Branchenspezifische Steuerberatung

Steuerberatung für Hotelbetriebe

Steuerberatung für Hotelbetriebe: Beherbergung und Speisen mit 7 %, Getränke und zahlreiche Zusatzleistungen mit 19 %, Saisonkräfte und Zuschläge, Renovierungen sowie die Frage, wem die Hotelimmobilie gehören sollte. Wir begleiten Ihr Haus digital, strukturiert und mit einem festen Ansprechpartner.

Erstgespräch vereinbaren
Persönlich, digital und mit festem Ansprechpartner
Steuerberatung für einen Hotelbetrieb
Umsatzsteuer klar getrennt

Logis, Speisen, Getränke und Zusatzleistungen nach Steuersätzen nachvollziehbar zugeordnet.

Lohn für den 24/7-Betrieb

Zuschläge, Saisonkräfte, Personalzimmer und Verpflegung strukturiert abgerechnet.

Digital & termingerecht

Belege per App und aktuelle Auswertungen über DATEV Unternehmen online.

Hotellerie im Fokus

Steuerliche Besonderheiten in der Hotellerie

Ein Hotel vereint mehrere Leistungsbereiche unter einem Dach: Beherbergung, Gastronomie, Veranstaltungen, Wellness und häufig eine Immobilie mit erheblichem Wert. Entsprechend vielschichtig sind die steuerlichen Fragestellungen.

Die umsatzsteuerliche Zuordnung von Logis, Speisen, Getränken und Zusatzleistungen, Kassenführung und Kassennachschau, Saisonkräfte, Zuschläge, Personalunterkünfte sowie die Strukturierung von Immobilie und Betrieb stehen dabei besonders im Mittelpunkt.

01

Umsätze sauber getrennt

Logis, Speisen, Getränke und Zusatzleistungen fließen nach Steuersätzen getrennt und nachvollziehbar in die Buchhaltung ein.

02

Lohn zuverlässig abgewickelt

Zuschläge, Minijobs, Saisonkräfte und Sachbezüge werden auf Grundlage Ihrer Dienst- und Einsatzpläne abgerechnet.

03

Vorausschauend gestaltet

Investitionen, Immobilienstruktur und Nachfolge werden steuerlich geplant, bevor langfristige Entscheidungen getroffen werden.

Unsere Leistungen

Unsere Steuerberatung für Hotelbetriebe

Von der digitalen Finanzbuchhaltung und Umsatzsteuer über Kassenführung und Lohn bis zu Investitionen, Hotelimmobilie und Nachfolge: Wir verbinden verlässliche Abläufe mit branchenspezifischer Beratung.

01

Digitale Finanzbuchhaltung

Belege per App oder E-Mail, E-Rechnungsempfang inklusive: Über DATEV Unternehmen online haben Sie jederzeit Zugriff auf Ihre Auswertungen – als verlässliche Zahlenbasis für Auslastung, Personalplanung und Investitionen.

02

Umsatzsteuer bei Logis, Gastronomie & Zusatzleistungen

Die kurzfristige Beherbergung unterliegt grundsätzlich 7 %. Seit dem 1. Januar 2026 gilt der ermäßigte Steuersatz auch für Speisen im Rahmen von Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen. Getränke sowie viele Zusatzleistungen, etwa Wellness oder Parkplätze, sind regelmäßig gesondert zu beurteilen. Wir legen die Aufteilungslogik für Ihre Raten und Arrangements fest.

03

Kasse, Buchungssystem & Kassennachschau

TSE, standardisierte Datenexporte und die Schnittstellen zwischen Hotelsoftware, Kassensystem und Buchhaltung: Wir verarbeiten Ihre Daten nachvollziehbar und bereiten die Abläufe auf mögliche Kassenprüfungen und Kassennachschauen vor.

04

Lohn: Saisonkräfte, Zuschläge & Sachbezüge

Nacht-, Sonntags- und Feiertagszuschläge, Minijobs, kurzfristige Beschäftigungen sowie Personalunterkunft und Verpflegung werden auf Basis Ihrer Dienstpläne und der jeweils geltenden Sachbezugswerte in die Lohnabrechnung eingebunden.

05

Investitionen: Gebäude & Betriebsvorrichtungen

Bei Kauf, Umbau und Renovierung trennen wir Grund und Boden, Gebäude, Einrichtung und mögliche Betriebsvorrichtungen. Außerdem behalten wir die 15-%-Grenze für anschaffungsnahe Herstellungskosten im Blick, damit Investitionen von Anfang an richtig eingeordnet werden.

06

Hotelimmobilie & Betrieb strukturieren

Immobilie und operativer Betrieb können getrennt strukturiert werden. Dabei prüfen wir Eigentum, Pachtverhältnisse, Haftungsziele und Nachfolge sowie das Risiko einer Betriebsaufspaltung, das bei sachlicher und personeller Verflechtung entstehen kann.

Klarer Ablauf

So läuft die Zusammenarbeit ab

Von der ersten Bestandsaufnahme bis zur laufenden Betreuung sorgen wir für klare Zuständigkeiten, digitale Prozesse und verlässliche Abläufe.

01

Erstgespräch

Wir lernen Ihren Hotelbetrieb kennen und ordnen Ihre steuerliche Ausgangssituation ein – telefonisch, per Video oder vor Ort in unserer Kanzlei.

02

Digitales Onboarding

Wir richten DATEV Unternehmen online ein, übernehmen die relevanten Unterlagen und Stammdaten und führen Sie strukturiert in die digitalen Abläufe ein.

03

Laufende Betreuung

Finanzbuchhaltung, Lohn und Steuererklärungen laufen zuverlässig im Hintergrund. Sie erhalten regelmäßige Auswertungen und proaktive Hinweise auf mögliche Gestaltungspotenziale.

Einige unserer Mandanten im Überblick

Unternehmen aus unterschiedlichen Branchen vertrauen bereits auf unsere steuerliche und betriebswirtschaftliche Begleitung.

WB Immobilien
RWS
Paul Knieper Tiefbau
Link Up Marketing
Asteria Wohnen
BGTA
CFG
Cleandurey
WB Immobilien
RWS
Paul Knieper Tiefbau
Link Up Marketing
Asteria Wohnen
BGTA
CFG
Cleandurey
Mandant
NDM Betonfertigteile
Reach Hunter
Element 7
NLC
Mandantenlogo
Sky Holding UG
CFG
Mandant
NDM Betonfertigteile
Reach Hunter
Element 7
NLC
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Sky Holding UG
CFG

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Dominic Neeb - Partner & Steuerberater

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Fragen und Antworten

Häufige Fragen zur Steuerberatung für Hotelbetriebe

01 Welche Hotelleistungen unterliegen 7 %, welche 19 %?

Die kurzfristige Beherbergung unterliegt grundsätzlich dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. Seit dem 1. Januar 2026 gilt der ermäßigte Steuersatz außerdem für Speisen im Rahmen von Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen. Getränke unterliegen weiterhin grundsätzlich 19 %.

Leistungen, die nicht unmittelbar der Beherbergung dienen, etwa bestimmte Wellnessangebote oder Parkmöglichkeiten, sind gesondert einzuordnen. Enthalten Hotelraten oder Arrangements mehrere Leistungsbestandteile, muss der Gesamtpreis nach einer sachgerechten und nachvollziehbaren Methode aufgeteilt werden.

02 Wie werden Unterkunft und Verpflegung für Mitarbeiter behandelt?

Stellt das Hotel Beschäftigten Unterkunft oder Mahlzeiten unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung, kann ein steuer- und sozialversicherungspflichtiger Sachbezug entstehen. Für die Bewertung gelten jährlich festgelegte amtliche Werte.

Ob eine Unterkunft, eine Wohnung oder eine Gemeinschaftsunterkunft vorliegt, kann sich auf die Bewertung auswirken. Wir erfassen Personalzimmer und Verpflegung passend zur tatsächlichen Ausgestaltung in der laufenden Lohnabrechnung.

03 Wie bleiben Zuschläge und Trinkgelder steuerfrei?

Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit können innerhalb der gesetzlichen Grenzen steuerfrei sein, wenn sie zusätzlich zum Grundlohn für tatsächlich zu den begünstigten Zeiten geleistete Arbeit gezahlt werden. Die betreffenden Arbeitszeiten müssen nachvollziehbar dokumentiert sein.

Freiwillige Trinkgelder, die Gäste einem Arbeitnehmer ohne Rechtsanspruch zusätzlich zum geschuldeten Entgelt geben, können steuerfrei sein. Betriebliche Verteilungssysteme und Zahlungen über Kartenterminals sollten dennoch klar dokumentiert werden.

04 Was ist beim Kauf und bei der Renovierung eines Hotels steuerlich zu beachten?

Der Kaufpreis muss sachgerecht auf Grund und Boden, Gebäude sowie selbstständige Einrichtungen und mögliche Betriebsvorrichtungen verteilt werden. Die einzelnen Bestandteile können unterschiedlichen Abschreibungszeiträumen unterliegen.

Werden innerhalb von drei Jahren nach dem Erwerb umfangreiche Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt, kann die 15-%-Grenze für anschaffungsnahe Herstellungskosten relevant werden. Deshalb sollten Kaufpreisaufteilung und Renovierungsplanung bereits vor Vertragsschluss betrachtet werden.

05 Sollte die Hotelimmobilie vom Betrieb getrennt werden?

Eine Trennung kann Haftungsrisiken verteilen und die spätere Verpachtung, Übergabe oder Veräußerung des operativen Betriebs erleichtern. Ob sie wirtschaftlich sinnvoll ist, hängt jedoch von Finanzierung, Eigentumsverhältnissen und langfristiger Nachfolgeplanung ab.

Werden eine wesentliche Betriebsgrundlage überlassen und Besitz- sowie Betriebseinheit von derselben Person oder Personengruppe beherrscht, kann eine Betriebsaufspaltung entstehen. Ihre spätere ungeplante Beendigung kann erhebliche steuerliche Folgen haben. Deshalb muss die Struktur vor ihrer Umsetzung vollständig durchgerechnet werden.