Steuerglossar
Unter Quellensteuer versteht man Steuerabzüge, die direkt an der Zahlstelle der Erträge erhoben werden, etwa bei Zinsen, Dividenden oder Lizenzgebühren.(1) Sie ist keine eigene Steuerart, sondern eine spezielle Erhebungsform, bei der der Schuldner der Erträge die Steuer einbehält und an das Finanzamt abführt (z.B. Banken beim Kapitalertragsteuerabzug).(1)
Im Inland wird die Quellensteuer vor allem in Form der Kapitalertragsteuer nach § 43 EStG auf Kapitalerträge erhoben; bei Privatanlegern wirkt sie regelmäßig als Abgeltungsteuer, d.h. die einbehaltene Steuer ist mit 25 % zzgl. Zuschlägen grundsätzlich einkommensteuerlich abgegolten.(1)(2.1) Im Ergebnis werden die Bruttoeinnahmen besteuert, da Werbungskosten i.d.R. nicht abgezogen werden können.(1)(2.1)
Im internationalen Steuerrecht erhebt häufig der Quellenstaat (Sitzstaat der zahlenden Gesellschaft/Bank) eine Quellensteuer, während der Ansässigkeitsstaat des Gläubigers das Welteinkommen besteuert.(1)(3) Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) begrenzen daher regelmäßig die Quellensteuersätze und regeln, dass der Ansässigkeitsstaat die im Ausland gezahlte Quellensteuer entweder anrechnet (Anrechnungsmethode, insbesondere bei Zinsen, Dividenden und Lizenzen) oder die ausländischen Einkünfte freistellt (Freistellungsmethode).(2.2)(2.3)(3)
Nach deutschem Recht können ausländische Quellensteuern bei unbeschränkt Steuerpflichtigen grundsätzlich nach § 34c EStG (bzw. § 26 KStG) auf die deutsche Einkommen- oder Körperschaftsteuer angerechnet werden, soweit sie einer deutschen Steuer entsprechen, festgesetzt und gezahlt sind und keinen weiteren Ermäßigungsansprüchen im Ausland mehr unterliegen.(2.3) Die Anrechnung ist durch einen Anrechnungshöchstbetrag begrenzt, sodass bei niedriger deutscher Steuerbelastung Anrechnungsüberhänge entstehen können, die weder erstattet noch vorgetragen werden.(2.3)
Quellen:
(1) 01.02.2022 | Quellensteuer | Arbeitshilfen | Quellensteuer; A. Allgemeiner Überblick | Prof. Dr. Manfred Klein | Papperitz/Keller, ABC Betriebsprüfung | 162. Ergänzungslieferung, Februar 2026
(2) 01.02.2022 | Quellensteuer | Arbeitshilfen | Quellensteuer; B. Einzeldarstellungen | Prof. Dr. Manfred Klein | Papperitz/Keller, ABC Betriebsprüfung | 162. Ergänzungslieferung, Februar 2026
(3) 01.01.2026 | Doppelbesteuerungsabkommen: Allgemeines | Lexikon | Doppelbesteuerungsabkommen: Allgemeines | Arnold/Deck/Geiermann/Imping/Nehring/Voss, ABC des Lohnbüros 2026 | 2026
Sparen Sie Zeit & nutzen unsere Beratung
Oder schreiben Sie uns direkt:
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Calendly. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Facebook. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr Informationen