: Auslands-Immobilienquote von mehr als 50 %,
- sonstige Investmentfonds: etwa reine Zins- oder Geldmarktfonds ohne Teilfreistellung.
Die Höhe der Teilfreistellung variiert je nach Fondskategorie. Fonds mit höherer steuerlicher Vorbelastung, insbesondere Immobilien- und Auslands-Immobilienfonds, können höhere Freistellungen erhalten als Aktien- oder Mischfonds. (2)(8)(9)(13)
Für Körperschaften als Anleger sieht § 20 InvStG eigene Teilfreistellungssätze vor. Für eine Holding-GmbH ist daher nicht nur die Fondsauswahl, sondern auch die korrekte steuerliche Einordnung der Fondskategorie wichtig.
Warum die Quoten wichtig sind
Die Systematik der Teilfreistellung folgt dem Gedanken, dass unterschiedliche Fondstypen unterschiedlich steuerlich vorbelastet sind. (2)(9)(13)
Bei Aktienfonds werden auf Fondsebene vor allem Dividenden aus inländischen Aktien besteuert, nicht aber Veräußerungsgewinne aus Aktien. Bei Immobilienfonds können dagegen sowohl laufende Mieten und Pachten als auch Veräußerungsgewinne auf Fondsebene steuerpflichtig sein. (2)(9)(13)
Für Holdinggesellschaften bedeutet das: Die steuerliche Attraktivität eines ETF- oder Investmentfonds-Investments hängt maßgeblich von der Fondskategorie, den Anlagebedingungen und der dauerhaft eingehaltenen Anlagestrategie ab.
Anti-Missbrauch: Ausschluss bestimmter Holdingstrukturen
Problem: Umqualifizierung von Zinsen in scheinbare Dividenden
Das Investmentsteuerrecht enthält Anti-Missbrauchsregeln, um steuerlich nicht ausreichend vorbelastete Erträge von der Teilfreistellung auszuschließen. (14)(15)
Hintergrund ist die Gefahr, dass Investmentfonds über zwischengeschaltete Holdinggesellschaften niedrig oder gar nicht besteuerte Zins- und sonstige Erträge in formal dividendenähnliche Erträge umqualifizieren.
Typisch wären Strukturen, bei denen ein Investmentfonds über eine ausländische Holding-Kapitalgesellschaft mittelbar in niedrig besteuerte Offshore-Gesellschaften investiert. Diese erzielen im Kern Zinsen oder ähnliche Erträge und schütten sie als Dividenden weiter. (14)(15)
Ohne Gegenmaßnahmen könnten solche Erträge als Aktienerträge qualifiziert werden, obwohl tatsächlich keine ausreichende steuerliche Vorbelastung besteht.
Rechtsfolge: Ausschluss als Kapitalbeteiligung
§ 2 Abs. 8 Satz 5 Nr. 4 InvStG schließt Anteile an bestimmten Holding-Kapitalgesellschaften von der Berücksichtigung als Kapitalbeteiligung aus, wenn relevante Beteiligungen an nicht hinreichend besteuerten Offshore-Kapitalgesellschaften vorliegen. (14)(15)
Die Folge kann erheblich sein: Die Beteiligung zählt dann nicht als Kapitalbeteiligung im Sinne der Kapitalbeteiligungsquote. Dadurch kann beispielsweise der Status als Aktienfonds gefährdet werden.
Für Holdinggesellschaften, die über ETFs oder Investmentfonds investieren, bedeutet das: Aggressiv strukturierte Fonds mit Offshore-Holdingketten können die erwartete steuerliche Teilfreistellung verlieren. (14)(15)
Spezial-Investmentfonds als Alternative für Holdingstrukturen
Transparenzoption und Vermeidung des Trennungsprinzips
Neben Publikums-Investmentfonds gibt es Spezial-Investmentfonds. Für sie sieht das Investmentsteuerrecht weiterhin eine stärker transparente Besteuerung vor. (1)(7)(17)
Spezial-Investmentfonds können unter bestimmten Voraussetzungen eine Transparenzoption ausüben. Dann bleibt der Fonds selbst steuerfrei, während die Besteuerung vollständig auf Ebene der Anleger erfolgt. (1)(7)(17)
Für institutionelle Holdingstrukturen kann dies interessant sein, weil dadurch eine der Direktanlage angenäherte steuerliche Behandlung erreicht werden kann.
Anwendung von § 8b KStG bei Spezial-Investmentfonds
Bei Spezial-Investmentfonds ist zu unterscheiden: Auf Fondsebene sind § 3 Nr. 40 EStG und § 8b KStG ebenfalls nicht anwendbar. (7)
Auf Anlegerebene können bei Holdinggesellschaften jedoch unter bestimmten Voraussetzungen § 3 Nr. 40 EStG und § 8b KStG für bestimmte Dividenden- und Veräußerungserträge aus Spezial-Investmentanteilen zur Anwendung kommen. (7)
Damit können Spezial-Investmentfonds anders als Publikumsfonds in geeigneten Fällen ermöglichen, dass die klassische Beteiligungsbegünstigung nach § 8b KStG auf Ebene der Holdinggesellschaft genutzt wird. (1)(7)
In der Praxis sind Spezial-Investmentfonds jedoch deutlich komplexer und typischerweise eher für größere Vermögen oder institutionelle Strukturen relevant.
Treaty-Override und DBA-Freistellungen
§ 16 Abs. 4 InvStG enthält einen Treaty-Override. Dieser schränkt die Nutzung von DBA-Freistellungen für Investmenterträge ein. (6)
Investmenterträge aus ausländischen Investmentfonds werden nur dann von der deutschen Besteuerung freigestellt, wenn der ausländische Fonds in seinem Ansässigkeitsstaat einer bestimmten Ertragsbesteuerung unterliegt. (6)
Da Fonds in wichtigen Fondsstandorten häufig steuerbefreit sind, ist die Inanspruchnahme von Abkommensvorteilen für Investmenterträge regelmäßig eingeschränkt oder ausgeschlossen.
Für Holdinggesellschaften reduziert dies die Planungsspielräume, ausländische Fondsvehikel allein zur Nutzung von DBA-Vergünstigungen einzusetzen.
Gestaltungshinweise für ETFs und Investmentfonds in der Holding
Fondskategorie bewusst auswählen
Für Holdinggesellschaften ist die Fondskategorie steuerlich entscheidend. Aktienorientierte Fonds können aufgrund der Teilfreistellung attraktiv sein, während reine Zins- oder Geldmarktfonds regelmäßig keine Teilfreistellung erhalten. (2)(5)(8)(13)
Immobilien- und Auslands-Immobilienfonds können höhere Teilfreistellungen bieten, sind aber häufig stärker auf Fondsebene vorbelastet und steuerlich komplexer. (2)(9)(13)(18)
Publikumsfonds und Spezial-Investmentfonds unterscheiden
Börsengehandelte Publikumsfonds, also klassische ETFs, unterliegen zwingend dem Trennungsprinzip und der Investmentertragsbesteuerung mit Teilfreistellung. § 8b KStG ist für diese Investmenterträge nicht anwendbar. (1)(2)(6)(7)
Spezial-Investmentfonds können in geeigneten institutionellen Strukturen eine stärker direktanlageähnliche Besteuerung ermöglichen. Sie sind aber nicht mit klassischen Publikums-ETFs gleichzusetzen. (1)(7)(17)
Schädliche Holding- und Offshore-Strukturen vermeiden
Holdinggesellschaften sollten bei der Fondsauswahl darauf achten, dass keine schädlichen Holding- oder Offshore-Strukturen genutzt werden, die unter die Anti-Missbrauchsregelungen des § 2 Abs. 8 Satz 5 Nr. 4 InvStG fallen. (14)(15)
Besonders kritisch sind Fondsstrukturen, die über ausländische Holdingketten in niedrig besteuerte Offshore-Kapitalgesellschaften investieren, deren Erträge im Kern aus Zinsen oder anderen kaum vorbelasteten Einkünften bestehen. (14)(15)
Für die steuerliche Planung empfiehlt sich daher eine Prüfung von Anlagebedingungen, Fondskategorie, Kapitalbeteiligungsquote, Immobilienquote und steuerlicher Transparenz der Struktur.
Fazit: ETFs in der Holding sind steuerlich anders als Direktbeteiligungen
Die Besteuerung von ETF- und Investmentfonds-Investitionen in Holdinggesellschaften wird seit 2018 durch drei zentrale Elemente geprägt: die Steuerpflicht bestimmter Erträge auf Fondsebene, die eigenständige Besteuerung der Investmenterträge auf Ebene der Holdinggesellschaft und die Teilfreistellung nach § 20 InvStG. (1)(2)(6)(7)
Für klassische Publikums-ETFs gilt: § 8b KStG ist auf Investmenterträge nicht anwendbar. Die Holding profitiert daher nicht automatisch von der 95-%-Freistellung, die bei direkten Kapitalgesellschaftsbeteiligungen häufig relevant ist. (3)(6)(7)
Entscheidend sind die richtige Fondskategorie, die dauerhaft eingehaltenen Anlagequoten und die Vermeidung schädlicher Holding- oder Offshore-Strukturen. (2)(13)(14)(15)
Spezial-Investmentfonds können in geeigneten Fällen eine Alternative darstellen, sind aber deutlich komplexer und regelmäßig nur für größere oder institutionelle Strukturen sinnvoll. (1)(7)(17)
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Jetzt Erstberatung vereinbarenQuellen
- 2016 | Hans-Peter Roth | Aufsatz | Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung | GWR 2016, 457-463
- 01.01.2024 | Fondsbesteuerung | Arbeitshilfen | Reform der Investmentbesteuerung ab 2018 | Klein/Prof. Dr. Manfred Klein | Papperitz/Keller, ABC Betriebsprüfung | 163. Ergänzungslieferung, Februar 2026
- 2015 | Bron, Jan F. | Aufsatz | Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung | Stbg 2015, 391
- 02.2023 | Außerbilanzielle Korrekturen | Handbuch | Anteile an Investmentfonds | Claudy | Claudy/Henseler/Kümpel, 2022, Band 1 | 2023
- 14.01.2026 | § 20 EStG | Kommentierung | Investmenterträge | Redert | EStG eKommentar | 2026
- 01.07.2018 | § 3 Nr. 40 EStG | Kommentierung | Anwendbarkeit auf Investmentfondsanteile | Tormöhlen/Korn | Korn/Carlé/Stahl/Strahl, Einkommensteuergesetz | 166. Ergänzungslieferung, Januar 2026
- 03.2026 | Außerbilanzielle Korrekturen | Handbuch | Anteile an Investmentfonds | Claudy | Claudy/Henseler/Kümpel, 2025, Band 3 | 2026
- 2019 | Schalburg, Martin | Aufsatz | Hinweise zur Einkommensteuererklärung 2018 | Stbg 2019, 202
- 31.01.2023 | § 43 EStG | Kommentierung | Kapitalerträge mit Steuerabzug | Pfeffer | EStG eKommentar | 2026
- 28.06.2019 | BStBl I Nr. 10 | Seite 527-590 | Anwendungsfragen zum Investmentsteuergesetz in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung | BMF-Schreiben vom 28.06.2019
- 12.2025 | Einkommensteuer-Erklärung 2025 | Handbuch | Laufende Erträge aus Investmentanteilen | Schalburg | Schalburg/Dörflinger, Einkommensteuer-Erklärung 2025, Band 1 | 2025
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- 01.06.2020 | § 2 InvStG | Kommentierung | Kapitalbeteiligungen | Hoffmann | Korn/Carlé/Stahl/Strahl, Einkommensteuergesetz | 166. Ergänzungslieferung, Januar 2026
- 2018 | Elmar Bindl, Sebastian Leidel | Aufsatz | Immobilieninvestments über Spezial-Investmentfonds nach dem InvStG 2018 | DB 2018, 722-728
- 2017 | Christian Ebner | Aufsatz | Investmentfonds im ausländischen Kontext | IWB 2017, 479-487