Steuerglossar
Die Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) ist ein bundesweit einheitliches Identifikationsmerkmal für alle wirtschaftlich tätigen Personen und Unternehmen im Besteuerungsverfahren nach § 139c AO.(1.1)
Sie wird vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) als spezifisches Identifikationsmerkmal für „wirtschaftlich Tätige“ im Sinne von § 139a Abs. 3 AO vergeben.(1.1)
Rechtsgrundlagen sind insbesondere § 139c AO sowie die Wirtschafts-Identifikationsnummer-Verordnung (WIdV) vom 30.09.2024.(1.1)(2.1)(3.1)
Die W-IdNr. dient der eindeutigen Identifizierung wirtschaftlich Tätiger in allen Phasen des Besteuerungsverfahrens.(1.1)(2.2)
Sie erleichtert die Zuordnung steuerlicher Daten, vereinfacht die Kommunikation zwischen Steuerpflichtigen, Beratern und Finanzverwaltung und ist ein Baustein der Verwaltungsdigitalisierung und -modernisierung.(2.2)(5)(6)
Durch das einheitliche Ordnungskriterium sollen bürokratische Aufwände im Vergleich zu der bisherigen, uneinheitlichen Steuernummernsystematik deutlich reduziert werden.(5)(6)
Die W-IdNr. tritt neben andere Identifikationsmerkmale; sie ersetzt diese nicht.(6)
Die persönliche steuerliche Identifikationsnummer und die Steuernummer bleiben ebenso bestehen wie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.).(5)(6)
Nicht jeder wirtschaftlich Tätige benötigt eine USt-IdNr. für den innergemeinschaftlichen Handel, weshalb diese weiterhin gesondert nach § 27a UStG beim BZSt zu beantragen ist.(2.3)
Die W-IdNr. dient hingegen als allgemeines, wirtschaftsbezogenes Identifikationsmerkmal im Besteuerungsverfahren und wird allen wirtschaftlich Tätigen bundeseinheitlich zugeteilt.(2.2)(5)
Die W-IdNr. besteht aus den Anfangsbuchstaben „DE“ und daran anschließend neun Ziffern, womit ihr Aufbau der USt-IdNr. nach § 27a UStG entspricht.(2.3)(3.1)(8)
Am Ende der Nummer steht zusätzlich ein fünfstelliges Unterscheidungsmerkmal („U-Merkmal“), das jeder einzelnen wirtschaftlichen Tätigkeit, jedem Betrieb und jeder Betriebsstätte eines wirtschaftlich Tätigen zugeordnet wird.(1.2)(2.3)(3.1)(8)(10.1)
In der W-IdNr. selbst sind keine persönlichen oder betrieblichen Daten sowie keine Informationen über das zuständige Finanzamt verschlüsselt.(2.3)
Beispiel für den Aufbau:(2.3)
Die Ergänzung durch das Unterscheidungsmerkmal erlaubt die eindeutige Zuordnung steuerlicher Sachverhalte nicht nur zum wirtschaftlich Tätigen insgesamt, sondern auch zu einzelnen Unternehmensteilen.(1.2)(10.1)
Die W-IdNr. wird vom BZSt auf Anforderung der zuständigen Finanzbehörde vergeben; jede W-IdNr. darf nur einmal vergeben werden.(10.2)
Die Einführung der W-IdNr. ist am 24.10.2024 gestartet und erfolgt stufenweise, die Einführungsphase soll im Jahr 2026 abgeschlossen sein.(3.1)(5)(12)
Stufenmodell der Zuteilung nach WIdV:(3.1)(3.2)(8)(14.1)
Bei der erstmaligen Zuteilung wird der W-IdNr. dauerhaft das Unterscheidungsmerkmal „00001“ zugeordnet.(3.2)(8)(14.1)
Weitere Unterscheidungsmerkmale für zusätzliche Tätigkeiten, Betriebe oder Betriebsstätten werden ab 01.03.2026 in zeitlicher Reihenfolge der Datenübermittlung der zuständigen Finanzbehörden vergeben.(3.2)(8)(14.1)
Das BZSt führt über jeden wirtschaftlich Tätigen künftig eine Datei mit der W-IdNr. und den in § 139c Abs. 3 bis 5a AO abschließend aufgeführten Daten.(1.1)(10.1)
Dazu gehören u.a. Angaben zu zuständigen Finanzbehörden, verbundenen Unternehmen sowie zu den einzelnen wirtschaftlichen Tätigkeiten, Betrieben und Betriebsstätten.(1.3)(1.2)(10.1)
Die Speicherung dient insbesondere dazu, die vergebene W-IdNr. festzustellen, die Zuständigkeit der Finanzbehörden zu erkennen und Daten rechtssicher weiterzuleiten.(1.4)(10.1)
Die nach § 139c Abs. 3 bis 5a AO gespeicherten Daten sind zu löschen, wenn sie zur Aufgabenerfüllung der Finanzbehörden nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch 20 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die wirtschaftliche Tätigkeit beendet wurde.(3.2)(14.2)
Die W-IdNr. wird als bundesweit einheitliches Identifikations- und Ordnungsmerkmal für wirtschaftlich Tätige im Besteuerungsverfahren eingesetzt.(2.2)
Mit einer einmal zugeteilten W-IdNr. wird die gesamte wirtschaftliche Tätigkeit erfasst; bei Unterbrechung bleibt die W-IdNr. bestehen und wird bei Wiederaufnahme der Tätigkeit weiterverwendet.(2.2)(6)
In Steuererklärungsvordrucken (z.B. Umsatzsteuererklärung) dient die W-IdNr. der eindeutigen Identifizierung von juristischen Personen, Personenvereinigungen und wirtschaftlich tätigen natürlichen Personen; sie ist dort anzugeben, sobald sie bekannt ist.(18)
Die Finanzbehörden und andere öffentliche oder nicht öffentliche Stellen dürfen die W-IdNr. nur verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben, Geschäftszwecke oder zur Datenübermittlung mit den Finanzbehörden erforderlich ist.(1.4)(10.2)
Die Einführung eines einheitlichen Identifikationsmerkmals trägt dazu bei, steuerliche Daten leichter zuzuordnen und die Modernisierung des Besteuerungsverfahrens voranzutreiben.(1.1)(5)(6)
Strukturell entspricht die W-IdNr. der USt-IdNr., wird jedoch um das fünfstellige Unterscheidungsmerkmal ergänzt.(2.3)(3.1)(8)
Sofern einem wirtschaftlich Tätigen bereits eine USt-IdNr. erteilt wurde, entspricht diese der künftigen W-IdNr.; sie wird lediglich um das Unterscheidungsmerkmal erweitert.(2.3)(3.1)
Wichtig ist, dass die W-IdNr. die USt-IdNr. nicht ersetzt; die USt-IdNr. ist weiterhin für Zwecke des innergemeinschaftlichen Handels zu verwenden und bleibt gesondert zu beantragen.(2.3)(5)
Die W-IdNr. wird nach dem Unternehmensbasisdatenregistergesetz als bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer (beWiNr.) verwendet.(2.2)(5)
Sie dient dort der registerübergreifenden eindeutigen Identifikation der im Unternehmensbasisdatenregister geführten Unternehmen und soll Mehrfachmeldungen von Stammdaten an unterschiedliche Register vermeiden („Once-Only“-Prinzip).(2.2)(12)
Wer erhält eine W-IdNr.?
Jeder in Deutschland steuerpflichtige wirtschaftlich Tätige erhält eine W-IdNr., unabhängig von Rechtsform oder Branchenausrichtung.(2.2)(5)(19)
Muss ein Antrag gestellt werden?
Die Zuteilung erfolgt im Rahmen der Einführung grundsätzlich stufenweise und ohne gesonderte Antragstellung; an bestehende USt-IdNrn. wird direkt angeknüpft.(3.1)(12)(14.1)
Bleibt die W-IdNr. dauerhaft gleich?
Die W-IdNr. bleibt für die Dauer der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit bestehen und ändert sich nicht.(2.2)(6)
Wo wird die W-IdNr. in Steuerformularen verwendet?
In neueren Steuererklärungsvordrucken ist ein eigenes Feld für die W-IdNr. vorgesehen; sie ist dort anzugeben, sobald sie zugeteilt und bekannt ist, während die Steuernummer weiterhin parallel zu verwenden ist.(5)(18)
Welche Daten sind mit der W-IdNr. verknüpft?
Beim BZSt werden u.a. Stammdaten zum wirtschaftlich Tätigen, zuständige Finanzbehörden, verbundene Unternehmen und die Daten zu einzelnen Tätigkeiten, Betrieben und Betriebsstätten gespeichert.(1.3)(1.2)(1.1)(10.1)
Quellen:
(1) 25.02.2026 | ab 24.07.2024 | Kommentierung | § 139c Wirtschafts-Identifikationsnummer – ab 24.07.2024 | Baum | AO eKommentar | 2026
(2) 01.05.2025 | Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) | Arbeitshilfen | Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) | Frank Henseler | Papperitz/Keller, ABC Betriebsprüfung | 162. Ergänzungslieferung, Februar 2026
(3) 02.10.2024 | BGBl 2024 I Nr. 293 | Seite 1-2 | Verordnung zur Vergabe steuerlicher Wirtschafts-Identifikationsnummern (Wirtschafts-Identifikationsnummer-Verordnung – WIdV) | vom 02.10.2024
(4) 07.08.2025 | ab 01.01.2025 | Kommentierung | § 27a Umsatzsteuer-Identifikationsnummer – ab 01.01.2025 | Henseler | UStG eKommentar | 2026
(5) 2024 | Korn, Klaus | Aufsatz | Report | KÖSDI 2024, 23998-24012
(6) 30.09.2024 | § 1 WIdV | Bundesnorm | Einführung, Aufbau und Zuteilung der Wirtschafts-Identifikationsnummer | Verordnung zur Vergabe steuerlicher Wirtschafts-Identifikationsnummern | gültig ab: 03.10.2024
(7) 01.04.2025 | § 139c Wirtschafts-Identifikationsnummer | Kommentierung | § 139c Wirtschafts-Identifikationsnummer | Wiese | Gosch, Abgabenordnung Finanzgerichtsordnung | 196. Ergänzungslieferung, Januar 2026
(8) 2024 | Andreas Kowallik | Aufsatz | Geplante Vergabe von Wirtschafts-Identifikationsnummern durch das Bundeszentralamt für Steuern | DB 2024, 1992-1994
(9) 25.10.2024 | BStBl I Nr. 18 | Seite 1267-1268 | Verordnung zur Vergabe steuerlicher Wirtschafts-Identifikationsnummern (Wirtschafts- Identifikationsnummer-Verordnung – WIdV) | vom 25.10.2024
(10) 31.12.2025 | BStBl I Nr. 28 | Seite 2126-2150 | Muster der Umsatzsteuererklärung 2026 | vom 31.12.2025
(11) 17.10.2023 | ab 31.08.2023 | Kommentierung | § 139a Identifikationsmerkmal – ab 31.08.2023 | Baum | AO eKommentar | 2026
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