Steuerglossar
Organgesellschaft ist ein zentraler Begriff im deutschen Steuerrecht und bezeichnet eine rechtlich selbstständige Gesellschaft, deren steuerliches Ergebnis einem anderen Unternehmen, dem sogenannten Organträger, zugerechnet wird.(1)(2)(3)
Eine Organgesellschaft ist die juristische Person, die in ein beherrschendes Unternehmen (Organträger) finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch eingegliedert ist.(3)(4)
Im Rahmen der körperschaftsteuerlichen Organschaft bleibt die Organgesellschaft zivilrechtlich und steuerrechtlich eigenständiger Rechtsträger, ermittelt aber ihr Einkommen, das anschließend dem Organträger zugerechnet wird.(1)(2)(5)
Auch bei der umsatzsteuerlichen Organschaft ist die Organgesellschaft die eingegliederte juristische Person, deren Umsätze dem Organträger zugerechnet werden.(3)(6)(7)
Für die körperschaftsteuerliche Organschaft kommen nur rechtsfähige Kapitalgesellschaften als Organgesellschaften in Betracht, insbesondere die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG genannten Kapitalgesellschaften.(1)
§14 KStG regelt ausdrücklich die Aktiengesellschaft und die Kommanditgesellschaft auf Aktien als Organgesellschaft, knüpft aber systematisch an die allgemeine Anforderung der Kapitalgesellschaft an.(5)(8)(9)
Nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG kann umsatzsteuerlich nur eine juristische Person – etwa GmbH oder AG – Organgesellschaft sein, wobei Rechtsprechung und Literatur diese Beschränkung unionsrechtlich kritisch diskutieren.(6)(10)(11)
Voraussetzung einer Organgesellschaft ist die Unterordnung unter den Organträger in finanzieller, wirtschaftlicher und organisatorischer Hinsicht.(3)(4)
Finanzielle Eingliederung liegt vor, wenn der Organträger seinen Willen in der Organgesellschaft durch Mehrheitsbeschlüsse durchsetzen kann.(4)(11)(12)
Wirtschaftliche Eingliederung setzt voraus, dass die Organgesellschaft solche Zwecke verfolgt, denen sie sich den gewerblichen Aktivitäten des Organträgers funktional unterordnet.(3)(4)
Organisatorische Eingliederung erfordert, dass der Organträger die laufende Geschäftsführung der Organgesellschaft beherrschen kann, regelmäßig über personelle Verflechtungen oder einen Beherrschungsvertrag.(4)(13)(14)
Im Rahmen der körperschaftsteuerlichen Organschaft wird das Einkommen der Organgesellschaft dem Organträger zugerechnet, obwohl es durch die wirtschaftliche Tätigkeit der Organgesellschaft erwirtschaftet wurde.(1)(5)(15)(16)
Organträger und Organgesellschaft bleiben dennoch eigenständige Steuersubjekte und ermitteln jeweils eigenständig ihr Einkommen, das anschließend im Organkreis verrechnet wird.(1)(2)(15)
Die Organgesellschaft bleibt Steuerschuldnerin, soweit sie eigenes zu versteuerndes Einkommen erzielt, etwa im Zusammenhang mit Ausgleichszahlungen.(2)(15)
Das Einkommen des Organträgers ergibt sich nach einem Berechnungsschema, in dem das eigene Steuerbilanzergebnis des Organträgers mit dem positiven oder negativen Einkommen der Organgesellschaft saldiert wird.(15)
Die gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 14 Abs. 5 KStG bindet sowohl Organträger als auch Organgesellschaft und erfasst auch vorgelagerte Organgesellschaften in mehrstufigen Strukturen.(8)(17)
Bei der umsatzsteuerlichen Organschaft gelten die Umsätze der Organgesellschaft als Umsätze des Organträgers, sodass nur der Organträger Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts ist.(3)(7)(18)
Leistungen zwischen Organträger und Organgesellschaft werden im Regelfall als nicht steuerbare Innenumsätze behandelt.(18)(19)
Die umsatzsteuerlichen Erklärungspflichten und die Steuerschuldnerschaft treffen ausschließlich den Organträger; die Organgesellschaft lässt das Finanzamt nicht selbst pflichtwidrig in Unkenntnis, weil ihre Umsätze dem Organträger zugerechnet werden.(7)
Nach § 73 AO haftet die Organgesellschaft für solche Steuern des Organträgers, für die die zwischen ihnen bestehende Organschaft steuerlich von Bedeutung ist.(16)(20)(21)
Zweck dieser Haftung ist es, Steuerausfälle zu vermeiden, wenn nur der Organträger Steuersubjekt ist, aber das Ergebnis vom Betrieb der Organgesellschaft beeinflusst wird.(20)(21)(22)
Mit Auflösung der Organgesellschaft endet die Verpflichtung zur Gewinnabführung; Gewinne im Abwicklungszeitraum sind von der Organgesellschaft selbst zu versteuern und gelten bei Abführung als Gewinnausschüttung an den Organträger.(23)
Wird die Organgesellschaft liquidiert und der Gewinnabführungsvertrag deshalb vor Ablauf der Mindestlaufzeit beendet, bleibt die Organschaft für die Jahre ihrer tatsächlichen Durchführung grundsätzlich steuerlich wirksam.(23)
Die Organgesellschaft ermöglicht im Organkreis den Verlustausgleich und vermeidet Mehrfachbesteuerung von Gewinnen, gleichzeitig bleibt sie vollwertiges Bilanzierungs- und Steuersubjekt.(1)(2)(15)
Für die steuerliche Gestaltungspraxis ist die sorgfältige Prüfung der Eingliederungsmerkmale und der Rechtsformvoraussetzungen der Organgesellschaft entscheidend, da Fehlbeurteilungen erhebliche steuerliche und haftungsrechtliche Folgen haben können.(4)(10)(20)
Quellen:
(1) 2003 | Horst Eversberg | Festschriftenbeitrag, Aufsatz | Körperschaftsteuerliche Organschaft – Organkreis | Organschaft 2003, 75-82
(2) 01.02.2026 | § 14 Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien als Organgesellschaft | Kommentierung | § 14 Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien als Organgesellschaft; H. Steuerrechtliche Folgen der Organschaft; I. Allgemeines | Walter | Bott/Walter, Körperschaftsteuergesetz | 189. Ergänzungslieferung, Februar 2026
(3) 16.10.2002 | BSG 10. Senat | B 10 LW 17/01 R | Urteil | Unternehmen der Landwirtschaft – Beendigung einer Beschäftigung wegen Flächenstilllegung – Unternehmensbegriff – Rechtsform – Unternehmeridentität – Unternehmensmehrheit – steuerrechtliche Organschaft – Ausgleichsgeld – Ursachenlehre – Mitursache – landwirtschaftliche Arbeitnehmer | § 9 Abs 1 S 1 Nr 1 FELEG, § 9 Abs 1 S 1 Nr 2 FELEG, § 13 Abs 1 FELEG, § 1 Abs 2 ALG
(4) 13.09.1989 | BFH 1. Senat | I R 110/88 | Urteil | 1. Die wirtschaftliche Eingliederung einer GmbH in eine andere GmbH setzt voraus, daß die herrschende GmbH solche eigenen gewerbliche Zwecke verfolgt, denen sich die beherrschte GmbH im Sinne einer Zweckabhängigkeit unterordnen kann.2. Die wirtschaftliche Eingliederung wird nicht allein dadurch … | § 14 S 1 KStG 1977, § 17 KStG 1977, § 27 KStG 1977, § 28 KStG 1977, § 29 KStG 1977, …
(5) 2023 | Jens M Schmittmann | Anmerkung | Anmerkung zu einer Entscheidung des BFH (Urteil vom 02.11.2022, I R 29/19) – Zur körperschaftssteuerrechtlichen Organschaft im Fall der Insolvenz | NZI 2023, 285-287
(6) 04.12.2025 | ab 01.01.2023 | Kommentierung | § 2 Unternehmer, Unternehmen – ab 01.01.2023; B. Einzelkommentierung; II. Organschaft (Abs. 2); 5. Organgesellschaft | Kirch | UStG eKommentar | 2026
(7) 20.12.2023 | ab 25.06.2017 | Kommentierung | § 370 Steuerhinterziehung – ab 25.06.2017; F. Täterschaft und Teilnahme; II. Täterschaft; 6. Täter der Steuerhinterziehung; b) Täter einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen; ff) Organschaft | Buse | AO eKommentar | 2026
(8) 27.03.2024 | § 14 KStG | Bundesnorm | Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien als Organgesellschaft | Körperschaftsteuergesetz | gültig ab: 28.03.2024
(9) 01.02.2026 | § 14 Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien als Organgesellschaft | Kommentierung | § 14 Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien als Organgesellschaft; E. Finanzielle Eingliederung (§ 1…; V. Zeitliche Voraussetzungen (§ 1…; 5. Umwandlung auf eine Organgesellschaft | Walter | Bott/Walter, Körperschaftsteuergesetz | 189. Ergänzungslieferung, Februar 2026
(10) 2024 | Michael Rust | Anmerkung | Erfordernis eines Änderungsantrags zur Vermeidung widerstreitender Steuerfestsetzung bei Organschaft mit einer KG auf Basis geänderter Rechtsprechung | MwStR 2024, 830
(11) 2017 | Grune, Jörg | Aufsatz | Umsatzsteuer 2016/2017 – Praxis zwischen Verwaltung und Gerichten | Stbg 2017, 56
(12) 10.09.1991 | FG Münster 15. Senat | 15 K 28/85 U | Urteil | Vorsteuerrückforderung gegen Organträger bei Konkurs der Organgesellschaft | § 17 Abs 1 S 1 Nr 2 UStG 1980, § 17 Abs 2 Nr 1 UStG 1980, § 37 Abs 2 AO 1977
(13) 28.12.2017 | BStBl II Nr. 25 | Seite 1261-1264 | Organisatorische Eingliederung durch Beherrschungsvertrag UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1; MwStSystRL Art. 11; AktG § 76, § 291, § 308; GmbHG § 46 Nr. 6; FGO § 60 Abs. 3, § 76 Abs. 1, § 96 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1 | vom 28.12.2017
(14) 10.05.2017 | BFH 5. Senat | V R 7/16 | Urteil | Organisatorische Eingliederung durch Beherrschungsvertrag | § 2 Abs 2 Nr 2 S 1 UStG, Art 11 EGRL 112/2006, § 76 AktG, § 291 AktG, § 308 AktG, …
(15) 01.02.2026 | § 14 Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien als Organgesellschaft | Kommentierung | § 14 Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien als Organgesellschaft; H. Steuerrechtliche Folgen der …; IV. Besteuerung des Organträger…; 2. Ergebnisermittlung und Berechnungsschema | Walter | Bott/Walter, Körperschaftsteuergesetz | 189. Ergänzungslieferung, Februar 2026
(16) 20.11.2017 | Markus Märtens | Anmerkung | Haftung der Organgesellschaft bei mehrstufiger Organschaft | BFH v. 31.05.2017 – I R 54/15 | jurisPR-SteuerR 47/2017 Anm. 4
(17) 03.2026 | 4. Werte der Organgesellschaft, die für die Besteuerung des Organträgers von Bedeutung sind (Zeilen 25a–40) | Handbuch | 4. Werte der Organgesellschaft, die für die Besteuerung des Organträgers von Bedeutung sind (Zeilen 25a–40) | Claudy | Claudy/Henseler/Kümpel, … 2025, Band 3 | 2026
(18) 07.05.1992 | BGH 9. Zivilsenat | IX ZR 151/91 | Urteil | Schadensersatzpflicht des Steuerberaters bei Gesellschaftsumwandlung: Pflicht zur Übernahme günstiger Annahmen der Finanzbehörde; Zeitpunkt des Schadenseintritts bei fehlender Belehrung über Umsatzsteueroption; Honorarrückzahlungsanspruch bei allgemein-rechtlicher Beratung zur Unternehmensumwandlung | § 249 BGB, § 276 BGB, § 675 BGB, § 812 Abs 1 S 1 BGB, § 68 StBerG, …
(19) 2022 | Christoph Wäger | Aufsatz, Kongressvortrag | I. Organschaft | JbFfSt 2022, 582-595
(20) 2013 | Jürgen Schimmele, Guido Weber | Aufsatz | Haftung bei Organschaft – Offene Fragen zu § 73 AO | BB 2013, 2263-2268
(21) 19.02.2015 | FG Düsseldorf 16. Senat | 16 K 932/12 H(K) | Urteil | Haftung der Organgesellschaft nach § 73 AO | § 73 AO
(22) 2010 | Jürgen Lüdicke | Festschriftenbeitrag, Aufsatz | Die Haftung in der körperschaftsteuerlichen und gewerbesteuerlichen Organschaft | Unternehmensbesteuerung (Festschrift für Norbert Herzig zum 65. Geburtstag) 2010, 259-283
(23) 01.10.2025 | § 11 Auflösung und Abwicklung (Liquidation) | Kommentierung | § 11 Auflösung und Abwicklung (Liquidation); I. Auflösung einer Organgesellschaft | Hackemann/Köth | Bott/Walter, Körperschaftsteuergesetz | 189. Ergänzungslieferung, Februar 2026
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