Steuerglossar
Eine Funktionsholding ist eine Holdinggesellschaft, die nicht nur Beteiligungen hält, sondern ihren Tochtergesellschaften entgeltliche Leistungen (z.B. Management‑, Verwaltungs‑ oder kaufmännische Dienstleistungen) erbringt und damit operative Funktionen im Konzern wahrnimmt.(1)(2.1)(3)
Sie unterscheidet sich von der reinen Finanzholding, deren Tätigkeit im bloßen Halten von Beteiligungen ohne entgeltliche Leistungsbeziehungen zu den Töchtern besteht.(2.1)(3)
Erbringt eine Holding Leistungen an alle Tochtergesellschaften, spricht man von einer Führungs‑ bzw. Funktionsholding; werden Leistungen nur gegenüber einigen Töchtern erbracht, liegt eine gemischte Holding vor.(2.1)(3)
Eine Holding ist umsatzsteuerlicher Unternehmer, wenn sie in die Verwaltung ihrer Beteiligungsgesellschaften durch entgeltliche Leistungen eingreift (Führungs‑ oder Funktionsholding).(2.2)(2.1)(3)(5)
Nach der Rechtsprechung von EuGH, BFH und FG reicht es aus, dass die Holding gegenüber ihren Tochtergesellschaften umsatzsteuerbare Leistungen gegen Sonderentgelt erbringt; besondere qualitative Anforderungen an die Managementleistungen bestehen grundsätzlich nicht.(2.3)(2.2)(2.4)(8)
Unentgeltliche Managementleistungen begründen dagegen keine Unternehmereigenschaft und vermitteln kein Recht auf Vorsteuerabzug.(2.2)(2.1)(9)
Der Vorsteuerabzug setzt voraus, dass die Holding Unternehmer ist und Eingangsleistungen für ihr Unternehmen bezieht (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG).(2.5)(2.1)(3)
Erbringt die Funktionsholding an alle Tochtergesellschaften entgeltliche Leistungen, ist sie insgesamt Unternehmerin; daraus folgt ein voller Vorsteuerabzug sowohl aus direkt zuordenbaren Eingangsleistungen als auch aus Allgemeinkosten.(2.1)(3)(9)(11)
Bei einer gemischten Holding, die nur gegenüber einem Teil der Tochtergesellschaften entgeltliche Leistungen erbringt, ist der Vorsteuerabzug aus Gemeinkosten aufzuteilen.(2.1)(3)(9)
Eine reine Finanzholding, die keine entgeltlichen Leistungen erbringt, ist kein Unternehmer und daher grundsätzlich nicht vorsteuerabzugsberechtigt.(2.1)(3)(9)
Das FG Hamburg hat entschieden, dass wirtschaftliche Leistungen einer Dachholding an ihre Töchter bei Vereinbarung eines Sonderentgelts grundsätzlich einen vollen Unternehmerstatus begründen.(2.3)(2.2)(2.4)(8)
Im konkreten Fall wurde eine als Funktionsholding ausgestaltete Dachgesellschaft als Unternehmerin anerkannt, weil sie aufgrund eines Dienstleistungsvertrages schuldrechtlich zur Erbringung kaufmännischer Dienstleistungen verpflichtet war, die entgeltlich abgerechnet wurden.(2.3)(2.5)(2.4)(8)
Auch das Niedersächsische FG hat einer Funktionsholding den Vorsteuerabzug für Eingangsleistungen zuerkannt, da ihre entgeltlichen Leistungen an eine Tochtergesellschaft die Unternehmereigenschaft begründeten und kein Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO vorlag.(11)
Im Kontext des internationalen gewerbesteuerlichen Schachtelprivilegs wird die Funktionsholding (neben der Landesholding) als begünstigte Struktur anerkannt.(12)
Für die Qualifikation als Landes‑ bzw. Funktionsholding reicht nach Auslegung des § 9 Nr. 7 Satz 1 GewStG bereits eine einzige Beteiligung aus; eine Mehrzahl von Beteiligungen ist nicht erforderlich.(12)
Bei der Gestaltung von Holdingstrukturen wird die Rechtsform der Holding aus steuerlichen Gründen häufig als Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH) gewählt, um von Ausschüttungs‑ und Veräußerungsprivilegien sowie einer günstigen laufenden Ertragsbesteuerung zu profitieren.(1)(13)(14)(15)
Die Kombination „Holding als Kapitalgesellschaft – operative Gesellschaften als Personen‑ oder Kapitalgesellschaften“ wird dabei aus Sicht der laufenden Ertragsbesteuerung regelmäßig als vorteilhaft angesehen.(13)(14)(15)
Funktions‑ und Führungsholdings können – anders als reine Finanzholdings – sowohl als Organträger als auch als Organgesellschaft Teil eines umsatzsteuerlichen Organkreises sein, wenn sie entgeltliche administrative, finanzielle oder kaufmännische Dienstleistungen erbringen.(3)(5)(9)
Die Einbeziehung in den Organkreis setzt neben der Unternehmereigenschaft die finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG voraus.(5)(9)
Auch für die körperschaft‑ und gewerbesteuerliche Organschaft kann eine Funktionsholding als Organträger eingesetzt werden, um Gewinne und Verluste verschiedener Konzerngesellschaften innerhalb des Organkreises steuersubjektübergreifend zu saldieren.(13)(14)(15)(16)
Die Organschaft dient insbesondere dem Verlustausgleich und der Vermeidung definitiver Steuerbelastungen auf Ebene einzelner Gesellschaften.(13)(14)(16)
Bei Funktionsholdings bestehen besondere Tax‑Compliance‑Anforderungen, insbesondere im Hinblick auf Unternehmereigenschaft, Vorsteueraufteilung, Organschaft und Dokumentation der entgeltlichen Leistungsbeziehungen.(1)(3)(9)
Zur Reduktion umsatzsteuerlicher Risiken wird der Aufbau eines Tax‑Compliance‑Management‑Systems in Holdinggesellschaften empfohlen.(3)(9)
Gestaltungen, bei denen eine Funktionsholding allein zur Nutzung steuerlicher Vorteile zwischengeschaltet wird, können als missbräuchlich qualifiziert werden, wenn keine beachtlichen wirtschaftlichen Gründe (z.B. konzernleitende oder finanzierende Funktionen) vorliegen.(11)(17)(18.1)(18.2)
Quellen:
(1) 2021 | Günter Dreßler | Aufsatz | Moderne Holdinggesellschaften im In- oder Ausland, nach handels-, gesellschafts- und steuerrechtlichen Amplituden | StBp 2021, 167-176
(2) 2021 | Kirch, Franz | Aufsatz | Topthema: FG Hamburg: Funktionsholding als umsatzsteuerlicher Unternehmer | eNews 2021, 22.03.2021
(3) 2021 | Janina Habla, Anna-Katharina Heidbüchel | Aufsatz | Tax Compliance in Holdingstrukturen | StuB 2021, 241-245
(4) 2016 | René Feldgen | Aufsatz | Umsatzsteuerliche Organschaft – Neuordnung der Konzernbesteuerung? | BB 2016, 606-612
(5) 28.12.2020 | FG Hamburg 6. Senat | 6 K 214/18 | Urteil | Umsatzsteuer: Funktionsholding als umsatzsteuerlicher Unternehmer | § 2 Abs 1 UStG 2005, § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 UStG 2005, UStG VZ 2006
(6) 2011 | Ulrich Ransiek | Aufsatz | Die unternehmerische Aktivität von Holdinggesellschaften | UStB 2011, 110-124
(7) 2019 | Franz Meller, Maren Kiera-Nöllen | Aufsatz, Entscheidungsbesprechung | Vorsteuerabzug einer Funktionsholding | UR 2019, 521-529
(8) 2018 | David Eberhardt | Aufsatz | Schachtelprivileg: Zur notwendigen Anzahl an Beteiligungen für die Qualifikation als Landes- bzw. Funktionsholding | FR 2018, 842-844
(9) 2002 | Harald Schaumburg | Kongressvortrag, Aufsatz | Steuerliche Gestaltungsziele in- und ausländischer Holdinggesellschaften | Holdinggesellschaften im Internationalen Steuerrecht 2002, 1-65
(10) 2008 | Jörn Ehrsam, Gabriele Erhart | Aufsatz | GmbH-Holding für den Mittelstand | GmbH-Stpr 2008, 41-46
(11) 2016 | Bernhard Janssen | Aufsatz | Die Rechtsformwahl bei der Holdinggestaltung | NWB 2016, 582-590
(12) 01.02.2026 | § 14 Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien als Organgesellschaft | Kommentierung | § 14 Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien als Organgesellschaft; …; 1. Vorteile (Verlustausgleich, Vermeidung der Definitivbelastung und der pauschalen Betriebsausgabenabzugsverbote) | Walter | Bott/Walter, Körperschaftsteuergesetz | 189. Ergänzungslieferung, Februar 2026
(13) 2001 | Dieter Endres, Pia Dorfmüller | Aufsatz | Holdingstrukturen in Europa | PISTB 2001, 94-103
(14) 22.06.2001 | FG Köln 2. Senat | 2 K 5087/95 | Urteil | § 50d Abs.1a EStG verhindert den „Einkauf“ in den Anwendungsbereich der Mutter-Tochter-Richtlinie durch funktionslose Europaholding | § 50d Abs 1a EStG, § 50d Abs 3 EStG, § 44d EStG, Art 43 EG, EWGRL 435/90, …
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