Steuern sparen mit Vermietung: Welche Werbungskosten sind absetzbar?
Wer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, kann eine Vielzahl von Ausgaben als Werbungskosten abziehen und so die Steuerlast spürbar senken. Entscheidend ist der wirtschaftliche Zusammenhang mit der Einnahmeerzielung.
Grundprinzip: Was sind Werbungskosten bei Vermietung?
Werbungskosten sind alle Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Mieteinnahmen.
Typische Beispiele sind:
- Steuern vom Grundbesitz (Grundsteuer) für vermietete Immobilien.
- Gebäudeversicherungen, soweit sie sich auf zur Einkünfteerzielung genutzte Gebäude beziehen.
- Schuldzinsen für Darlehen, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der vermieteten Immobilie stehen (Anschaffung, Herstellung, Sanierung).
- Absetzungen für Abnutzung (AfA) auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes.
- Laufende Nebenkosten, z.B. öffentliche Abgaben und umlagefähige Betriebskosten, soweit sie vom Vermieter getragen werden.
- Maklerkosten, wenn sie eindeutig der Einkünfteerzielung dienen, etwa beim Verkauf eines Objekts zur Entschuldung anderer vermieteter Immobilien; dann können die Maklergebühren anteilig als Werbungskosten den verbleibenden Objekten zugeordnet werden.
Bei einer vermieteten Wohnung liegen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG vor; die o.g. Aufwendungen können dem jeweiligen Objekt zugeordnet werden.
Vorsicht bei verbilligter Vermietung und Angehörigen
Bei Vermietung an nahe Angehörige oder zu deutlich verbilligter Miete drohen Einschränkungen beim Werbungskostenabzug.
Wird bewusst ein Werbungskostenüberschuss erzeugt, um Angehörige zu unterstützen und selbst Steuern zu sparen, prüft die Finanzverwaltung die fremdübliche Gestaltung sehr genau.
Bei Gestaltungen ohne wirtschaftlich nachvollziehbaren Hintergrund (z.B. „Geldkreisläufe“ zwischen Eltern und Kindern) kann das Mietverhältnis wegen Gestaltungsmissbrauchs steuerlich nicht anerkannt werden – dann entfallen die Werbungskosten.
Liegt die Miete mindestens bei 66 % der ortsüblichen Marktmiete, ist grundsätzlich der vollständige Werbungskostenabzug gesichert.
Liegt die Miete deutlich unter der Marktmiete (z.B. unter 50 %), werden Werbungskosten nur anteilig zugelassen.
Für Gestaltungen mit Kindern bietet § 21 Abs. 2 EStG auch gezielte Steuersparmodelle (z.B. Zwischenvermietung an ein einkommensloses Kind), sofern Marktmiete und Vertragsdurchführung stimmen.
Fahrtkosten als Werbungskosten bei Vermietung
Grundsatz: Fahrten zum Objekt sind abziehbar
Fahrten, die durch die Verwaltung und Bewirtschaftung der vermieteten Immobilien veranlasst sind, gehören zu den klassischen Werbungskosten.
Dazu zählen insbesondere:
- Fahrten zur Besichtigung von Objekten vor dem Erwerb, wenn ein Vermietungsentschluss besteht.
- Fahrten zur Übergabe oder Abnahme bei Mieterwechsel.
- Fahrten zur Kontrolle des Objekts und der Mietsache.
- Fahrten zu Handwerkern, Hausverwaltungen oder zur Bank im Zusammenhang mit der Finanzierung der vermieteten Immobilie.
- Fahrten zur Inseratenschaltung, Vertragsunterzeichnung oder zur Klärung von Mietrechtsfragen, soweit sie konkret dieses Objekt betreffen.
Verwaltungsbedingte Pkw-Kosten für Fahrten zu den Vermietungsobjekten sind nach der Rechtsprechung grundsätzlich uneingeschränkt als Werbungskosten abzugsfähig.
Abrechnung der Fahrtkosten
Die Fahrtkosten können:
- entweder über tatsächliche Kfz-Kosten pro Kilometer (z.B. anhand eines Fahrtenbuchs und Gesamtkostenrechnung),
- oder über Kilometerpauschalen (im Rahmen der jeweils zulässigen Pauschbeträge) geltend gemacht werden.
Wesentlich ist eine eindeutige, nachvollziehbare Dokumentation (Datum, Ziel, Anlass, Kilometer), damit die Zuordnung zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht an § 12 EStG (private Lebensführung) scheitert.
Wichtige Besonderheit: „Regelmäßige Tätigkeitsstätte“ bei sehr vielen Fahrten
In Einzelfällen können Vermietungsobjekte zum ortsfesten Mittelpunkt der dauerhaften Vermietungstätigkeit werden – mit spürbaren Folgen für den Werbungskostenabzug.
Der BFH hat entschieden: Werden zu bestimmten Objekten sehr viele Fahrten durchgeführt (im entschiedenen Fall 380 Fahrten pro Jahr zu zwei Mietobjekten, durch Fahrtenbuch nachgewiesen), können diese Objekte zur regelmäßigen Tätigkeitsstätte des Vermieters erstarken.
Konsequenz: Für diese Fahrten ist nur noch die Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und Abs. 3 EStG abziehbar – nicht mehr die vollen tatsächlichen Fahrtkosten.
Für die Praxis heißt das:
- Übliche, gelegentliche Objektfahrten (Besichtigungen, Kontrollen, Mieterwechsel etc.) können regelmäßig voll als Werbungskosten angesetzt werden.
- Erst wenn ein Objekt faktisch wie eine „Arbeitsstätte“ regelmäßig und sehr häufig aufgesucht wird, droht die Einstufung als erste Tätigkeitsstätte mit Beschränkung auf die Entfernungspauschale.
Weitere wichtige Werbungskosten im Überblick
Neben den Fahrtkosten sollten Vermieter insbesondere folgende Positionen im Blick behalten:
- Erhaltungsaufwendungen (Instandhaltung, Reparaturen): sofort abziehbar als Werbungskosten, sofern keine anschaffungsnahen Herstellungskosten vorliegen.
- Anschaffungsnahe Aufwendungen: Innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung ist zu prüfen, ob Renovierungskosten als anschaffungsnahe Herstellungskosten zu aktivieren sind oder als Werbungskosten abziehbar bleiben; bei später durch Mieter verursachten Schäden können Reparaturkosten auch innerhalb der Dreijahresfrist rein als Werbungskosten abziehbar sein.
- Schuldzinsenoptimierung bei gemischt genutzten Gebäuden: Durch konsequente Trennung der Finanzierung lassen sich Schuldzinsen vorrangig den vermieteten Gebäudeteilen zuordnen und so gezielt als Werbungskosten abziehen.
- Maklerkosten zur Umschuldung / Entschuldung: Wird ein Objekt gezielt veräußert, um andere vermietete Immobilien zu entschulden, können die Maklergebühren anteilig als Werbungskosten bei den verbleibenden Objekten berücksichtigt werden.
Praxis-Fazit für Unternehmen und Geschäftsführer
Vermietung – ob im Privatvermögen oder in einer unternehmerischen Struktur – bietet erhebliche Spielräume zur Steueroptimierung über Werbungskosten.
Fahrtkosten sind ein oft unterschätzter Hebel: Solange sie klar der Verwaltung und Bewirtschaftung der Objekte dienen und keine „quasi dauerhafte Arbeitsstätte“ begründet wird, können sie regelmäßig voll abgezogen werden.
Eine saubere Dokumentation, fremdübliche Vertragsgestaltung – insbesondere bei Angehörigen – und eine durchdachte Finanzierungsstruktur sichern den Werbungskostenabzug und damit den steuerlichen Effekt.
Wir unterstützen Unternehmen, Geschäftsführer und Unternehmer bei steuerlichen Gestaltungen, Optimierungen und individuellen Fragestellungen.
Jetzt Erstberatung vereinbarenQuellen
- 26.01.1977 | BVerfG 1. Senat | 1 BvL 7/76 | Beschluss | Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung der Lohnsteuerfreibeträge | § 14a BerlinFG vom 18. Februar 1976, § 24 BVerfGG vom 3. Februar 1971, § 10d EStG, § 19 Abs 4 EStG, § 38a Abs 2 EStG, ...
- 05.04.1995 | FG München 13. Senat | 13 K 663/93 | Urteil | Schuldzinsenabzug bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (VuV) und Veranlassungsprinzip | § 4 Abs 4 EStG, § 9 Abs 1 S 1 EStG, § 9 Abs 1 S 3 Nr 1 EStG
- 26.08.2005 | Niedersächsisches Finanzgericht 16. Senat | 16 K 465/02 | Urteil | Aufwendungen für tägliche Fahrten zu einer 122 km entfernt liegenden Arbeitsstätte bei täglicher Arbeitszeit von 14 Stunden - Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 StraBEG - Beiträge zur Rentenversicherung keine Werbungskosten | § 1 Abs 2 StraBEG, § 9 Abs 1 S 1 EStG 1997, § 10 Abs 3 EStG 1997, § 22 Nr 1 EStG 1997, Art 3 Abs 1 GG, ...
- 2014 | KÖSDI 2014, 18986 | Sonstiges | Report
- 20.06.1991 | Finanzgericht Baden-Württemberg 8. Senat | 8 K 12/90 | Urteil | Kein Sonderausgaben-Abzugsbetrag nach § 10e EStG für eine am Beschäftigungsort selbstbewohnte Eigentumswohnung bei gleichzeitigem Werbungskostenabzug wegen doppelter Haushaltsführung | § 9 Abs 1 Nr 5 EStG, § 10e Abs 1 EStG
- 01.07.2025 | Angehörige | Arbeitshilfen | Angehörige; B. Einzeldarstellungen; VI. Mietverträge; 1. Allgemeine Grundsätze | Fischer/Gerd Fischer | Papperitz/Keller, ABC Betriebsprüfung | 165. Ergänzungslieferung, April 2026
- 2021 | Stollfuß Verlag | Aufsatz | Aktuelle Informationen aus dem Steuerrecht Juni 2021 | SteuerBlick 2021, 01.06.2021
- 2020 | Stollfuß Verlag | Aufsatz | Aktuelle Informationen aus dem Steuerrecht Januar 2020 | SteuerBlick 2020, 01.01.2020
- 24.03.1992 | FG München 16. Senat | 16 K 3772/90 | Urteil | Mißbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten bei Vermietung an unterhaltsbedürftiges Kind; keine § 10e-Begünstigung bei unentgeltlicher Überlassung | § 10e Abs 1 S 3 EStG 1988, § 42 AO 1977, § 1601 BGB, § 1612 Abs 2 BGB, § 10e Abs 6 S 1 EStG 1988, ...
- 2021 | Steck, Dieter | Aufsatz | Verbilligte Vermietung und Verpachtung von Immobilien – Neuerungen innerhalb und außerhalb des Anwendungsbereichs des § 21 Abs. 2 EStG | Stbg 2021, 271-278
- 1992 | ohne Angabe | Aufsatz | Mieteinkünfte - Abzug von Fahrtkosten | StWK Gruppe 1, 1743 (7/1992)
- 2016 | KÖSDI 2016, 19785 | Sonstiges | Report
- 19.02.2020 | FG Köln 1. Senat | 1 K 1209/18 | Urteil | Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung: Fahrtkosten - Beurteilung der ersten Tätigkeitsstätte - doppelte Haushaltsführung - Arbeitszimmer | § 21 EStG 2009, § 9 Abs 3 EStG 2009, § 9 Abs 1 S 3 Nr 4 Buchst a EStG 2009, § 9 Abs 1 Nr 5 S 2 EStG 2009, EStG VZ 2015, ...
- 08.12.2004 | FG Hamburg 2. Senat | II 120/04 | Urteil | Werbungskosten für ein nur für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung genutztes Arbeitszimmer | § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b EStG 1997, § 12 Nr 1 EStG 1997, § 9 Abs 5 EStG 1997
- 01.01.2026 | Werbungskosten | Lexikon | Werbungskosten; 1. Allgemeine Grundsätze; j) Weitere Abzugsbeschränkungen und -verbote | Arnold/Deck/Geiermann/Imping/Nehring/Voss, ABC des Lohnbüros 2026 | 2026
- 2020 | KÖSDI 2020, 21758-21771 | Sonstiges | Report
- 2019 | Hage, Bernd; Hoffmann, Peter | Sonstiges | Liquidität schaffen und Steuern sparen – Immobilienerwerbe unter Ehegatten | Stbg 2019, 25