Fachbeitrag

Familienheim nach § 13 ErbStG

Veröffentlicht: 19. April 2026 Letzte Aktualisierung: 19. April 2026

Das Familienheim genießt nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a–4c ErbStG weitreichende Steuerbefreiungen bei Schenkung und Erbfall.

Familienheim nach § 13 ErbStG

Was ist ein „Familienheim“ im steuerlichen Sinn?

Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz definiert das Familienheim nicht abstrakt, sondern über die Steuerbefreiungstatbestände in § 13 Abs. 1 Nr. 4a–4c ErbStG. (1.1)(1.2)(1.3)

Familienheim ist jeweils ein bebautes Grundstück im Sinne des § 181 Abs. 1 Nr. 1–5 BewG, in dem sich eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung befindet, die den Mittelpunkt des familiären Lebens bildet. (1.2)(1.3)(6.1)(6.3)(9)

Nach der Rechtsprechung des BFH setzt der Begriff „Familienheim“ voraus, dass der Erwerber dort den Mittelpunkt seines Lebensinteresses hat und die Immobilie zu eigentlichen Wohnzwecken nutzt. (6.4)(9)(11.1)

Zweitwohnungen oder lediglich gelegentliche Aufenthalte, etwa nur Garten-, Keller- oder Lagernutzung, genügen dem Familienheimbegriff nicht. (6.4)(6.3)(9)

Gesetzliche Grundlagen: § 13 Abs. 1 Nr. 4a–4c ErbStG

Zuwendung unter Lebenden an Ehegatten oder Lebenspartner

Zuwendungen unter Lebenden, mit denen ein Ehegatte dem anderen Miteigentum oder Eigentum an einem im Inland, in der EU oder im EWR belegenen bebauten Grundstück verschafft, sind steuerfrei, soweit darin eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. (1.2)(4.1)(12)

Ebenfalls steuerfrei ist die Freistellung des anderen Ehegatten von Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Anschaffung oder Herstellung des Familienheims sowie die Übernahme nachträglicher Herstellungs- oder Erhaltungsaufwendungen. (1.2)(4.1)

Der Gesetzgeber wollte mit § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG insbesondere ehebedingte Zuwendungen im engeren Kern der ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft schenkungsteuerlich privilegieren. (4.1)(12)

Erwerb von Todes wegen durch Ehegatten oder Lebenspartner

Steuerfrei bleibt der Erwerb des Eigentums oder Miteigentums an einem Familienheim durch den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner, wenn der Erblasser das Objekt bis zum Erbfall zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat oder aus zwingenden Gründen daran gehindert war und der Erwerber das Objekt unverzüglich zur Selbstnutzung bestimmt. (1.2)(13)

Die Steuerbefreiung fällt rückwirkend weg, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt, es sei denn, er ist aus zwingenden Gründen daran gehindert. (1.4)(13)

Die Rückausnahme von der Nachversteuerung wegen zwingender Gründe ist eng auszulegen, um eine verfassungswidrige Begünstigung zu vermeiden. (11.1)(13)(15)

Erwerb von Todes wegen durch Kinder

Kinder und Kinder verstorbener Kinder können eine Steuerbefreiung für das Familienheim bis zu einer Wohnfläche von 200 m² beanspruchen, wenn der Erblasser die Wohnung bis zum Erbfall zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat oder aus zwingenden Gründen daran gehindert war und die Wohnung beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung bestimmt ist. (1.3)(6.5)(17.1)

Übersteigt die Wohnfläche 200 m², ist die Steuerbefreiung verhältnismäßig zu kürzen. (1.3)(17.2)(19)

Auch hier entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend, wenn der Erwerber innerhalb von zehn Jahren die Selbstnutzung aufgibt, ohne aus zwingenden Gründen daran gehindert zu sein. (1.5)(11.1)(21)

Nutzung zu eigenen Wohnzwecken und Mittelpunkt des familiären Lebens

Anforderungen an die Nutzung

Voraussetzung aller Familienheimtatbestände ist eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken, die den Mittelpunkt des familiären Lebens bildet. (1.2)(1.3)(6.1)(6.3)

Der BFH betont, dass bloße Aufenthalte zu Randzwecken wie Garten, Balkon, Keller oder Dachboden sowie Lagerzwecke keinen tatsächlichen Einzug und keine Nutzung zu eigentlichen Wohnzwecken darstellen. (6.4)(9)

Zweit- oder Nebenwohnungen, in denen sich nicht der Lebensmittelpunkt befindet, sind nach der BFH-Rechtsprechung kein steuerbegünstigtes Familienheim. (6.4)(6.3)(9)

Erblasser muss das Objekt als Familienheim genutzt haben

Finanzgerichte leiten aus dem Schutzzweck der Vorschrift ab, dass ein Familienheim im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 4a–4c ErbStG nur vorliegen kann, wenn der Erblasser tatsächlich in dem Haus oder der Wohnung gelebt und dort den Mittelpunkt des familiären Lebens begründet hat. (6.6)(6.1)(6.3)

Hat der Erblasser zu keinem Zeitpunkt in der Immobilie gelebt, scheidet eine Privilegierung als Familienheim teleologisch aus, obwohl der Gesetzeswortlaut eine solche Einschränkung nicht ausdrücklich enthält. (6.2)(6.7)(6.1)

Die Befreiungsvorschrift soll den bestehenden familiären Lebensraum und das Familiengebrauchsvermögen über den Erbfall hinaus schützen und nicht erstmalig eine bisher fremdgenutzte oder leere Immobilie privilegieren. (6.1)(6.8)(11.1)

Unverzüglicher Einzug des Erwerbers

Der Erwerber muss die Wohnung unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern im Sinne des § 121 Abs. 1 BGB, zur Selbstnutzung für eigene Wohnzwecke bestimmen. (6.5)(9)(17.1)

Nach der Rechtsprechung des BFH ist regelmäßig ein Zeitraum von etwa sechs Monaten nach dem Erbfall als angemessene Prüfungs- und Überlegungszeit anzusehen, in dem der Erwerber seine Einzugsentscheidung trifft, notwendige Renovierungen vornimmt und den Umzug durchführt. (9)(17.1)(19)

Wird der Einzug erst nach Ablauf von sechs Monaten vollzogen, kann die Unverzüglichkeit dennoch gewahrt sein, wenn der Erwerber konkret darlegt und glaubhaft macht, wann er sich zur Selbstnutzung entschlossen hat, warum ein früherer Einzug nicht möglich war und dass ihn an der Verzögerung kein Verschulden trifft. (17.1)(17.2)(19)

Verzögerungen, die auf im Einflussbereich des Erwerbers liegende Umstände zurückgehen, etwa frei wählbare und nicht dringliche Renovierungsmaßnahmen, sind nur ausnahmsweise unschädlich. Der Erwerber muss alle zumutbaren Maßnahmen zur zeitgerechten Fertigstellung ergreifen. (17.1)(17.2)(19)

Zehn-Jahres-Frist und zwingende Gründe für die Aufgabe der Selbstnutzung

Nachversteuerungstatbestand

Sowohl bei Ehegatten- als auch bei Kindererwerben fällt die Steuerbefreiung mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt. (1.4)(1.5)(21)

Tritt dieser Nachversteuerungstatbestand ein, ist der Steuerbescheid nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern; die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem das beendende Ereignis eintritt. (11.1)(21)

Enge Auslegung der Rückausnahme „zwingende Gründe“

Die Rückausnahme für Fälle, in denen der Erwerber aus zwingenden Gründen an der Selbstnutzung gehindert ist, ist ebenso eng auszulegen wie der Befreiungstatbestand selbst. (11.1)(13)(21)

Zwingende Gründe liegen nur vor, wenn dem Erwerber aus objektiven Gründen die Selbstnutzung in dem konkreten Familienheim nicht mehr zugemutet werden kann. Es kommt nicht darauf an, ob er an einem anderen Ort noch einen eigenen Haushalt führen könnte. (11.1)(11.2)(13)

Ein abgeschlossener Katalog von zwingenden Gründen besteht nicht, doch ist ein strenger Maßstab anzulegen, um eine verfassungswidrige Überbegünstigung zu vermeiden. (11.1)(11.2)(13)(15)

Reine Zweckmäßigkeits- oder Wirtschaftlichkeitserwägungen, etwa ein ungünstiger baulicher Zustand ohne objektive Nutzungsunmöglichkeit, reichen nach der BFH-Rechtsprechung nicht aus. (11.1)(11.3)

Gesundheitsbedingte Hinderungsgründe

Nach den Gesetzesmaterialien und der BFH-Rechtsprechung sind zwingende Gründe typischerweise schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigungen, die das selbständige Führen eines Haushalts im Familienheim unmöglich machen. (6.8)(11.1)(11.2)

Erforderlich kann insbesondere eine ärztliche Begutachtung sein, ob eine Erkrankung die Unzumutbarkeitsschwelle überschreitet und die weitere Selbstnutzung objektiv unzumutbar macht. (11.2)(13)(15)

Auch wenn der Erwerber mit intensiver externer Hilfe grundsätzlich in der Wohnung verbleiben könnte, kann ein zwingender Grund vorliegen, wenn der Umfang der Hilfs- und Pflegeleistungen so hoch ist, dass nicht mehr von einer eigenständigen Haushaltsführung gesprochen werden kann. (11.1)(11.2)

Folgen bei zwingenden Gründen

Liegen zwingende Gründe vor, führt die Aufgabe der Selbstnutzung nicht zur Nachversteuerung. Dies gilt als Annex auch für eine spätere Veräußerung oder einen Abriss des Gebäudes. (11.1)(11.4)

Ist der Schutzzweck des § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG aufgrund zwingender Gründe nicht mehr erfüllbar, wird die Entäußerung des Familienheims steuerlich unbeachtlich. (11.1)(11.4)

Familienheim im Gesellschaftsvermögen

Lange war umstritten, ob die Steuervergünstigung für das Familienheim auch greift, wenn die Immobilie zum Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft, insbesondere einer Ehegatten-GbR, gehört. (4.2)(29)

Der Wortlaut des § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG spricht von „Eigentum oder Miteigentum“, nicht ausdrücklich von Gesamthandseigentum. Dies weckte Zweifel an der Begünstigungsfähigkeit von Gesellschaftsmodellen. (1.2)(4.2)

Die Erbschaftsteuer behandelt vermögensverwaltende Personengesellschaften jedoch grundsätzlich transparent, was in § 10 Abs. 1 Satz 4 ErbStG zum Ausdruck kommt und für eine Begünstigung auch von Gesellschaftsanteilen spricht. (4.2)(12)

Mit Urteil vom 4.6.2025 hat der BFH entschieden, dass die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG auch dann greift, wenn ein Ehegatte ein Familienheim auf eine Ehegatten-GbR überträgt, an der beide Ehegatten zu je 50 % beteiligt sind. (4.2)(12)

Trotz zivilrechtlichen Eigentums der GbR sind aufgrund der Transparenz der Gesamthandsgemeinschaft die Ehegatten steuerlich entsprechend ihren Beteiligungsquoten bereichert, sodass der Anteilserwerb am Familienheim begünstigt ist. (4.2)(12)

Gestaltungsüberlegungen in der Nachfolgeplanung

Schenkweise Übertragung zwischen Ehegatten

Die schenkweise Übertragung des Familienheims zwischen Ehegatten bietet die weitreichendsten Steuervorteile, da der Erwerb unabhängig vom Wert vollständig von der Schenkungsteuer befreit ist. (1.2)(4.1)(12)

Es bestehen weder Vor- noch Nachbehaltensfristen; der beschenkte Ehegatte kann das Familienheim nach der Schenkung veräußern und den Erlös etwa im Rahmen der persönlichen Freibeträge an Kinder oder Enkel weitergeben. (4.1)(12)(29)

Einbindung in die Nachfolgeplanung

In der Nachfolgeplanung lassen sich erhebliche Steuerentlastungen durch eine Kombination von lebzeitigen Übertragungen des Familienheims und der Nutzung der Befreiungstatbestände im Erbfall erreichen. (4.1)(29)

Mögliche Gestaltungen umfassen etwa die „Wohnhausschaukel“ zwischen Ehegatten, vorweggenommene Erbfolgen unter Nießbrauchsvorbehalt, Kettenschenkungen oder Vermögensaufspaltungen, jeweils unter Nutzung der spezifischen Privilegierungen des Familienheims. (4.1)(29)

Der Begriff und Umfang des Familienheims, etwa die Frage der wirtschaftlichen Einheit oder Flurstückszuordnung, sowie die Einbindung in Gesellschaftsstrukturen spielen dabei eine zentrale Rolle für die Sicherung der Steuerbefreiung. (4.2)(12)(29)

Familienheim im Wohnungsbau- und Sozialrecht

Historisch ist der Begriff des Familienheims aus dem Wohnungsbaurecht geprägt, wo ein Eigenheim als Grundstück mit höchstens zwei Wohnungen definiert war, von denen eine vom Eigentümer oder seiner Familie bewohnt wird. (30.1)(30.2)(30.3)(33)

Ein Familienheim ist in diesem Kontext ein Eigenheim, das nach Größe und Grundriss dazu bestimmt ist, dem Eigentümer und seiner Familie als Heim zu dienen; es handelt sich um eine auf den Familienverband bezogene Zweckbestimmung. (30.3)(30.4)(33)

Diese familiäre Zweckbindung spiegelt sich in der erbschaftsteuerrechtlichen Auslegung des Familienheimbegriffs wider, insbesondere in der Forderung nach dem Mittelpunkt des familiären Lebens. (6.1)(6.4)(6.3)(33)

Fazit

Das Familienheim ist eines der zentralen Instrumente zur erbschaft- und schenkungsteuerlichen Entlastung von Ehegatten, Lebenspartnern und Kindern, unterliegt aber eng auszulegenden materiellen und zeitlichen Voraussetzungen. (1.2)(1.3)(4.1)(11.1)(13)

Für die erfolgreiche Nutzung der Steuerbefreiungen sind insbesondere die tatsächliche Nutzung als Mittelpunkt des familiären Lebens, der unverzügliche Einzug des Erwerbers, die Einhaltung der Zehn-Jahres-Frist sowie eine saubere Dokumentation etwaiger zwingender Hinderungsgründe entscheidend. (6.5)(6.1)(6.3)(11.1)(17.1)

Gestaltungen über Ehegattenübertragungen und gegebenenfalls Ehegatten-GbR eröffnen erhebliche Gestaltungsspielräume, müssen aber konsequent an den gesetzlichen Tatbeständen und der aktuellen BFH-Rechtsprechung ausgerichtet werden. (4.1)(4.2)(12)(29)

Familienheim optimal in die Nachfolge einbinden

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Quellen

  1. 02.12.2024 | § 13 ErbStG | Bundesnorm | Steuerbefreiungen | Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz | gültig ab: 06.12.2024
  2. 2025 | Schley, Nico | Sonstiges | Das Familienheim in der (Ehegatten-)GbR | Stbg 2025, 421
  3. 2010 | Reinhard Stöckel | Aufsatz | Steuerbefreiung des Familienheims | NWB 2010, 216-224
  4. 19.12.2024 | Finanzgericht Berlin-Brandenburg 14. Senat | 14 K 14131/22 | Urteil | Voraussetzungen der erbschaftsteuerrechtlichen Privilegierung eines Familienheims
  5. 16.03.2022 | BFH 2. Senat | II R 6/21 | Urteil | Verzögerter Einzug in ein Familienheim
  6. 01.12.2021 | BFH 2. Senat | II R 18/20 | Urteil | Beendigung der Selbstnutzung eines Familienheims
  7. 04.06.2025 | BFH 2. Senat | II R 18/23 | Urteil | Schenkungsteuer: Einlage eines Familienheims in eine Ehegatten-GbR
  8. 01.12.2021 | BFH 2. Senat | II R 1/21 | Urteil | Beendigung der Selbstnutzung eines Familienheims
  9. 2022 | BFH | II R 1/21 v. 01.12.2021 | Urteil | Beendigung der Selbstnutzung eines Familienheims | BFHE 275/2022, 367-372
  10. 06.05.2021 | BFH 2. Senat | II R 46/19 | Urteil | Steuerbegünstigung für ein Familienheim bei Zuerwerb
  11. 2022 | BFH | II R 46/19 v. 06.05.2021 | Urteil | Steuerbegünstigung für ein Familienheim bei Zuerwerb | BFHE 273/2022, 554-559
  12. 2022 | BFH | II R 18/20 v. 01.12.2021 | Urteil | Beendigung der Selbstnutzung eines Familienheims | BFHE 275/2022, 361-366
  13. 2025 | Christian Wurmthaler | Aufsatz | Das Familienheim in der Nachfolgeplanung - Zivil- und steuerrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten im Lebenszyklus der Immobilie | DStR 2025, 1645-1652
  14. 31.08.1977 | BFH 2. Senat | II R 92/72 | Urteil | Eigenheimbegriff im Grunderwerbsteuerrecht
  15. 04.05.1984 | BVerwG 8. Senat | 8 C 171/81 | Urteil | Anerkennungen von Wohnungen als steuerbegünstigt - Altenteilerwohnung