Erweiterte Grundstückskürzung: So machen Sie Ihre Immobilienerträge gewerbesteuerfrei
Erweiterte Grundstückskürzung: Immobiliengesellschaften können Mieterträge unter bestimmten Voraussetzungen vollständig von der Gewerbesteuer entlasten. Entscheidend sind das Ausschließlichkeitsgebot, die richtige Strukturierung von Nebentätigkeiten und eine laufende Prüfung schädlicher Tätigkeiten.
Was ist die erweiterte Grundstückskürzung?
Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, können den Gewerbeertrag um den Teil kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt. (2)(3)(4)(6)(7)
Die erweiterte Grundstückskürzung tritt an die Stelle der einfachen Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG. Wird sie erfolgreich angewendet, fällt auf die begünstigten Immobilienerträge im Ergebnis keine Gewerbesteuer an. (1)(2)(7)(8)(9)
Besonders relevant ist die Regelung für Immobilien-GmbHs, GmbH & Co. KGs und andere Grundstücksunternehmen, die vermögensverwaltend tätig sind, aber kraft Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegen. (1)(3)(4)(5)(7)
Der steuerliche Vorteil kann erheblich sein: Ohne erweiterte Grundstückskürzung unterliegen Mieterträge bei einer gewerbesteuerpflichtigen Gesellschaft regelmäßig zusätzlich zur Körperschaftsteuer auch der Gewerbesteuer. Mit erfolgreicher Kürzung kann diese Belastung für reine Grundstückserträge entfallen.
Voraussetzungen: Wann greift die erweiterte Grundstückskürzung?
Ausschließliche Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes
Kernvoraussetzung ist, dass das Grundstücksunternehmen im Erhebungszeitraum ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet und nutzt. (1)(2)(3)(6)(7)
Eigener Grundbesitz umfasst insbesondere Grund und Boden, Gebäude, sonstige Bestandteile und Zubehör. Betriebsvorrichtungen gehören dagegen bewertungsrechtlich nicht zum Grundbesitz und können deshalb problematisch sein. (2)(10)(11)(12)
Daneben sind nur wenige gesetzlich ausdrücklich zugelassene Nebentätigkeiten unschädlich. Dazu gehören unter anderem die Verwaltung eigenen Kapitalvermögens, die Betreuung bestimmter Wohnungsbauten oder die Errichtung und Veräußerung bestimmter Wohnobjekte. (1)(2)(3)(8)(13)
Die begünstigte Tätigkeit muss den gesamten Erhebungszeitraum prägen. Bereits eine kürzungsschädliche Tätigkeit innerhalb des Erhebungszeitraums kann dazu führen, dass die erweiterte Grundstückskürzung vollständig versagt wird. (2)(8)(12)(14)
Ausschließlichkeitsgebot
Das Ausschließlichkeitsgebot wird von der Rechtsprechung sehr streng ausgelegt. Schon geringfügige, nicht ausdrücklich erlaubte gewerbliche Nebentätigkeiten können zum vollständigen Wegfall der erweiterten Grundstückskürzung führen. (1)(6)(15)(16)(17)
Eine allgemeine Bagatellgrenze für beliebige Nebentätigkeiten gibt es nicht. Deshalb sollten Grundstücksunternehmen jede zusätzliche Tätigkeit vorab steuerlich prüfen lassen.
Schädlich können insbesondere sein:
- Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen außerhalb gesetzlicher Grenzen,
- Betrieb einer Photovoltaikanlage als eigenständige gewerbliche Tätigkeit,
- Reinigungsleistungen oder Dienstleistungen in fremden Räumen,
- Verwaltung fremder gemischt genutzter Gebäude,
- Halten von Oldtimern oder anderen Anlageobjekten außerhalb der Grundstücksverwaltung.
Typische Stolpersteine in der Praxis
Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen
Betriebsvorrichtungen gehören nicht zum Grundbesitz. Ihre Mitvermietung kann deshalb das Ausschließlichkeitsgebot verletzen und die erweiterte Grundstückskürzung gefährden. (10)(11)(12)
Das gilt insbesondere dann, wenn die Betriebsvorrichtungen wirtschaftlich dem Grundstücksunternehmen zuzurechnen sind und zusammen mit dem Grundstück an den Mieter überlassen werden.
Der BFH betont, dass auf das wirtschaftliche Eigentum an den Betriebsvorrichtungen abzustellen ist. Sind die Betriebsvorrichtungen wirtschaftlich dem Mieter zuzurechnen, kann dies die Kürzung retten. (11)(12)(26)
Seit 2021 sind Einnahmen aus sonstigen unmittelbaren Vertragsbeziehungen zu Mietern, insbesondere aus der Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen, unter bestimmten Voraussetzungen unschädlich, wenn sie im Wirtschaftsjahr nicht mehr als 5 % der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des Grundbesitzes betragen. (3)(12)
PV-Anlagen und Stromlieferungen
Der Betrieb einer Photovoltaikanlage stellt grundsätzlich eine eigenständige gewerbliche Tätigkeit dar und war lange Zeit regelmäßig kürzungsschädlich. (3)(5)(12)(22)
Durch gesetzliche Neuregelungen wurden jedoch punktuelle Erleichterungen geschaffen. Einnahmen aus Stromlieferungen aus erneuerbaren Energien oder Ladestationen können unschädlich sein, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen eingehalten werden.
Zunächst galt eine Grenze von 10 % der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des Grundbesitzes. Ab 2023 wurde diese Grenze für bestimmte Stromlieferungen auf 20 % angehoben. (3)(22)(27)
Voraussetzung ist insbesondere, dass der Strom aus erneuerbaren Energien stammt und grundsätzlich nicht an Endverbraucher außerhalb des Mieterbestands geliefert wird. (3)(22)
Verwaltung fremden Grundbesitzes
Die Verwaltung fremder Wohngebäude ist nur in engen Grenzen unschädlich. Sie ist insbesondere nur dann unschädlich, wenn diese Gebäude ausschließlich Wohnzwecken dienen. (3)(8)(16)
Werden dagegen fremde gewerblich genutzte Einheiten oder gemischt genutzte Gebäude betreut, kann die erweiterte Grundstückskürzung versagt werden. (3)(8)(16)(17)
Dienstleistungen und sonstige Nebentätigkeiten
Reinigungsleistungen in fremden Räumen oder andere nicht ausdrücklich zugelassene Dienstleistungen sind regelmäßig schädlich. Das gilt selbst dann, wenn sie nur in geringem Umfang erbracht werden oder lediglich kostendeckend sind. (1)(15)(17)(18)
Auch das unentgeltliche Halten von Oldtimern als Anlageobjekte wurde vom BFH als kürzungsschädliche Nebentätigkeit eingestuft. Entscheidend ist die Tätigkeit selbst, nicht zwingend die Erzielung von Einnahmen. (1)(15)(24)(25)
Gesellschafterstrukturen und „Dienen“ des Grundbesitzes
Die erweiterte Grundstückskürzung ist ausgeschlossen, soweit der Grundbesitz ganz oder teilweise dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters oder Genossen dient. Diese Einschränkung ergibt sich aus § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1 GewStG. (6)(28)(29)(30)
Der Grundbesitz dient dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters insbesondere dann, wenn dieser das Grundstück aufgrund eines Miet- oder Pachtvertrags nutzt. (29)(30)
Schädlich kann auch sein, wenn das Grundstück von einer Gesellschaft genutzt wird, an der der Gesellschafter als Mitunternehmer beteiligt ist. Bereits eine sehr geringe Beteiligung kann problematisch sein. (6)(28)(30)
Abschirmwirkung von Kapitalgesellschaften
Eine mittelbare Beteiligung über eine Kapitalgesellschaft löst die Schädlichkeit grundsätzlich nicht automatisch aus. Die Kapitalgesellschaft kann insoweit eine Abschirmwirkung entfalten, sodass ein steuerlicher Durchgriff auf ihre Gesellschafter nicht ohne Weiteres erfolgt. (29)(34)
Für die Praxis bedeutet das: Gesellschafterstrukturen müssen sorgfältig analysiert werden. Vermietungen an nahestehende Unternehmen oder Unternehmen von Gesellschaftern können die erweiterte Grundstückskürzung gefährden.
Gewerblicher Grundstückshandel und Drei-Objekt-Grenze
Überschreitet die Tätigkeit eines Grundstücksunternehmens den Rahmen der reinen Vermögensverwaltung, scheidet die erweiterte Grundstückskürzung aus. (7)(36)(38)
Maßgeblich ist, ob nach dem Gesamtbild der Tätigkeit die Umschichtung von Vermögenswerten gegenüber der Fruchtziehung aus zu erhaltender Substanz in den Vordergrund tritt. (7)(12)(36)(39)(40)
Ein wichtiges Indiz ist die sogenannte Drei-Objekt-Grenze. Werden innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs, regelmäßig fünf Jahre, mindestens vier Objekte veräußert, wird ein gewerblicher Grundstückshandel indiziert. (7)(38)(40)
Eine solche Einordnung kann dazu führen, dass die erweiterte Grundstückskürzung entfällt. Dies gilt auch bei bestimmten en-bloc-Veräußerungen oder wenn eine Veräußerung bereits von Anfang an geplant und vertraglich angelegt war. (7)(36)(38)(40)
Umgekehrt kann ein gewerblicher Grundstückshandel trotz hoher Objektzahl im Einzelfall verneint werden, wenn die Veräußerungen erst nach längerer Haltedauer erfolgen und vorher keine veräußerungsbezogenen Aktivitäten vorlagen. (7)(38)(40)(42)
Organschaft und erweiterte Grundstückskürzung
Bei einer gewerbesteuerlichen Organschaft wird der Gewerbesteuermessbetrag einheitlich beim Organträger festgesetzt. Die Voraussetzungen der erweiterten Grundstückskürzung sind jedoch für jedes Unternehmen im Organkreis gesondert zu prüfen. (28)(44)(45)
Vermietungen innerhalb eines Organkreises können besonders kritisch sein. Wenn eine Organgesellschaft Grundbesitz an Dritte weitervermietet, kann die erweiterte Grundstückskürzung nach aktueller BFH-Rechtsprechung grundsätzlich zu versagen sein. (28)(44)(45)
Immobiliengesellschaften in Konzern- oder Organschaftsstrukturen sollten daher besonders sorgfältig prüfen, ob die Grundstückskürzung auf Ebene der jeweiligen Gesellschaft tatsächlich erhalten bleibt.
Gesetzliche Neuregelungen: Mehr Spielraum seit 2021/2023
Der Gesetzgeber hat mit dem Fondsstandortgesetz und später mit dem Wachstumschancengesetz die strenge Systematik der erweiterten Grundstückskürzung punktuell gelockert. (3)(12)(27)
Stromlieferungen, PV-Anlagen und Ladestationen
Einnahmen aus Stromlieferungen aus erneuerbaren Energien oder aus dem Betrieb von Ladestationen können bis zu bestimmten Grenzen unschädlich sein, wenn die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt werden. (3)(12)(22)(27)
Zunächst galt eine Grenze von 10 % der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des Grundbesitzes. Ab 2023 wurde diese Grenze für bestimmte Stromlieferungen auf 20 % angehoben. (27)
Bagatellgrenze für sonstige Nebentätigkeiten
Einnahmen aus unmittelbaren Vertragsbeziehungen zu Mietern, insbesondere aus der Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen, können unschädlich sein, wenn sie im Wirtschaftsjahr nicht mehr als 5 % der Mieteinnahmen betragen. (3)(12)
Diese Erleichterungen gelten ab dem Erhebungszeitraum 2021 beziehungsweise für den erhöhten Prozentsatz bei bestimmten Stromlieferungen ab 2023. (3)(12)(27)
Trotz dieser Lockerungen bleibt die erweiterte Grundstückskürzung anspruchsvoll. Die gesetzlichen Grenzen sollten jährlich überwacht und dokumentiert werden.
Praxisempfehlungen für Grundstücksunternehmen
Grundstücksunternehmen sollten die Voraussetzungen der erweiterten Grundstückskürzung nicht nur bei Gründung prüfen, sondern laufend überwachen. Schon kleine Änderungen in Tätigkeiten, Verträgen oder Gesellschafterstrukturen können erhebliche Folgen haben.
- Tätigkeiten strikt trennen: Schädliche Nebentätigkeiten wie PV-Betrieb, Dienstleistungen, Grundstückshandel oder sonstige Anlageaktivitäten sollten möglichst in eigenständige Gesellschaften ausgelagert werden.
- Verträge sauber strukturieren: Bei Betriebsvorrichtungen sollte klar geregelt sein, wem wirtschaftliches Eigentum zusteht und wie Kosten abgerechnet werden.
- Fremdverwaltung prüfen: Die Verwaltung fremder Objekte ist nur in engen Grenzen zulässig. Gemischt genutzte Objekte sind besonders kritisch.
- Transaktionen langfristig planen: Veräußerungen sollten auf gewerblichen Grundstückshandel und Drei-Objekt-Grenze geprüft werden.
- Gesellschafterstruktur analysieren: Vermietungen an Unternehmen von Gesellschaftern können zur Versagung der Kürzung führen.
- Grenzen jährlich überwachen: 5-%-, 10-%- und 20-%-Grenzen sollten regelmäßig dokumentiert werden.
Besonders wichtig ist eine saubere Dokumentation. Bei Betriebsprüfungen muss nachvollziehbar sein, dass die Gesellschaft im jeweiligen Erhebungszeitraum ausschließlich begünstigte Tätigkeiten ausgeübt hat.
Fazit – Erweiterte Grundstückskürzung ist wertvoll, aber fehleranfällig
Die erweiterte Grundstückskürzung bietet Immobiliengesellschaften die Möglichkeit, Mieterträge vollständig aus der Gewerbesteuerbelastung herauszunehmen. Für Immobilien-GmbHs und Grundstücksgesellschaften kann dies ein erheblicher steuerlicher Vorteil sein. (1)(3)(4)(6)(7)
Gleichzeitig ist die Regelung streng. Das Ausschließlichkeitsgebot, Betriebsvorrichtungen, PV-Anlagen, Dienstleistungen, Gesellschafterstrukturen, Organschaften und gewerblicher Grundstückshandel können die Kürzung gefährden.
Die gesetzlichen Neuregelungen seit 2021 und 2023 schaffen zwar mehr Spielraum, ersetzen aber keine sorgfältige Prüfung. Wer die erweiterte Grundstückskürzung sicher nutzen möchte, sollte Tätigkeiten, Verträge und Beteiligungsstrukturen regelmäßig steuerlich kontrollieren.
Wir unterstützen Sie bei der steuerlichen Strukturierung Ihrer Immobilien-GmbH, Prüfung der erweiterten Grundstückskürzung und Vermeidung schädlicher Nebentätigkeiten.
Jetzt Erstberatung vereinbarenQuellen
- 2019 | AStW 2019, 551-556 | Aufsatz | Steuerliches Update zur erweiterten Grundstückskürzung
- 2023 | Bäßler, Anthony | FG Düsseldorf | 10 K 2800/20 G v. 26.06.2023 | Urteil mit Anmerkung | Erweiterte Grundstückskürzung bei Mitvermietung von Vorrichtungen an eine Kfz-Prüfstelle | StEd 2023, 448-450
- 2021 | IWW Institut | Aufsatz | Ermittlung des Gewerbeertrags: Erweiterte Grundstückskürzung: Neues Urteil und neue Gesetzeslage | AStW 2021, 659-661
- 2018 | Köstler, Bernhard | Aufsatz | Erweiterte Grundstückskürzung: So wehren Sie sich gegen Angriffe der Finanzverwaltung | SSP 12/2018, 020-021
- 2023 | Gummels, Marvin | Aufsatz | Gewerbesteuer: Die erweiterte Grundstückskürzung und das Problem bei parallel betriebenen PV-Anlagen | SSP 6/2023, 17-20
- 2022 | IWW Institut | Aufsatz | Gewerbesteuer: Update zur erweiterten Grundstückskürzung | AStW 2022, 265-270
- 2025 | Bäßler, Anthony | Aufsatz | Topthema: Keine erweiterte Grundstückskürzung bei Überschreiten der Drei-Objekt-Grenze | eNews 2025, 02.09.2025
- 2021 | Bäßler, Anthony | BFH | IV R 32/18 v. 15.04.2021 | Urteil mit Anmerkung | Keine erweiterte Grundstückskürzung bei Betreuung geringfügig gewerblich genutzter Grundstücke | StEd 2021, 451-453
- 2021 | Bäßler, Anthony | Aufsatz | Keine erweiterte Grundstückskürzung bei Vermietung eines Grundstücks nebst Waschanlage | eNews 2021, 07.06.2021
- 2024 | Köster, Thomas | FG Düsseldorf | 14 K 1037/22 G, F v. 23.11.2023 | Rechtsprechung mit Anmerkung | Lastenaufzug und Verladerampe als potenziell kürzungsschädliche Betriebsvorrichtungen | DStZ 2024, 94-95
- 2020 | AStW 2020, 512-514 | Aufsatz | Erweiterte Kürzung bei Grundstücksunternehmen
- 2021 | Bodden, Guido | Aufsatz | Brennpunkte der erweiterten Gewerbesteuerkürzung gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG idF des Fondsstandortgesetzes | KÖSDI 2021, 22409-22421
- 2018 | Bäßler, Anthony | Aufsatz | Erweiterte Grundstückskürzung auch bei klassischer Bauträgertätigkeit | eNews 2018, 19.03.2018
- 2017 | Bäßler, Anthony | Aufsatz | Erweiterte Grundstückskürzung auch bei abgekürztem Erhebungszeitraum | eNews 2017, 24.07.2017
- 2023 | Bäßler, Anthony | Aufsatz | Keine erweiterte Grundstückskürzung auch bei nur geringfügiger Reinigungsleistungen in fremden Räumlichkeiten | eNews 2023, 06.06.2023
- 2021 | Köster, Thomas | Aufsatz | Gestaltungshinweise zur Gewerbesteuer zum Jahresende 2021 | DStZ 2021, 889-900
- 2021 | Strecker, Alexander | Sonstiges | Steuerschädlichkeit der Verwaltung fremder gemischt genutzter Gebäude | BeSt 2021, 46-48
- 2020 | Bäßler, Anthony | Aufsatz | Keine erweiterte Grundstückskürzung bei untergeordneten Reinigungsleistungen in fremden Räumlichkeiten | eNews 2020, 30.11.2020
- 2024 | Gummels, Marvin | Aufsatz | Erweiterte Grundstückskürzung: Wann sind PV-Anlagen und Ladestationen schädlich? | SSP 8/2024, 21-23
- 2026 | BFH | III R 23/23 v. 24.07.2025 | Rechtsprechung | Keine erweiterte Grundstückskürzung bei nicht ausdrücklich erlaubter Nebentätigkeit ohne Einnahmen | DStZ 2026, 2
- 24.07.2025 | BFH 3. Senat | III R 23/23 | Urteil | Keine erweiterte Grundstückskürzung bei Halten von Oldtimern als Anlageobjekt | § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG
- 2020 | Bäßler, Anthony | Aufsatz | Wirtschaftliches Eigentum an Betriebsvorrichtungen bei der erweiterten Grundstückskürzung maßgeblich | eNews 2020, 27.04.2020
- 2024 | IWW Institut | Sonstiges | Gewerbesteuer: Neues zur erweiterten Grundstückskürzung | AStW 2024, 716
- 2025 | Feldgen, René | Aufsatz | Die erweiterte Grundstückskürzung im Lichte der seit 2023 veröffentlichten Rechtsprechung | Stbg 2025, 210-216
- 16.09.2021 | BFH 4. Senat | IV R 7/18 | Urteil | Beherrschungsidentität bei mittelbarer Beteiligung über eine Kapitalgesellschaft an einer Besitz-Personengesellschaft | § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1 GewStG
- 07.04.2005 | BFH 4. Senat | IV R 34/03 | Urteil | Keine erweiterte Kürzung bei gewerblicher Nutzung durch beteiligten Gesellschafter | § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG
- 28.03.2022 | Dieter Steinhauff | Anmerkung | Beherrschungsidentität bei mittelbarer Beteiligung über eine Kapitalgesellschaft | BFH v. 16.09.2021 – IV R 7/18 | jurisPR-SteuerR 13/2022
- 2024 | Bäßler, Anthony | Aufsatz | Keine erweiterte Grundstückskürzung bei Weiterveräußerungsverpflichtung einer Teilfläche | eNews 2024, 20.02.2024
- 2025 | Köster, Thomas | Aufsatz | Gestaltungshinweise zur Gewerbesteuer zum Jahresende 2025 | DStZ 2025, 852-872
- 2024 | Bäßler, Anthony | Aufsatz | Keine erweiterte Grundstückskürzung bei Betrieb einer PV-Anlage durch teilweise personenidentische GbR | eNews 2024, 09.07.2024
- 2025 | Thomas Rennar | Aufsatz | Erweiterte GewSt-Kürzung bei gewerblichem Grundstückshandel | ZMR 2025, 677
- 2025 | Uphues, Gerrit | Aufsatz | Der praktische Fall: BFH zur Drei-Objekt-Grenze bei erstmaligen Grundstücksveräußerungen im sechsten Jahr | GStB 2025, 360-363
- 2022 | Bäßler, Anthony | Aufsatz | Erweiterte Grundstückskürzung bei Immobilienvermietung innerhalb des Organkreises und Weitervermietung an fremde Dritte | eNews 2022, 05.12.2022
- 2024 | Bäßler, Anthony | BFH | III R 41/22 v. 11.07.2024 | Urteil mit Anmerkung | Keine erweiterte Grundstückskürzung bei Immobilienvermietung innerhalb des Organkreises und Weitervermietung an fremde Dritte | StEd 2024, 611-612