Fachbeitrag

Steuern beim Aktienverkauf: Grundlagen und Gestaltungsmöglichkeiten

Veröffentlicht: 5. Juni 2026 Letzte Aktualisierung: 5. Juni 2026

Steuern beim Aktienverkauf: Für Privatpersonen ist die Abgeltungsteuer heute der Regelfall. Wer jedoch Altbestände hält oder größere Wertpapiervermögen über GmbH- oder Stiftungsstrukturen organisiert, kann steuerliche Unterschiede gezielt nutzen.

Steuern beim Aktienverkauf mit Abgeltungsteuer, GmbH und Stiftung

Warum Aktienverkäufe heute fast immer steuerpflichtig sind

Seit Einführung der Abgeltungsteuer werden private Einkünfte aus Kapitalvermögen grundsätzlich pauschal mit 25 % besteuert. Hinzu kommen Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. (1)(2)

Gewinne aus der Veräußerung von Aktien gelten seitdem einkommensteuerlich als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Maßgeblich ist die Differenz zwischen Veräußerungserlös und Anschaffungskosten. (3)

Gleichzeitig wurde die frühere einjährige Spekulationsfrist für Aktien abgeschafft. Für nach dem 1. Januar 2009 erworbene Kapitalanlagen sind Veräußerungsgewinne daher grundsätzlich unabhängig von der Haltedauer steuerpflichtig. (1)(4)

Eine wichtige Ausnahme besteht für bestimmte Altbestände. Aktien, die vor dem 1. Januar 2009 angeschafft wurden und bei denen die damaligen Fristen erfüllt waren, können auch heute noch steuerfrei veräußert werden. (4)

Besteuerung im Privatvermögen

Abgeltungsteuer auf Aktiengewinne

Der besondere Steuersatz für Einkünfte aus Kapitalvermögen beträgt 25 %. Unter Einbeziehung des Solidaritätszuschlags ergibt sich eine Belastung von 26,375 %, zuzüglich gegebenenfalls Kirchensteuer. (2)

Die Abgeltungsteuer erfasst insbesondere Veräußerungsgewinne aus Aktien und vergleichbaren Kapitalanlagen im Privatvermögen. Banken und Depotbanken behalten die Steuer regelmäßig direkt ein und führen sie an das Finanzamt ab. (1)(3)(5)(6)(7)

Sparer-Pauschbetrag und Freistellungsauftrag

Tatsächliche Werbungskosten im Zusammenhang mit Kapitaleinkünften sind seit Einführung der Abgeltungsteuer grundsätzlich nicht mehr abziehbar. Stattdessen wird ein pauschaler Sparer-Pauschbetrag gewährt. (1)

Dieser Pauschbetrag wird über Freistellungsaufträge bei Banken berücksichtigt und mindert die Bemessungsgrundlage der Abgeltungsteuer. (1)(8)

Verlustverrechnung bei Aktien

Verluste aus der Veräußerung von Kapitalanlagen unterliegen besonderen Verrechnungsvorschriften. Aktienverluste können nur eingeschränkt mit anderen positiven Kapitaleinkünften verrechnet werden. (1)(7)

Die Verrechnung erfolgt zunächst bankenintern über sogenannte Verlusttöpfe. Nicht verrechnete Verluste können im Rahmen der Steuerveranlagung berücksichtigt werden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen und Nachweise vorliegen. (1)(7)

Altbestände: Wann Aktienverkäufe noch steuerfrei sein können

Aktien, die vor dem 1. Januar 2009 erworben wurden, genießen einen besonderen Bestandsschutz. War die frühere Spekulationsfrist erfüllt, bleiben Kursgewinne auch nach Einführung der Abgeltungsteuer steuerfrei. (4)

Die Rechtsprechung schützt insoweit steuerentstrickte Vermögenspositionen. Einnahmen, die auf Wertsteigerungen solcher Altbestände beruhen, dürfen nicht nachträglich der Besteuerung unterworfen werden. (9)

Auch unentgeltliche Depotübertragungen von nicht der Abgeltungsteuer unterliegenden Altbeständen lösen grundsätzlich keinen abgeltungsteuerpflichtigen Vorgang aus. Sie müssen insoweit nicht als steuerbarer Vorgang gemeldet werden. (10)

Wer alte Depots, Familienvermögen oder langfristig gehaltene Aktienpositionen besitzt, sollte deshalb vor einer Umschichtung genau prüfen, welche Anschaffungszeitpunkte und steuerlichen Altbestände vorliegen.

Aktienverkäufe im Betriebsvermögen einer GmbH

Hält eine Kapitalgesellschaft, zum Beispiel eine GmbH, Aktien im Betriebsvermögen, gelten andere Regeln als bei Privatpersonen. (11)

Gewinne aus Aktienverkäufen im Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft sind auf Ebene der Gesellschaft typischerweise nur zu 5 % steuerpflichtig. 95 % bleiben steuerfrei. (11)(12)

Hintergrund ist die körperschaftsteuerliche Systematik, nach der Gewinne aus bestimmten Beteiligungen weitgehend steuerfrei gestellt werden. Korrespondierend sind damit zusammenhängende Verluste regelmäßig nicht oder nur eingeschränkt abzugsfähig. (12)

Dadurch kann die effektive Steuerbelastung einer GmbH auf realisierte Aktiengewinne deutlich unter der pauschalen Abgeltungsteuer einer Privatperson liegen. Denn nur 5 % des Gewinns unterliegen dem regulären Körperschaft- und Gewerbesteuersatz. (11)(12)

Zu beachten ist jedoch, dass die Gesamtbetrachtung entscheidend bleibt. Werden Gewinne später an die privaten Gesellschafter ausgeschüttet, entsteht dort erneut eine Steuerbelastung. Die GmbH-Struktur ist deshalb vor allem dann interessant, wenn Gewinne langfristig thesauriert und reinvestiert werden sollen.

Aktiengewinne in Familienstiftungen

Auch Stiftungen können bei größeren Wertpapiervermögen eine Rolle spielen. Nicht steuerbefreite Stiftungen werden körperschaftsteuerlich regelmäßig wie Kapitalgesellschaften behandelt. Beteiligungserträge und entsprechende Veräußerungsgewinne können damit in das System der Beteiligungsfreistellung einbezogen sein. (12)(13)

Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen, die dem System der körperschaftsteuerlichen Beteiligungsfreistellung unterfallen, sind im Grundsatz weitgehend steuerfrei. Soweit sie auf Aktiengewinne entfallen, kann daher nur ein geringer pauschaler Teil steuerpflichtig sein. (12)

Im Ergebnis kann eine rechtsfähige, körperschaftsteuerpflichtige Stiftung Aktiengewinne häufig weitgehend steuerfrei vereinnahmen, während nur ein geringer pauschaler Teil als nicht abziehbare Betriebsausgabe gilt. (12)(13)

Eine Stiftung ist jedoch kein reines Steuersparmodell. Sie muss zur Vermögens-, Nachfolge- und Governance-Strategie passen und ist rechtlich sowie steuerlich deutlich komplexer als ein privates Wertpapierdepot.

Gestaltungsmöglichkeiten im Überblick

Altbestände gezielt nutzen

Altbestände, die vor dem 1. Januar 2009 erworben wurden und die frühere Spekulationsfrist einhalten, ermöglichen auch heute noch eine steuerfreie Realisation von Kursgewinnen. Bei geplanten Umschichtungen lohnt sich daher eine genaue Bestandsanalyse. (4)(9)

Strukturierung über Kapitalgesellschaften

Wer größeren Wertpapierbestand hält, kann prüfen, ob ein Teil des Portfolios in einer vermögensverwaltenden Kapitalgesellschaft gehalten werden soll. Diese kann bei Aktiengewinnen von der 95-%-Freistellung profitieren. (11)(12)

In dieser Struktur unterliegen Veräußerungsgewinne aus Aktien im Wesentlichen nur mit 5 % des Gewinns der Körperschaft- und Gewerbesteuer. Das kann deutlich unter der privaten Abgeltungsteuer liegen, wenn die Gewinne in der Struktur verbleiben und reinvestiert werden. (11)(12)

Einsatz von Stiftungen

Nicht steuerbefreite Stiftungen können körperschaftsteuerlich ähnlich wie Kapitalgesellschaften behandelt werden. Beteiligungserträge und entsprechende Veräußerungsgewinne können damit ebenfalls in das System der Beteiligungsfreistellung einbezogen sein. (12)(13)

Je nach Ausgestaltung kann dies dazu führen, dass Kursgewinne auf Aktien im Ergebnis nur mit einem geringen pauschalen Anteil der Ertragsteuer unterliegen, während der überwiegende Teil steuerfrei bleibt. (12)(13)

Unentgeltliche Depotübertragungen

Unentgeltliche Depotübertragungen, etwa bei Strukturierungen innerhalb der Familie oder beim Übergang auf andere Rechtsträger, sind abgeltungsteuerlich gesondert geregelt. Für nicht abgeltungsteuerpflichtige Altbestände lösen sie grundsätzlich keinen unmittelbaren Steuerabzug aus. (8)(10)

Gerade im Vorfeld größerer Vermögensübertragungen kann die Kombination aus Altbeständen, Stiftungs- und Kapitalgesellschaftsstrukturen genutzt werden, um zukünftige Steuerbelastungen auf Aktienverkäufe zu optimieren. (10)(12)

Rolle der Banken beim Steuerabzug

Depotführende Institute fungieren als Zahlstellen. Sie berechnen die Kapitalertragsteuer auf Dividenden und Veräußerungsgewinne, führen sie an das Finanzamt ab und melden relevante Daten elektronisch. (5)(6)(7)

Verlustverrechnung, Freistellungsaufträge und ausländische Quellensteuern werden dabei zunächst bankenintern berücksichtigt. Abweichungen, Optimierungen oder Korrekturen können im Rahmen der Einkommen- oder Körperschaftsteuerveranlagung relevant werden. (7)(8)

Gerade bei mehreren Depots, ausländischen Banken, Altbeständen oder Übertragungen innerhalb der Familie sollte die steuerliche Dokumentation sorgfältig geführt werden.

Fazit – Aktienverkäufe steuerlich strategisch planen

Für Privataktionäre ist die Abgeltungsteuer mit 25 % zuzüglich Zuschlägen der Regelfall. Steuerfreie Aktienverkäufe sind nur noch bei begünstigten Altbeständen oder innerhalb des Sparer-Pauschbetrags möglich. (1)(4)

Unternehmens- und Stiftungsstrukturen können dagegen eine weitgehende Freistellung von Aktiengewinnen ermöglichen. Auf Ebene einer GmbH oder körperschaftsteuerpflichtigen Stiftung sind regelmäßig nur 5 % der Aktiengewinne steuerpflichtig. (11)(12)(13)

Ob eine solche Struktur sinnvoll ist, hängt von Wertpapiervermögen, Anlagehorizont, Ausschüttungsbedarf, Nachfolgeplanung und Verwaltungskosten ab. Wer größere Wertpapiervermögen hält, sollte die passende Steuerhülle daher strategisch in die Gesamtplanung einbeziehen.

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Quellen

  1. 2008 | Klaus D. Hahne | Aufsatz | Auswirkungen der Abgeltungsteuer auf die Besteuerung von Gesellschaftern insbesondere mittelständischer Kapitalgesellschaften | Stbg 2008, 477
  2. 2007 | Martin Strahl | Aufsatz | Unternehmensteuerreform: Steuersätze, Gewerbesteuer, Abgeltungsteuer | KÖSDI 2007, 15830
  3. 2009 | Michael Schmitt | Aufsatz | Die neue Besteuerung der Kapitalerträge – Systemwechsel hin zur Abgeltungsteuer | Stbg 2009, 55
  4. 2007 | Siegfried Wagner | Aufsatz | Die Abgeltungssteuer | Stbg 2007, 313
  5. 19.05.2025 | BStBl I Nr. 11 | Einzelfragen zur Datenübermittlung nach Maßgabe des § 45b und § 45c EStG | vom 19.05.2025
  6. 11.12.2023 | BStBl I Nr. 22 | Einzelfragen zur Ausstellung von Steuerbescheinigungen und Datenübermittlung nach § 45b und § 45c EStG | vom 11.12.2023
  7. 28.06.2022 | BStBl I Nr. 10 | Einzelfragen zur Abgeltungsteuer; Neuveröffentlichung des BMF-Schreibens | vom 28.06.2022
  8. 2013 | Christian Anemüller, Björn Bieling | Aufsatz | Die neuen Regelungen zur Abgeltungsteuer | ErbStB 2013, 92-97
  9. 20.03.2017 | BStBl II Nr. 6 | Besteuerung der Barabfindung bei einem Aktientausch nach Einführung der Abgeltungsteuer für vor dem 1. Januar 2009 erworbene Aktien
  10. 01.01.2015 | § 32d Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen | Kommentierung | Zeitlicher Anwendungsbereich | Koss | Korn/Carlé/Stahl/Strahl, Einkommensteuergesetz | 167. Ergänzungslieferung, April 2026
  11. 01.07.2014 | § 2 Erträge aus Investmentanteilen | Kommentierung | Überblick über die Besteuerung der einzelnen Erträge | T. Carlé | Korn/Carlé/Stahl/Strahl, Einkommensteuergesetz | 167. Ergänzungslieferung, April 2026
  12. 15.07.2015 | Hessisches Finanzgericht 4. Senat | 4 K 2484/13 | Urteil | Berechnung des Aktiengewinnanteils bei Investmentfonds; außerbilanzielle Hinzurechnung gemäß § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG
  13. 01.07.2018 | § 3 Nr. 40 | Kommentierung | Begünstigte Einnahmen und andere Vermögensmehrungen | Tormöhlen/Korn | Korn/Carlé/Stahl/Strahl, Einkommensteuergesetz | 167. Ergänzungslieferung, April 2026