Steuerglossar
Kurzdefinition:
Das Transparenzprinzip im deutschen Steuerrecht bedeutet, dass bestimmte Rechtsträger – insbesondere Personengesellschaften – ertragsteuerlich „durchsichtig“ sind und die Einkünfte unmittelbar den Gesellschaftern zugerechnet und bei diesen besteuert werden.(1)(2)(3)
Quellen:
(1) 1998 | Manfred Groh | Aufsatz | Trennungs- und Transparenzprinzip im Steuerrecht der Personengesellschaften | ZIP 1998, 89-95
(2) 2025 | Paschmanns, Vivienne | Aufsatz | Notwendiges und gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen – wichtige Entwicklungen für die Praxis | KÖSDI 2025, 24527-24538
(3) 2010 | Christoph Spengel, Michael Schaden, Martin Wehrße | Aufsatz | Besteuerung von Personengesellschaften in den 27 EU-Mitgliedstaaten und den USA – eine Analyse der nationalen Besteuerungskonzeptionen | StuW 2010, 44-56
(4) 2012 | Stbg 2012, M19 | Sonstiges | Die Personengesellschaft im Steuerrecht
(5) 2024 | Roland Wacker | Aufsatz, Entscheidungsbesprechung | Zum ertragsteuerrechtlichen Transparenzprinzip in der jüngsten Rechtsprechung des BFH | FR 2024, 877-890
(6) 2016 | Heinz Kußmaul, Bela Berens | Aufsatz | Doppelbesteuerung im internationalen Steuerrecht – Grundlagen des internationalen Steuerrechts | StB 2016, 111-116
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