Steuerglossar

NV-Bescheinigung einfach erklärt!

Definition:
Eine NV-Bescheinigung (Nichtveranlagungsbescheinigung) ist ein amtlicher Nachweis des Wohnsitzfinanzamts, dass der Steuerpflichtige unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist und eine Veranlagung zur Einkommensteuer voraussichtlich nicht erforderlich wird.(1)

Zweck im Steuerrecht:
Mit der NV-Bescheinigung weist der Gläubiger von Kapitalerträgen seiner Bank oder sonstigen auszahlenden Stelle nach, dass auf seine Zinsen und Dividenden keine Kapitalertragsteuer bzw. Abgeltungsteuer einbehalten werden darf.(1)(2.1)

Liegen der Bank NV-Bescheinigungen vor, sind sämtliche Kapitalerträge aus diesen Konten nicht dem Zinsabschlag bzw. Kapitalertragsteuerabzug zu unterwerfen.(2.2)(2.3)(5)

Voraussetzungen für eine NV-Bescheinigung:
Für natürliche Personen (NV 1) wird die Bescheinigung erteilt, wenn das zu versteuernde Einkommen voraussichtlich unter dem Grundfreibetrag liegt und deshalb keine Einkommensteuer-Veranlagung zu erwarten ist.(1)(2.3)

Dies ist typischerweise der Fall bei Personen mit ausschließlich lohnversteuerten Einkünften unterhalb der Veranlagungsgrenzen oder bei sehr geringen Gesamteinkünften (z.B. Rentner, Schüler, Studenten).(1)(2.3)

Arten der NV-Bescheinigung:

  • NV 1: natürliche Personen nach § 44a Abs. 2 Nr. 2 EStG.(1)
  • NV 2: bestimmte Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen nach § 44a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG.(1)
  • NV 3: unbeschränkt steuerpflichtige juristische Personen i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 KStG mit Einkommen unterhalb des Freibetrags nach § 24 KStG.(1)

Antrag, Zuständigkeit und Geltungsdauer:
Die NV-Bescheinigung wird nur auf Antrag des Steuerpflichtigen vom zuständigen Wohnsitzfinanzamt (bzw. Körperschaftsfinanzamt) ausgestellt.(1)(2.3)

Sie gilt maximal drei Jahre und muss anschließend neu beantragt werden, sofern die Voraussetzungen weiter vorliegen.(2.3)

Abgrenzung zum Freistellungsauftrag:
Ein Freistellungsauftrag nutzt lediglich den Sparer-Pauschbetrag, während eine NV-Bescheinigung dazu führt, dass auf die betreffenden Kapitalerträge überhaupt kein Steuerabzug erfolgt, solange die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.(2.1)(2.2)(5)

Meldepflichten der Banken:
Banken müssen dem Bundeszentralamt für Steuern Kapitalerträge melden, bei denen wegen einer NV-Bescheinigung vom Steuerabzug abgesehen oder eine Erstattung vorgenommen wurde.(6)

Quellen:

(1) 01.05.2011 | § 43 Kapitalerträge mit Steuerabzug | Kommentierung | § 43 Kapitalerträge mit Steuerabzug; B. Abzug vom Kapitalertrag (Abs. 1); I. Grundsätze des Kapitalertragsteuerabzugs | Hamacher | Korn/​Carlé/​Stahl/​Strahl, Einkommensteuergesetz | 165. Ergänzungslieferung, Dezember 2025

(2) 01.10.2007 | Zinsabschlag | Arbeitshilfen | Zinsabschlag | Dr. Birgit Sander | Papperitz/​Keller, ABC Betriebsprüfung | 162. Ergänzungslieferung, Februar 2026

(3) 01.02.2022 | Quellensteuer | Arbeitshilfen | Quellensteuer; B. Einzeldarstellungen | Prof. Dr. Manfred Klein | Papperitz/​Keller, ABC Betriebsprüfung | 162. Ergänzungslieferung, Februar 2026

(4) 24.09.2018 | VZ 2017 bis VZ 2024 | Kommentierung | § 45d Mitteilungen an das Bundeszentralamt für Steuern – VZ 2017 bis VZ 2024 | Pfeffer | EStG eKommentar | 2026