Steuerglossar
Das zu versteuernde Einkommen ist die zentrale Rechengröße der Einkommensteuer und wird in § 2 Abs. 5 EStG definiert.(1)
Ausgangspunkt ist das Einkommen nach § 2 Abs. 4 EStG, das anschließend um die Freibeträge für Kinder (§ 32 Abs. 6 EStG) und weitere vom Einkommen abzuziehende Beträge gemindert wird.(1)
Das Ergebnis dieser Kürzungen ist das zu versteuernde Einkommen, das als Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer nach § 32a EStG dient.(1)
Für Zwecke anderer Gesetze, die auf das zu versteuernde Einkommen abstellen, ist dieses nach § 2 Abs. 5 Satz 2 EStG immer unter Abzug der Kinderfreibeträge zu ermitteln.(1)
Die Finanzverwaltung bildet dies in einem einfachen Schema ab: Einkommen, minus Kinderfreibeträge, minus Härteausgleich – Ergebnis: zu versteuerndes Einkommen (§ 2 Abs. 5 EStG).(1)
Quellen:
(1) 01.03.2025 | § 2 Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen | Kommentierung | § 2 Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen; F. Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (Abs. 5) | Bodden | Korn/Carlé/Stahl/Strahl, Einkommensteuergesetz | 165. Ergänzungslieferung, Dezember 2025
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