Immobilien verschenken: Steuern, Freibeträge und rechtliche Grundlagen
Immobilien verschenken kann steuerlich attraktiv sein, wenn Freibeträge, Nießbrauch und die rechtlichen Vorgaben richtig genutzt werden.
Was gilt rechtlich als Immobilienschenkung?
Eine Schenkung unter Lebenden liegt schenkungsteuerlich vor, wenn der Beschenkte durch eine unentgeltliche Zuwendung auf Kosten des Schenkers bereichert wird.
Bei Immobilien ist regelmäßig ein notariell beurkundeter Schenkungsvertrag mit Auflassung und Eintragungsbewilligung erforderlich; die Schenkung gilt als „ausgeführt“ und löst Schenkungsteuer aus, wenn Einigung über den Eigentumsübergang sowie Auflassung und Eintragungsbewilligung vorliegen.
Schenkungsteuer und Freibeträge bei Immobilien
Schenkungen von Immobilien unter Lebenden unterliegen der Schenkungsteuer, sofern keine Steuerbefreiung greift.
Eltern können ihren Kindern innerhalb eines Zehnjahreszeitraums bis zu 400.000 € steuerfrei zuwenden; dieser Freibetrag gilt auch für Grundstücksschenkungen.
Das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht orientiert sich am Familienprinzip und privilegiert insbesondere Ehegatten und Kinder durch hohe Freibeträge und günstigere Steuersätze.
Mehrere Erwerbe zwischen denselben Personen innerhalb von zehn Jahren werden zusammengerechnet, sodass der persönliche Freibetrag nur einmal pro Zehnjahreszeitraum zur Verfügung steht.
Durch eine geschickte zeitliche Planung können Freibeträge „zeitlich und personell“ mehrfach ausgenutzt und so die Steuerbelastung deutlich reduziert werden.
Bewertung der Immobilie: neue Regeln im Blick behalten
Für die Schenkungsteuer ist der Grundbesitzwert nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes maßgeblich; bei Immobilien ist vom nach §§ 176 ff. BewG ermittelten Grundbesitzwert auszugehen.
Belastungen wie ein Nießbrauch werden steuermindernd abgezogen, indem der kapitalisierte Wert des Nießbrauchs nach § 14 BewG (Jahreswert × Vervielfältiger gemäß Lebenserwartung) ermittelt wird.
Durch die aktuellen Bewertungsregeln kann der Grundbesitzwert deutlich über früheren Werten liegen, was ohne Gestaltungen schneller zu einer relevanten Schenkungsteuer führt.
Nießbrauch als Steuersparmodell bei Immobilien
Funktionsweise des Vorbehaltsnießbrauchs
Bei einer Übertragung von Immobilien unter Vorbehaltsnießbrauch wird die Substanz des Grundbesitzes auf den Beschenkten übertragen, während die Nutzungen (z.B. Mieteinnahmen) beim Schenker verbleiben.
Der kapitalisierte Wert des Nießbrauchs wird bei der Berechnung der Schenkungsteuer vom Grundbesitzwert abgezogen und mindert so die steuerpflichtige Bereicherung.
Dies kann dazu führen, dass der steuerpflichtige Erwerb trotz hoher Immobilienwerte unterhalb des persönlichen Freibetrags bleibt.
Die Rechtsprechung stellt klar, dass ein vorbehaltener Nießbrauch – unabhängig davon, ob an einer Sache oder an Gesellschaftsanteilen – die Bereicherung des Bedachten mindert und bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs abzuziehen ist.
Auch ein nachrangiger Nießbrauch des Schenkers (wenn bereits ein Nießbrauch eines Dritten besteht) ist grundsätzlich zu berücksichtigen, wobei vorrangiger und nachrangiger Nießbrauch als einheitliche Last mit dem höheren Vervielfältiger angesetzt werden.
Gestaltungschancen und Risiken
Ein Vorbehaltsnießbrauch bietet neben dem steuerlichen Effekt den Vorteil, dass der Schenker weiterhin eine Einkunftsquelle und damit einen Baustein der Altersversorgung behält.
Beispiele zeigen, dass gerade bei ertragreichen Mietimmobilien der Nießbrauchsvorbehalt die Schenkungsteuer erheblich reduziert und der Vorteil umso größer ist, je jünger der Schenker ist (höherer Kapitalwert des Nießbrauchs).
Zu beachten ist, dass der spätere unentgeltliche Verzicht auf ein vorbehaltenes Nießbrauchsrecht selbst wieder als freigebige Zuwendung und damit als schenkungsteuerpflichtiger Vorgang gilt.
Erlischt der Nießbrauch hingegen durch Tod des Nießbrauchers, liegt erbschaft- und schenkungsteuerlich regelmäßig keine neue Schenkung vor; gleichwohl kann es – je nach Konstellation – zu Korrekturen kommen, wenn die tatsächliche Dauer des Nießbrauchs von der statistischen Lebenserwartung abweicht.
Familienheim und Immobilienübertragung zwischen Ehegatten
Das Familienwohnheim ist im Erbschafts- und Schenkungsteuerrecht besonders privilegiert und kann bei Übertragungen zwischen Ehegatten steuerfrei sein.
Die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG umfasst auch den Erwerb von Gesamthandseigentum an einem Familienheim, etwa wenn ein Ehegatte das Familienheim unentgeltlich in eine Ehegatten-GbR einlegt, an der beide zu gleichen Teilen beteiligt sind.
In einem solchen Fall gilt der andere Ehegatte in Höhe des hälftigen Werts des Familienheims als bereichert, kann aber die Steuerbefreiung für das Familienheim in Anspruch nehmen, sodass dieser Vorgang regelmäßig schenkungsteuerfrei bleibt.
Frühzeitige Gestaltungen und 10-Jahres-Strategie
Frühzeitige Immobilienschenkungen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge ermöglichen, die hohen Freibeträge gezielt zu nutzen und zugleich künftige Wertsteigerungen aus der späteren Erbschaftsteuer herauszunehmen.
Da bei der Schenkungsteuer alle Erwerbe zwischen denselben Personen innerhalb von zehn Jahren zusammengerechnet werden, lassen sich durch zeitlich gestaffelte Übertragungen Freibeträge mehrfach „alle zehn Jahre“ nutzen.
Gerade bei größeren Immobilienvermögen eröffnen Kombinationen aus Vorbehaltsnießbrauch, Familienheim-Befreiung und 10-Jahres-Planung erhebliche Gestaltungsspielräume zur nachhaltigen Reduzierung von Schenkung- und späterer Erbschaftsteuer.
Wir unterstützen Unternehmen, Geschäftsführer und Unternehmer bei steuerlichen Gestaltungen, Optimierungen und individuellen Fragestellungen.
Jetzt Erstberatung vereinbarenQuellen
(1) 05.04.2018 | FG Hamburg 3. Senat | 3 K 229/17 | Urteil | Bewertung der Nießbrauchsverpflichtung beim sog. Sukzessivnießbrauch im Rahmen der Schenkungsteuer und Erbschaftsteuer | § 14 Abs 3 BewG 1991, § 1061 BGB, § 10 Abs 5 BewG 1991, § 6 Abs 1 BewG 1991
(2) 20.11.2024 | BFH 2. Senat | II R 41/22 | Urteil | Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 20.11.2024 II R 38/22 - Anwendung geschlechterdifferenzierender Sterbetafeln im Rahmen der Bewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer | § 14 Abs 1 BewG 1991 vom 24. Dezember 2008, § 14 Abs 2 BewG 1991, Art 3 Abs 3 S 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 157 AEUV, ...
(3) 2024 | BFH | II R 27/20 v. 24.05.2023 | Urteil | DBA-Schweden 1992 nach Fortfall der schwedischen Schenkungsteuer | BFHE 281/2024, 113-119
(4) 2026 | BFH | II R 18/23 v. 04.06.2025 | Urteil | Schenkungsteuer: Einlage eines Familienheims in eine EEhegatten-GbR | BFHE 288/2026, 75-80
(5) 01.06.2026 | ab 28.03.2024 | Kommentierung | § 7 Schenkungen unter Lebenden – ab 28.03.2024; B. Grundtatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG; V. Ausführung der Zuwendung | Götz | ErbStG eKommentar | 2026
(6) 01.04.2019 | Felix Podewils | Anmerkung | Bei Grundstücksschenkung gilt nur der im Grundbuch eingetragene Eigentümer als Schenker | FG Stuttgart v. 21.11.2018 - 7 K 1602/18 | jurisPR-SteuerR 13/2019 Anm. 3
(7) 27.10.1999 | Niedersächsisches Finanzgericht 3. Senat | 3 K 402/94 | Urteil | Entstehung der Schenkungsteuer bei Grundstücksschenkungen | § 1 Abs 1 Nr 2 ErbStG 1991, § 7 Abs 1 Nr 1 ErbStG 1991, § 9 Abs 1 Nr 2 ErbStG 1991, § 15 Abs 1 ErbStG 1991, § 16 Abs 1 Nr 1 ErbStG 1991, ...
(8) 18.12.2012 | BVerfG 1. Senat 1. Kammer | 1 BvR 1509/10 | Nichtannahmebeschluss | Nichtannahmebeschluss: Schenkungssteuerpflicht des Schenkers (§ 20 Abs 1 ErbStG) mit Art 3 Abs 1 GG vereinbar - § 20 Abs 1 S 1 ErbStG kann bei Vorliegen besonderer Sachgründe als Haftungsnorm ausgelegt werden - hier: Haftung des Schenkers vorliegend jedenfalls wegen kollusiven Verhaltens | Art 3 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 5 AO 1977, § 33 AO 1977, ...
(9) 01.2022 | G. Arbeitshilfen | Handbuch | G. Arbeitshilfen; III. ABC der Steuerminimierung und Gestaltungsfallen | Wochner | Halaczinsky/Wochner, Schenken, Erben, Steuern | 12. Auflage 2022
(10) 21.07.2010 | BVerfG 1. Senat | 1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07 | Beschluss | Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz im Zeitraum vom 28.12.1996 bis zum 01.01.2009 mit Art 3 Abs 1 GG unvereinbar – Verfassungswidrigkeit der §§ 15 Abs 1, 16 Abs 1, 17, 19 ErbStG, soweit eingetragene Lebenspartnerschaften ... | Art 14 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, § 15 Abs 1 ErbStG vom 27. Februar 1997, § 15 Abs 1 ErbStG vom 20. Dezember 1996, § 15 Abs 1 ErbStG vom 24. März 1999, ...
(11) 2012 | Stollfuß Verlag | Aufsatz | Aktuelle Informationen aus dem Steuerrecht Mai 2012 | SteuerBlick 2012, 01.05.2012
(12) 17.04.2008 | BVerfG 2. Senat | 2 BvL 4/05 | Beschluss | Verletzung des Rechts auf Chancengleichheit durch unterschiedliche Behandlung von politischen Parteien und kommunalen Wählervereinigungen im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht: trotz Unvereinbarkeit von § 13 Abs 1 Nr 18 ErbStG mit dem GG für eine Übergangszeit weitere Anwendbarkeit der Norm ... | Art 100 Abs 1 S 1 GG, Art 28 Abs 1 S 2 GG, Art 38 Abs 1 S 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 9 Abs 1 GG, ...
(13) 2022 | Stollfuß Verlag | Aufsatz | Aktuelle Informationen aus dem Steuerrecht Mai 2022 | SteuerBlick 2022, 01.05.2022
(14) 28.11.2023 | ab 29.12.2020 | Kommentierung | § 14 Berücksichtigung früherer Erwerbe – ab 29.12.2020; Rechtsprechung | Hülsmann | ErbStG eKommentar | 2026
(15) 01.2022 | C. Schenken und Erben aus schenkung- und erbschaftsteuerlicher Sicht | Handbuch | C. Schenken und Erben aus schenkung- und erbschaftsteuerlicher Sicht; XIV. Bedeutung des aufgehobenen § 25 ErbStG in Stundungsfällen | Halaczinsky | Halaczinsky/Wochner, Schenken, Erben, Steuern | 12. Auflage 2022
(16) 2025 | Schley, Nico | Sonstiges | Schenkweise Übertragung von Immobilien unter Nießbrauchsvorbehalt – Vermeidung von nachteiligen Folgen durch Verkehrswertgutachten | Stbg 2025, 301
(17) 2018 | Hage, Bernd; Hoffmann, Peter | Aufsatz | Praxistipp: Schenkungen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge bei gleichzeitigem Nießbrauch | Stbg 2018, 25
(18) 01.06.2026 | ab 28.03.2024 | Kommentierung | § 7 Schenkungen unter Lebenden – ab 28.03.2024; B. Grundtatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG; VII. Schenkung unter Auflage | Götz | ErbStG eKommentar | 2026
(19) 2009 | Olaf Siegmund, Markus Ungemach | Aufsatz | Die steuergünstige Übertragung von Immobilienvermögen - gewährte Begünstigungen und Gestaltungsmöglichkeiten | DStZ 2009, 602-610
(20) 2009 | Stollfuß Verlag | Aufsatz | Aktuelle Informationen aus dem Steuerrecht Oktober 2009 | SteuerBlick 2009, 01.10.2009
(21) 16.11.2020 | Matthias Loose | Anmerkung | Schenkungsteuer: Vorbehalt eines nachrangigen Nießbrauchs | BFH v. 06.05.2020 - II R 11/19 | jurisPR-SteuerR 46/2020 Anm. 5
(22) 20.05.2014 | BFH 2. Senat | II R 7/13 | Urteil | Schenkungsteuerrechtliche Behandlung eines vorzeitigen unentgeltlichen Verzichts auf ein vorbehaltenes Nießbrauchsrecht | § 7 Abs 1 Nr 1 ErbStG 1997, § 10 Abs 1 S 1 ErbStG 1997, § 10 Abs 6 S 5 ErbStG 1997, § 25 Abs 1 ErbStG 1997
(23) 2014 | Urbach, Elmar | Aufsatz | Themen - Grundstücksübertragungen unter Nießbrauchsvorbehalt | KÖSDI 2014, 19109