Digitale Erbschaftsteuererklärung
Die digitale Erbschaftsteuererklärung ist eingebettet in ein System von Anzeigepflichten, Fristen und zunehmend elektronischen Übermittlungswegen.
Anzeige- und Erklärungspflichten als Ausgangspunkt der digitalen Erbschaftsteuererklärung
Anzeigepflicht nach § 30 ErbStG
Jeder der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb ist vom Erwerber binnen drei Monaten schriftlich beim zuständigen Finanzamt anzuzeigen. (1.1)(3)(6)(7)(8)
Diese Anzeigepflicht erfasst dem Wortlaut nach auch steuerfreie oder unterhalb der Freibeträge liegende Erwerbe, soweit nicht ausnahmsweise eindeutig feststeht, dass sie auch künftig steuerlich ohne Bedeutung bleiben. (6)
Die Anzeige kann schriftlich oder – im Kontext der digitalen Erbschaftsteuererklärung besonders relevant – in elektronischer Form erfolgen. (3)
Verpflichtung zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung
Zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung ist der Steuerpflichtige verpflichtet, wenn er dazu vom Finanzamt aufgefordert wird. (1.1)(2)(7)(9.1)(9.2)
Die Aufforderung setzt eine vom Finanzamt bestimmte Frist, die mindestens einen Monat betragen muss. (1.1)(9.1)(9.2)
Testamentsvollstrecker können eigenständig erklärungspflichtig sein; ihre Pflicht knüpft an § 31 Abs. 5 ErbStG an und ist eigenständig neben derjenigen der Erben ausgestaltet. (9.1)(9.2)(11)
Wird eine angeforderte Erbschaftsteuererklärung trotz Aufforderung nicht abgegeben, kann dies unter anderem Verspätungszuschläge und Schätzungen der Besteuerungsgrundlagen nach sich ziehen. (1.1)(1.2)(1.3)(7)(8)(14)
Elektronische Anzeige nach § 30 ErbStG
Die Anzeige des Erwerbs kann nach § 30 ErbStG auch in elektronischer Form erfolgen und unterliegt damit den allgemeinen Regeln der elektronischen Kommunikation mit der Finanzverwaltung. (3)(4)(6)
Für die elektronische Anzeige genügt eine einfache E-Mail ausdrücklich nicht; erforderlich ist ein elektronisches Dokument mit qualifizierter elektronischer Signatur nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014. (3)
Die qualifizierte elektronische Signatur ist als Datensatz mit den übermittelten Daten logisch verknüpft und dient der Authentifizierung; sie setzt typischerweise den Einsatz einer Signaturkarte und PIN-Eingabe voraus. (3)
Die elektronische Übermittlung kann – sofern der Zugang eröffnet ist – auch über besondere Postfächer wie das besondere elektronische Anwaltspostfach erfolgen. (3)(4)
Damit bildet die rechtssichere elektronische Anzeige des Erwerbs einen zentralen Baustein auf dem Weg zur vollständig digitalen Erbschaftsteuererklärung. (3)(4)(6)(15)(16.1)
§ 87a und § 87b AO: Technischer Rahmen der digitalen Erbschaftsteuererklärung
Elektronische Kommunikation nach § 87a AO
§ 87a AO regelt die elektronische Kommunikation zwischen Steuerpflichtigen und Finanzverwaltung umfassend und bildet die Grundlage für digital übermittelte Steuererklärungen einschließlich der Erbschaftsteuererklärung. (4)(15)
Elektronische Übermittlung ist zulässig, wenn die Finanzverwaltung einen elektronischen Zugang eröffnet hat, was insbesondere durch ausdrückliche Bekanntmachungen und technische Bereitstellung der Portale erfolgt. (4)(15)
Für verpflichtend elektronisch abzugebende Erklärungen wird der Zugang durch die Finanzverwaltung regelmäßig ausdrücklich eröffnet, was sich aus entsprechenden Bekanntmachungen ergibt. (4)(15)
§ 87b AO: Bestimmung der Datensätze für die Erbschaftsteuer
§ 87b AO ermächtigt das Bundesministerium der Finanzen, Datensätze und weitere technische Einzelheiten der elektronischen Datenübermittlung zu bestimmen. (15)
Diese Befugnis erstreckt sich ausdrücklich auch auf Steuern, die von Landesfinanzbehörden verwaltet werden, wie die Erbschaft- und Schenkungsteuer. (15)
Das BMF hat sich dabei grundsätzlich mit den obersten Finanzbehörden der Länder abzustimmen und muss zugleich die Vorgaben des sicheren Verfahrens nach § 87a Abs. 6 AO beachten. (15)
Für die digitale Erbschaftsteuererklärung bedeutet dies, dass Struktur und Inhalt der elektronischen Erklärungs- und Anzeigedaten zentral festgelegt werden. (4)(15)(16.1)(17)
Digitalisierung der Umfeldprozesse: Sterbefallanzeigen und notarielle Meldungen
Die digitale Erbschaftsteuererklärung ist eingebettet in einen umfassenden Digitalisierungsprozess der erbschaftsteuerlichen Verwaltungsabläufe. (15)(16.1)(16.2)(17)(19)
Elektronische Sterbefallanzeigen
Der Gesetzgeber plant, die bislang papiergebundenen Sterbefallanzeigen der Standesämter nach § 34 ErbStG in Verbindung mit § 4 ErbStDV auf ein medienbruchfreies elektronisches Übermittlungsverfahren umzustellen. (16.1)(16.2)(17)
Künftig sollen die für die Erbschaftsteuerstellen erforderlichen Daten über eine amtlich bestimmte Schnittstelle zusammen mit Meldedaten über das Bundeszentralamt für Steuern an die zuständigen Landesfinanzbehörden übermittelt werden. (16.1)(16.2)(17)
Ziel ist die Reduktion von Papier- und Listenversand sowie eine medienbruchfreie, automatisiert verarbeitbare Datenbasis in den Erbschaftsteuerstellen. (16.1)(16.2)(17)
Das Bundeszentralamt für Steuern übernimmt hierbei technische Hilfstätigkeiten wie Entgegennahme, Ergänzung und Weiterleitung der Daten; die Kosten tragen die Länder. (16.2)(17)
Elektronische Notaranzeigen nach § 34 ErbStG
Ein Referentenentwurf zur Digitalisierung steuerlicher Anzeigen der Notare sieht vor, dass Notare ihre Anzeigen elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über eine amtlich bestimmte Schnittstelle erstatten. (16.1)
Auch die Übersendung von Abschriften der in der ErbStDV genannten Verfügungen und Urkunden an die Finanzämter soll über ein sicheres Verfahren nach § 87a Abs. 6 AO erfolgen. (16.1)
Diese verpflichtende elektronische Notaranzeige schafft eine zentral strukturierte Datenbasis für erbschaftsteuerlich relevante Vorgänge, die in das digitale Umfeld der Erbschaftsteuererklärung integriert werden kann. (16.1)(16.2)(17)
Fristen im Umfeld der digitalen Erbschaftsteuererklärung
Für die Erbschaftsteuererklärung selbst bestimmt § 31 ErbStG keine generelle Abgabefrist; maßgeblich ist die vom Finanzamt gesetzte Frist, die mindestens einen Monat betragen muss. (1.1)(2)(7)(9.1)(9.2)
Daneben gelten die allgemeinen Festsetzungsfristen der Abgabenordnung, deren Beginn im Erbschaftsteuerrecht insbesondere durch Steuerentstehung, Kenntnis vom Erwerb und gegebenenfalls Abgabe oder Nichtabgabe der Erbschaftsteuererklärung beeinflusst wird. (7)(8)(20.1)(20.2)
Allgemeine Fristenregelungen für Steuererklärungen nach § 149 AO zeigen, dass auch für digital übermittelte Steuererklärungen Fristverstöße zu Verspätungszuschlägen führen können. Für die Erbschaftsteuererklärung ist jedoch im Einzelfall die individuelle Aufforderungsfrist des Finanzamts entscheidend. (1.1)(1.2)(5.1)(7)(14)
Praktische Einordnung: Digitale Erbschaftsteuererklärung als Teil der Gesamt-Digitalstrategie
Die Entwicklung hin zur digitalen Erbschaftsteuererklärung zeigt sich nicht nur in der Möglichkeit elektronischer Anzeigen und Erklärungen, sondern auch in flankierenden Digitalisierungsgesetzen und technischen Standards. (4)(15)(16.1)(16.2)(17)(19)
Das BMF bestimmt Datensätze und technische Einzelheiten der elektronischen Übermittlung – einschließlich der Erbschaftsteuer – und schafft damit einheitliche Strukturen für die digitale Einreichung von Steuererklärungen und begleitenden Unterlagen. (4)(15)
Parallel werden vorgelagerte Prozesse wie Sterbefallmeldungen und notarielle Anzeigen auf automatisierte elektronische Übermittlung umgestellt, sodass Erbschaftsteuerstellen künftig weitgehend auf elektronisch bereitgestellte, strukturierte Daten zugreifen können. (16.1)(16.2)(17)
Für die anwenderseitige Umsetzung bedeutet dies:
- Die Anzeigepflicht nach § 30 ErbStG kann bei Nutzung einer qualifizierten elektronischen Signatur in elektronischer Form erfüllt werden. (3)(6)
- Elektronische Kommunikation mit dem Finanzamt setzt einen eröffneten Zugang und ein sicheres Verfahren nach § 87a AO voraus. (4)(15)
- Notare und Standesämter werden künftig verpflichtet, erbschaftsteuerlich relevante Informationen elektronisch und über definierte Schnittstellen an die Finanzverwaltung zu übermitteln. (16.1)(16.2)(17)
Damit verlagert sich die Erbschaftsteuererklärung schrittweise von papiergebundenen Verfahren hin zu einer strukturierten digitalen Erfassung und Verarbeitung. (1.1)(2)(3)(6)(15)
FAQ zur digitalen Erbschaftsteuererklärung
Was ist eine digitale Erbschaftsteuererklärung?
Die digitale Erbschaftsteuererklärung ist die elektronisch nach den Vorgaben von § 87a und § 87b AO übermittelte Erbschaftsteuererklärung, deren Datensätze und technische Details durch das BMF bestimmt werden. (2)(4)(9.1)(15)
Kann die Erbschaft an das Finanzamt digital angezeigt werden?
Ja, die nach § 30 ErbStG erforderliche Anzeige des Erwerbs kann schriftlich oder in elektronischer Form erfolgen, wobei für die elektronische Anzeige eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich ist. (3)(6)
Welche Rolle spielen Notare und Standesämter?
Notare und Standesämter sollen Sterbefälle und erbschaftsteuerlich relevante Vorgänge künftig elektronisch über amtlich bestimmte Schnittstellen und sichere Verfahren an die Erbschaftsteuerfinanzämter übermitteln. (16.1)(16.2)(17)
Fazit
Die digitale Erbschaftsteuererklärung basiert rechtlich auf den klassischen Anzeige- und Erklärungspflichten des Erbschaftsteuerrechts, wird aber zunehmend durch umfassende Digitalisierungsmaßnahmen im Steuerverfahrensrecht und im Umfeld geprägt. (1.1)(2)(3)(6)(15)
Mit der Bündelung dieser Regelungen entsteht eine weitgehend medienbruchfreie, rechtssichere und technisch standardisierte Infrastruktur für die elektronische Abwicklung der Erbschaftsteuer. (4)(15)(16.1)(16.2)(17)
Wir begleiten Sie bei Anzeige, Erklärung, Fristen und digitaler Kommunikation mit dem Finanzamt.
Jetzt Erstberatung vereinbarenQuellen
- 30.11.2005 | Niedersächsisches Finanzgericht 3. Senat | 3 K 324/05 | Urteil | Verspätungszuschlag zur Erbschaftsteuererklärung
- 14.10.2009 | BFH 10. Senat | X R 29/08 | Urteil | Abziehbarkeit der Kosten für Steuerberatung in Erbschaftsteuerangelegenheit als Sonderausgabe nach altem Recht
- 19.10.2023 | Kommentierung | § 30 Anzeige des Erwerbs | Jochum | ErbStG eKommentar | 2026
- 19.03.2026 | Kommentierung | § 5b Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen | Bongaerts/Neubeck | EStG eKommentar | 2026
- 04.07.2022 | Steuererklärungsfrist | Lexikon | ABC der Sofort-Lösungen | 28.04.2026
- 17.04.2008 | BVerfG 2. Senat | 2 BvL 4/05 | Beschluss | Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht
- 2011 | Korts, Sebastian | Aufsatz | Verjährung bei verschwiegenen Auslandskonten | Stbg 2011, 357
- 09.03.2015 | Christine Meßbacher-Hönsch | Anmerkung | Erbschaftsteuerrechtliche Anzeigepflicht eines inländischen Kreditinstituts mit Zweigniederlassung im EU-Ausland
- 26.01.2011 | FG Düsseldorf 4. Senat | 4 K 1956/10 Erb | Urteil | Pflicht des Testamentsvollstreckers zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung
- 07.12.1999 | BFH 2. Senat | II B 79/99 | Beschluss | Abgabe der Erbschaftsteuererklärung durch Testamentsvollstrecker
- 20.12.1999 | FG München 4. Senat | 4 K 3954/96 | Urteil | Verspätungszuschlag wegen Nichtabgabe einer Erbschaftsteuererklärung
- 21.09.2016 | Kommentierung | § 87b Bedingungen für die elektronische Übermittlung von Daten an Finanzbehörden | Szymczak | AO eKommentar | 2026
- 01.08.2024 | Kommentierung | § 34 Anzeigepflicht der Gerichte, Behörden, Beamten und Notare | Jochum | ErbStG eKommentar | 2026
- 2024 | Höreth, Ulrike | Aufsatz | Neues aus der Gesetzgebung: Referentenentwurf eines Zweiten Jahressteuergesetzes 2024 – Erbschaftsteuerliche Änderungen
- 2008 | Stbg 2008, M6 | Sonstiges | Stand der Gesetzgebung
- 04.06.2025 | BFH 2. Senat | II R 28/22 | Urteil | Beginn der Festsetzungsfrist für die Erbschaftsteuer beim Auffinden eines Testaments