Fachbeitrag

Erhaltungsaufwand vs. anschaffungsnahe Herstellungskosten

Veröffentlicht: 17.06.2026 Letzte Aktualisierung: 17.06.2026

Erhaltungsaufwand und anschaffungsnahe Herstellungskosten bei Immobilien: Die 15%-Grenze, der maßgebliche Zeitpunkt des Übergangs von Besitz, Nutzen und Lasten sowie zentrale Gestaltungs- und Risikofelder für Unternehmen.

Erhaltungsaufwand vs. anschaffungsnahe Herstellungskosten

Relevanz für Unternehmen und Immobilien-GmbHs

Für kapitalintensive Immobilienbestände entscheidet die Abgrenzung zwischen sofort abziehbarem Erhaltungsaufwand und nur über die AfA wirksam werdenden (anschaffungsnahen) Herstellungskosten über Liquidität, Steuerquote und Bilanzkennzahlen.

Gerade beim Erwerb von Bestandsimmobilien innerhalb von Unternehmensgruppen, Familiengesellschaften und Immobilien-GmbHs ist die 15%-Grenze des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG einer der zentralen steuerlichen „Stolpersteine“.

Grundbegriffe: Anschaffungs-/Herstellungskosten vs. Erhaltungsaufwand

Anschaffungs- und Herstellungskosten

Steuerlich knüpft der Begriff an § 255 HGB an.

Anschaffungskosten eines Gebäudes sind alle Aufwendungen, um das Gebäude zu erwerben und in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, einschließlich Nebenkosten wie Grunderwerbsteuer, Makler, Anschlussgebühren usw.

Herstellungskosten liegen vor bei Herstellung, Erweiterung oder einer über den ursprünglichen Zustand hinausgehenden wesentlichen Verbesserung (deutliche Erhöhung des Gebrauchswerts oder Substanzmehrung).

Erhaltungsaufwand

Alle Aufwendungen, die nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten gehören, gelten als Erhaltungsaufwand und sind sofort abzugsfähig.

Typische Beispiele: laufende Instandhaltung, Wartung, übliche Modernisierung ohne Erweiterung oder wesentliche Standardhebung.

Praxis-Kernpunkt: Erhaltungsaufwand bringt einen unmittelbaren steuerlichen Effekt, anschaffungsnahe Herstellungskosten erhöhen nur die AfA-Bemessungsgrundlage und wirken sich über die Nutzungsdauer verteilt aus.

§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG: Systematik der anschaffungsnahen Herstellungskosten

Die Norm typisiert bestimmte Renovierungsaufwendungen in den ersten drei Jahren nach Anschaffung als Herstellungskosten, selbst wenn handelsrechtlich eigentlich kein Herstellungsaufwand vorliegt.

Tatbestandsmerkmale:

  • Objekt: Gebäude
  • Art der Aufwendungen: Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen (bauliche Maßnahmen)
  • Zeitraum: innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung
  • Höhe: Summe der entsprechenden Aufwendungen (netto, ohne USt) übersteigt 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes

Die Rechtsprechung betont, dass die Typisierung verhindern soll, dass einzelne Arbeiten einer umfassenden Instandsetzung und Modernisierung isoliert als Erhaltungsaufwand behandelt werden.

Die 15%-Grenze als Freigrenze – mit harter Kante

Die 15%-Schwelle ist eine Freigrenze: Bereits eine geringfügige Überschreitung – theoretisch um einen Cent – führt dazu, dass die gesamten einbezogenen Aufwendungen als anschaffungsnahe Herstellungskosten zu behandeln sind.

In die 15%-Quote einzubeziehen sind insbesondere:

  • Austausch von Anlagen (z.B. Heizungsanlage, Sanitär, Elektro),
  • Standardhebung (z.B. Bäder, Fenster, energetische Modernisierung),
  • Beseitigung von Funktionsuntüchtigkeit und verdeckten Mängeln, soweit es sich um Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen handelt.

Nicht einzubeziehen sind:

  • Erweiterungen i.S.d. § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB (z.B. Anbau, Aufstockung),
  • Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen (z.B. laufende Schönheitsreparaturen).

Die Finanzverwaltung und BFH‑Rechtsprechung stellen klar, dass bei Überschreiten der 15%-Grenze „alle Aufwendungen im Rahmen der einheitlichen Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen“ anschaffungsnahe Herstellungskosten sind.

Was zählt alles in die Bemessungsgrundlage?

Bemessungsgrundlage für die 15%-Grenze sind die Anschaffungskosten des Gebäudes (inkl. Anschaffungsnebenkosten und darin enthaltene Umsatzsteuer, soweit nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt).

Da Grundstück und Gebäude regelmäßig zu einem Gesamtpreis erworben werden, ist der Kaufpreis aufzuteilen; für die 15%-Grenze wird nur auf den Gebäudeteil abgestellt.

In die 15%-Aufwandsseite einzubeziehen sind nach Verwaltung und Literatur u.a.:

  • Maßnahmen zur Herstellung der Betriebsbereitschaft und Funktionsfähigkeit,
  • Standardhebung in mehreren Ausstattungsbereichen,
  • Beseitigung verdeckter Mängel im Rahmen der Sanierung.

Die Finanzverwaltung bezieht dabei sogar Aufwendungen zur Herstellung der Betriebsbereitschaft in den anschaffungsnahen Aufwand ein, obwohl es sich systematisch um Anschaffungskosten handelt.

Erhaltungsaufwand: Wann bleibt der Sofortabzug erhalten?

Typischer Erhaltungsaufwand liegt vor, wenn vorhandene Teile eines vermieteten Gebäudes erneuert werden, ohne dass eine Erweiterung oder wesentliche Verbesserung über den ursprünglichen Zustand hinaus eintritt.

Die Rechtsprechung zieht die Grenze zugunsten des Erhaltungsaufwands: In Zweifelsfällen sind die Kosten für die Erneuerung von Gebäudeteilen eher als Erhaltungsaufwand anzusehen.

Gleichzeitig gilt: Führen Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen im zeitlichen Anschluss an die Anschaffung und im Verhältnis zum Kaufpreis „hohe“ Aufwendungen zu einer wesentlichen Verbesserung, werden sie als anschaffungsnahe Herstellungskosten behandelt.

Entscheidender Zeitpunkt: „Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten“

Steuerlich maßgeblicher Anschaffungszeitpunkt ist bei Immobilien regelmäßig der Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten, nicht das Datum der Kaufvertragsunterzeichnung.

Ab diesem Zeitpunkt beginnt der Drei-Jahres-Zeitraum, in dem Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen in die 15%-Prüfung einfließen.

Ebenso sind die Anschaffungskosten des Gebäudes zu diesem Stichtag maßgeblich, einschließlich der später noch anfallenden, aber wirtschaftlich zur Anschaffung gehörenden Nebenkosten.

Für die Praxis bedeutet das: Zeitlich geschickt gesteuerte Maßnahmen kurz vor und nach dem Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten können über die Zuordnung zu Erhaltungsaufwand oder anschaffungsnahen Herstellungskosten entscheiden.

Typische Gestaltungs- und Risikofelder für Unternehmen

8.1 Sanierungskonzepte im 3‑Jahres-Zeitraum

Bei geplanten größeren Maßnahmen (z.B. Komplettsanierung einer gewerblich genutzten Immobilie) sollten Umfang und Timing der Baumaßnahmen so strukturiert werden, dass entweder:

  • die 15%-Grenze innerhalb der drei Jahre bewusst überschritten wird (gezielte Aktivierung, z.B. zur Bilanzverlängerung), oder
  • durch Staffelung und klare Trennung von jährlich üblichem Erhaltungsaufwand eine Unterschreitung der 15% erreicht wird, um den Sofortabzug zu sichern.

8.2 Aufteilung nach Nutzungseinheiten

Besteht ein Gebäude aus ertragsteuerlich selbständigen Wirtschaftsgütern (z.B. gemischt genutztes Objekt mit Wohn- und Gewerbeanteil), ist nach aktueller BFH‑Rechtsprechung grundsätzlich für jede Einheit gesondert auf Anschaffungskosten und anschaffungsnahen Aufwand abzustellen.

Das eröffnet Gestaltungsspielräume, kann aber auch zu komplexen Berechnungen und Dokumentationspflichten führen.

8.3 Verdeckte und Schadens-bedingte Aufwendungen

Die Regelvermutung des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG erfasst auch die Beseitigung verdeckter, bereits bei Anschaffung vorhandener Mängel; es kommt nicht auf die subjektiven Vorstellungen des Erwerbers an.

Davon abzugrenzen sind Fälle mutwilliger oder außergewöhnlicher Schäden nach dem Erwerb, bei denen der BFH einzelne Konstellationen nicht als anschaffungsnahe Herstellungskosten einordnet; hier ist eine genaue Analyse des Einzelfalls zwingend.

Handlungsempfehlungen für Geschäftsführer und Immobilienverantwortliche

  • Frühzeitige Planung: Bereits bei der Due-Diligence Sanierungskonzepte zeitlich und betragsmäßig auf die 15%-Grenze und den Dreijahreszeitraum abstimmen.
  • Kaufvertrag und Übergangstermin: Den Zeitpunkt des Übergangs von Besitz, Nutzen und Lasten strategisch wählen und mit geplanten Baumaßnahmen synchronisieren.
  • Saubere Kostengliederung: Baumaßnahmen klar in Erweiterungen, Standardhebungen, laufende Erhaltung und jährlich übliche Arbeiten aufteilen; nur so lässt sich die 15%-Prüfung belastbar führen.
  • Objekt- und einheitsbezogene Betrachtung: Gemischt genutzte Objekte und verschiedene Nutzungseinheiten getrennt analysieren, um sowohl Chancen wie Risiken der aHK-Regelung gezielt zu nutzen.
  • Dokumentation: Bauzeitenpläne, Kostenzusammenstellungen und Leistungsbeschreibungen steuerlich „mitdenken“, um bei Außenprüfung die Einordnung als Erhaltungsaufwand verteidigen zu können.

Fazit

Die 15%-Grenze für anschaffungsnahe Herstellungskosten ist ein bewusst scharfes Instrument des Gesetzgebers, das bei Immobilieninvestitionen erhebliche Liquiditäts- und Bilanzwirkungen entfaltet.

Wer Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten, Umfang und Zeitpunkt der Sanierungsmaßnahmen und die exakte Kostenzuordnung im Blick behält, kann die Weichen frühzeitig zugunsten eines steueroptimalen Ergebnisses stellen.

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Quellen

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