Steuerglossar
Ein Gewinnabführungsvertrag ist ein Unternehmensvertrag, durch den sich eine Kapitalgesellschaft verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an ein anderes Unternehmen abzuführen, meist an eine Muttergesellschaft.(1)(2)(3)
Er dient häufig dazu, eine ertragsteuerliche Organschaft zu begründen, bei der das Einkommen der Organgesellschaft dem Organträger zugerechnet wird.(4)(5)(6)
Typischerweise wird der Gewinnabführungsvertrag im Sinne von § 291 Abs. 1 AktG geschlossen; maßgeblich für den Umfang der Abführungspflicht ist der handelsbilanzielle Jahresüberschuss.(2)(3)(7)
Zentrales Ziel ist die steuerliche Ergebnisverrechnung innerhalb eines Konzerns (Verlustverrechnung, Nutzung von Steuervorteilen) sowie die rechtliche Bündelung von Ergebnissen auf Ebene des Organträgers.(2)(5)(6)
In der Praxis werden Gewinnabführungsverträge vor allem zwischen Konzernmutter und operativen Tochtergesellschaften genutzt, um eine körperschaft- und gewerbesteuerliche Organschaft zu erreichen.(3)(4)(5)
Der Gewinnabführungsvertrag ist ein Unternehmensvertrag nach §§ 291 ff. AktG und unterliegt strengen formellen Anforderungen.(2)(3)(8)
Er bedarf eines Zustimmungsbeschlusses der Anteilsinhaber der Untergesellschaft (AG-Hauptversammlung, bei GmbH Gesellschafterversammlung) und der Eintragung in das Handelsregister der verpflichteten Gesellschaft; die Eintragung ist regelmäßig Wirksamkeitsvoraussetzung.(5)(8)(9)
Auch im GmbH‑Konzern wird die entsprechende Anwendung der aktienrechtlichen Formvorschriften (insbesondere Zustimmung und Eintragung) verlangt.(5)(10)(11.1)
Die Eintragung hat Informationsfunktion für Gläubiger und zukünftige Gesellschafter; sie stellt sicher, dass aus dem Register verlässlich hervorgeht, ob ein wirksamer Gewinnabführungsvertrag besteht.(9)(11.1)(11.2)
Ein Gewinnabführungsvertrag muss mindestens folgende Kernpunkte regeln:(2)(3)(5)
Ist die Organgesellschaft eine andere Kapitalgesellschaft als eine AG (insbesondere eine GmbH), muss die Verlustübernahme im Gewinnabführungsvertrag durch dynamischen Verweis auf § 302 AktG „in seiner jeweils gültigen Fassung“ vereinbart werden.(13.1)(13.2)(15)
Diese Anforderung entspricht der gefestigten Rechtsprechung des BFH und der Verwaltungsauffassung zur körperschaftsteuerlichen Organschaft.(4)(15)(16)
Für die Anerkennung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft verlangt § 14 Abs. 1 KStG u.a.:(1)(3)(4)
Erst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, wird das Einkommen der Organgesellschaft dem Organträger steuerlich zugerechnet.(3)(4)(13.2)
Der Vertrag muss auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen sein; diese Mindestlaufzeit muss sich eindeutig aus dem Vertrag ergeben.(17.1)(18)(19)
Eine ordentliche Beendigung vor Ablauf der fünf Jahre ist steuerlich nur dann unschädlich, wenn ein objektiv wichtiger, bei Vertragsschluss nicht absehbarer Grund vorliegt; eine bloße Zweckfortfall‑Begründung („Verlustverrechnung erreicht“) reicht nicht.(17.1)(17.2)(21)
Wird der Gewinnabführungsvertrag innerhalb der Mindestlaufzeit beendet oder nicht ordnungsgemäß durchgeführt, führt dies regelmäßig zur rückwirkenden Nichtanerkennung der Organschaft.(20)(21)(23)
Die bloße Existenz eines formal wirksamen Vertrags genügt nicht; der Gewinnabführungsvertrag muss tatsächlich durchgeführt werden.(1)(18)(24)
Wesentliche Anforderungen sind:(13.1)(18)(23)
Ein bloßes „Stehenlassen“ der Forderung ohne Erfüllung ist nicht ausreichend; es droht dann die Versagung der steuerlichen Anerkennung der Organschaft.(18)(23)(25)
Kommt es innerhalb der Fünfjahresfrist zu einer Nichtdurchführung (z.B. wegen Insolvenz und nicht mehr korrigierbarem vorläufigem Jahresabschluss), wird die Organschaft für den gesamten Zeitraum rückwirkend nicht anerkannt.(20)(21)(23)
Gesellschaftsrechtlich kann ein Gewinnabführungsvertrag durch ordentliche oder außerordentliche Kündigung, Aufhebungsvertrag oder Umwandlungsvorgänge (Verschmelzung, Ausgliederung) beendet werden.(5)(8)(18)
Steuerlich ist bei Beendigung innerhalb der Fünfjahresfrist zu prüfen, ob ein anerkannter wichtiger Grund vorliegt; andernfalls entfällt die Organschaft rückwirkend.(17.1)(17.2)(21)
Bei Umstrukturierungen (Einbringung, Verschmelzung) kann der Gewinnabführungsvertrag auf eine übernehmende Gesellschaft übergehen oder durch Neuabschluss ersetzt werden; hier ist insbesondere auf die ununterbrochene Einhaltung der Mindestlaufzeit und eine durchgängige tatsächliche Durchführung zu achten.(18)(26.1)(26.2)
In der Handelsbilanz der Organgesellschaft wird die Gewinnabführung als Aufwand, die Verlustübernahme als Ertrag erfasst, sodass der Jahresüberschuss regelmäßig „0“ beträgt.(7)(13.1)(28)
Erträge und Aufwendungen aus Gewinnabführungsverträgen sind in der Gewinn‑ und Verlustrechnung gesondert auszuweisen.(7)(13.1)(28)
Quellen:
(1) 2023 | Jens M Schmittmann | Anmerkung | Anmerkung zu einer Entscheidung des BFH (Urteil vom 02.11.2022, I R 29/19) – Zur körperschaftssteuerrechtlichen Organschaft im Fall der Insolvenz | NZI 2023, 285-287
(2) 2009 | Angelika Thies | Aufsatz | Auswirkungen des BilMoG auf Gewinnabführungsverträge und steuerliche Organschaften | GWR 2009, 187-189
(3) 2010 | Christian Kaeser | Kongressvortrag, Aufsatz | Der Gewinnabführungsvertrag als formale Hürde der Organschaft | DStR Beihefter 2010 zu Nr 30, 56-61
(4) 2010 | Ulrich-Peter Kinzl | Aufsatz | Voraussetzungen für die Anerkennung einer steuerlichen Organschaft | AG 2010, 447-448
(5) 2009 | Thomas Mühl, Andreas Wagenseil | Aufsatz | Der Gewinnabführungsvertrag – gesellschafts- und steuerrechtliche Aspekte | NZG 2009, 1253-1259
(6) 2014 | Jürgen Funke | Aufsatz | Gewinnabführungsvertrag und Organschaften | VersorgW 2014, 69-71
(7) 18.12.2002 | BFH 1. Senat | I R 50/01 | Urteil | Vororganschaftlich verursachte Mehrabführungen sind Gewinnabführungen i.S. der §§ 14 ff. KStG 1991 | § 8 Abs 1 KStG 1991, § 8 Abs 3 KStG 1991, § 14 S 1 Nr 5 KStG 1991, § 15 KStG 1991, § 16 KStG 1991, …
(8) 2010 | Falko Tappen, Martin Riegel | Aufsatz | Die verunglückte Organschaft (Teil I und Teil 2) | SteuK 2010, 309-313
(9) 31.01.2023 | BGH 2. Zivilsenat | II ZB 10/22 | Beschluss | Handelsregistersache: Eintragungsfähigkeit des zwischen zwei Gesellschaften mit beschränkter Haftung bestehenden Gewinnabführungsvertrags | § 53 Abs 1 GmbHG, § 54 Abs 1 S 1 GmbHG, § 54 Abs 3 GmbHG, § 294 Abs 1 S 1 Halbs 1 AktG
(10) 29.10.2009 | Niedersächsisches Finanzgericht 6. Senat | 6 K 21/09 | Urteil | Körperschaftsteuerliche Organschaft – Abschlusszeitpunkt und Wirksamkeit eines Gewinnabführungsvertrages – Mündlicher Vertragsschluss nicht ausreichend – Rückwirkendes Inkraftsetzen des § 14 Abs. 1 Satz 2 KStG verfassungsgemäß | § 14 Abs 1 S 2 KStG 2002 vom 16. Mai 2003, § 14 Abs 1 Nr 3 S 1 KStG 2002, § 34 Abs 9 S 1 Nr 3 S 2 KStG 2002 vom 16. Mai 2003, § 17 S 1 KStG 2002 vom 16. Mai 2003, § 53 GmbHG, …
(11) 05.12.2024 | OLG Stuttgart 8. Zivilsenat | 8 W 368/24 | Beschluss | Handelsregistersache: Eintragung eines Gewinnabführungsvertrags einer GmbH mit einer Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts | § 14 Abs 1 Nr 2 KStG, § 17 KStG, § 293 Abs 2 AktG, § 26 FamFG
(12) 03.2026 | 1. Anwendungsbereich des Vordrucks | Handbuch | 1. Anwendungsbereich des Vordrucks | Claudy | Claudy/Henseler/Kümpel, … 2025, Band 3 | 2026
(13) 2013 | Staats, Annette | Aufsatz | Gesetzliche Neuregelungen sowie Änderungen in den Steuererklärungsvordrucken 2012 für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen | Stbg 2013, 193
(14) 2010 | Dietmar Gosch | Anmerkung | Vereinbarung der Verlustübernahme bei körperschaftsteuerlicher Organschaft | BFH/PR 2010, 433-435
(15) 12.05.2014 | Markus Märtens | Anmerkung | Organschaft: Mindestlaufzeit des Gewinnabführungsvertrages | BFH v. 13.11.2013 – I R 45/12 | jurisPR-SteuerR 19/2014 Anm. 4
(16) 2020 | Heinz Kußmaul, Jerome Klauck | Aufsatz | Der Gewinnabführungsvertrag als Risikobereich der ertragsteuerlichen Organschaft in der Unternehmenstransaktion | Ubg 2020, 255-265
(17) 27.07.2009 | BFH 4. Senat | IV B 73/08 | Beschluss | Mindestlaufzeit des Gewinnabführungsvertrags zur Begründung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft | § 14 Abs 1 Nr 3 S 1 KStG 1999, § 17 KStG 1999
(18) 2023 | Sven-Christian Witt | Anmerkung | Körperschaftsteuerrechtliche Organschaft im Fall der Insolvenz | HFR 2023, 597
(19) 2023 | Alena Grondorf | Aufsatz | Körperschaftsteuerrechtliche Organschaft im Falle der Insolvenz | Der Konzern 2023, 257-258
(20) 2023 | Jürgen Brandt | Aufsatz | Anforderungen an die tatsächliche Durchführung eines Gewinnabführungsvertrags | Der Konzern 2023, 258-259
(21) 2013 | Ingo Stangl, Claus Ritzer | Aufsatz | „Zahlungsfähigkeit“ oder „Werthaltigkeit“ als Voraussetzung für die Durchführung eines Gewinnabführungsvertrags per Novation oder Aufrechnung? | Der Konzern 2012, 529-535
(22) 2023 | Jens Herkens | Aufsatz | Die form- und zeitgerechte Durchführung des Gewinnabführungsvertrags bei der Organschaft | Ubg 2023, 148-155
(23) 22.08.2023 | ab 01.01.2015 | Kommentierung | § 23 Auswirkungen bei der übernehmenden Gesellschaft – ab 01.01.2015; B. Buchwertansatz…; II. Sachgesamthei…; 2. Rechtsfolgen…; a) Anwendung des …; dd) Organschaften…; (2) Gewinnabführungsvertrag | Jacobsen/Happel | UmwStG eKommentar | 2026
(24) 01.09.2024 | B. Mindestgliederungsvorschriften für die Bilanz und für die Gewinn- und Verlustrechnung | Handbuch | B. Mindestgliederungsvorschriften für die Bilanz und für die Gewinn- und Verlustrechnung; II. Mindestgliederungsvorschri…; 3. Erweiterungsvorschriften zur Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung | Kirsch | Ott, Handbuch Mittelständische Unternehmen | 174. Ergänzungslieferung, Januar 2026
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