Fachbeitrag

Holding-Struktur 2026: Jetzt handeln und Steuern nachhaltig optimieren

Veröffentlicht: 5. Juni 2026 Letzte Aktualisierung: 5. Juni 2026

Holding-Struktur 2026: Unternehmer und Geschäftsführer stehen vor der Frage, wie Gewinne steuerlich effizient im Unternehmen gehalten und für Wachstum, Zukäufe oder Vermögensaufbau genutzt werden können. Eine professionell gestaltete GmbH-Holding, optierende Personengesellschaft oder Familienstiftung kann dafür ein zentraler Baustein sein.

Holding-Struktur 2026 steuerlich optimieren

Was versteht man unter einer Holding-Struktur?

Eine Holding-Struktur bündelt Beteiligungen an operativen Gesellschaften in einer übergeordneten Muttergesellschaft. Typischerweise handelt es sich dabei um eine GmbH-Holding oder um eine Struktur mit einer optierenden Personengesellschaft. (2)

Die operativen Tochter-GmbHs erwirtschaften das Tagesgeschäft. Die Holding-Gesellschaft hält die Anteile, vereinnahmt Dividenden und Veräußerungsgewinne und steuert Finanzierung, Investitionen sowie Nachfolgeplanung. (2)

Für den Mittelstand ist insbesondere die GmbH-Holding attraktiv, weil sie gesellschaftsrechtlich überschaubar ist und zahlreiche ertragsteuerliche Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet. (2)

Steuerliche Vorteile einer Holding

Der große steuerliche Hebel einer Holding-Struktur liegt in der Behandlung von Beteiligungserträgen. Fachbeiträge zur GmbH-Holding zeigen, dass Gewinnausschüttungen und Veräußerungsgewinne auf Ebene der Holding bei richtiger Ausgestaltung erheblich begünstigt werden können. (2)

Beteiligungserträge werden vor allem auf Ebene der Holding-Gesellschaft besteuert und nicht sofort beim privaten Gesellschafter. Dadurch lassen sich Thesaurierung und Reinvestition im Unternehmensverbund häufig deutlich günstiger gestalten als bei einer direkten Ausschüttung ins Privatvermögen. (2)

Besonders wichtig wird diese Struktur bei einem späteren Exit aus einer Tochter-GmbH. Veräußerungsgewinne können auf Holding-Ebene steuerlich begünstigt vereinnahmt und anschließend innerhalb der Unternehmensgruppe weiter investiert werden. (2)

  • Dividenden und Beteiligungserträge auf Holding-Ebene bündeln,
  • Verkaufserlöse aus Tochtergesellschaften steuerlich geschont reinvestieren,
  • Liquidität für Zukäufe, Wachstum oder Vermögensaufbau nutzen,
  • Ausschüttungen an private Gesellschafter zeitlich gezielter planen.

Nachträgliche Holdingbildung über § 1a KStG

Viele Unternehmer halten Beteiligungen, etwa Minderheitsbeteiligungen an Start-ups oder GmbHs, noch direkt im Privatvermögen. Gerade wenn keine klassische Holding vorgeschaltet ist, stellt sich die Frage, ob nachträglich eine steuerlich sinnvolle Holding-Struktur aufgebaut werden kann. (3)

Das Wachstumschancengesetz und die Option zur Körperschaftsbesteuerung nach § 1a KStG eröffnen hier zusätzliche Gestaltungsmöglichkeiten. Seit dem Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts und den Erweiterungen durch das Wachstumschancengesetz können Personenhandelsgesellschaften, Partnerschaftsgesellschaften und eingetragene GbR zur Körperschaftsteuer optieren. (4)(5.1)(6)(7)

Die optierende Gesellschaft wird für Zwecke der Einkommensbesteuerung wie eine Kapitalgesellschaft behandelt. Damit können auch vermögensverwaltende Personengesellschaften, etwa eine eGbR mit Beteiligungen, gezielt in eine Art Holding-Kapitalgesellschaft transformiert werden. (4)(7)(8)(9)

Nachträgliche Holding-Struktur für Minderheitsanteile

Die Fachliteratur hebt hervor, dass die Option nach § 1a KStG eine Gestaltungsalternative für privat gehaltene Minderheitsbeteiligungen an GmbHs darstellen kann. Ziel ist, nachträglich in den Anwendungsbereich der Beteiligungsertragsbefreiung des § 8b KStG zu gelangen. (3)

Die Grundidee besteht darin, privat gehaltene GmbH-Anteile zunächst in eine Personengesellschaft, zum Beispiel eine eGbR oder KG, einzubringen. Anschließend optiert diese Gesellschaft nach § 1a KStG zur Körperschaftsbesteuerung. Künftige Dividenden und Veräußerungsgewinne fließen dann in eine Holding-Struktur, in der Beteiligungserträge steuerlich begünstigt sein können. (3)(9)

Der Vorteil: Bei Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen kann eine solche Gestaltung helfen, stille Reserven nicht sofort aufzudecken und dennoch in eine Holding-Logik zu wechseln. (3)

GmbH-Holding vs. Familienstiftung

Neben der klassischen GmbH-Holding gewinnt die Familienstiftung als Instrument für Vermögens- und Unternehmensnachfolge an Bedeutung. (10)

Eine rechtsfähige private Stiftung unterliegt grundsätzlich der Körperschaftsteuer. In Details, etwa beim steuerlichen Einlagekonto oder bei der Einlagenrückgewähr, werden private Stiftungen jedoch von Rechtsprechung und Verwaltung nicht immer einheitlich behandelt. (10)

Die Diskussion um das steuerliche Einlagekonto privater Stiftungen zeigt, dass mit Stiftungsmodellen spezielle Gestaltungsmöglichkeiten für Ausschüttungen an Destinatäre verbunden sein können. Gleichzeitig wird die Finanzverwaltung solche Modelle teilweise restriktiv beurteilen. (10)

Im Vergleich zur reinen GmbH-Holding kann eine Familienstiftung insbesondere folgende Ziele unterstützen:

  • Verselbstständigung des Unternehmensvermögens,
  • Schutz vor Zersplitterung durch Erbfolge oder Gesellschafterwechsel,
  • langfristige Versorgung der Familie über Destinatärsregelungen,
  • stabile Governance für Unternehmensgruppen und Familienvermögen. (10)

Welche Struktur optimal ist – reine GmbH-Holding, Holding plus Familienstiftung oder Stiftung als Obergesellschaft – hängt von Zielen wie Asset Protection, Governance, Ausschüttungspolitik, Nachfolge und familiärer Struktur ab. (2)(10)

Wachstumschancengesetz und Holding-Strukturen

Das Wachstumschancengesetz vom 27. März 2024 bringt zahlreiche Änderungen im Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer-, Gewerbesteuer-, Umwandlungssteuer- und Erbschaftsteuerrecht. Davon können insbesondere thesaurierende Unternehmensstrukturen profitieren. (1)(11)

Verbesserungen beim Optionsmodell nach § 1a KStG

Mehrere Kommentierungen und Aufsätze heben hervor, dass das Gesetz die Attraktivität der Körperschaftsteueroption gesteigert hat. Besonders relevant sind der erweiterte Anwendungsbereich, die Option für eingetragene GbR und Erleichterungen bei Neugründungs- und Formwechselkonstellationen. (5.1)(5.2)(6)

  • Auch eingetragene GbR können nun zur Körperschaftsteuer optieren. (5.2)(6)
  • Bei Neugründungen kann der Optionsantrag bis einen Monat nach Abschluss des Gesellschaftsvertrags mit Wirkung für das laufende Wirtschaftsjahr gestellt werden. (5.2)(6)
  • Beim Formwechsel einer Körperschaft in eine Personengesellschaft kann eine durchgängige Körperschaftsteuerbesteuerung ermöglicht werden. (6)(13)

Diese Anpassungen machen es praktischer, bestehende Strukturen in eine Holding-Logik mit Körperschaftsteuerregime zu überführen. (5.1)(7)

Reform der Thesaurierungsbegünstigung

Durch das Wachstumschancengesetz wurde auch die Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG reformiert. Ziel ist, sie für Personenunternehmen als Alternative zur Kapitalgesellschaft attraktiver zu machen. (5.1)(14)

Damit rückt die vergleichende Analyse stärker in den Fokus: klassische Kapitalgesellschaft oder Holding, optierende Personengesellschaft nach § 1a KStG oder Personengesellschaft mit Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG. (5.1)(7)(14)(15)

Weitere Wachstumsimpulse

Das Wachstumschancengesetz verbessert außerdem Investitions- und Innovationsanreize, unter anderem durch die deutliche Erweiterung der Forschungszulage. Höhere Berücksichtigung von Eigenleistungen, investiven Aufwendungen und erhöhte Förderquoten für kleine und mittlere Unternehmen können Reinvestitionen attraktiver machen. (1)(16)

Für Holding-Strukturen bedeutet das: Steuerlich geschonte Gewinne können in der Holding gesammelt und über Förderinstrumente gezielt für Wachstumsprojekte eingesetzt werden. (2)(16)

Warum 2026 Handlungsbedarf besteht

Mehrere Entwicklungen seit 2024 machen eine Strategieprüfung spätestens 2026 sinnvoll. Dazu gehören MoPeG-Anpassungen, steuerliche Fiktionen für rechtsfähige Personengesellschaften, das Wachstumschancengesetz, das Jahressteuergesetz 2024 und weitere steuerliche Änderungen. (1)(17)(18)(19)

Für Unternehmer und Geschäftsführer bedeutet das: Bestehende Beteiligungsstrukturen sollten daraufhin geprüft werden, ob sie noch zur geplanten Unternehmensentwicklung passen. Besonders relevant sind Direktbeteiligungen im Privatvermögen, bevorstehende Exits, Beteiligungskäufe und Nachfolgeüberlegungen. (3)(9)

Prüfungsbedarf besteht insbesondere bei:

  • privat gehaltenen GmbH-Beteiligungen ohne Holding-Struktur,
  • geplanten Anteilsverkäufen oder Unternehmens-Exits,
  • Investitions- und Reinvestitionsplänen innerhalb der Unternehmensgruppe,
  • Familienunternehmen mit Nachfolge- oder Asset-Protection-Zielen,
  • Personengesellschaften, bei denen eine Option nach § 1a KStG in Betracht kommt.

Auch der Einsatz einer Familienstiftung als Baustein einer Holding- und Nachfolgestrategie sollte frühzeitig geprüft werden. Die Rechtsprechung zu privaten Stiftungen entwickelt sich fort, sodass pauschale Lösungen selten sinnvoll sind. (10)

Checkliste für Unternehmer

Vor der Umsetzung oder Anpassung einer Holding-Struktur sollten Unternehmer ihre Ziele und Ausgangsstruktur systematisch prüfen.

  • Beteiligungsebene prüfen: Werden Anteile privat, über eine GmbH-Holding oder über eine Personengesellschaft gehalten?
  • Thesaurierung planen: Sollen Gewinne ausgeschüttet oder langfristig im Unternehmensverbund reinvestiert werden?
  • Exit-Szenario modellieren: Wie wirkt sich ein Verkauf einer Tochter-GmbH direkt, über Holding oder über optierende Personengesellschaft aus?
  • § 1a KStG prüfen: Kommt eine Option zur Körperschaftsteuer für bestehende Personengesellschaften oder eGbR-Strukturen in Betracht? (3)(4)(7)
  • Familienstiftung bewerten: Sind Asset Protection, Governance oder langfristige Nachfolgeziele wichtiger als flexible Ausschüttungen? (10)
  • Wachstumschancengesetz einbeziehen: Können Optionsmodell, Thesaurierungsbegünstigung oder Forschungszulage die Struktur verbessern? (1)(5.1)(16)

Fazit – Holding-Struktur 2026 strategisch nutzen

Die aktuelle Rechtsentwicklung macht die Holding-Struktur 2026 zu einem wichtigen Hebel für nachhaltige Steueroptimierung, Vermögenssicherung und Unternehmensnachfolge. Besonders relevant sind das Wachstumschancengesetz, die Körperschaftsteueroption nach § 1a KStG und die MoPeG-Anpassungen. (1)(4)(5.1)

Eine klassische GmbH-Holding kann Beteiligungserträge bündeln, Reinvestitionen erleichtern und Exits steuerlich effizienter machen. Für bestimmte bestehende Beteiligungen kann auch eine optierende Personengesellschaft eine Gestaltungsalternative darstellen. (2)(3)(7)

Unternehmerfamilien sollten zusätzlich prüfen, ob eine Familienstiftung als Dach- oder Ergänzungsstruktur sinnvoll ist. Sie kann Nachfolge, Governance und Asset Protection stärken, erfordert aber eine sorgfältige steuerliche und rechtliche Gesamtplanung. (10)

Wer 2026 seine Beteiligungsstruktur überprüft, kann Steuerbelastungen im Beteiligungsbereich nachhaltig senken und gleichzeitig Wachstum, Vermögensaufbau und Nachfolge professioneller steuern.

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Quellen

  1. 2024 | Klaus Korn | Aufsatz | Das Wachstumschancengesetz sowie daraus in das Kreditzweitmarktförderungsgesetz vorgezogene Regelungen | KÖSDI 2024, Nr. 8, 23841-23856
  2. 2008 | Jörn Ehrsam, Gabriele Erhart | Aufsatz | GmbH-Holding für den Mittelstand | GmbH-Stpr 2008, 41-46
  3. 2025 | Nico Schley | Nachträgliche Errichtung einer Holdingstruktur mit Minderheitsbeteiligungen durch Körperschaftsteueroption nach § 1a KStG | Stbg 2025, 341
  4. 19.03.2025 | § 1a Option zur Körperschaftsbesteuerung | Kommentierung | Überblick | Sobanski | KStG eKommentar | 2026
  5. 2025 | Guido Bodden | Aufsatz | Neuerungen bei der Thesaurierungs- und Optionsbesteuerung von Personengesellschaften | KÖSDI 2025, 24049-24061
  6. 01.01.2026 | § 15 Einkünfte aus Gewerbebetrieb | Kommentierung | Struktur des Optionsmodells i. S. d. § 1a KStG | Bodden | Korn/Carlé/Stahl/Strahl, Einkommensteuergesetz | 167. Ergänzungslieferung, April 2026
  7. 01.01.2026 | Personengesellschaften | Arbeitshilfen | Allgemeiner Überblick | Fischer | Papperitz/Keller, ABC Betriebsprüfung | 164. Ergänzungslieferung, März 2026
  8. 01.05.2025 | § 51 Allgemeines | Kommentierung | Körperschaftsbegriff des KStG | Unger | Gosch, Abgabenordnung Finanzgerichtsordnung | 198. Ergänzungslieferung, April 2026
  9. 2025 | Claas Fuhrmann | Aufsatz | Schaffung von AfA-Potential durch Optionsausübung nach § 1a KStG | KÖSDI 2025, 24326-24327
  10. 2024 | Klaus Korn | Report | KÖSDI 2024, 23746-23758
  11. 27.03.2024 | BGBl. 2024 I Nr. 108 | Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness
  12. 01.01.2026 | § 15 Einkünfte aus Gewerbebetrieb | Kommentierung | Personengesellschaften und Optionsmodell | Bodden | Korn/Carlé/Stahl/Strahl, Einkommensteuergesetz | 167. Ergänzungslieferung, April 2026
  13. 2024 | Markus Perschon | Aufsatz | Neuregelung der Thesaurierungsbesteuerung nach § 34a EStG ab VZ 2024 | AktStR 2024, 271-289
  14. 31.07.2025 | § 34a Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne | Kommentierung | Nachversteuerungstatbestände | Lilienthal | EStG eKommentar | 2026
  15. 2024 | Sebastian Mirbach, Janis Werth | Aufsatz | Die Forschungszulage und Erweiterung durch das Wachstumschancengesetz | DStZ 2024, 405-417
  16. 2024 | Klaus Korn; Martin Strahl | Aufsatz | Steuerliche Hinweise zum Jahresende 2024 | KÖSDI 2024, 23964-23995
  17. 2024 | Klaus Korn | Report | KÖSDI 2024, 23539-23553
  18. 01.01.2026 | Steuerliche Vorschriften über Bewertung, Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung | Lexikon | Umwandlungssteuergesetz | AfA-Lexikon | 188. Ergänzungslieferung, April 2026