Share Deal vs. Asset Deal: Was bedeutet das für die Steuerlast des Verkäufers?
Beim Unternehmensverkauf entscheidet die Struktur der Transaktion maßgeblich über die Steuerlast. Verkäufer bevorzugen häufig den Share Deal, während Käufer oft den Asset Deal attraktiver finden. Der Grund liegt in der unterschiedlichen Besteuerung von Veräußerungsgewinnen und Abschreibungspotenzialen.
Share Deal oder Asset Deal: Was wird verkauft?
Bei einem Unternehmenskauf ist steuerlich zunächst zu unterscheiden, ob einzelne Wirtschaftsgüter oder Gesellschaftsanteile übertragen werden. Beim Asset Deal werden die einzelnen Vermögensgegenstände, Schulden, Verträge und Wirtschaftsgüter des Unternehmens verkauft. Beim Share Deal wechseln dagegen die Anteile an einer Kapitalgesellschaft den Eigentümer. (1.1)
Diese Unterscheidung ist für die Steuerlast des Verkäufers zentral. Denn je nachdem, ob ein Betrieb, einzelne Wirtschaftsgüter oder Anteile an einer Kapitalgesellschaft verkauft werden, greifen unterschiedliche Besteuerungsregeln. (1.1)
- Asset Deal: Verkauf einzelner Wirtschaftsgüter oder des Betriebsvermögens.
- Share Deal: Verkauf von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, zum Beispiel GmbH-Anteilen.
- Personengesellschaft: Der Verkauf eines Mitunternehmeranteils wirkt ertragsteuerlich häufig ähnlich wie ein Asset Deal, da die Wirtschaftsgüter den Gesellschaftern transparent zugerechnet werden. (1.1)
Die Wahl der Transaktionsstruktur beeinflusst nicht nur die Steuerlast des Verkäufers, sondern auch die steuerlichen Folgen beim Käufer. Dadurch entsteht regelmäßig ein Interessengegensatz zwischen beiden Parteien. (1.1)(1.3)
Warum Verkäufer häufig den Share Deal bevorzugen
Aus Verkäufersicht steht beim Unternehmensverkauf regelmäßig ein Ziel im Vordergrund: Der Veräußerungsgewinn soll möglichst niedrig besteuert werden. Gerade beim Verkauf einer Kapitalgesellschaft ist deshalb der Share Deal häufig steuerlich attraktiver. (2)
Der Grund liegt darin, dass Veräußerungsgewinne aus Kapitalgesellschaftsanteilen in vielen Konstellationen teilweise oder weitgehend steuerbefreit sind. Bei natürlichen Personen kann das Teileinkünfteverfahren greifen. Bei Kapitalgesellschaften als Verkäufer kann der Gewinn aus dem Anteilsverkauf effektiv zu 95 % steuerfrei sein. (1.2)
Käufer bevorzugen demgegenüber häufig den Asset Deal. Denn beim Asset Deal kann der Käufer den Kaufpreis in bestimmten Fällen auf abschreibungsfähige Wirtschaftsgüter verteilen und dadurch künftige Steuerbelastungen reduzieren. (1.3)(5)
Daraus entsteht der klassische Zielkonflikt: Der Verkäufer möchte eine möglichst geringe Steuerlast auf den Veräußerungsgewinn, der Käufer möchte möglichst hohes Abschreibungspotenzial. (1.3)(5)
Share Deal: Steuerliche Folgen für Verkäufer
Beim Share Deal verkauft der Verkäufer nicht den Betrieb selbst, sondern die Anteile an einer Kapitalgesellschaft. Für die Steuerlast kommt es entscheidend darauf an, ob der Verkäufer eine natürliche Person oder selbst eine Kapitalgesellschaft ist. (1.2)
Natürliche Person als Verkäufer
Verkauft eine natürliche Person Anteile an einer Kapitalgesellschaft, kann je nach Zuordnung und Beteiligungshöhe das Teileinkünfteverfahren greifen. Das gilt insbesondere bei Anteilen im Privatvermögen mit einer Beteiligung von mindestens 1 % sowie bei Anteilen im Betriebsvermögen. (1.2)
Im Teileinkünfteverfahren bleiben 40 % des Veräußerungsgewinns steuerfrei. Nur 60 % des Gewinns unterliegen der Einkommensteuer. (1.2)
Dadurch kann der Share Deal für natürliche Personen deutlich günstiger sein als ein voll steuerpflichtiger Asset Deal.
Kapitalgesellschaft als Verkäufer
Noch stärker wirkt der steuerliche Vorteil, wenn eine Kapitalgesellschaft Anteile an einer anderen Kapitalgesellschaft verkauft. In diesem Fall ist der Veräußerungsgewinn nach § 8b Abs. 2 und 3 KStG im Ergebnis effektiv zu 95 % steuerfrei. (1.1)(1.2)
Hintergrund ist, dass Veräußerungsgewinne aus Kapitalgesellschaftsanteilen grundsätzlich steuerfrei gestellt werden, jedoch 5 % als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben gelten. Diese 5 % unterliegen der Körperschaftsteuer und gegebenenfalls auch der Gewerbesteuer. (1.1)(1.2)
Besonders deutlich zeigt sich dieser Vorteil bei immobilienhaltenden Kapitalgesellschaften. Wird die Immobilie selbst verkauft, ist der Gewinn regelmäßig voll körperschaft- und gewerbesteuerpflichtig. Wird dagegen die Gesellschaft verkauft, kann der Gewinn aus dem Anteilsverkauf auf Verkäuferseite faktisch zu 95 % steuerfrei bleiben. (6)
Asset Deal: Steuerliche Folgen für Verkäufer
Beim Asset Deal verkauft die Gesellschaft oder der Unternehmer die einzelnen Wirtschaftsgüter des Betriebs. Der Veräußerungsgewinn entsteht auf Ebene des Betriebs beziehungsweise der veräußernden Gesellschaft. (1.1)(7)
Dieser Gewinn unterliegt grundsätzlich der vollen Ertragsteuerbelastung. Je nach Verkäuferstruktur können Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer relevant sein. (6)(8)
Wird beispielsweise eine Immobilie im Wege eines Asset Deals verkauft, ist der Veräußerungsgewinn auf Ebene der Gesellschaft körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflichtig. Bei einem anschließenden Ausschütten des Verkaufserlöses kann zusätzlich eine Besteuerung auf Ebene der Gesellschafter hinzukommen. (6)(8)
Aus Verkäufersicht ist der Asset Deal deshalb häufig steuerlich weniger attraktiv als der Share Deal. Für Käufer kann er dagegen vorteilhaft sein, weil der Kaufpreis auf einzelne Wirtschaftsgüter verteilt und künftiges Abschreibungspotenzial geschaffen werden kann. (1.3)(5)(9)
Spezielle Verkäuferkonstellationen
Verkauf von Mitunternehmeranteilen
Der Verkauf eines Mitunternehmeranteils an einer Personengesellschaft wird steuerlich aufgrund des Transparenzprinzips im Ergebnis wie ein Asset Deal behandelt. Die Wirtschaftsgüter werden den Gesellschaftern transparent zugerechnet. (1.1)(7)
Der Veräußerungsgewinn unterliegt daher grundsätzlich der tariflichen Einkommensteuer. Allerdings können bei natürlichen Personen besondere Begünstigungen greifen, insbesondere der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG und der ermäßigte Steuersatz nach § 34 Abs. 3 EStG. (2)
Diese Begünstigungen kommen insbesondere dann in Betracht, wenn der Verkäufer älter als 55 Jahre oder dauerhaft berufsunfähig ist. Dadurch kann die Steuerbelastung eines wirtschaftlich assetdealähnlichen Verkaufs deutlich reduziert werden. (2)
Verkauf eines operativen Betriebs aus einer Kapitalgesellschaft
Verkauft eine Kapitalgesellschaft ihren operativen Betrieb im Wege eines Asset Deals, entsteht der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn zunächst auf Ebene der Kapitalgesellschaft. Wird der Erlös später an die Gesellschafter ausgeschüttet, kann eine weitere Besteuerung auf Gesellschafterebene hinzukommen. (8)
Demgegenüber kann der direkte Verkauf der Gesellschaftsanteile häufig gesamtsteuerlich günstiger sein. Das gilt besonders dann, wenn der Verkäufer selbst eine Kapitalgesellschaft ist und die 95 %-Freistellung nach § 8b KStG genutzt werden kann. (1.2)(8)
Auswirkungen auf Kaufpreis und Verhandlung
Die Steuerlast des Verkäufers beeinflusst unmittelbar den Mindestpreis, den er für sein Unternehmen verlangt. Denn die Steuerzahlung muss aus dem Verkaufserlös finanziert werden. (11)
Je höher die Steuerbelastung aus dem Veräußerungsgewinn, desto höher fällt regelmäßig der Kaufpreis aus, den der Verkäufer verlangen muss, um denselben Nettoerlös nach Steuern zu erzielen. (1.3)(11)
In der Praxis werden die steuerlichen Vorteile des Verkäufers beim Share Deal und die Vorteile des Käufers beim Asset Deal daher zu wichtigen Verhandlungsparametern. (5)
- Beim Share Deal kann der Verkäufer häufig eine niedrigere Steuerlast realisieren.
- Beim Asset Deal kann der Käufer häufig höhere Abschreibungsvolumen schaffen.
- Diese unterschiedlichen Vorteile können sich im Kaufpreis widerspiegeln.
Eine professionelle Transaktionsstrukturierung sollte daher nicht nur die nominale Kaufpreisforderung betrachten, sondern den Nettoeffekt nach Steuern auf Verkäufer- und Käuferseite.
Grunderwerbsteuer beim Share Deal und Asset Deal
Bei grundstückshaltenden Unternehmen spielt neben der Ertragsteuer auch die Grunderwerbsteuer eine wichtige Rolle. Beim Asset Deal fällt Grunderwerbsteuer regelmäßig an, wenn Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte übertragen werden. (12)
Allerdings ist die Grunderwerbsteuer nicht nur ein Asset-Deal-Thema. Auch Share Deals können grunderwerbsteuerpflichtig sein, etwa wenn bestimmte Beteiligungsschwellen an grundstückshaltenden Gesellschaften erreicht oder überschritten werden. (12)(13)
Die Bemessungsgrundlage kann sich je nach Struktur unterscheiden. Beim Asset Deal ist regelmäßig die Gegenleistung maßgeblich. Beim Share Deal kann dagegen auf den bewertungsrechtlichen Grundbesitzwert abgestellt werden. (14)
Gerade bei Immobilientransaktionen, Erbbaurechten oder komplexen Beteiligungsstrukturen sollte die Grunderwerbsteuer daher frühzeitig in die Strukturierungsüberlegungen einbezogen werden. (14)
Gestaltungsspielräume in der Praxis
Ob ein Share Deal oder Asset Deal steuerlich sinnvoller ist, lässt sich nicht pauschal beantworten. Entscheidend sind die Rechtsform, die Verkäuferstruktur, die Art der Vermögenswerte, vorhandene stille Reserven und die Interessen des Käufers.
Für Verkäufer einer Kapitalgesellschaft ist der Share Deal häufig vorteilhaft, weil der Veräußerungsgewinn teilweise oder weitgehend steuerfrei sein kann. Für Käufer kann dagegen der Asset Deal attraktiver sein, wenn dadurch Abschreibungspotenzial geschaffen wird. (1.2)(1.3)(5)
Vor einer Transaktion sollten insbesondere folgende Fragen geprüft werden:
- Wer verkauft: natürliche Person oder Kapitalgesellschaft?
- Was wird verkauft: einzelne Wirtschaftsgüter, Betrieb, Mitunternehmeranteil oder Kapitalgesellschaftsanteile?
- Welche stillen Reserven sind im Unternehmen vorhanden?
- Greift das Teileinkünfteverfahren oder die 95 %-Freistellung nach § 8b KStG?
- Können Begünstigungen nach §§ 16, 34 EStG genutzt werden?
- Welche grunderwerbsteuerlichen Folgen entstehen?
- Wie wirken sich Steuerbelastung und Abschreibungspotenzial auf den Kaufpreis aus?
Erst eine Modellrechnung beider Varianten zeigt, welche Struktur für Verkäufer und Käufer wirtschaftlich tragfähig ist.
Fazit – Share Deal oder Asset Deal aus Verkäufersicht?
Aus Verkäufersicht ist der Share Deal beim Verkauf von Kapitalgesellschaftsanteilen häufig steuerlich günstiger. Natürliche Personen können vom Teileinkünfteverfahren profitieren, Kapitalgesellschaften von der effektiven 95 %-Freistellung nach § 8b KStG. (1.2)(6)
Der Asset Deal führt dagegen regelmäßig zu einer umfassenderen Besteuerung des Veräußerungsgewinns auf Ebene des Betriebs oder der Gesellschaft. Dafür ist er aus Käufersicht oft interessant, weil der Kaufpreis auf Wirtschaftsgüter verteilt und steuerlich abgeschrieben werden kann. (1.3)(5)(8)
Bei Personengesellschaften und Mitunternehmeranteilen kann die Situation abweichen, weil der Verkauf steuerlich assetdealähnlich behandelt wird, zugleich aber Begünstigungen nach §§ 16, 34 EStG in Betracht kommen können. (1.1)(2)
Für Verkäufer ist deshalb entscheidend, die Steuerlast vor Beginn der Verhandlungen konkret zu berechnen. Nur so lässt sich beurteilen, welcher Mindestkaufpreis erforderlich ist und welche Transaktionsstruktur wirtschaftlich sinnvoll ist. (11)
Wir unterstützen Sie bei der steuerlichen Analyse, der Kaufpreisstrukturierung und der Vorbereitung Ihrer Unternehmensveräußerung.
Jetzt Erstberatung vereinbarenQuellen
- 01.07.2024 | F. Einfluss der Besteuerung | Handbuch | F. Einfluss der Besteuerung | Mirbach/Thelen | Ott, Handbuch Mittelständische Unternehmen | 175. Ergänzungslieferung, April 2026
- 01.01.2019 | Unternehmenskauf | Arbeitshilfen | Unternehmenskauf; B. Einzeldarstellungen; II. Steuerlich induzierte Ziele von Veräußerer und Erwerber | Ottersbach/Prof. Dr. Jörg H. Ottersbach | Papperitz/Keller, ABC Betriebsprüfung | 164. Ergänzungslieferung, März 2026
- 01.01.2019 | Unternehmenskauf | Arbeitshilfen | Unternehmenskauf; B. Einzeldarstellungen; VI. Kauf eines Unternehmens einer Kapitalgesellschaft; 2. Asset Deal | Ottersbach/Prof. Dr. Jörg H. Ottersbach | Papperitz/Keller, ABC Betriebsprüfung | 164. Ergänzungslieferung, März 2026
- 2019 | Martin Bünning, Andreas Hofmann | Aufsatz | Latente Steuern bei Immobilientransaktionen in Form eines Share Deal | BB 2019, 1067-1071
- 2002 | Thomas Eisgruber | Aufsatz | Die entgeltliche Übertragung von Unternehmen | Umwandlungssteuerrecht 2002, 41-48
- 2001 | Andreas Wegner | Aufsatz | Asset Deal versus Share Deal | ErbBstg 2001, 274-279
- 2001 | Wolfram Scheffler | Aufsatz | Veräußerung von Kapitalgesellschaften aus steuerlicher Sicht – Share Deal oder Asset Deal? | StuW 2001, 293-307
- 1993 | Stefan Koenen, Marion Gohr | Aufsatz | Asset Deal, Share Deal oder Kombinationsmodell – Anwendungsvoraussetzungen und ertragsteuerliche Effekte der Übernahme von Kapitalgesellschaften | DB 1993, 2541
- 2011 | Stefan Greil | Aufsatz | Die Berücksichtigung von Steuern bei der Transferpaketbewertung | Stbg 2011, 156
- 01.01.2019 | Unternehmenskauf | Arbeitshilfen | Unternehmenskauf; B. Einzeldarstellungen; VII. Verkehrssteuern beim Unternehmenskauf | Ottersbach/Prof. Dr. Jörg H. Ottersbach | Papperitz/Keller, ABC Betriebsprüfung | 164. Ergänzungslieferung, März 2026
- 2023 | Andreas Schaflitzl | Aufsatz, Entscheidungsbesprechung, Kongressvortrag | IV. Grunderwerbsteuer | JbFfSt 2023, 920-943
- 2024 | Karl Broemel, Robert Marquardt | Aufsatz | Die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage bei Erbbaurechten | DStR 2024, 89-91