Fachbeitrag

Goldgeschenke an den GmbH‑Geschäftsführer bis 10.000 €: So nutzen Sie die 30‑%‑Pauschalsteuer nach § 37b EStG

Veröffentlicht: 14.10.2026 Letzte Aktualisierung: 14.10.2026

Gold als Vergütungsbaustein für Geschäftsführer kann unter bestimmten Voraussetzungen pauschal versteuert werden.

Goldgeschenke an den GmbH‑Geschäftsführer bis 10.000 €: So nutzen Sie die 30‑%‑Pauschalsteuer nach § 37b EStG

Ausgangslage: Gold als Vergütungsbaustein für Geschäftsführer

Goldbarren oder Goldmünzen sind Sachzuwendungen und damit grundsätzlich als Arbeitslohn zu versteuern, wenn sie einem (angestellten) Geschäftsführer im Rahmen seines Dienstverhältnisses zugewendet werden.

Erfolgt die Zuwendung durch eine GmbH in ihrer Funktion als Arbeitgeberin oder als Dritter mit Veranlassung im Dienstverhältnis, liegt lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil vor.

Statt der individuellen Versteuerung kann die GmbH die Einkommensteuer für bestimmte Sachzuwendungen pauschal mit 30 % übernehmen (§ 37b EStG).

Das eröffnet Gestaltungsspielräume, gerade bei hochwertigen Sachgeschenken wie Gold bis 10.000 € pro Person und Jahr.

Rechtsgrundlage: § 37b EStG – Pauschalierung bei Sachzuwendungen

Grundmechanik

Steuerpflichtige können die Einkommensteuer einheitlich mit 30 % pauschal erheben für:

  • betrieblich veranlasste Zuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung/Gegenleistung erbracht werden, und
  • Geschenke i.S.d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG,
  • sofern sie nicht in Geld bestehen (also Sachzuwendungen wie Goldbarren/-münzen).

Die pauschal besteuerten Sachzuwendungen bleiben beim Empfänger steuerfrei, weil § 37b Abs. 3 EStG anordnet, dass sie bei dessen Einkünfteermittlung außer Ansatz bleiben.

Die übernommene Pauschsteuer gilt lohnsteuerrechtlich als vom Arbeitgeber getragene Lohnsteuer.

Anwendbarkeit auf Geschäftsführer

Die Pauschalierung nach § 37b EStG kann sowohl für Nichtarbeitnehmer (z.B. Kunden, Geschäftsfreunde) als auch für eigene Arbeitnehmer genutzt werden.

Angestellte GmbH‑Geschäftsführer sind lohnsteuerlich Arbeitnehmer; damit sind Goldgeschenke an sie grundsätzlich pauschalierungsfähig, sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.

Zwingende Voraussetzungen im Überblick

Damit Gold als Geschäftsführer‑Vergütung über § 37b EStG pauschal versteuert werden kann, müssen insbesondere folgende Punkte eingehalten werden:

Sachzuwendung – kein Geld

§ 37b EStG gilt ausdrücklich nur für Sachzuwendungen, nicht für Barlohn.

Maßgeblich ist, ob der Geschäftsführer nur die Sache (Gold) beanspruchen kann oder wahlweise auch eine Auszahlung des Gegenwerts.

Nur Gold ohne Wahlrecht auf Geld → Sachzuwendung, pauschalierungsfähig.

Wahlrecht „Gold oder Geld“ → steuerrechtlich Barlohn, nicht nach § 37b EStG pauschalierbar.

Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn

Für eigene Arbeitnehmer (also auch den Geschäftsführer) verlangt § 37b Abs. 2 EStG, dass die Sachzuwendung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird.

Keine Gehaltsumwandlung (Barlohn gegen Gold tauschen) – dann scheidet die Pauschalierung aus.

Zulässig ist eine freiwillige Sonderzuwendung, die arbeitsrechtlich nicht geschuldet ist, z.B. einmaliges Goldpräsent als Zusatzleistung.

Betriebliche Veranlassung / steuerbare Einkünfte beim Empfänger

Die Zuwendung muss betrieblich veranlasst sein und beim Empfänger dem Grunde nach zu steuerpflichtigen Einkünften führen.

§ 37b EStG schafft keinen eigenen Besteuerungstatbestand, sondern regelt nur die Erhebungsform.

Beim Geschäftsführergehalt ist der Zusammenhang mit der nichtselbständigen Arbeit regelmäßig gegeben.

Nicht pauschalierbar sind Zuwendungen an Personen, die im Inland keine steuerpflichtigen Einkünfte haben.

Keine spezielleren Bewertungs-/Pauschalierungsvorschriften

Die Pauschalierung nach § 37b EStG ist ausgeschlossen, wenn besondere Bewertungs- oder Pauschalierungsnormen greifen (z.B. Firmenwagen, amtliche Sachbezugswerte, Rabatte, pauschale Lohnsteuer nach § 40 EStG, Kundenbindungsprogramme, Vermögensbeteiligungen).

Goldzuwendungen fallen typischerweise in keine dieser Sonderregelungen und sind daher grundsätzlich nach § 37b EStG pauschalierbar.

Einhaltung der 10.000‑€‑Grenzen

Die Pauschalierung ist ausdrücklich ausgeschlossen, wenn:

  • die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr den Betrag von 10.000 € übersteigen oder
  • die Aufwendungen für die einzelne Zuwendung mehr als 10.000 € betragen.

Unterhalb dieser Schwellen kann Gold an den Geschäftsführer also pauschal mit 30 % besteuert werden; oberhalb muss der geldwerte Vorteil mit dem individuellen Steuersatz erfasst werden.

Steuerliche Wirkung der 30‑%‑Pauschalierung

Auf Ebene des Geschäftsführers

Werden die Voraussetzungen erfüllt und wählt die GmbH die Pauschalierung:

  • bleibt der Sachbezug Gold beim Geschäftsführer außer Ansatz, d.h. keine zusätzliche Einkommensteuer in der persönlichen Veranlagung,
  • die Pauschsteuer wird durch die GmbH getragen; sie gilt lohnsteuerlich als Lohnsteuer.

Damit erhält der Geschäftsführer wirtschaftlich Netto-Gold bis 10.000 € pro Jahr, ohne dass ihn selbst eine Steuerzahlung trifft.

Auf Ebene der GmbH

Die Bemessungsgrundlage der pauschalen Einkommensteuer sind die Aufwendungen einschließlich Umsatzsteuer.

Die GmbH schuldet:

  • 30 % Pauschsteuer auf den Bruttowert der Goldzuwendung,
  • zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer.

Bei Zuwendungen an eigene Arbeitnehmer ist die Pauschsteuer grundsätzlich als Betriebsausgabe abziehbar.

Bei Geschenken an Nichtarbeitnehmer greift dagegen das Betriebsausgaben‑Abzugsverbot ab 50 € (bis 2023: 35 €); hier zählt die übernommene Pauschsteuer zum Geschenk i.S.d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG.

Gestaltungsmöglichkeiten: Gold für den Geschäftsführer steuerschonend einsetzen

„Netto“-Bonifikation über Gold bis 10.000 €

Die GmbH kann dem Geschäftsführer jährlich Gold im Wert von bis zu 10.000 € zusätzlich zum Gehalt zuwenden und die Steuer pauschal übernehmen.

Gestaltungsansatz:

  • Vereinbarung im Geschäftsführerdienstvertrag über die Möglichkeit freiwilliger Sachprämien (ohne Rechtsanspruch).
  • Jährliche Entscheidung der Gesellschafterversammlung über eine Sonderzuwendung in Gold (klar dokumentierter Leistungs-/Erfolgsbezug).
  • Pauschalbesteuerung mit 30 % gemäß § 37b EStG und Abführung im Rahmen der Lohnsteuer‑Anmeldung der Betriebsstätte.

Kombination mit anderen Vergütungsbausteinen

Die Goldzuwendung kann mit anderen steuerbegünstigten Sachzuwendungen kombiniert werden, z.B.:

  • monatliche Sachbezugsfreigrenze (bis 2021: 44 €, seit 2022: 50 €) für kleinere Sachleistungen,
  • pauschal besteuerte Leistungen nach § 40 EStG (z.B. Jobticket, Fahrrad, IT‑Ausstattung), soweit anwendbar.

Wichtig ist die strikte Trennung der Anwendungsbereiche: Für die Goldzuwendung wird § 37b EStG genutzt; parallele Pauschalierungsnormen dürfen nicht einschlägig sein.

Keine Gehaltsumwandlung, sondern „on top“

Soll Steueroptimierung gelingen, muss die GmbH darauf achten, dass Goldzuwendungen nicht anstelle von ohnehin vereinbartem Gehalt treten.

Empfehlenswert sind:

  • klare vertragliche Trennung von Fixgehalt und freiwilligen Sachprämien, und
  • jährliche, gesonderte Beschlüsse, die den Zusatzcharakter der Goldzuwendung dokumentieren.

Formalien und Verfahrensfragen

Einheitliche Ausübung des Wahlrechts

Das Wahlrecht zur Pauschalierung nach § 37b EStG ist einheitlich für alle begünstigten Zuwendungen eines Wirtschaftsjahres auszuüben.

Die Ausübung erfolgt durch Anmeldung der Pauschsteuer in der Lohnsteuer‑Anmeldung.

Eine bereits vorgenommene Pauschalierung nach § 40 Abs. 1 EStG kann – innerhalb der Änderungsfristen – zugunsten des § 37b EStG umgestellt werden; umgekehrt ist ein Wechsel nach Verwaltungsauffassung nicht zulässig.

Anmeldung und Fristen

Die pauschale Einkommensteuer gilt als Lohnsteuer und ist:

  • in der Lohnsteuer‑Anmeldung der zuständigen Betriebsstätte zu erklären und
  • spätestens am 10. Tag nach Ablauf des maßgebenden Lohnsteuer‑Anmeldezeitraums an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen.

Dokumentations‑ und Mitteilungspflichten

Für pauschal besteuerte Sachzuwendungen gelten besondere Aufzeichnungspflichten, u.a. zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage und Überwachung der 10.000‑€‑Grenzen.

Außerdem muss der Zuwendende den Empfänger über die Übernahme der Pauschsteuer informieren.

Praxisfall: Goldmünze als Weihnachtszuwendung

Beispiel: Die GmbH überreicht ihrem angestellten Geschäftsführer eine Goldmünze im Wert von 5.000 € als freiwillige Sonderzuwendung für den Unternehmenserfolg.

Voraussetzungen und Folgen:

  • Die Münze ist eine Sachzuwendung, kein Barlohn, da kein Wahlrecht auf Geld besteht.
  • Sie wird zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Fixgehalt gewährt.
  • Die 10.000‑€‑Grenzen je Zuwendung und je Empfänger/Wirtschaftsjahr werden eingehalten.
  • Die GmbH pauschaliert den geldwerten Vorteil mit 30 % nach § 37b EStG und führt die Steuer mit der Lohnsteuer‑Anmeldung ab.
  • Beim Geschäftsführer fällt keine zusätzliche Einkommensteuer auf die Zuwendung an.

Typische Fehlerquellen und Prüfungsrisiken

Unternehmen sollten insbesondere folgende Punkte vermeiden:

  • Gehaltsumwandlungen (Barlohn gegen Gold), die die Zusätzlichkeitsvoraussetzung verletzen,
  • Überschreiten der 10.000‑€‑Grenzen ohne Umstellung auf individuelle Besteuerung,
  • Pauschalierung für Zuwendungen an Personen ohne inländische Steuerpflicht,
  • fehlende oder unklare Dokumentation des Zusatzcharakters der Zuwendung.

Gerade in Betriebsprüfungen wird regelmäßig kontrolliert, ob tatsächlich steuerbare Einkünfte vorliegen und ob § 37b EStG nicht auf eigentlich steuerfreie Zuwendungen angewendet wurde.

Fazit

Richtig gestaltet, ermöglicht § 37b EStG, Goldzuwendungen an GmbH‑Geschäftsführer bis 10.000 € pro Jahr und Zuwendung mit einem Pauschsteuersatz von 30 % zu besteuern und beim Geschäftsführer einkommensteuerlich zu neutralisieren.

Voraussetzung sind insbesondere die Sachzuwendung ohne Geldwahlrecht, die Zusätzlichkeit zur ohnehin geschuldeten Vergütung sowie die Einhaltung der 10.000‑€‑Grenzen.

Für Unternehmen und Geschäftsführer eröffnet dies einen attraktiven Spielraum, substanzielle Netto‑Zusatzleistungen in Form von Gold effizient und rechtssicher in die Gesamtvergütung zu integrieren.

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